Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 23. Dezember 2011, mit dem das Befangenheitsgesuch gegen Richter am Landgericht … zurückgewiesen wurde, wird als unzulässig
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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| | Der Angeklagte befindet sich seit 25. August 2011 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ravensburg vom 28. Juli 2011 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.. Mit Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 22. November 2011 wurde der Angeklagte der Beleidigung in neun Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit versuchter Nötigung, in drei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung sowie der Nötigung und des Missbrauchs von Titeln in acht Fällen schuldig gesprochen und zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, Strafaussetzung zur Bewährung wurde versagt. Mit Verkündung des Urteils ordnete das Amtsgericht Haftfortdauer an. Hiergegen ließ der Angeklagte Beschwerde einlegen. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 übersandte der Berichterstatter der Beschwerdestrafkammer die Akten an das Amtsgericht „zur Stellungnahme/Abhilfeentscheidung bis zum 13.12.2011 bezüglich der beiden Schriftsätze des Verteidigers Dr. B. vom 08.12.2011 (siehe Anlagen) und Prüfung, ob angesichts des Umfangs der Verurteilung der Erlass eines neuen Haftbefehls in Betracht kommt“. Am 12. Dezember 2011 erließ das Amtsgericht einen dem Urteilsstoff angepassten Haftbefehl, welcher dem Angeklagten am 15. Dezember 2011 eröffnet und zugleich in Vollzug gesetzt wurde. |
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| | Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 ließ der Angeklagte den Berichterstatter der Beschwerdekammer aufgrund der genannten Verfügung wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Die Beschwerdekammer des Landgerichts Ravensburg wies mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 den Befangenheitsantrag zurück und erklärte mit weiterem Beschluss vom 23. Dezember 2011 die Beschwerden des Angeklagten gegen den Haftbefehl vom 28. Juli 2011 und gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 22. November 2011 für gegenstandslos. Auf die Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 12. Dezember 2011 hob die Beschwerdekammer diesen hinsichtlich der enthaltenen Tat Ziffer 18 auf, im Übrigen wurde die Beschwerde verworfen. Am 29. Dezember 2011 wurden die Akten auf die Berufung des Angeklagten gemäß § 321 StPO der 6. kleinen Strafkammer bei dem Landgericht Ravensburg vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2011 hat der Verteidiger Beschwerde gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 23. Dezember 2011 eingelegt. |
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| | Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. |
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| | Der Beschluss, mit welchem eine Ablehnung eines Richters, der nicht erkennender Richter ist, als unbegründet zurückgewiesen wird, ist mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, § 28 Abs. 2 S.1 StPO. Die Beschwerdefrist beträgt eine Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung, § 311 Abs. 2 StPO. Entscheidungen, die in Abwesenheit des Angeklagten ergehen, sind diesem zuzustellen, § 35 Abs. 2 S. 1 StPO. Da die Zustellung - ebenso wie die Rechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO - unterblieb, wurde die Beschwerdefrist vorliegend nicht in Lauf gesetzt (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 311 RN 3), die Rechtsmitteleinlegung erfolgte daher innerhalb offener Rechtsmittelfrist. |
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| | Die sofortige Beschwerde ist dennoch unzulässig, da von der angefochtenen Entscheidung für den Angeklagten bereits zum Zeitpunkt der Abfassung seiner Rechtsmittelschrift aufgrund prozessualer Überholung keine Beschwer mehr ausging. |
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| | Mit Eingang der Akten bei der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Ravensburg am 29. Dezember 2011 gemäß § 321 S. 2 StPO (s. Bl. 442 d. A.) ist ein Zuständigkeitswechsel des für Haftentscheidungen zuständigen Gerichts eingetreten, weshalb der Senat mit weiterem Beschluss vom heutigen Tage in derselben Sache (1 Ws 209/11) die noch nicht erledigte weitere Haftbeschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung durch das jetzt befasste Gericht umgedeutet und das Verfahren zur Durchführung der Haftprüfung an die zuständige 6. kleine Strafkammer bei dem Landgericht Ravensburg zurückgegeben hat. |
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| | Damit kann die eingelegte Beschwerde die angefochtene Maßnahme aus tatsächlichen Gründen nicht mehr ungeschehen machen. Denn bei funktionsbezogener Betrachtung der Ablehnungsvorschriften ist ihr Zweck darauf gerichtet, eine weitere Entscheidung unter Mitwirkung eines voreingenommenen Richters zu verhindern (BVerfG NStZ 2007, 709). Dieses Ziel kann aufgrund des eingetretenen Zuständigkeitswechsels nicht mehr erreicht werden. Über die Fortdauer der Untersuchungshaft hat nunmehr alleine der Vorsitzende der ... kleinen Strafkammer des Landgerichts Ravensburg zu befinden, eine Überprüfung der unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangenen Entscheidung findet nicht mehr statt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Begründung des weiteren Beschlusses vom heutigen Tage in derselben Sache (s.o.). Der abgelehnte Richter kann denknotwendig auch mit weiteren Sachentscheidungen nicht mehr befasst werden, Rechtsmittelgericht ist nunmehr das Oberlandesgericht, §§ 121 Abs. 1 Nr. 2, 73 Abs. 1 GVG. |
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| | Diese prozessuale Situation lag indes schon bei Abfassung der Rechtsmittelschrift am 30. Dezember 2011 vor. In Fällen prozessualer Überholung des Rechtsmittels a priori ist dieses als unzulässig zu verwerfen (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., vor § 296 RN 17; Graf, StPO, § 296 RN 11; KK-Paul, StPO, 6. Aufl., vor § 296 RN 8). Der Verteidiger des Angeklagten wurde von der Berichterstatterin der Beschwerdekammer am 12. Januar 2012 auf den Zuständigkeitswechsel hingewiesen, er wünscht dennoch eine Entscheidung des Senats. |
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| | Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Rechtsschutz nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. |
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| | Ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung kann nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Insofern entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der Prozessgegenstand. Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (OLG Hamm NStZ 2009, 655; 2008, 582, 583 m.w.N.). |
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| | Voraussetzung ist dabei, dass sich eine etwaige Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen - nicht dem konkreten - Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (BVerfG NJW 1997, 2163; NJW 1998, 2131). Diese Voraussetzung ist bei der im Beschwerdeweg überprüfbaren Entscheidung einer Zurückweisung einer Richterablehnung nicht erfüllt: Typischerweise kann die Entscheidung zeitnah mit der fristgebundenen sofortigen Beschwerde zur Überprüfung gestellt werden. Dass die Entscheidung aufgrund prozessualer Überholung nicht mehr beschwerderechtlich überprüft werden kann, beruht vorliegend - anders als etwa bei einer bereits vollzogenen Durchsuchung - nicht auf einem typischen Verfahrensverlauf, sondern darauf, dass sich hier Ablehnungsverfahren und Zuständigkeitswechsel aufgrund Berufungseinlegung des Angeklagten zeitlich überschnitten haben. Eine Wiederholungsgefahr ist angesichts dieses untypischen Verfahrensablaufs weder dargetan, noch sonst ersichtlich. |
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