Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 15 UF 81/11

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Besigheim - Familiengericht- vom 19.01.2011 in Nr. 2 Abs. 2 der Entscheidungsformel

abgeändert.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Komet Group GmbH in Höhe eines Ausgleichswerts von 2.729,00 EUR unterbleibt.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Beschwerdewert: 1.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am ... geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 05.08.2010 zugestellt. Während der danach vom 01.12.1988 bis 31.07.2010 dauernden Ehezeit (§ 3 VersAusglG) haben sie Versorgungsanrechte in folgender Höhe erworben:
Der Antragsteller:
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 26,9906 Entgeltpunkten (Ausgleichswert somit: 13,4953 Entgeltpunkte - korrespondierender Kapitalwert: 85.946,13 EUR);
bei der ...GmbH ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 5.458,00 EUR (Ausgleichswert somit 2.729,00 EUR) und
bei der ... Bank AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.091,43 EUR (Ausgleichswert somit 2.545,72 EUR).
Die Antragsgegnerin:
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.8868 Entgeltpunkten (Ausgleichswert somit: 2,9434 Entgeltpunkte - korrespondierender Kapitalwert 18.745,33 EUR) und
bei der ...Bank AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.091,87 EUR (Ausgleichswert somit 1.045,94 EUR).
Das Familiengericht hat die Anwartschaften des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit den genannten Ausgleichswerten jeweils intern ausgeglichen. Den Ausgleich der beiden Anrechte bei der ... Bank AG hat es unter Berufung auf § 18 Abs. 1 VersAusglG unterlassen. Das Anrecht des Antragstellers bei der ...GmbH hat es ausgeglichen, obwohl dessen Ausgleichswert gering im Sinne des § 18 Abs. 2  VersAusglG ist. Es hat dies damit begründet, dass sonst die Summe der Ausgleichswerte der nicht ausgeglichenen Anrechte (2.545,72 EUR + 2.729,00 EUR - 1.045,94 EUR = 4.228,78 EUR) den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG (im maßgeblichen Jahr 2010: 3.066,00 EUR) übersteigen würde. Die Summe der Ausgleichswerte, deren Ausgleich zum Nachteil eines Ehepartner unterbleibt, dürfe den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG aber nicht übersteigen.
10 
Den Ausgleich hat das Familiengericht wegen des Verlangens der ...GmbH nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung durchgeführt und die ...GmbH gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG verpflichtet, den Ausgleichsbetrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
11 
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Teilung der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der ...GmbH. Die Zahlung eines Betrages von 2.729,00 EUR an die Versorgungsausgleichskasse führe zu einer Minimalrente, die der Onlinerechner dieser Kasse nicht einmal anzeigen könne. Erst ab einem Betrag von 3.320,00 EUR werde ein Wert, nämlich ein Rentenbetrag von 19,66 EUR monatlich, angezeigt. Der Zweck des § 18 VersAusglG bestehe gerade darin, solche Minimalrenten zu vermeiden.
12 
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit der Begründung entgegengetreten, eine lebenslange Rente von 19,66 EUR könne nicht als geringfügig bezeichnet werden.
II.
13 
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 228, 58 ff. FamFG) und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses unter Nr. 2 Abs. 2 der Entscheidungsformel. Im Übrigen bleibt der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unverändert.
14 
Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...GmbH hatte zu unterbleiben, da es sich um ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert im Sinne des § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG handelt, bei dem der Ausgleich unterbleiben „soll“ (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) und keine Gründe vorliegen, die dafür sprechen, das dem Gericht somit eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, den Ausgleich doch auszusprechen.
1.
15 
Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass das Familiengericht zu Recht die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den Ausgleich einbezogen hat (a) und vom Ausgleich der Anrechte bei der ... Bank zu Recht abgesehen hat (b).
a)
16 
Von dem Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund konnte nicht abgesehen werden, da weder die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 noch des § 18 Abs. 2 VersAusglG erfüllt sind.
17 
Die Differenz der Ausgleichswerte der gleichartigen Anwartschaften des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beträgt 67.2000,80 EUR (85.946,13 EUR - 18.745,33 EUR) und ist damit nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.
18 
Gering ist ein Wertunterschied, wenn er am Ende der Ehezeit, also vorliegend im Jahr 2010, bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt (§ 18 Abs. 3 VersAusglG). Da der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Entgeltpunkten bestimmt wird (dazu § 5 Abs. 1 und Abs. 3 VersAusglG), also nicht nach einem Rentenbetrag, ist Vergleichswert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Die monatliche Bezugsgröße im Jahr 2010 belief sich auf 2.555,00 EUR (MünchKommBGB/Gräper, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 14). 120 Prozent davon ergeben 3.066,00 EUR. Die Wertdifferenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen Rentenanwartschaften von Antragsteller und Antragsgegnerin liegt deutlich über diesem Betrag.
19 
Auch die einzelnen Ausgleichswerte von 85.946,13 EUR und 18.745,33 EUR übersteigen den Betrag von 3.066,00 EUR erheblich, so dass § 18 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls nicht zur Anwendung kommt.
b)
20 
Zu Recht hat das Familiengericht vom Ausgleich der Versorgungsanwartschaften bei der ...Bank abgesehen, weil die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen gleichartigen Anwartschaften mit 1.499,78 EUR (2.545,72 EUR - 1.045,94 EUR) gering im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist.
2.
21 
Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers bei ...GmbH mit einem Kapitalwert von 2.729,00 EUR liegt ebenfalls unter dem Grenzwert von 3.066,00 EUR. Er ist damit gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG „gering“. Diese Legaldefinition des Begriffes „gering“ hat die Antragsgegnerin bei ihrem Vorbringen, wonach eine Rente von 19,66 EUR nicht geringfügig sei, nicht berücksichtigt. Zudem hat sie nicht berücksichtigt, dass eine Rente von 19,66 EUR einen Kapitalwert von 3.320,00 EUR voraussetzt und die Rente aus 2.729,00 EUR geringer wäre.
22 
Das Familiengericht hat das Anrecht bei der ...GmbH, obwohl es „gering“ im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist, in den Ausgleich einbezogen, weil sonst die Summe der nicht ausgeglichenen Werte (4.228,78 EUR) den Grenzwert von 3.066,00 EUR deutlich übersteigen würde. Die Obergrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG gelte jedoch auch für die Summe der Werte.
23 
Diese Frage ist allerdings umstritten. Das Familiengericht hat sich für seine Auffassung auf Breuers in jurisPK-BGB, § 18 VersAusglG, Rn. 25 berufen. Breuers stützt sich seinerseits auf Ruland (Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 493) und Hauß (FPR 2009, 214, 219). Ruland begründet seine Auffassung (a.a.O.) damit, dass sie der Intention des Gesetzgebers entspreche und es nicht zu Lasten eines Ehegatten gehen dürfe, wenn der andere Inhaber mehrerer geringfügiger Anrechte sei, die zwar je einzeln unter der Geringfügigkeitsschwelle lägen, sie in der Summe aber überstiegen. Hauß ist der Meinung (a.a.O.), dass ansonsten der Halbteilungsgrundsatz verletzt würde (so auch Hahne/Holzwarth in Schwab, Hdb. des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 367 und Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl, § 18 VersAusglG Rn. 17; in diese Richtung tendierend auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2011 - II-8 UF 203/10, 8 -, juris, Rn. 12: Im Regelfall solle die Gesamtabweichung von der rechnerischen Halbteilung durch den Ausgleich geringwertiger Anrechte soweit reduziert werden, dass die Bagatellgrenze insgesamt nicht mehr überschritten wird).
24 
Gräper (MünchKommBGB, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 10 und 18) ist hingegen der Meinung, dass die Obergrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht generell für die Summe aller vom Ausschluss erfassten Ausgleichwerte des Ausgleichberechtigten gelten darf. Dagegen spreche schon, dass entgegen dem Normzweck dann gerade bei einer Vielzahl von besonders geringfügigen Anrechten ein Absehen vom Grundsatz des Nicht-Ausgleichs greifen würde. Vielmehr sei der Gesichtspunkt, dass die je einzeln unter der Ausgleichsgrenze nach Abs. 3 liegenden Anrechte in der Summe darüber liegen, lediglich ein Faktor, der vom Gericht bei der Ausübung des ihm durch die Ausgestaltung der Abs. 1 und 2 als „Soll-Vorschrift“ eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen ist (ebenso Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 18 VersAusglG, Rn. 6; wohl auch Breuer in jurisPK-BGB § 18 VersAusglG, Rn. 46 f. - anders aber, wie oben zitiert in Rn. 25; für Ermessensausübung nach den Umständen des Einzelfalles auch Wick, FuR 2009, 482, 487, allerdings mit starker Betonung des Halbteilungsprinzips bei der Ermessenausübung).
25 
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Gegen die Auffassung, dass die Summe der Ausgleichswerte, deren Ausgleich zum Nachteil eines Ehepartner unterbleibt, den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht übersteigen dürfe, spricht der Wortlaut des Gesetzes. Nach dem Wortlaut des § 18 VersAusglG sind je einzelne Anrechte daraufhin zu untersuchen, ob sie gering im Sinne des Abs. 1 oder des Abs. 2 sind. Die Summe der Anrechte ist nicht als Untersuchungsgegenstand genannt. Das spricht dafür, den Ausgleich auch dann grundsätzlich zu unterlassen, wenn mehrere geringfügige Anrechte vorhanden sind, selbst wenn sie in der Summe nicht mehr geringfügig sind. Dies widerspricht auch nicht der Intention des Gesetzgebers. § 18 VersAusglG soll einen Ausgleich vermeiden, sofern er unverhältnismäßig und für die Beteiligten nicht vorteilhaft ist (BT-Drucks., 16/10144, S. 60). Insbesondere der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands bei den Versorgungsträgern in Bagatellfällen - spricht dafür, den Ausgleich auch bei einer größeren Anzahl von Bagatellanwartschaften zu unterlassen, auch wenn ihre Summe die Bagatellgrenze übersteigt.
26 
Dem steht auch der Halbteilungsgrundsatz nicht entgegen. § 18 Abs. 3 VersAusglG ist vom Gesetzgeber nicht als Konkretisierung des Halbteilungsgrundsatzes in dem Sinne ausgestaltet worden, dass die Überschreitung des Grenzwertes auch ausgeschlossen sein sollte, wenn die Überschreitung nur bei Addition mehrerer geringer Anrechte erfolgt. Das folgt aus dem Beispiel in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/10144, S. 61), wo ein Fall gebildet ist, in dem ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte in der Ehezeit erworben hat. Die Lösung dieses Falles wird nicht in der Anwendung der Wertgrenze des (jetzigen) § 18 Abs. 3 VersAusglG auf die Ausgleichssumme gesehen, sondern in einer entsprechenden Ermessensausübung in Anwendung des Abs. 3 der Entwurfsfassung (die durch die Ausgestaltung der Abs. 1 und 2 als „Soll-Vorschrift“ ersetzt wurde). Die von Gräper vertretene Auffassung ist also die des Gesetzgebers (sie wurde von Gräper auch aus den Gesetzesmaterialien übernommen, a.a.O. § 18 VersAusglG, Rn. 10 bei Fn. 24). Zudem findet sich in den Gesetzesmaterialien auch der Hinweis, dass eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz gerechtfertigt sein kann, wenn sie den Ausgleich von geringen Ausgleichswerten im Sinne der Parteien und der Versorgungsträger praktikabel macht (BT-Drucks. 16/10144, S. 61, allerdings im Zusammenhang mit der nicht Gesetz gewordenen Möglichkeit der Saldierung geringer Ausgleichswerte).
27 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu folgender Beurteilung:
28 
Vom Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ...GmbH ist nach § 18 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich abzusehen („soll“ nicht ausgeglichen werden). Es ist aber zu prüfen, ob der Ausgleich des geringfügigen Anrechts ausnahmsweise doch zu erfolgen hat. Bei der Ausübung des insoweit bestehenden Ermessens sind die Versorgungssituation der Ehegatten sowie sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2011 - 15 UF 13/11 - juris).
29 
Für die Ermessensausübung sind vorliegend insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Die Antragsgegnerin hat während der Ehe deutlich geringere Rentenanwartschaften erworben als der Antragsteller. Der ihr dadurch entstandene Nachteil wurde aber weitgehend durch den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung kompensiert. Die Anwartschaften aus privater Altersvorsorge bei der ...Bank und aus betrieblicher Altersvorsorge stellen demgegenüber nur eine verhältnismäßig geringe Ergänzung dar, durch die die Altersversorgung beider Ehegatten nicht entscheidend beeinflusst wird. Nach den Kapitalwerten ergäbe sich bei Berücksichtigung sämtlicher Ausgleichswerte ein rechnerischer Ausgleichssaldo in Höhe von 71.429,58 EUR zugunsten der Antragsgegnerin ([85.946,13 EUR + 2.729,00 EUR + 2.545,72 EUR] - [18.745,33 EUR + 1.045,94 EUR]). Lässt man die Ausgleichswerte bei der ...Bank und bei der ...GmbH unberücksichtigt, so ergibt sich ein Wert von 67.200,80 EUR (85.946,13 EUR - 18.745,33 EUR).
30 
Zudem ist die Antragsgegnerin jünger als der Antragsteller und hat daher noch länger Zeit, eigene Altersvorsorge zu betreiben. Insgesamt ist es hinnehmbar, die Antragsgegnerin nicht an der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers teilhaben zu lassen, deren Ausgleich unwirtschaftlich wäre und nur zu einer geringfügigen Rente zugunsten der Antragsgegnerin führen würde.
31 
Auch sonstige Gesichtspunkte, die ausnahmsweise für die Durchführung eines Ausgleichs sprechen können, wie etwa die besondere Dynamik oder besonders großzügige Leistungsvoraussetzungen eines Anrechts oder die Erfüllung einer Wartezeit im Fall des Ausgleichs (BT-Drucks. 16/10144, S. 61), sind nicht ersichtlich. Es bleibt somit bei dem gesetzlichen Regelfall, dass das geringfügige Anrecht des Antragstellers nicht auszugleichen ist.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, 3 FamFG.
33 
Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannten Werte eine Obergrenze für den Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten auch dann bilden, wenn diese Werte nur durch die Kumulation mehrerer Anrechte erreicht werden, deren Ausgleichswert je einzeln aber gering wäre.

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