Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 20. Juli 2010 mit den Feststellungen
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer
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| | Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen auf Feststellung, dass die Disziplinarmaßnahme des Anstaltsleiters der Justizvollzugsanstalt … vom 14. Oktober 2009 rechtswidrig gewesen ist, zurückgewiesen. Hierin wurde dem Antragsteller ein zweitägiger Arrest sowie eine Woche Freizeit- und TV-Sperre auferlegt, weil er einen Anstaltsbediensteten mit den Worten, dieser solle „die Schnauze halten bzw. ruhig sein“ beleidigt habe. Dies sei aus Anlass der Weigerung des Bediensteten geschehen, ihm Stifte auszuhändigen, die ihm mit einem Paket übersandt worden seien. |
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| | Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und rechtlichen Gehörs und erhebt die Aufklärungsrüge. |
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| | Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Entschlusses zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Das Rechtmittel dringt mit der Sachrüge durch. |
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| | 1. Infolge zulässiger Bezugnahme (§ 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG) ist der Inhalt des Vermerks der … der JVA … vom 19. Oktober 2009 Gegenstand der Feststellungen des angefochtenen Beschlusses. Hiernach hat der Gefangene eingeräumt, dass es eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe. Wenn er den Bediensteten beleidigt habe, tue es ihm leid. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 3. Mai 2010 (auf den gleichfalls wirksam Bezug genommen ist) vorgetragen, er habe sich zu der Äußerung hinreißen lassen, weil ihm die Aushändigung der Stifte zuvor von einem anderen Bediensteten genehmigt worden sei. Diese Feststellungen können sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist (vgl. § 102 Abs. 1 StVollzG; die Vorschriften des JVollzGB III Baden-Württemberg sind nicht anwendbar, da sie erst am 1. Januar 2010 und somit nach dem hier in Frage stehenden Vorfall in Kraft getreten sind) als auch für die Entscheidung, welche Sanktion zu verhängen ist, von Bedeutung sein. Die Strafvollstreckungskammer hätte sich deshalb dazu äußern müssen, ob sie zutreffen. Darüber hinaus ist die Feststellung, der Bedienstete „solle die Schnauze halten bzw. ruhig sein“, unklar. Es ist nicht eindeutig, ob der Gefangene sich genau in dieser Weise geäußert hat, was wegen des Wortes „beziehungsweise“ nur schwer vorstellbar ist. Nach dem Inhalt der Anzeige des Bediensteten vom 13. Oktober 2009, auf die gleichfalls Bezug genommen worden ist (Bl. 5 d. A.), war von „ruhig sein“ nicht die Rede. |
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| | 2. Bei Beurteilung der Frage, ob die Äußerung des Antragstellers ein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten darstellt, welches das geordnete Zusammenleben in der Vollzugsanstalt stört (§ 82 Abs. 1 Satz 2 StVollzG), ist das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG (freie Meinungsäußerung) zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass durch die Disziplinarmaßnahmen zwar der schuldhafte Verstoß gegen die in § 82 Abs. 1 Satz 2 StVollzG nominierten Verhaltenspflichten sanktioniert wird, der Zweck der Disziplinarmaßnahme aber in der Sicherung der Voraussetzungen eines auf die Ziele des in § 2 StVollzG gerichteten Vollzuges liegt. Als grundrechtsbeschränkende Gesetze müssen die §§ 82, 102 ff StVollzG im Lichte der von ihnen eingeschränkten Grundrechte ausgelegt und angewendet werden (so BVerfG NStZ 1994, 300 [301]). Auch wenn das Verhalten des Antragstellers den Straftatbestand des § 185 StGB erfüllen sollte, ist hiermit nicht notwendig die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme verbunden. Es ist zu fragen, ob diese im Hinblick auf den genannten Vollzugszweck notwendig ist (BVerfG NStZ 1994, 357 [358]); Arloth, StVollzG, 2. Auflage, § 82 Rn. 3; kritisch Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Auflage, § 82 Rn. 3). Entsprechende Abwägungen hat die Strafvollstreckungskammer nicht vorgenommen. |
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| | 3. Die Wertung der Strafvollstreckungskammer, bei der Beleidigung handele es sich deshalb um eine schwere Verfehlung im Sinne des § 103 Abs. 2 StVollzG, weil der Antragsteller bereits Anfang September 2009 einen Bediensteten beleidigt habe, kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil nicht mitgeteilt wird, was der seinerzeitigen Beleidigung zugrunde lag und welche Sanktion verhängt worden ist. Auch kann der Einwand des Antragstellers, wegen dieser Beleidigung sei eine gerichtliche Überprüfung anhängig, nicht unberücksichtigt bleiben. Die Verfehlung kann nur dann schulderschwerend in Ansatz gebracht werden, wenn sie bestandkräftig ist. |
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| | Die Verhängung eines Arrestes als gravierendste Disziplinarmaßnahme (§ 103 Abs. 2 StVollzG) kommt somit allenfalls dann in Betracht, wenn die frühere Beleidigung feststeht. Für sich genommen kann eine Äußerung der in der angefochtenen Entscheidung geschilderten Art nicht als schwere Verfehlung im Sinne dieser Vorschrift gewertet werden. Sofern der Straftatbestand des § 185 StGB als gegeben angesehen wird, handelte es sich um eine Beleidigung an der unteren Grenze. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer darlegen müssen, ob mildere Maßnahmen als die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme genügen (§ 102 Abs. 2 StVollzG) und ob eine Aussetzung zur Bewährung in Betracht gekommen wäre (§ 104 Abs. 2 StVollzG). Ferner sind bei der Verhängung einer Sanktion die allgemeinen Strafzwecke zu berücksichtigen, insbesondere spezial- und generalpräventive Aspekte. Allgemein ist dem Grundsatz der Schuldangemessenheit der Sanktion Rechnung zu tragen (so BVerfG NStZ 1994, 300 [301]). |
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