I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen Ziff. 1 (Ehescheidung) des Urteils des Amtsgerichts Heilbronn - Familiengericht - vom 15.01.2004 (4 F 2414/01) wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) des Urteils des Amtsgerichts Heilbronn - Familiengericht - vom 15.01.2004 (4 F 2414/01) abgeändert:
Vom Versicherungskonto Nr. des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg werden Rentenanwartschaften in Höhe von 96,24 EUR monatlich, bezogen auf den 31.05.2002, auf ein für die Antragsgegnerin noch zu errichtendes Konto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder auf ihren Antrag bei einer Landesversicherungsanstalt übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
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I. Das Familiengericht hat die am 22.10.1979 vor dem Bezirksstandesbeamten in (Sri Lanka) geschlossene Ehe der Parteien, die beide die Staatsangehörigkeit von Sri Lanka haben, nach deutschem Recht geschieden. Von der Durchführung des Versorgungsausgleichs wurde abgesehen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.
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Mit ihrer Berufung erstrebt die Ehefrau eine Abweisung des Scheidungsantrages; hilfsweise die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
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| II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Scheidung ihrer Ehe wendet. |
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| Die deutschen Gerichte sind für das Scheidungsverfahren der Parteien international zuständig, da der antragstellende Ehemann, der im Jahr 1984 nach Deutschland gekommen ist und seither hier ununterbrochen lebt, hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 2 a, 5. Spiegelstrich der Verordnung - EG - Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten vom 29.05.2000 - Brüssel II). |
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| Die Ehefrau rügt zu Unrecht, das Familiengericht habe auf den Scheidungsantrag des Ehemannes nicht deutsches Recht anwenden dürfen, weil sich die Scheidung der Ehe nach dem Recht von Sri Lanka beurteile. Im Ausgangspunkt ist es zutreffend, dass sich nach Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB die Ehescheidung nach dem Recht von Sri Lanka als dem gemeinsamen Heimatrecht der Parteien beurteilt. Allerdings haben die international zuständigen deutschen Gerichte deutsches Recht anzuwenden, sofern das gemeinsame Heimatrecht der Parteien auf deutsches Recht zurückverweist (Art. 4 Abs. 1 EGBGB). Dies ist hier der Fall. |
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| Das nicht kodifizierte internationale Privatrecht von Sri Lanka folgt dem englischen Recht, welches vom Domizilprinzip ausgeht (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Sri Lanka, S. 21/22 unter Berufung auf Tambiah, Sri Lanka, National Reports 1985, S. 125 ff.). Hinzu tritt die Regel, dass die Gerichte in Scheidungssachen stets ihr eigenes Recht anwenden. Somit ist von den international zuständigen deutschen Gerichten auf die Ehescheidung deutsches Recht anzuwenden, wenn wenigstens ein Ehegatte - hier der Antragsteller- in Deutschland ein „Domicile“ im englischen Sinne hat (sog. „versteckte“ Rückverweisung; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., Art. 17 EGBGB, Rn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen). |
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| Das Familiengericht hat unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Instituts ... vom 15.10.2001 zu Recht entschieden, dass der Antragsteller in Deutschland ein „Domicile of Choice“ begründet hat, nachdem er seit 1984 ununterbrochen in Deutschland lebt, hier eine Arbeitsstelle hat und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist. Sein durch Geburt begründetes „Domicile of Origin“ in Sri Lanka hat er - trotz Beibehaltung der Staatsangehörigkeit von Sri Lanka - aufgegeben, da er seine Heimat bis auf einen einzigen Besuch im Jahr 1991 nicht mehr besucht hat und nach seinen glaubwürdigen Ausführungen dorthin auch nicht mehr zurückkehren möchte. Seine Eltern sind verstorben; seine Geschwister (mit eigenen Familien) leben dauerhaft im Ausland, u.a. in Deutschland. Der Antragsteller wird auch nicht mehr zu der Antragsgegnerin zurückkehren, mit der er seit 1984 nicht mehr zusammenlebt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es der Antragsteller nach seiner Einreise in Deutschland abgelehnt hat, seine Familie nachzuholen, oder ob es die Antragsgegnerin abgelehnt hat, mit den Kindern nach Deutschland zu ihrem Ehemann zu ziehen. Auch der Kontakt zu seinen inzwischen volljährigen Kindern, die der Antragsteller im Dezember 1993 und Dezember 1995 in (Indien) zuletzt persönlich gesehen hat, ist seit 2001 abgebrochen. |
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| Im Ergebnis ist damit im Hinblick auf den langen Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland und seine klare Entscheidung, weiterhin in Deutschland zu leben und nicht nach Sri Lanka zurückzukehren, ein „Domicile of Choice“ in Deutschland begründet mit der Folge, dass auf seinen Scheidungsantrag deutsches Recht anzuwenden ist. |
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| Hiernach hat das Familiengericht zu Recht die Ehe der Parteien nach § 1565 Abs. 1 BGB geschieden. Die Ehe der Parteien ist zerrüttet, nachdem die Eheleute seit vielen Jahren getrennt leben. Nach § 1566 Abs. 2 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben. |
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| Somit ist die Berufung der Antragsgegnerin, soweit sie sich gegen die Ehescheidung wehrt, als unbegründet zurückzuweisen. |
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| III. Dagegen ist die Berufung der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich dagegen wehrt, dass das Familiengericht von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen hat. |
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| Die Antragsgegnerin hat gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB den Antrag gestellt, den Versorgungsausgleich (Ausgleich von Anwartschaften auf eine Altersversorgung, die die Parteien während der Ehezeit erworben haben) durchzuführen, nachdem der Antragsteller aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat. Nach der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg vom 03.09.2003 hat er in der gesetzlichen Rentenversicherung in der gemäß § 1587 Abs. 2 BGB maßgeblichen Ehezeit (01.10.1979 bis 31.05.2002) in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von 192,48 EUR monatlich erworben. |
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| Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, soweit die Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht. Die Antragsgegnerin hat nach ihrer Darstellung keine Altersversorgung erworben. Im Hinblick darauf, dass sie während der Ehezeit die gemeinsamen Kinder (geb. 1981 und 1983) betreut hat, widerspricht die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht der Billigkeit. Auch wenn man in Rechnung stellt, dass die vom Antragsteller erworbenen Rentenanwartschaften unter dem Sozialhilfeniveau liegen, ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unbillig, weil die Antragsgegnerin keine Altersversorgung hat und somit ebenfalls darauf angewiesen ist, an der Altersversorgung des Antragstellers zu partizipieren. |
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| Gemäß § 1587 a Abs. 2 BGB steht der Antragsgegnerin die Hälfte der vom Antragsteller in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu, somit ein Betrag von 96,24 EUR monatlich. Der Ausgleich erfolgt gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB, indem vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg auf ein für die Antragsgegnerin noch einzurichtendes Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt oder auf ihren Antrag bei einer Landesversicherungsanstalt ( § 126 Abs.3 SGB VI ) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 96,24 EUR übertragen werden. |
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| Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs scheitert auch nicht an § 1587 b Abs. 4 BGB. Denn mit der Übertragung monatlicher Rentenanwartschaften über 96,24 EUR überschreitet die Antragsgegnerin die Wartezeit von 60 Monaten, die Voraussetzung für den Bezug einer Regelaltersrente ist. Und schließlich scheitert der Versorgungsausgleich auch nicht an dem Umstand, dass die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin Ausländerin ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat; denn nach dem in §§ 110 ff., 271 f., 317 ff. SGB VI geregelten Auslandsrentenrecht hat auch die im Ausland lebende Antragsgegnerin einen Anspruch auf Rentenzahlungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. |
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| Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. |
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