1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 15.12.2010 unter Nr. 2. c) der Entscheidungsformel
Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Audi AG aus der Bruttoentgeltumwandlung mit einem Ausgleichswert von 386,09 EUR unterbleibt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin aufgehoben.
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| | Das Familiengericht hat in seiner insoweit nicht angegriffenen Entscheidung die am ...1998 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. |
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| | Während der vom ...1998 bis 31.05.2010 - Zustellung des Scheidungsantrags am 17.06.2010 - dauernden Ehezeit hat der Antragsteller u.a. bei der Beschwerdeführerin - der Audi AG - Versorgungsanrechte aus der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage (vgl. Nr. II. Bl. 1 Berechnungsbogen „Versorgungsordnung vom 13. Dezember 2001“, Bl. 42 VA) mit einem Kapitalwert von 10.503,42 EUR EUR und einem Ausgleichswert von 5.251,71 EUR erworben. |
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| | Außerdem hat er bei der Beschwerdeführerin weitere Versorgungsanrechte aus der „Betrieblichen Zusatzversversorgung aus Entgeltumwandlung“ (vgl. Nr. II. Bl. 1 Berechnungsbogen „Versorgungsordnung vom 13. Dezember 2001“, Bl. 49 VA) mit einem Kapitalwert von 772,17 EUR und einem Ausgleichswert 386,09 EUR erworben. |
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| | Das Familiengericht hat beide Anrechte jeweils im Wege der externen Teilung ausgeglichen. |
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| | Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Ausgleich des Anrechts aus der Entgeltumwandlung. Mit ihr erstrebt sie das Unterbleiben des Ausgleichs im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Ausgleichswerts. |
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| | Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. |
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| | Der Ausgleich des Anrechts aus der Entgeltumwandlung, dessen Ausgleichswert sich als Kapitalwert auf 386,09 EUR beläuft, ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht durchzuführen. Nach dieser Bestimmung soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. |
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| | Der Ausgleichswert von 386,09 EUR unterschreitet den für die Geringfügigkeit maßgeblichen Grenzbetrag nach § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066 EUR für 2010 erheblich. Die Durchführung wird im Versorgungsfall allenfalls zu einer Rente im Centbereich führen. |
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| | Nach dem Wortlaut der Regelung („soll“) und den Gesetzesmotiven, wonach „vom Ausgleich einzelner Anrechte mit geringem Ausgleichswert grundsätzlich abzusehen [ist]“ (BT-Drucks. 16/10144 S. 61; BT-Drucks. 16/11903 S. 55), bedarf es für den Ausgleich der Anrechte des Antragstellers, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen (vgl. MünchKommBGB/Gräper, 5. Aufl., § 18 versAusglG Rz. 8; Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 585;) einer besonderen Rechtfertigung. Solche, den Ausgleich rechtfertigenden Umstände, hat weder die Antragsgegnerin dargelegt, noch sind sie sonst ersichtlich. |
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| | Insbesondere rechtfertigt die „versorgungswirtschaftliche“ Lage der Beteiligten kein Abweichen von der gesetzlichen Regelung. Die Antragsgegnerin hat bislang zum Ehezeitende aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft auf eine Rente von 281,89 EUR (Bl. 29 VA), der Antragsteller hat eine solche von 980,31 EUR (Bl. 52 VA) erworben. Durch den Versorgungsausgleich werden sich die Anrechte der Antragsgegnerin um ca. 200 EUR erhöhen (Ehezeitanteil Antragsteller 535,74 EUR, Antragsgegnerin 134,20 EUR). Bis zum Eintritt ins Rentenalter in rund 24 Jahren wird die Antragsgegnerin ihre Versorgungsanrechte weiter aufstocken können, zumal sie angesichts des Altersunterschieds gegenüber dem Antragsteller von über 3 Jahren voraussichtlich noch eine längere Lebensarbeitszeit vor sich hat. Sie ist deshalb auf den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung, der zu einer Rente allenfalls im Centbereich führt, nicht dringend angewiesen. |
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| | Auch greift der Einwand der Antragsgegnerin, dass der Ausgleich der geringfügigen Anrechte gleichwohl deshalb durchzuführen ist, weil im Hinblick auf die weiteren - auszugleichenden - Anrechte bei demselben Versorgungsträger eine einheitliche Betrachtung anzustellen sei, nicht durch. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist jedes Anrecht, unabhängig davon, ob es bei demselben oder bei verschiedenen Versorgungsträgern besteht, zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1805; FamRZ 2011, 41; Gräper, a.a.O Rz. 12; a.A. OLG Celle, FamRZ 2010, 1779; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1804; 2011, 40). Nur so lässt sich der gesetzliche Zweck, den mit der Aufteilung von Bagatellanrechten verbundenen Verwaltungsaufwand, der in keinem Verhältnis zu deren Wert steht, grundsätzlich zu vermeiden, erreichen. Insoweit verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass bei der externen Teilung für den Versorgungsträger, anders als bei der internen Teilung kein weiterer Verwaltungsaufwand durch Aufnahme eines neuen Berechtigten entsteht, nicht, weil ansonsten die Wahlmöglichkeit der externen Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG unterlaufen würde (a.A. OLG Frankfurt, B. v. 14.02.2011, 2 UF 358/10, Juris Rz. 16 m.w.N.; ). |
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| | Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin handelt es sich bei den beiden Anrechten des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung nicht um ein einheitliches Anrecht, das von der Beschwerdeführerin nur intern aufgeteilt wurde, so dass beide Anrechte für den Ausgleich als einheitliches Anrecht zu behandeln sind. Es liegen zwei rechtlich getrennte Versorgungen vor, die sich schon allein in der Art ihrer Finanzierung unterscheiden. Während es sich bei dem hier nicht verfahrensgegenständlichen Anrecht um eine vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung handelt, wird das vorliegende, geringfügige Anrecht aus Beiträgen des Arbeitnehmers über eine sogenannte Entgeltumwandlung aus Teilen des Bruttoarbeitsentgelts finanziert. Nach § 1 a BetrAVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. |
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| | Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. |
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