Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 128/06

Tenor

Der Antrag des Anzeigeerstatters auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. April 2006 wird als unbegründet verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag des Anzeigeerstatters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

 
I. Der Anzeigeerstatter wirft der Beschuldigten, die für den Deutschen Kinderschutzbund e.V. tätig ist, vor, sie habe im Umgangsverfahren über seinen 10jährigen Sohn vor dem Amtsgericht -Familiengericht- persönliche Daten über ihn und die nachehelichen Verhältnisse erhoben und diese entgegen seinem ausdrücklichen Verbot zu seinem Nachteil durch E-Mail vom 3. März 2005 dem zuständigen Familienrichter des Amtsgerichts übermittelt. Damit habe sie sich eines Vergehens nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der Verletzung von Privatgeheimnissen schuldig gemacht.
II. 1. Der nach § 172 Abs. 2 und 3 StPO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet, da ein genügender Anlass (§ 174 Abs. 1 StPO) zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen Vergehen nach § 44 BDSG (unbefugte Erhebung und Weitergabe von geschützten Daten) oder nach § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) nicht besteht. Eine Verurteilung der Beschuldigten wäre im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage nicht wahrscheinlich. § 44 BDSG, der auf § 43 Abs. 2 Nr. 1 und 5 BDSG verweist, setzt eine unbefugte Erhebung oder Weitergabe geschützter Daten voraus. Auch § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB verlangt die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses. An diesem Tatbestandsmerkmal fehlt es hier. Der Anzeigeerstatter hat zwar auf dem Formular des Jugendamts, das ihm die Beschuldigte anlässlich des Erstgesprächs am 17. Dezember 2004 zwecks Kostenübernahme für den betreuten Umgang durch die Jugendhilfe vorlegte, die Ermächtigung zur Information des Jugendamts oder des Familiengerichts durch Mitarbeiter des Deutschen Kinderschutzbundes e.V. durchgestrichen. Er behauptet, er habe der Beschuldigten jede Datenweitergabe auch mündlich untersagt; gegen dieses Verbot habe die Beschuldigte in strafbarer Weise verstoßen.
Der Anzeigeerstatter verkennt jedoch den gesetzlichen Regelungszusammenhang, in dem der betreute Umgang eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind nach Trennung der Eltern steht.
Nach § 1684 Abs. 4 S. 1 - 4 BGB kann das Familiengericht, das über den Umgang und seine Modalitäten zu entscheiden hat, zum Wohl des Kindes insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsberechtigter Dritter, der auch von einem Verein beauftragt sein kann, anwesend ist. Zu den vom Gesetz angesprochenen Vereinen gehört gerade auch der Deutsche Kinderschutzbund e.V. als Träger der freien Jugendhilfe. Ziel der genannten Regelung ist eine dem Kindeswohl dienende Entscheidung des Familiengerichts, falls sich die Eltern über das Umgangsrecht nicht einigen können. Dementsprechend normiert § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII einen Auskunftsanspruch des Trägers der Jugendhilfe über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, der letztendlich der Herstellung von Umgangskontakten des Kindes mit den Elternteilen und der Ausführung vereinbarter oder gerichtlich angeordneter Umgangsregelungen dienen soll. Im Interesse des Kindeswohls darf sich ein Elternteil der insoweit erforderlichen Aufklärung nicht verweigern, ohne Konsequenzen bei der Entscheidung des Familiengerichts befürchten zu müssen (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 1166).
Daraus folgt, dass die Weigerung eines Elternteils, persönliche Daten des Kindes und der Eltern dem Familiengericht für die Entscheidung über die betreute Umgangsregelung zugänglich zu machen, deren Mitteilung an das Familiengericht noch nicht „unbefugt“ macht. Es gilt hier nicht die Parteimaxime, sondern der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Offenbarungspflicht ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, § 203 Rdn. 37), die das Kindeswohl über die Datenschutzinteressen der - nach der Ehescheidung oft verfeindeten - Elternteile stellt. Eine derartige pflichtgemäße Offenbarung ist nicht unbefugt im Sinne von §§ 44 BDSG, 203 Abs. 1 StGB.
2. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund war es prozessual und materiell rechtlich zulässig, dass der Vorsitzende des Familiengerichts mit Schreiben vom 2. Februar 2005 dem Deutschen Kinderschutzbund e. V. die Akten mit der Maßgabe übersandt hat, die benötigten Aktenteile im Hinblick auf den rasch anzuordnenden betreuten Umgang zu kopieren und dabei die Bitte aussprach, Mitteilung über die geführten Einführungsgespräche und den Vorschlag des Kinderschutzbundes zur Durchführung des betreuten Umgangs zu machen (vgl. Bl. 327 d. A. des …). Diesem - wenn auch nur formlos erteilten - Auftrag des Familiengerichts hat die Beschuldigte mit ihrer E-Mail an das Familiengericht vom 3. März 2005 (Bl. 352 d. A.) entsprochen. Sie hatte mit beiden Elternteilen bereits aufgrund der familiengerichtlichen Verhandlung vom 30. September 2004 (Bl. 243 d. A. ) im Dezember 2004 Erstgespräche zum betreuten Umgang geführt; deren Inhalt - soweit er für die vom Familiengericht zu treffende Umgangsregelung von Bedeutung war - hat sie wiedergegeben und einen grob umrissenen Vorschlag für einen betreuten Umgang des Anzeigeerstatters mit seinem Sohn gemacht. Damit hat sie den familiengerichtlichen Auftrag vom 2. Februar 2005 korrekt erfüllt. Die vom Anzeigeerstatter vermutete Absicht der Beschuldigten, ihn zu schädigen (vgl. § 44 BDSG), vermag der Senat in deren sachlich gehaltener Stellungnahme nicht zu erkennen.
Da keiner der der Beschuldigten angelasteten Straftatbestände vorliegt, erweist sich der Klageerzwingungsantrag als unbegründet.
III. Der Antrag des Anzeigeerstatters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt (§§ 172 Abs. 3 S. 2 StPO, 114, 117, 121 ZPO), der nicht in ein Bedingungsverhältnis zum Klageerzwingungsantrag gestellt wurde, musste mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 177 StPO.

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