Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 UF 65/05

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 3 (Vater) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biberach vom 11.02.2005 in seinen Ziff. 1 und 3

a u f g e h o b e n.

Für die gesetzliche Vertretung des Kindes T. E. bei der Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche wird Pflegschaft angeordnet und das Landratsamt - Kreisjugendamt - Biberach zum Pfleger bestimmt.

2. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der am 01.03.1988 geborene T. ist das Kind der getrennt lebenden Eheleute E. (Beteiligte Ziff. 2 und 3), zwischen denen seit dem 05.04.2005 ein Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Biberach unter dem Aktenzeichen ... rechtshängig ist. Aufgrund einer in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Familiengericht Biberach am 27.08.2004 getroffenen Einigung der Eltern lebt T. bei keinem Elternteil, sondern bei seinem Onkel J. H. Zur Mutter bestehen Besuchskontakte, mit dem Vater hat er keinen Kontakt.
Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht Biberach durch den angefochtenen Beschluss der Mutter auf deren Antrag hin die Vermögenssorge für T. insoweit übertragen, als dies zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem Antragsgegner (Vater) notwendig ist, und letzterem die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen diesen Beschluss hat der Vater rechtzeitig Beschwerde eingelegt und sie sogleich begründet. Er beantragt den Antrag der Mutter zurückzuweisen, hilfsweise, die Vermögenssorge auf einen Pfleger zu übertragen.
T., den der Senat schriftlich angehört hat, sowie die Mutter treten der Beschwerde entgegen.
II.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche.
T. ist noch minderjährig und bedarf zur Wahrnehmung seine Rechte eines gesetzlichen Vertreters. Die Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, sind noch miteinander verheiratet. Nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB können der Vater und die Mutter das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, soweit es um die Vertretung des Kindes bei einem Rechtsgeschäft (z. B. Vergleich über Unterhaltsansprüche) oder in einem Rechtsstreit gegen den Ehegatten des Vertreters geht (§ 1795 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB). Eine Ausnahme von diesem Vertretungsverbot macht das Gesetz in § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB (nur) für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch den Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, gegen den anderen. Da vorliegend jedoch kein Elternteil die tatsächliche Obhut für T. innehat, dieser vielmehr mit Zustimmung der Eltern bei seinem Onkel lebt und betreut wird, greift die „Ausnahme von der Ausnahme“ nicht ein. Da somit beide Eltern von Gesetzes wegen an der Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen verhindert sind, bedarf es der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Entscheidung hierüber obliegt gemäß § 1693 BGB dem Familiengericht (hier: 2. Instanz), das gemäß § 1697 BGB auch den Pfleger auswählen kann.
Hiervon macht der Senat Gebrauch. Da es wegen möglicher Interessenkonflikte nicht sinnvoll ist, eine Person aus dem engeren Verwandtenkreis des Jungen, etwa den Onkel, bei dem er lebt, in die Unterhaltsstreitigkeiten hineinzuziehen, erscheint es allein sachgerecht, das - in Unterhaltsangelegenheiten sachkundige und zudem neutrale - zuständige Jugendamt mit dieser Aufgabe zu betrauen. Die förmliche Bestellung obliegt dem Vormundschaftsgericht.
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III.
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Da T. ersichtlich kein größeres Vermögen hat, ist das Verfahren erster Instanz gerichtsgebührenfrei nach §§ 95, Abs. 1 Satz 2, 92 Abs. 1 Satz 1 KostO. Das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei nach § 131 Abs. 3 KostO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13a FGG.
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Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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