1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Az.: 15 O 518/04 - vom 21. Februar 2004 dahingehend
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche wegen einer einem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichstehenden Organisationspflichtverletzung der Beklagten bei Bauarbeiten anlässlich der Errichtung des Rathauses der Klägerin zustehen.
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1.
Die Beklagte führte bei dem Neubau des Rathauses der Klägerin 1995/96 die Putz- und Stuckateurarbeiten (Innen- und Außenputz sowie Trockenbauarbeiten) teils unter Zuhilfenahme von Subunternehmern durch. Für die Beklagte war deren Bauleiter, der Gipsermeister B., der seit 19 Jahren für die Beklagte als Bauleiter tätig war, mindestens drei- bis viermal pro Woche auf der Baustelle anwesend. Neben dieser Baustelle war Herr B.l noch für zwei kleinere Baustellen als Bauleiter zuständig. Ein Vertreter der Fa. M, Herstellerin der Komponenten für das Wärmedämmverbundsystem, war im Auftrag der Beklagten einmal wöchentlich auf der Baustelle zugegen.
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Bei der Abnahme am 25. September 1996 wurden Mängel der Putzarbeiten festgehalten. Diese betrafen u. a. Risse an den Brüstungen in den Büros, mangelhafte Anschlüsse des Putzes an die Fenster im 1. OG. und den Wandabschluss des nördlichen Fensterbandes im kleinen Sitzungssaal (vgl. Abnahmeprotokoll in Anlage B 1, Bl. 30 d. A). Am 16.12.1997 fand eine Baustellenbesprechung statt, in deren Verlauf starke Verschmutzungen im Bereich der Durchstoßpunkte der Pergola und Wasseraustritt an der Fuge zwischen Putzsystem und Fenster festgestellt wurden (vgl. Aktennotiz in Anlage B 4, Bl. 33 d. A). Am 2. April 1998 fand eine weitere Begehung statt, in der unter anderem festgestellt wurde, dass Putzanschlüsse teilweise fehlten, teilweise mangelhaft verfugt waren (vgl. Aktennotiz in Anlage B 2, Bl. 31 d. A).
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Als im Jahr 2003 auf der Fassade Algenbefall und weitere Risse auftraten, machte die Klägerin ihre Ansprüche geltend und beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Dieser Antrag ging beim LG Stuttgart am 2. September 2003 ein (15 OH 18/03). Im Zuge des selbständigen Beweisverfahrens erstellte der Sachverständige R. R. am 6. April 2004 ein schriftliches Gutachten (vgl. gesondert gebundener Band), welches er im Rahmen der ersten Instanz dieses Verfahrens am 10. Juni 2005 (Bl. 101 ff d. A.) und am 10. Januar 2006 (Bl. 136 ff d. A.) ergänzt hat. Der Sachverständige hat folgende Mängel festgestellt:
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- Abplatzungen und Risse unterhalb von Abdeckungen und Rinnen
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- Kerbrisse und Putzabplatzungen beginnend an Fensterecken
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- Risse und Putzabplatzungen im Bereich von Durchdringungen (Beschattung Sitzungssaal, Jalousiebefestigung)
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- Risse und Putzabplatzungen im Bereich der Fensterbankendprofile
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- Rissbildungen in der Putzfläche
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- Senkrechte Rissbildungen an der Konstruktionsfuge der Ostseite
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- Mangelhafte Abdichtungen im Sockelbereich
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- Algenbildung auf der Fassade
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Wegen der Einzelheiten der Feststellungen des Sachverständigen wird auf dessen Gutachten Bezug genommen.
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Der Sachverständige sah die Verantwortung für diese Mängel zu 100% bei der Beklagten mit Ausnahme der Mängel an der Brüstungsabdeckung der Dachterrasse, für die die Beklagte nur zu 40% verantwortlich sei.
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Die Klägerin hat behauptet
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die Beklagte sei entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen R. für die aufgeführten Mängel verantwortlich. Diese Mängel seien derart gravierend, dass sie auf ein Organisationsverschulden der Beklagten hindeuteten. Die Beklagte müsse sich daher so behandeln lassen, als habe sie den Mangel arglistig verschwiegen und könne sich nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Euro 73.631,39 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2004 zu bezahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, auch diejenigen und den vorbezifferten Betrag übersteigenden Kosten zu ersetzen, die zur Beseitigung der im Beweisverfahren 15 OH 18/03 des Landgerichts Stuttgart im Gutachten des Sachverständigen R. R. vom 6. April 2004 festgestellten Mängel ihres Gewerks erforderlich und angemessen sind.
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Die Beklagte hat beantragt,
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Die Beklagte hat vorgetragen,
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bei den vom Sachverständigen festgestellten Mängeln handele es sich nicht um derart gravierende Mängel, dass sie den Schluss auf ein Organisationsverschulden der Beklagten zuließen. Sie habe die Baustelle ordnungsgemäß organisiert. Die Ansprüche seien verjährt.
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Die Beklagte hat sich detailliert gegen die Feststellungen des Sachverständigen zu einigen Mängel gewandt; insoweit wird auf Bl. 6 f. des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
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Für den weiteren Vortrag der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichtes und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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2.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Euro 68.511,37 nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei für die vom Sachverständigen R. festgestellten Mängel verantwortlich. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes ist das Landgericht von den Feststellungen des Sachverständigen ausgegangen. Hinsichtlich der Verjährung hat das Landgericht dahingestellt sein lassen, ob eine fünfjährige Verjährungsfrist zwischen den Parteien vereinbart war. Bei den von der Beklagten zu vertretenden Mängeln handele es sich um gravierende Mängel, die die Dauerhaftigkeit der Fassade deutlich einschränkten, wie der Sachverständige R. festgestellt habe. Diese Mängel hätten den bei der Bauausführung beteiligten Personen schlechterdings nicht verborgen bleiben können. Da dies dennoch der Fall sei, führe dies rechtlich zu der Vermutung einer mangelhaften Organisation der Baustelle seitens der Beklagten. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegt. Insoweit könne als wahr unterstellt werden, dass Herr B. jahrelang und zuverlässig als Bauleiter tätig gewesen sei.
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Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 1. März 2006 zugestellt worden ist (hinter Bl. 180), hat diese mit Schriftsatz vom 31. März 2006, eingegangen am selben Tage (Bl. 188), Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit Schriftsatz vom 1. Juni 2006, eingegangen am selben Tage (Bl. 196), begründet.
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3.
Die Beklagte trägt vor,
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dass die Feststellungen des Sachverständigen, die sich das Gericht zu eigen gemacht habe, teilweise auf falschen Voraussetzungen beruhten. Sie sei nicht mit der Anbringung einer Egalisierungsfarbe auf der Fassade beauftragt gewesen, diese Arbeiten seien auch nicht Bestandteil der Verputzarbeiten. Die Fassade weise nicht überall Risse von 0,2 bis 0,5 mm auf, sondern nur in einzelnen Bereichen des Gebäudes. Soweit der Sachverständige für die Risse zu tief sitzendes Armierungsgewebe verantwortlich gemacht habe, seien die von ihm genommenen Proben ihrer Anzahl nach nicht geeignet nachzuweisen, dass dieser Mangel am gesamten Gebäude vorliege. Die fehlenden Diagonalgewebe seien erst mit dem technischen Merkblatt 3/95 der Fa. M. und damit nach Ausführung der Arbeiten vorgeschrieben worden. Schließlich seien sowohl die Durchdringungen des Wärmedämmverbundsystems als auch die Montage einiger Fenstersimse erst vorgenommen worden, als sie ihre Arbeiten bereits abgeschlossen habe, so dass sie für die daraus entstandenen Schäden nicht verantwortlich sei. Die Beklagte hat ein Schreiben der Fa. M. zu den Mängelbeseitigungsmaßnahmen vom 17.05.06 und eine Stellungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigen B. vom 30.05.06 vorgelegt.
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Außerdem seien die festgestellten Mängel nicht gravierend und ihr sei angesichts der tatsächlichen Organisation der Baustelle auch kein Organisationsverschulden anzulasten.
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das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das Urteil und trägt vor,
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die Vorlage des Schreibens der Fa. M. vom 17.05.2006 und der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen B. vom 30.05.2006 sei nicht zuzulassen.
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Hinsichtlich des Vorwurfs des Organisationsverschuldens ist sie der Meinung, ihr komme nach der Rechtsprechung des BGH eine Beweiserleichterung zugute, da der Sachverständige gravierende Mängel festgestellt habe, die die Dauerhaftigkeit der Fassade deutlich verkürzten. Der Bauleiter der Beklagten hätte die Mängel erkennen können. Auf die Frage, ob der Bauleiter B. bisher immer zuverlässig gearbeitet habe, komme es nicht an. Vielmehr müsse die Beklagte erklären, warum trotz perfekter Organisation die gravierenden Mängel unerkannt geblieben seien.
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Im Übrigen wird für den Parteivortrag auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2006 Bezug genommen.
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Die Akten 15 OH 18/03 wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden.
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In der Sache hat die Berufung Erfolg, weil die Ansprüche der Klägerin verjährt sind. Der Nachweis eines Organisationsverschuldens der Beklagten ist der Klägerin nicht gelungen.
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1.
Durch die Annahme des Angebots der Beklagten vom 8. April 1995 (Anlage 1 und 2, Bl. 6ff der Beiakte) durch die Klägerin vereinbarten die Parteien zugleich in Ziff. 7 der
KVEM
in Verbindung mit § 13 Ziff. 4 III VOB/B eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme der Gesamtleistung. Diese Abnahme fand am 25. September 1996 statt. Die Verjährung trat mithin am 25. September 2001 ein. Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, der erst am 2. September 2003 beim Landgericht Stuttgart einging (Bl. 1 der Beiakte), vermochte den Lauf dieser Verjährungsfrist nicht mehr zu hemmen.
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Die Beklagte ist nur dann gehindert, sich auf die Verjährungseinrede zu berufen, wenn sie oder ihr Erfüllungsgehilfe, für den sie gemäß § 278 BGB einzustehen hat, die Mängel arglistig i.S.v. § 638 I BGB a.F. verschwiegen hat (vgl. hierzu 2.) oder aber wenn ein Organisationsverschulden der Beklagten bzgl. der Überwachung des Herstellungsprozesses und/oder der Überprüfung des Werkes vor der Abnahme auf dessen ordnungsgemäße Herstellung vorliegen (vgl. hierzu 3.). Da keine der beiden Voraussetzungen festgestellt werden kann, verbleibt es dabei, dass die Verjährungseinrede durchgreift.
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2.
Die Klägerin trägt keinen Sachverhalt vor, der den Schluss auf ein arglistiges Verschweigen eines Mangels durch ein Organ der Beklagten zulässt. Für ein solches arglistiges Verhalten ist es insbesondere nicht ausreichend, dass die Mängel möglicherweise Folge unsorgfältiger Arbeit waren, selbst wenn sie grob fahrlässig herbeigeführt oder verkannt wurden (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG AktZ 14 U 9/03 vom 14.03.04, zit. nach Juris; Korbion-Frank, Baurecht 2005, Teil 20 Rz 358). Auch für eine Arglist des Bauleiters, die der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen wäre, ist nichts vorgetragen.
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3.
Zutreffend ist, dass auch eine fehlerhafte Organisation der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten einem arglistigen Verschweigen gleich stehen kann. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 12.03.92 hat der BGH (AktZ.: VII ZR 5/91, NJW 1992, 168-173) eine Pflicht des arbeitsteilig tätigen Werkunternehmers bejaht, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sachgerecht beurteilt werden kann, ob das fertiggestellte Werk einen Fehler aufweist oder nicht (BGH a.a.O., zitiert nach Juris Rz 9). Diese Pflicht des Unternehmers soll verhindern, dass ein Besteller dadurch schlechter gestellt wird, dass der Unternehmer arbeitsteilig organisiert ist (vgl. hierzu auch OLG Oldenburg AktZ 2 U 135/02 vom 07.01.01, zit. nach Juris). Dem Unternehmer soll es verwehrt sein, sich als Folge der von ihm genutzten Arbeitsteilung darauf berufen zu können, er habe Mängel nicht erkannt, weil er selbst mit dem Werk nicht befasst gewesen sei und habe diese Mängel damit auch nicht arglistig verschwiegen, sofern diese dann, wenn er selbst aktiv gewesen wäre, von ihm ohne weiteres erkannt worden wären. Deshalb muss sich der Unternehmer, der die Überwachung der Herstellung und die Prüfung des Werkes nicht oder nicht richtig organisiert hat, dann, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre, dem Besteller gegenüber so behandeln lassen, als habe er den Mangel arglistig verschwiegen. Dies hat zur Folge, dass er auch in dieser Konstellation mit der Verjährungseinrede gem. § 638 BGB a.F., § 634a BGB n.F. ausgeschlossen ist (BGH a.a.O., Rz 11).
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a)
Für das Vorliegen eines Organisationsmangels, der einem arglistigen Verschweigen gleichsteht, ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig, denn sie beruft sich darauf, dass die gesetzlich geregelte Ausnahme vorliegt (vgl. BGH NJW 2005, 893 f). Da Sachvortrag der Klägerin zu diesem Punkt fehlt, ist es der Beklagten auch nicht entsprechend den Grundsätzen des arglistigen Verschweigens verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.
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b)
Die Ansicht der Klägerin, hier liege ein derart gravierender Mangel vor, dass daraus ohne weiteren Vortrag auf eine Organisationspflichtverletzung der Beklagten zu schließen sei, ist unzutreffend.
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Auch für das Vorliegen dieser Umstände trägt der Besteller aus den oben genannten Gründen die Beweislast. Da er regelmäßig keine Kenntnis von der internen Organisation des Unternehmers hat und sich diese auch nicht verschaffen kann, hat der BGH zur Darlegungslast entschieden, dass es zwar bei dem Grundsatz verbleibt, dass der Besteller Tatsachen vorzutragen habe, aus denen geschlossen werden kann, dass der Unternehmer die Überwachung des Herstellungsprozesses nicht oder nicht richtig organisiert habe, doch könne gegebenenfalls bereits die Art des Mangels ein so überzeugendes Indiz für eine fehlende oder nicht richtige Organisation sein, dass es einer weiteren Darlegung zur fehlerhaften Organisation nicht bedürfe. Ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken könne ebenso einen Schluss auf eine mangelhafte Organisation zulassen wie ein augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen (a.a.O., Rz 14). In einer jüngeren Entscheidung (AktZ X ZR 43/03 vom 30.11.04, NJW 05, 893 f.) hat der BGH präzisiert, dass die Frage, welche Maßnahmen der Unternehmer zur richtigen Organisation ergreifen muss, unterschiedlich zu beantworten sei, je nachdem welches Werk hergestellt werden soll. Die vom Unternehmer geschuldete Organisation sei daher für jeden Fall gesondert zu prüfen (vgl. BGH a.a.O., zit. nach Juris Rz 11).
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Die vom Sachverständigen R. festgestellten Mängel - selbst wenn man sie in vollem Umfang als gegeben unterstellt - sind nicht derart gewichtig, dass die Klägerin bereits mit dem Hinweis auf diese Mängel ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines Organisationsverschuldens der Beklagten genügt. Weder die vom Sachverständigen mit Euro 68.511,37 ermittelte Schadenshöhe, noch seine Feststellung, die Mängel schränkten die Dauerhaftigkeit der Fassade ein, lassen den Schluss auf einen "gravierenden Mangel" im Sinne der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1992 zu. Dort war ein Dach eingestürzt, weil die Pfetten nicht ausreichend auf den in die Giebelwand eingebauten Konsolen auflagen. Einem Mangel kommt nur dann eine solche Indizwirkung zu, wenn es sich nach der Betrachtung eines objektiven Beobachters um einen so schwerwiegenden Mangel handelt, dass die Funktion oder der Bestand des Gesamtbauwerks beeinträchtigt ist (
Brandenbg
. OLG AktZ.: 13 U 141/98 vom 30.06.99, BauR 99, 1191 ff, zit. nach Juris Rz 12). Im Einklang hiermit sind weitere Fälle entschieden worden, in denen jeweils das Vorliegen eines "gravierenden Mangels" verneint wurde: In einem Fall, in dem es aufgrund eines undichten Daches zu massiven Wassereinbrüchen gekommen war, hat das OLG Hamm allein die Darstellung der Mängel nicht als ausreichend für einen Rückschluss auf ein arglistiges Verhalten des Unternehmers ausreichen lassen (OLG Hamm AktZ.: 21 U 45/97 vom 4. 11.97, NJW-RR 99, 171). Das OLG Düsseldorf hat in einem Fall, in dem es zu Rissen in einer Garage wegen mangelhafter Gründung gekommen war, ebenfalls eine solche Indizwirkung abgelehnt (OLG Düsseldorf AktZ.: 23 U 65/03 vom 30.03.04, BauR 04, 1331 ff), weil die Maßabweichung in der Gründungstiefe zwar nachmessbar, aber nicht offensichtlich sei. Andererseits hat das OLG Sachsen-Anhalt (AktZ 6 U 90/03 vom 12.11.03, zit. nach Juris) entschieden, dass die unfachmännische Abdichtung eines Kellers im Hochwassergebiet der Elbe, in dem u.a. die Entwässerungsanlage nicht wirksam war, den Schluss auf eine mangelhafte Organisation der Überwachung und Prüfung zulasse, weil es sich aufgrund der Lage schon um ein besonders gewichtiges Gewerk handele und hier neben einem Planungsfehler eine Vielzahl von Ausführungsfehlern vorlagen.
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Die Schäden, die im hier zu beurteilenden Fall nach den Feststellungen des Sachverständigen vorliegen, sind für sich genommen nicht "gravierend, augenfällig" (vgl. zum Begriff auch Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., 2005, Rz 2335). Sie betreffen schon ihrer Art nach nicht den Bestand des Gebäudes als solches. Es handelt sich um Rissbildungen an verschiedenen Stellen des Gebäudes und zwar sowohl an Durchdringungen und Einschnitten in der Fassade, wie etwa Fenster, Befestigung von Jalousien und Beschattung, als auch um kleine Risse in der Fassadenfläche sowie um fleckige Algenbildung auf der Fassade. Zwar kann es im Laufe der Zeit zu weiteren Schäden am Gebäude durch eindringende Feuchtigkeit kommen, doch stellen weder die vorhandenen Mängel, noch das Ausmaß der zu erwartenden Schäden eine Gefahr für den Bestand des Gebäudes dar. Schon dem Umstand, dass die Klägerin keinen Anlass gesehen hat, die Schadensbeseitigung unabhängig vom Ausgang dieses Prozesses in Angriff zu nehmen, lässt sich entnehmen, dass auch sie nicht von einer Gefahr für das Gebäude ausgeht.
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Es handelt sich auch nicht um augenfällige Mängel an weniger gewichtigen Bauteilen i.S.d. oben genannten Rechtsprechung. Zwar hätten die vom Sachverständigen beschriebenen Mängel und deren Ursachen bei sorgfältiger Prüfung bzw. Überwachung festgestellt werden können, aber sie sind nicht derart augenscheinlich gewesen, dass sie schlechterdings nicht übersehen werden konnten. Dies gilt sowohl für die mangelhaften Abdichtungen wie für das falsch im Putz liegende Armierungsgewebe, den angeblich von der Beklagten ausgeführten fehlerhaften Schlussanstrich des Gebäudes und die anderen gerügten Punkte. Bei all diesen Mängeln handelt es sich vielmehr um bei Bauvorhaben immer wieder auftretende Ausführungsfehler, für die der Unternehmer im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht einzustehen hat und die auch fahrlässig von seinen Mitarbeitern verursacht und vom Überwachenden fahrlässig nicht festgestellt wurden, die aber nicht derart sind, dass es unverständlich wäre, wenn ein selbst handelnder Unternehmer diese bei regelmäßiger Überwachung der Baustelle und Überprüfung der Arbeiten vor der Abnahme nicht entdeckt hätte.
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Da die Durchbrechung der regelmäßigen Verjährungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit auf Einzelfälle beschränkt bleiben muss (vgl. OLG Hamm AktZ.: 21 U 45/97 a.a.O), können Mängel nur dann ein überzeugendes Indiz für eine fehlende oder unzureichende Organisation sein, wenn es nahezu undenkbar erscheint, dass diese Mängel im Falle einer ausreichenden Organisation der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten übersehen worden wären. Das ist bei den vom Sachverständigen R.l festgestellten Mängeln aus den oben genannten Gründen nicht der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige R. festgestellt hat, die Mängel seien gravierend und wären bei einer fachkundigen und präsenten Bauleitung erkannt worden und dann vermeidbar gewesen. Das Landgericht hat dem Sachverständigen nicht den Begriff des gravierenden Mangels im Sinne der Rechtsprechung des BGH erläutert, so dass der Sachverständige seine Einschätzung nicht nach diesem rechtlichen Maßstab vornehmen konnte, sondern allein eine Beurteilung aus technischer Sicht. Dass die Mängel für einen Bauleiter erkennbar waren, steht der Beurteilung des Senats, es handele sich nicht um gravierende Mängel im Sinne der Rechtsprechung, denen eine Indizwirkung für ein Organisationsverschulden zukomme, nicht entgegen. Sonst führte jeder Mangel, den ein Bauleiter - auch grob - fahrlässig nicht bemerkt, zu einer Arglisthaftung des Unternehmers. Dies aber wäre systemwidrig und ist auch von der Rechtsprechung ausdrücklich nicht gewollt. Vielmehr geht es nur darum, das besondere Risiko für den Besteller zu kompensieren, das sich aus einer arbeitsteiligen Organisation bei der Herstellung des Werkes ergibt, wenn der Unternehmer auf seine Unwissenheit hinweisen kann und keinen seiner Mitarbeiter in seine beschriebene Erfüllungspflicht bei Aufsicht und Prüfung der Arbeiten eingebunden hat.
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Da es somit an den von der Rechtsprechung verlangten gravierenden Mängeln fehlt, kann aus dem Vorhandensein der konkreten Mängel auch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Organisationsmangel vorliegt.
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c)
Es liegt aber auch objektiv kein Organisationsverschulden der Beklagten vor. Diese hat vorgetragen, wie sie ihrer Organisationspflicht bei der Abwicklung des Werkvertrags nachgekommen ist. Danach hatte sie - und das ist unstrittig geblieben - für die Baustelle einen Bauleiter bestimmt, der die erforderliche Ausbildung besitzt und über langjährige einschlägige Erfahrung verfügt, wovon sich die Beklagte im Laufe von 19 Jahren, während deren dieser für sie tätig war, überzeugt hat. Im Hinblick auf die Häufigkeit der Anwesenheit des für die Überwachung des Bauvorhabens und der Abnahme des Werkes zuständigen Bauleiters auf der Baustelle, seine im Übrigen überschaubare Inanspruchnahme durch nur zwei andere, kleinere Baustellen und den Umstand, dass auch die Fa. M. als Fachunternehmen wöchentlich zur Unterstützung bei der Ausführung des Wärmeverbundsystems hinzugezogen wurde, ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte ihrer Organisationspflicht in ausreichender Weise nachgekommen ist.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Baustelle ihrer Art nach weitere organisatorischen Maßnahmen erfordert hätte, sind nicht ersichtlich (vgl. zu diesem Merkmal OLG Hamm BauR 99, 767 f.). Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass diese Art der Organisation den Anforderungen der Baustelle nicht gerecht geworden wäre, sondern hat sich nur auf die Mutmaßung beschränkt, der Bauleiter hätte die Mängel erkennen müssen. Darauf kommt es indessen nicht an, denn dem Unternehmer wird nicht etwa jedes Verschulden seines in die Überwachung und Prüfung der Arbeiten eingebundenen Mitarbeiters zugerechnet (vgl. BGH NJW 1992, 1754 ff; Kniffka, ZfBR 93, 255 [257]), sondern nur solche Fehler, mit denen sich die typischen Gefahren einer arbeitsteiligen Organisation verwirklichen (vgl. ibr-online Kommentar - Kniffka, 2006, § 634a BGB Rz 68). Dazuhin genügte selbst ein grob fahrlässiges Verhalten des Bauleiters nicht für ein arglistiges Verhalten (vgl. oben).
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d)
Auf die Frage, ob die Klägerin hinsichtlich einiger Mängel eine Organisationspflichtverletzung deswegen nicht mehr geltend machen kann, weil ihr die Mängel schon vor Eintritt der regelmäßigen Verjährung bekannt waren, kommt es daher nicht mehr an.
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Demzufolge ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gemäß § 543 II ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Es geht vielmehr allein um die Beurteilung, ob ein gravierender Baumangel vorliegt und ob die von der Beklagten vorgehaltene Organisation der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten ausreichend war.
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