Der Einwand der mangelnden Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 BGB ist vorliegend nicht im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) geltend zu machen. Der von der Klägerin erhobenen Drittwiderspruchsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat hält weiter daran fest, dass die Verfügungsbeschränkung des §§ 1365 Abs. 1 BGB im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 BGB geltend zu machen ist, da dieser Rechtsbehelf gegenüber der Drittwiderspruchsklage der einfachere, kostengünstigere und speziellere Weg ist.
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Im Übrigen wird der Schutzzweck des §§ 1365 BGB, die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie sowie der Schutz des anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seines Zugewinnausgleichsanspruchs durch das Verfahren der Zwangsversteigerung nicht tangiert. Denn das am Grundstück bestehenden Miteigentum setzt sich nach Erteilung des Zuschlags am Versteigerungserlös fort.
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Die Klägerin kann die Auskehrung des Versteigerungserlöses an den Beklagten durch Verweigerung ihrer Zustimmung verhindern, so dass der Erlös beim Vollstreckungsgericht zu hinterlegen ist.
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Die schutzwürdigen Belange der Klägerin werden im Übrigen durch die §§ 180 ff ZVG und § 765a ZPO ausreichend gewahrt.