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Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem niederländischen Versandhandelsunternehmen, die Auszahlung eines Gewinns von 20.000,– DM, aber nur in Höhe von 9.305,48 EUR (18.200,– DM).
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Eine Teilklage über 1.800,– DM war durch Berufungsurteil des Landgerichts Ravensburg vom 18.04.2002 (6 S 9/02) rechtskräftig abgewiesen worden – Verneinung der Zuständigkeit.
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Die Beklagte hat sich auf den Rechtsstreit eingelassen. Die Parteien haben die Anwendung von § 661 a BGB kontrovers diskutiert. Die Anwendung von niederländischem Recht ist von niemandem geltend gemacht worden. Auch die Zuständigkeit ist nicht gerügt.
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Das Landgericht hat seine Zuständigkeit angenommen und der Klage stattgegeben, weil bei objektiver Auslegung aus Sicht eines durchschnittlich misstrauischen Verbrauchers eine Gewinnzusage über 20.000,– DM vorliege, die durch die versteckten und unübersichtlichen Bedingungen nicht wieder außer Kraft gesetzt werden könne.
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Dagegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt.
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Sie ist der Auffassung, der Begriff "Eindruck erwecken" i. S. v. § 661 a BGB sei fehlerhaft ausgelegt. Gerade die Gesamtheit der Erklärungen mache nicht den Eindruck, dass die Klägerin bei einer Gewinnziehung von 20.000,– DM gewonnen habe.
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die Formulierung "bei einer Gewinnspielziehung"; |
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die Erklärung, der Hauptpreis betrage 20.000,– DM; |
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nirgendwo werde mitgeteilt, dass die Klägerin den Hauptpreis gewonnen habe, dass sie 20.000,– DM gewonnen habe; |
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die Verwendung des Begriffes "Gesamtsumme" im Anschreiben; |
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die Tatsache, dass die Klägerin tätig werden müsse; |
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der Hinweis auf die Auszahlungsbedingungen; |
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das Vorhandensein und der Inhalt der Auszahlungsbedingungen; |
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die Tatsache, dass die Klägerin die Auszahlungsbedingungen unterschriftlich gegen sich gelten lasse. |
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Die Auszahlungsbedingungen seien nicht allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht als solche zu beurteilen, sondern schlicht Inhalt der auszulegenden Erklärung. Die Revision müsse zugelassen werden, damit der BGH den Begriff "Eindruck erwecken" vereinheitliche.
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auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24.07.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf das erstinstanzliche Urteil, die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
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Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.
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Die Ausführungen der Berufung rechtfertigen keine Abänderung, sondern machen nur folgende Zusätze erforderlich:
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Die Auslegung des Landgerichts, die Beklagte habe der Klägerin eine Gewinnmitteilung i. S. d. § 661 a BGB zukommen lassen, ist richtig.
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Abzustellen ist auf den Horizont des Empfängers, es ist also die Frage zu beantworten, wie ein durchschnittlicher Verbraucher bei objektiver Auslegung die Erklärung verstehen muss. Dieser kann die Erklärung nur als Mitteilung verstehen, dass er 20.000,– DM gewonnen hat.
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Die Erklärung betrifft nicht einen als anonym anzusehenden, offenen Personenkreis, sondern die Klägerin ist Adressatin des Schreibens und wird im Schreiben und in den Beilagen auch beim Namen genannt.
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Die fettgedruckten Worte im Schreiben sind als Mitteilung zu verstehen, dass die Klägerin selbst und endgültig 20.000,– DM gewonnen hat. Dieser Eindruck wird durch die nachfolgenden Sätze verstärkt, in denen es nicht mehr um die Frage geht,
ob
die Klägerin gewonnen hat, sondern nur noch um die technischen Einzelheiten, wie die Klägerin ihren "Barscheck" erhält.
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Darauf, dass die Worte des Fettdrucks (Abs. 3) bedeuten könnten, der Betrag von 20.000,– DM sei nicht der, den die Klägerin gewonnen habe, sondern es sei damit nur eine Ziehung gekennzeichnet, in der die Klägerin nicht der Höhe nach angegebenes "bares Geld" gewonnen habe, kommt ein durchschnittlicher Leser selbst bei mehrmaligem Lesen nicht von selbst. Diese Zweitbedeutung wird von der ersten Lesart und von den sonstigen Ausführungen, wonach die Klägerin lediglich 20.000,– DM noch abrufen müsse, zurückgedrängt.
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Dies gilt um so mehr, als auch noch ein Guthabensbeleg und ein Auszahlungsbeleg beigefügt sind, die beide 20.000,– DM als für die Klägerin bestimmte Summe nennen. Auch die Mitteilung des Ressortleiters Firmenkunden verstärkt den Eindruck, die Klägerin habe 20.000,– DM gewonnen dadurch, dass auf den Guthabensbeleg und die Anweisung Bezug genommen wird, den Betrag umgehend zur Auszahlung zu bringen.
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Dazu tragen auch die ganzen Sicherheitsaspekte bei, die von der Klägerin zu beachten sind. Diese sind nur im Zusammenhang mit einem tatsächlichen Gewinn verständlich.
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Dieses einheitliche Bild eines bereits erzielten Gewinnes wird durch die Tatsache nicht mehr in Frage gestellt, dass die Klägerin den Vermerk auf dem Bargeld-Auszahlungsauftrag unterschrieben hat, wonach sie ihr Einverständnis mit den Auszahlungsbedingungen erteilt und diese zur Kenntnis genommen und verstanden habe; denn schon der Vermerk erweckt den Eindruck, dass er den Gewinn nicht in Frage stellt, sondern nur die Art und Weise der Auszahlung regelt. D. h. aufgrund dieses Vermerks entstehen beim durchschnittlichen Verbraucher keine Zweifel daran, dass er gewonnen hat. Erst aus den Auszahlungsbedingungen ergibt sich, dass noch kein Gewinn, sondern lediglich eine Gewinnnummer gezogen ist, die an der eigentlichen Ausspielung erst teilnehmen soll, dass Gewinne bis 3,– DM nicht ausbezahlt werden und Gewinne über 1.000,– DM nicht überwiesen werden, sondern an einem von der Beklagten zu bestimmenden Ort abgeholt werden müssen.
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Ungeachtet dieser Auszahlungsbedingungen muss sich die Beklagte an ihrer Gewinnmitteilung festhalten lassen.
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Das Wort Auszahlungsbedingung lenkt die Aufmerksamkeit des Teilnehmers, der schon die in erster Linie auffallenden Erklärungen der Beklagten gelesen hat, die ihm suggerieren sollen, er habe einen Preis gewonnen, nicht hinreichend darauf hin, dass die Beklagte dies wieder in Zweifel ziehen will.
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Das Wort "Auszahlungsbedingungen" erweckt den Eindruck, es seien nicht Regelungen darüber getroffen, ob und wie ein Gewinn gemacht wird, sondern nur darüber, wie der Gewinner an sein Geld kommt.
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Es ist grundsätzlich auch nicht Obliegenheit des Teilnehmers, aus kleingedruckten und an unauffälliger Stelle platzierten Bedingungen einen Widerspruch zu den Erklärungen zu entnehmen, die der Veranstalter an mehreren Stellen auffällig und unzweideutig gemacht hat.
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In solchen Fällen soll, u. a. zur Verhinderung von unlauterem Wettbewerb, die Vorschrift des § 661 a BGB dem Teilnehmer einen Anspruch geben, wenn der Unternehmer aus Werbezwecken eine Mitteilung macht, die nach ihrem klar zu Tage liegenden Teil nur als Gewinnmitteilung verstanden werden kann und die zu Käufen veranlassen soll, aber in nicht ins Auge fallenden kleingedruckten Regelungen die Mitteilung ganz oder gar zu entwerten versucht.
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Ein solches Verhalten verstößt im Übrigen auch gegen Treu und Glauben.
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Auf die Frage, ob die Auszahlungsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten oder nicht, kommt es nicht an.
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Wären sie AGB, würden sie als überraschende Vertragsbedingungen nicht Vertragsinhalt, weil ein Teilnehmer, dem in mehreren Urkunden ein Gewinn von 20.000,– DM mitgeteilt und versichert worden ist, nicht damit rechnen muss, dass in kleingedruckten AGB die Mitteilung ganz und gar entwertet wird, zumal der auf die AGB hinweisende Satz nicht den Gewinn in Frage stellt, sondern nur auf die Art und Weise der Auszahlung hinzuweisen scheint.
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Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen, um es dem BGH zu ermöglichen, die Auslegung des Begriffs "Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen" i. S. d. § 661 a BGB zu vereinheitlichen.
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