Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 14/06

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15.12.2005 - 3 O 361/05 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 120.697,27 EUR.

Gründe

 
I.
1. Der Kläger begehrt vom beklagten Land Zahlung im Rahmen einer Insolvenzanfechtung.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Verjährung liege nicht vor.
Dennoch stehe dem Kläger ein Anspruch nach § 143 Abs. 1 InsO nicht zu.
Weder das Pfandrecht noch die Überweisungen seien nach den §§ 130 - 132 InsO anfechtbar. Das Pfandrecht beruhe auf einer vor der 3-Monatsfrist vorgenommenen Rechtshandlung. Bei Forderungspfändungen sei grundsätzlich auf die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner abzustellen. Als der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugegangen sei, habe das in Anspruch genommene Konto der Insolvenzschuldnerin kein Guthaben aufgewiesen. Das Vorhandensein eines Guthabens sei nicht notwendige Voraussetzung für das Entstehen eines Pfandrechts. Es könnten auch künftige Forderungen gepfändet werden.
Das beklagte Land habe im Hinblick auf den erst am 30.09.2003 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit den Überweisungen im Zeitraum vom 16.04.2003 bis 10.06.2003 ein insolvenzfestes Pfandrecht erworben. Die genaue kreditrechtliche Abwicklung könne offen bleiben. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11.04.2003, zugestellt am 14.04.2003, erstrecke sich auf alle Ansprüche des Schuldners aus dem von der Kreissparkasse S. gewährten Kontokorrentkredits. Aus diesen Ansprüchen seien die Steuerforderungen des beklagten Landes erfüllt worden.
Es könne offen bleiben, ob für den Fall, dass das Konto der Insolvenzschuldnerin tatsächlich immer im Soll geführt worden sein soll, der Abruf des Kontokorrentkredits gegenüber der Kreissparkasse als solcher anfechtbar sei.
Der Abruf sei eine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin, die der Pfändung zeitlich vorhergegangen und damit nicht von der Pfändungsverfügung umfasst sei. Eine solche Rechtshandlung stelle eine Gläubigerbenachteiligung nicht dar, weil Voraussetzung einer Benachteiligung die Pfändbarkeit des Vermögensgegenstandes sei, auf den sich die Rechtshandlung beziehe. Bei einem Dispositionskredit bestehe vor dem Abruf durch den Darlehensnehmer kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den ein Pfandgläubiger ohne Mitwirkung des Kreditinhabers einziehen könne. Es stehe im Belieben des Schuldners, ob und in welchem Umfang er die ihm eingeräumte Kreditlinie in Anspruch nehme.
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Solange der Schuldner keine Verfügung über den ihm eingeräumten Kredit vornehme, habe die Pfändung für den Gläubiger keinen realisierbaren Wert.
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Es seien ausdrücklich nur die Zahlungen (Überweisungen vom Geschäftskonto) der Insolvenzschuldnerin an das beklagte Land im Zeitraum vom 16.04.2003 bis 10.06.2003 angefochten. Die Anfechtung erfasse die den Zahlungen zugrunde liegende Pfändung, nicht aber die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits.
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Die Pfändung sei nicht nach § 133 InsO anfechtbar. Die Pfändung sei eine einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme eines Gläubigers. § 133 Abs. 1 InsO bezeichne nur solche Rechtshandlungen als anfechtbar, die der Schuldner mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen habe. Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung sei der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen. Die Insolvenzschuldnerin habe an der Pfändungsmaßnahme nicht mitgewirkt.
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Die Überweisungen als solche seien nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die Zahlungen im Rahmen der Überweisungen seien durch das Pfandrecht gedeckt gewesen. Eine vom Bestehen des Pfandrechts unabhängige Zahlung sei nicht erfolgt.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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2. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers.
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Das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO nicht gegeben sei. Der Meinung des Landgerichts, die Vornahme der angefochtenen Überweisungen nicht als Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin anzusehen, könne nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung des BGH sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der BGH führe aus, es mangele an einer Handlung des Schuldners i. S. d. § 133 Abs. 1 InsO, wenn der Schuldner nur noch die Wahl habe, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden. Der BGH gehe davon aus, dass eine (freiwillige) Handlung nur vorliege, wenn der Schuldner selbst entscheiden könne, ob er die angeforderten Leistungen erbringe oder verweigere. Wenn diese Wahlmöglichkeit nicht mehr bestehe, müsse die Leistung des Schuldners mit einem Zwangsvollstreckungsakt des Gläubigers gleichgesetzt werden.
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Das Landgericht irre, wenn es meine, die vom BGH dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwenden zu können. Die Insolvenzschuldnerin habe vorliegend die Möglichkeit gehabt, die Überweisungen an das beklagte Land nicht auszuführen. Wenn diese nicht erfolgt wären, hätte das Finanzamt nicht in jedem Fall die Möglichkeit gehabt, aus der Kontenpfändung weitere Zahlungen zu erhalten. Die Pfändung entfalte ihre Wirkung erst mit dem Entstehen des gepfändeten Anspruchs. Ein Überweisungsauftrag setze eine Mitwirkung des Schuldners voraus.
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Eine Weigerung der Insolvenzschuldnerin, die Überweisungen an das Finanzamt auszuführen, hätte zur Folge gehabt, dass über das Konto keine weiteren Verfügungen hätten vorgenommen werden können. Dies hätte in Konsequenz zu einem früheren Insolvenzantrag geführt. Der Zusammenbruch der Insolvenzschuldnerin wäre früher eingetreten. Im vorliegenden Fall habe das Finanzamt eine zwangsweise Einziehung ohne Mitwirkung der Insolvenzschuldnerin nicht durchführen können. Beim BGH werde bei der Abgrenzung zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Leistung des Schuldners auf die möglichen Alternativen abgestellt. Als Alternative werde die Möglichkeit genannt, Insolvenzantrag zu stellen. Die Insolvenzschuldnerin habe im vorliegenden Fall in der Hand gehabt, zu verhindern, dass das Finanzamt Zahlungen erhalte. Das Finanzamt wäre nicht in jeder denkbaren Konstellation zu Geld gekommen.
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Eine Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 InsO liege vor. Diese ergäbe sich bereits daraus, dass die Verbindlichkeiten gegenüber dem beklagten Land mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln bezahlt worden seien.
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Die Auffassung des Landgerichts, die Pfändung vom 11.04.2003 führe zu einem anfechtungsfesten Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO, sei rechtsfehlerhaft. Das beklagte Land habe ein Pfändungspfandrecht nur in anfechtbarer Weise erlangt. Wegen eines Absonderungsrechtes könne eine Gläubigerbenachteiligung nicht verneint werden.
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Ein Pfändungspfandrecht an dem Anspruch auf Durchführung der Überweisungen habe nur durch Mitwirkung der Insolvenzschuldnerin entstehen können. Diese Mitwirkungshandlung bestehe darin, dass die Überweisungen gegenüber der Bank in Auftrag gegeben worden seien. Im Zeitpunkt 11.04.2003 habe noch kein Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Durchführung der angefochtenen Überweisungen bestanden. Die Ansprüche seien erst mit Inauftraggabe der Überweisungen entstanden. Zwar könnten künftige Forderungen gepfändet werden. Das Pfändungspfandrecht entstehe aber erst im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung. Ohne die Überweisungsaufträge wäre der Anspruch der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Bank auf Durchführung der Überweisungen nicht entstanden und hätte folgerichtig nicht gepfändet werden können. Wenn der BGH von der grundsätzlichen Möglichkeit ausgehe, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angefochten werden könnten, wenn der Schuldner mitwirke, so könne dies nur bedeuten, dass Hilfs- oder Mitwirkungshandlungen des Schuldners ausreichend seien, um eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO zu begründen. Es gelte der Grundsatz, dass eine Handlung des Schuldners nur dann zu verneinen sei, wenn der Gläubiger auf jeden Fall Geld erlangt hätte.
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In der Vornahme der Überweisungen liege ein selbst gesteuertes Handeln der Insolvenzschuldnerin. Das Finanzamt habe die Zahlungen nur durch Vollstreckungsdruck veranlassen können. Es habe keine eigene Entscheidungsgewalt dahingehend gehabt, dass in jedem Fall eine Bezahlung an die Landeskasse erfolgt wäre.
23 
Im vorliegenden Fall sei die subjektive Seite des Tatbestands des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt. Es liege ein einvernehmliches Handeln zwischen dem Finanzamt und dem Schuldnerunternehmen vor mit dem Ziel, eine Bevorzugung des beklagten Landes gegenüber anderen Gläubigern zu erreichen.
24 
Der Abruf eines Kontokorrentkredits sei gleichbedeutend mit der Inauftraggabe von Überweisungen. Im Schriftsatz vom 13.12.2005 sei erklärt worden, dass sich der Kläger gegen Überweisungen als Mitwirkungshandlungen der Insolvenzschuldnerin im Rahmen der Zwangsvollstreckung wende.
25 
Die Überweisungsaufträge würden Mitwirkungshandlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung des beklagten Landes darstellen. Es sei nicht erforderlich, eine Anfechtung gegenüber der Hohenzollerischen Landesbank zu erklären. Anfechtungsgegner sei das beklagte Land.
26 
Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 15.12.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Ravensburg - 3 O 361/05 - wird der Beklagte verurteilt an den Kläger 120.697,27 EUR zzgl. Zinsen i. H. v. 8 % über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit der Klage (= 21.10.2005) zu bezahlen.
28 
Das beklagte Land beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Das Landgericht habe zu Recht und mit zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen.
II.
31 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, an den Kläger die Steuerzahlungen der Insolvenzschuldnerin i. H. v. 120.697,27 EUR zurückzubezahlen.
32 
Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht dem Kläger den Anspruch nach den §§ 143, 133 InsO nicht zugesprochen.
33 
1. Die streitgegenständlichen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an das beklagte Land liegen außerhalb der Dreimonatsfrist der §§ 130 - 132 InsO. Der Kläger stützt die Anfechtung auf § 133 InsO. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Norm ist eine Rechtshandlung des Schuldners. In objektiver Hinsicht bedarf es einer Gläubigerbenachteiligung, in subjektiver Hinsicht bedarf es auf Seiten des Schuldners des Vorsatzes, den Gläubiger zu benachteiligen und auf Seiten des Gläubigers der Kenntnis des schuldnerischen Benachteiligungsvorsatzes.
34 
a) Eine Rechtshandlung i. S. d. § 133 Abs. 1 InsO liegt nicht vor. Das Finanzamt hatte die auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin eingehenden Forderungen wirksam gepfändet. Grundsätzlich sind Leistungen, die ein Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt, eigene Rechtshandlungen des Schuldners (BGHZ 155, 75 f.). Im Rahmen der Anfechtungsnorm des § 133 InsO ist zwischen freiwilligen Zahlungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers zu unterscheiden. Eine Rechtshandlung des Schuldners ist nicht mehr gegeben, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Zwangsvollstreckung zu dulden (BGH NJW 2005, 1121).
35 
Im vorliegenden Fall war für die Gemeinschuldnerin wegen der Kontenpfändung trotz Aussetzung der Einziehung die Möglichkeit eines selbst bestimmten Handelns ausgeschaltet. Die Gemeinschuldnerin hat unter dem Eindruck der ausgebrachten Kontenpfändung und somit im Rahmen der Zwangsvollstreckung geleistet. Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH a.a.O.). Vor diesem Hintergrund lag eine freiwillige Handlung nicht vor. Die Gemeinschuldnerin konnte nicht entscheiden, ob sie die Leistung erbringt oder verweigert.
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Soweit der Kläger sich darauf beruft, der Gemeinschuldnerin hätte eine Handlungsalternative in der Form zugestanden, entweder die Zahlungen zu erbringen oder Insolvenz anzumelden, so stellt dies im insolvenzrechtlichen Sinne eine Alternative nicht dar. Es kann offen bleiben, ob die Insolvenzanmeldung im Rahmen der Zahlung eines Schuldners eine Handlungsalternative im rechtlichen Sinne darstellt. Im vorliegenden Fall hätte dem beklagten Land ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO zugestanden.
37 
Die Pfändung einer künftigen Forderung ist grundsätzlich möglich. Bei der Pfändung einer künftigen Forderung wird das Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die streitgegenständlichen Zahlungen vor der Dreimonatsfrist erfolgt sind. Dies bedeutet, dass die an das Finanzamt weitergeleiteten Gelder vor der im Insolvenzrecht besonders geschützten Dreimonatsfrist auf dem gepfändeten Konto eingegangen sind und somit ein Pfändungspfandrecht entstanden ist.
38 
b) Unterstellt man eine Rechtshandlung der Gemeinschuldnerin, so läge ein Benachteiligungsvorsatz nicht vor. Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist, dass der Schuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat. Hierfür reicht sowohl bei inkongruenten als auch bei kongruenten Deckungsgeschäften aus, dass der Schuldner sich die Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen. Die Anfechtungsnorm des § 133 Abs. 1 InsO ist Ausdruck des Gedankens, dass ein Schuldner nicht berechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen, soweit diesen gegenüber bestehende Verpflichtungen gleichrangig sind. Es muss der Wille des Schuldners zum Ausdruck kommen, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger bevorzugen zu wollen. Solche Anhaltspunkte liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
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Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet auch dadurch aus, dass das Pfandrecht vor Beginn der Dreimonatsfrist entstanden ist. Die Befriedigung des beklagten Landes kann nicht mehr angefochten werden, weil sie Gläubiger nicht benachteiligt (BGH NJW 2004, 1444). Außerhalb des für § 131 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitfensters muss ein Gläubiger grundsätzlich keinerlei Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz der Gläubiger im Übrigen nehmen.
40 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
3. Im Hinblick auf die ungeklärte Frage der Aussetzung der Einziehung unter Aufrechterhaltung der Pfändungsverfügung und der vor diesem Hintergrund erfolgten Überweisung der Zahlungen an das beklagte Land lässt der Senat die Revision zu.

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