StVollzG § 82 Verhaltensvorschriften

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Gefangene hat sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten. Er darf durch sein Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen das geordnete Zusammenleben nicht stören.

(2) Der Gefangene hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(3) Seinen Haftraum und die ihm von der Anstalt überlassenen Sachen hat er in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(4) Der Gefangene hat Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 356/14
9. September 2014
1 Vollz (Ws) 356/14 9. September 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 387/14
14. August 2014
1 Vollz(Ws) 387/14 14. August 2014
Beschluss vom Landgericht Aachen - 33i StVK 513/13
29. August 2013
33i StVK 513/13 29. August 2013
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 983/09
22. März 2011
2 BvR 983/09 22. März 2011