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Auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 26.09.2003 hat das Amtsgericht beide Parteien gemäß § 613 ZPO gehört und sodann mit Urteil vom 02.04.2004 die Ehe der Parteien geschieden. Hinsichtlich der elterlichen Sorge über die ehegemeinschaftlichen minderjährigen Kinder haben sich die Parteien während des Verfahrens verständigt, im Wege einer einstweiligen Anordnung wurde der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Der Antragsgegner war nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten.
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Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 14.04.2004, dem Antragsgegner persönlich am 15.04.2004 zugestellt worden. Mit dem am 03.05.2004 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 30.04.2004 nahm dieser namens und im Auftrag der Antragstellerin den Scheidungsantrag zurück und beantragte zugleich festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Heilbronn vom 02.04.2004 wirkungslos ist. Auf diesen am 05.05.2004 dem Antragsgegner zugestellten Schriftsatz erklärte dieser mit dem am 17.05.2004 eingegangenen Schreiben vom 14.05.2004, dass er hiermit Widerspruch einlege.
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Hierauf hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 21.05.2004 den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Urteils mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine wirksame Klagrücknahme vorliege, da diese der Zustimmung des Antragsgegners bedürfe, der aber ausdrücklich widersprochen habe.
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Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig nach § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO, weil der vom Familiengericht mit Beschluss vom 02.04.2004 festgesetzte Streitwert für die Ehescheidung und die Folgesachen die Berufungssumme (§ 511 ZPO) übersteigt.
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Es hat auch in der Sache Erfolg, da eine wirksame Klagrücknahme vorliegt. Diese Erklärung bedurfte insbesondere nicht der Zustimmung des Antragsgegners, da es nach § 269 ZPO, welche Vorschrift gemäß §§ 608 und 626 ZPO auch im Eheverfahren gilt, der Einwilligung des Beklagten (hier also des Antragsgegners) nur bedarf, wenn über das Klagebegehren (hier über den Scheidungsantrag) bereits mündlich verhandelt war. Damit ist Verhandlung mit beiden Parteien gemeint. Äußerungen des anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegners nach § 613 ZPO sind noch keine Verhandlung im Sinne des § 269, so dass der Antrag ohne seine Einwilligung zurückgenommen werden kann (Johannes/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. § 617 ZPO Rn. 5, OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 957).
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Die wirksame Rücknahme des Scheidungsantrags hat zur Folge, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO); gemäß § 626 ZPO gilt dies auch für die Folgesachen (der Ausnahmefall, dass eine Sorgerechtsentscheidung wegen Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist, liegt ersichtlich nicht vor). Diese Wirkung ist auf Antrag durch Beschluss auszusprechen (§ 269 Abs. 4 ZPO), einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht (§§ 269 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO).
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Eine Kostenentscheidung über die Kosten der ersten Instanz ist nicht zu treffen, weil sie nur auf Antrag ergeht, den bislang keine Partei gestellt hat. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist von Amts wegen zu entscheiden; gemäß § 91 ZPO treffen sie den unterlegenen Rechtsmittelgegner.
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Der Beschwerdewert entspricht dem Streitwert der Hauptsache (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 zum Stichwort Klagrücknahme).
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