Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 SchH 4/12 EntV

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt neben der Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Entschädigung in Höhe von 300.000,- EUR wegen von ihr behaupteter unangemessen langer Dauer von vier zivilgerichtlichen Verfahren beim Landgericht Ellwangen sowie beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd; für jedes der Verfahren verlangt die Antragstellerin einen (Teil-)Betrag in Höhe von 75.000,- EUR. Die Verfahren sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Wegen des Gangs der jeweiligen Verfahren wird auf die Darstellung derselben im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.4.2012 (Seite 3 - 23, Blatt 79 - 99) Bezug genommen. Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass in den Sachen 3 O 292/04 und 3 O 568/04 für den 28.6.2012 Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Ellwangen bestimmt war, hier jeweils das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 a ZPO angeordnet, gegen diese Entscheidungen aber jeweils Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde.
Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Wesentlichen damit, dass die Verfahren bereits seit dem Jahr 2004 andauern und noch immer keinen Abschluss gefunden haben. Die Antragstellerin bemängelt, sie habe seit über sechs Jahren keinen Rechtsanwalt bzw. keine Rechtsanwältin an ihrer Seite und habe mehrfach erfolglos Prozesskostenhilfe beantragt. Außerdem wirft sie den beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd und Landgericht Ellwangen in den jeweiligen Rechtsstreitigkeiten tätigen Richtern eine Reihe von Fehlern bei der Bearbeitung der Fälle vor. Ein beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd protokollierter Vergleich in einem der dort anhängigen Verfahren sei ihr „illegal aufgedrückt“ worden. Zu Unrecht sei ein Sachverständigengutachten zu ihrer Prozessfähigkeit eingeholt und erstattet worden; in diesem Zusammenhang werde eine Entscheidung des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen vom 23.7.2008, wonach die Anordnung der Erstellung eines Gutachtens zur Prozessfähigkeit der Antragstellerin ohne deren vorherige persönliche Anhörung deren Rechte aus Art. 17 und 14 Abs. 1 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verletze, nicht berücksichtigt.
Den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO begründet die Antragstellerin im Wesentlichen damit, sie sei „durch die Situation nunmehr schwer krank“ (vgl. Schreiben der Antragstellerin vom 24.4.2012, Seite 5, Blatt 70) und sie habe eine Vielzahl von Rechtsanwälten um Vertretung ihrer Interessen gebeten, die aber alle ein Tätigwerden für sie abgelehnt hätten (vgl. Blatt 68/69 und 73/76).
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Die Antragstellerin habe eine unangemessen lange Dauer der vier zivilgerichtlichen Verfahren nicht schlüssig dargetan. Aus den beigezogenen und ausgewerteten Verfahrensakten ergebe sich im Übrigen, dass die lange Verfahrensdauer vor allem auf wiederholten Befangenheits- und Aussetzungsanträgen der Antragstellerin selbst beruhe. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe die Antragstellerin nicht unverzüglich in den noch anhängigen und erstinstanzlich nicht entschiedenen Verfahren die nach Art. 23 Satz 2 des genannten Gesetzes erforderliche Verzögerungsrüge erhoben. Der jetzt gestellte Antrag sei daher schon unzulässig.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Verfahrensakten des Landgerichts Ellwangen mit den Aktenzeichen 3 O 568/04 und 3 O 292/04 sowie des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd mit dem Aktenzeichen 1 C 360/04 waren zwischenzeitlich beigezogen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg, weil die (bei sachgerechter Auslegung des Begehrens der Antragstellerin wohl nur beabsichtigte) Entschädigungsklage der Antragstellerin keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (s.u. 1.).
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO hat ebenfalls keinen Erfolg (s.u. 2.).
1.
Prozesskostenhilfe kann nach § 114 Satz 1 ZPO einer Partei nur bewilligt werden, wenn u.a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint. An der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es hier.
a)
10 
Allerdings hat der Senat zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen hinreichenden Erfolgsaussicht unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte nicht überspannt werden dürfen und Erfolgsaussicht nicht verneint werden darf, wenn eine streitige, höchstrichterlich nicht entschiedene, schwierige Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidend ist. In diesem Fall liefe ein „Durchentscheiden“ im Prozesskostenhilfeverfahren dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider (BVerfG NJW-RR 2011, 1043, 1044). Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass nach der jüngsten Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27.6.2012 (III ZB 45/12, NJW 2012, 2449) ein Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs nur dann in Form der Rechtsbeschwerde zulässig wäre, wenn eine solche vom Senat zugelassen würde. Da es sich bei dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das erst am 3.12.2011 in Kraft getreten ist, zudem um ein verhältnismäßig „junges“ Gesetz handelt, zu dem es zwar schon vereinzelt veröffentlichte Entscheidungen von Oberlandesgerichten (vgl. etwa OLG Celle, BeckRS 2012, 14850), bis auf die erwähnte jedoch - soweit ersichtlich - noch keine des Bundesgerichtshofs gibt, ist auch dieser Umstand bei der Frage nach dem Maßstab für die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Entschädigungsklage zu berücksichtigen.
11 
Schließlich ist zu beachten, dass an die Substantiierungslast einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und eine vorweggenommene Beweiswürdigung nur in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, weshalb Prozesskostenhilfe nicht versagt werden darf, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers (oder hier: der Antragstellerin) ausgeht (vgl. BVerfG NJW 2010, 288, 289).
b)
12 
Diesen - im Blick auf die Besonderheit des von der Antragstellerin beabsichtigten Verfahrens - herabgesetzten Anforderungen an die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist die Antragstellerin mit ihrem Vortrag nicht gerecht geworden.
aa)
13 
Die Antragsgegnerin hat den Gang der vier von der Antragstellerin zum Gegenstand ihres Begehrens gemachten Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen und dem Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd im Schriftsatz vom 30.4.2012 ausführlich dargelegt. Dieser Schriftsatz ist der Antragstellerin zur Stellungnahme zugeleitet worden. Ihre anschließend eingereichten Schreiben lassen erkennen, dass sie diesen Schriftsatz der Antragsgegnerin auch erhalten hat.
bb)
14 
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16.7.2012 (Blatt 179) wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, über das Prozesskostenhilfegesuch auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags zu entscheiden. Die Antragstellerin wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Einsichtnahme in die zwischenzeitlich beigezogenen Akten ergeben habe, dass der Ablauf der jeweiligen Verfahren, deren überlange Dauer die Antragstellerin rügt, im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.4.2012 zutreffend wiedergegeben worden sei. Die Antragstellerin hat, wie ihre Reaktion im Schreiben vom 23.7.2012 (Blatt 180/184) zeigt, diese Verfügung des Vorsitzenden auch erhalten. Wenn sie auch daraus unzutreffende Schlüsse gezogen hat, so hat sie der Sachdarstellung der Antragsgegnerin im Detail nicht widersprochen. Der Senat legt daher seiner Bewertung der hinreichenden Erfolgsaussicht des Begehrens der Antragstellerin den Sachvortrag der Antragsgegnerin zugrunde.
cc)
15 
Vor diesem Hintergrund kann es letztlich offen bleiben, ob - wie die Antragsgegnerin meint - der Antrag der Antragstellerin schon unschlüssig ist oder aber ob hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO deshalb zu verneinen ist, weil die hier ausnahmsweise erlaubte vorweggenommene Beweiswürdigung, nämlich Auswertung der beigezogenen Akten, den Schluss zulässt, dass eine Beweisaufnahme (die auch nur in der Form der Auswertung der beigezogenen Akten bestünde) mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin ausginge. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
(1)
16 
Die von der Antragstellerin in den Vordergrund ihrer vielfältigen Eingaben gestellten, von ihr behaupteten Verfahrensfehler der beim Landgericht Ellwangen und Amtsgericht Schwäbisch Gmünd tätigen Richter könnten allenfalls zum Gegenstand von Amtshaftungsansprüchen gemacht werden. Ohne dass damit insoweit irgendeine Erfolgsaussicht solcher Verfahren angenommen oder auch nur unterstellt werden soll, ist nochmals (vgl. bereits den Hinweis in der Verfügung des Vorsitzenden vom 20.3.2012, Blatt 24/25) darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach den §§ 198 ff GVG lediglich die Unangemessenheit der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zu prüfen ist, nicht aber, ob Richter in den Ausgangsverfahren richtig oder zumindest vertretbar entschieden haben. Der Senat schließt sich insoweit den vom OLG Celle (aaO unter II., 2. b)) zutreffend dargestellten Gründen für eine nach wie vor geltende ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 71 Abs. 2 GVG und für die Annahme unterschiedlicher Streitgegenstände bei vermeintlichen Ansprüchen nach §§ 198 ff GVG einerseits und aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG andererseits an.
(2)
17 
Auf der Grundlage des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist angemessen zu entschädigen, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.
18 
Nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2.1.)
19 
Zum Einen ist im Blick auf die Anforderungen an die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht vor dem Hintergrund der grundrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit Bemittelter und Unbemittelter (s.o.) festzustellen, dass es bei der Anwendung des § 198 Abs. 1 GVG um vom Gesetzgeber gewollte Entscheidungen im Einzelfall geht, weshalb es zumindest nicht nahe liegt, dass dabei schwierige, noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen zu entscheiden sind.
(2.2.)
20 
Zum Anderen hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 30.4.2012 zutreffend eine Reihe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgezeigt (vgl. Seite 27 und 29-30, Blatt 103 sowie 105/106), die maßgeblich bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „unangemessenen Dauer“ eines Verfahrens heranzuziehen sind. Der Beurteilungsrahmen ist damit auch ohne Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelungen der §§ 198 ff GVG gleichsam „festgezurrt“.
(2.3.)
21 
Schließlich lässt weder der Vortrag der Antragstellerin noch der von der Antragsgegnerin dargestellte Gang der vier zivilgerichtlichen Verfahren den Schluss auf eine Unangemessenheit der Dauer dieser Verfahren zu.
22 
Einzuräumen ist zwar der Antragstellerin, dass es ungewöhnlich lang erscheint, dass im Jahr 2004 begonnene gerichtliche Verfahren bis zum heutigen Tag noch keinen rechtskräftigen Abschluss gefunden haben. Die Antragsgegnerin hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass dies nicht dem Land Baden-Württemberg zuzurechnen ist. Die Antragstellerin hat selbst durch wiederholte Anträge auf Aussetzung der Verfahren zu erkennen gegeben, dass ihr an einem baldigen Abschluss der Verfahren nicht gelegen war. Ohne die Legitimität der verschiedenen Befangenheitsanträge der Antragstellerin in Frage zu stellen, können diese bei der Frage nach der Angemessenheit der Dauer der Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben, weil sie jeweils zu nicht unerheblichen Verfahrensverzögerungen geführt haben. Dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen die Anordnung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens ohne vorherige persönliche Anhörung der Antragstellerin für rechtswidrig erklärt hat, kann ungeachtet des Umstands, dass die Antragstellerin selbst am 19.4.2006 Aussetzung des Verfahrens beantragt hatte, nicht zur Begründung einer unangemessenen Dauer des Verfahrens herangezogen werden, weil ansonsten systemwidrig die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer richterlichen Maßnahme, die nach dem erklärten Willen der beschließenden Richter der Klärung einer Prozessvoraussetzung und damit der Verfahrensförderung dienen sollte, zum Maßstab für die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens gemacht würde. In diesem Zusammenhang ist nicht außer Betracht zu lassen, dass nicht die Anordnung der Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit als solche, sondern die Anordnung ohne vorherige persönliche Anhörung vom Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen moniert wurde. Dass sich die Dauer des Verfahrens nennenswert verkürzt hätte, wenn die Antragstellerin vom Landgericht Ellwangen zuvor persönlich gehört worden wäre, hat sie nicht behauptet; dies ist auch ansonsten nicht ersichtlich.
(3)
23 
Letztlich kann dahin gestellt bleiben, dass der Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Begehrens der Antragstellerin - jedenfalls teilweise, soweit die Verfahren noch keinen erstinstanzlichen Abschluss gefunden haben (vgl. Art 23 Satz 4 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) - auch entgegen steht, dass diese nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in den Verfahren 3 O 568/04, 3 O 292/04, je des Landgerichts Ellwangen und 1 C 360/04 des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd entgegen dem Gebot des Art 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Verzögerungsrüge angebracht hat.
2.
24 
Nach den Ausführungen unter 1. steht dem Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO entgegen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos angesehen werden müsste. Jedenfalls aber gilt § 78 b ZPO in Prozesskostenhilfeverfahren schon gar nicht; vielmehr greift hier § 121 Abs. 1 ZPO ein, würde aber eben die hinreichende Erfolgsaussicht des Begehrens der Antragstellerin voraussetzen, die nicht gegeben ist.
III.
25 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Weder hat die Sache wegen der Besonderheiten des Einzelfalls grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, was im Rahmen von Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin nur bei Fragen des Verfahrens oder der persönlichen Voraussetzungen angenommen werden könnte (vgl. BGH NJW-RR 2012, 125 f).
IV.
26 
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO und Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 33. Auflage, RN 11 und 12 zu § 118 ZPO).

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