Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - 16. Große Strafkammer - Stuttgart vom 14. April 2014 zu Ziffer 4.
4. Der Verurteilte wird angewiesen, bis spätestens 29. August 2014 Kontakt zu einer der nachgenannten Suchtberatungsstellen aufzunehmen, dort mindestens drei Beratungsgespräche durchzuführen, dem bewährungsaufsichtsführenden Gericht deren Durchführung nachzuweisen und ihm darüber hinaus eine Stellungnahme der Suchtberatungsstelle zu der Frage vorzulegen, welche Nachsorgemaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Suchtmittelabstinenz des Verurteilten zweckmäßig erscheinen, wie diese - insbesondere hinsichtlich der Frequenz / Häufigkeit - ausgestaltet sein und bis zu welchem Zeitpunkt sie voraussichtlich andauern sollten:
Weitergehende Weisungen in Bezug auf Nachsorgemaßnahmen zur Erhaltung der Suchtmittelabstinenz für den Bewährungszeitraum nach dem 29. August 2014 bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels; allerdings wird die Gerichtsgebühr um ein Drittel ermäßigt.
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| | Der Beschwerdeführer wurde am 4. November 2011 vom Landgericht Stuttgart wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt. Im Urteil wurde festgestellt, dass er die Taten aufgrund einer eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit beging. Nach teilweiser Vollstreckung der Strafe und Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG absolvierte der Verurteilte im Zeitraum vom 8. Juli bis 18. Dezember 2013 eine stationäre Drogenentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik V., die er regulär beendete. |
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| | Mit Beschluss vom 14. April 2014 hat das Landgericht Stuttgart die Reststrafe gem. § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt, eine dreijährige Bewährungszeit festgesetzt, den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihn angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus hat die Kammer unter Ziffer 4. folgende Anordnung getroffen: |
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| | „Der Verurteilte hat sich nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers einer ambulanten Drogentherapie-Nachsorgebehandlung zu unterziehen oder sich einer geeigneten Selbsthilfegruppe anzuschließen und dort regelmäßig teilzunehmen. Nachweise hierüber sind dem Bewährungshelfer unaufgefordert vorzulegen.“ |
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| | Mit seiner „sofortigen Beschwerde“ wendet sich der Verurteilte gegen diese Anordnung und beantragt ihre ersatzlose Aufhebung. |
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| | Da der Verurteilte lediglich die Ausgestaltung der ihm gewährten Strafaussetzung angreift, ist das Rechtsmittel gemäß § 300 StPO als (einfache) Beschwerde im Sinne des § 304 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. Diese ist gemäß §§ 36 Abs. 5 Satz 4 BtMG, 454 Abs. 4 Satz 1, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft, in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Die angegriffene Bewährungsanordnung konnte in ihrer bisherigen Fassung mangels hinreichender Bestimmtheit keinen Bestand haben. Sie war - entgegen dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung - entsprechend der erkennbaren und nicht zu beanstandenden Zielrichtung der vom Landgericht formulierten Bewährungsweisung neu zu fassen. |
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| | 1. Gemäß §§ 36 Abs. 5 Satz 4 BtMG, 454 Abs. 4 Satz, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die angefochtene Entscheidung lediglich auf ihre Gesetzeswidrigkeit überprüft werden. Eine solche ist gegeben, wenn die gerichtliche Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unzumutbar oder zu unbestimmt ist (KG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 1 AR 791/00 - 5 Ws 501/00, 1 AR 791/00, 5 Ws 501/00 -, juris, mwN.) bzw. wenn das eingeräumte Ermessen überschritten wurde (Meyer-Goßner, StPO, 57. Auflage, § 453 Rn. 12 mwN.). Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung der Strafkammer findet im Beschwerdeverfahren hingegen nicht statt. |
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| | Die Anordnung, wonach sich der Verurteilte einer ambulanten Drogentherapie-Nachsorgebehandlung zu unterziehen oder einer geeigneten Selbsthilfegruppe anzuschließen hat, stützt sich auf § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB. Es handelt sich unzweifelhaft um eine Weisung, die spezialpräventiv darauf abzielt, den Verurteilten durch weitere Stabilisierung seiner Suchtmittelabstinenz zu einem straffreien Leben anzuhalten, und somit keine unzulässigen Ziele ohne Resozialisierungsbezug verfolgt. Ein Einwilligungserfordernis nach § 56c Abs. 3 StGB besteht nicht. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich, dass sich die Kammer bei der Anordnung von einer ausdrücklichen Empfehlung der Therapieeinrichtung leiten ließ. Ermessensfehlerhafte Erwägungen sind insoweit nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Vielmehr legen der langjährige intensive Konsum von verschiedenartigen Betäubungsmitteln, der - wie in der verfahrensgegenständlichen Verurteilung festgestellt - zur Begehung schwerer Straftaten geführt hat, und das angesichts der ausgesprochen problembehafteten Vergangenheit und Lebensverhältnisse des Verurteilten auf der Hand liegende Rückfallrisiko nahe, entsprechende Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Bewährungsgestaltung zu ergreifen. Worauf sich die Einschätzung des Verurteilten, er müsse sich keiner Nachsorgebehandlung unterziehen, stützt, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Soweit er sich auf die Meinung „seiner Therapeutin“ beruft, bleibt vollkommen unklar, wer damit gemeint ist. Sollte es sich um eine Therapeutin aus der Fachklinik V. handeln, steht die Beschwerdebehauptung in eindeutigem Widerspruch zum Entlassungsbericht vom 11. März 2014. Dass sich der Verurteilte nach seiner Entlassung bereits in eine ambulante Nachsorge begeben hätte mit dem Ergebnis, die Empfehlung der Therapieeinrichtung wäre nunmehr überholt, trägt er jedenfalls nicht vor, geschweige denn, dass er Belege hierzu vorgelegt hätte. Damit lässt sich dem pauschalen Vortrag, eine Nachsorgebehandlung sei aus Sicht der Therapeutin überflüssig, keine inhaltliche Substanz, die über eine - allerdings unbeachtliche - Rüge der Unzweckmäßigkeit der Anordnung hinausginge, entnehmen. Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit des angewiesenen Verhaltens ergeben sich nicht. |
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| | 2. In der vom Landgericht Stuttgart vorgenommenen Fassung entspricht die Weisung jedoch nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, dem insbesondere im Zusammenhang mit Weisungen nach § 56c Abs. 1 StGB freiheitsgewährleistende Funktion zukommt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris). Bewährungsweisungen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein, um einem Verurteilten unmissverständlich vor Augen zu führen, wann ihm der Widerruf der Strafaussetzung droht, und um Weisungsverstöße einwandfrei feststellen zu können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. Mai 2003 - 3 Ws 528/03 -, juris). Die inhaltliche Ausgestaltung von Bewährungsweisungen und -auflagen ist dem Gericht übertragen. In Bezug auf angewiesene Heilbehandlungen hat der Richter möglichst präzise zu bestimmen, welche Maßnahme durchgeführt werden soll sowie in welcher Einrichtung und innerhalb welchen Zeitraums die Behandlung zu erfolgen hat (OLG Rostock, Beschluss vom 06. Dezember 2011 - I Ws 373/11 -, juris, mwN.). Ebenso bedarf es hinsichtlich der Häufigkeit der wahrzunehmenden Termine einer näheren Ausgestaltung der Weisung durch das Gericht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. Mai 2003 - 3 Ws 528/03 -, juris). Soweit die Behandlungsdauer zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht bestimmbar ist, hat das Gericht einen Prüfungstermin festzulegen, an welchem der Richter über den Fortbestand der Weisung zu entscheiden hat (OLG Rostock aaO.). Die Übertragung der Ausgestaltung dieser Vorgaben auf Dritte - sei es auf einen Bewährungshelfer oder einen Therapeuten - verbietet sich angesichts des bei einem Weisungsverstoß drohenden Bewährungswiderrufs und Freiheitsentzugs (BVerfG aaO.; OLG Frankfurt aaO.; OLG Dresden, Beschluss vom 06. September 2007 - 2 Ws 423/07 -, juris). Lediglich gewisse Konkretisierungen, die bei Beschlussfassung im Hinblick auf organisatorische Gegebenheiten oder Flexibilitätserfordernisse des Verurteilten nicht sinnvoll praktikabel festgelegt werden können, dürfen dem Bewährungshelfer überlassen bleiben. |
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| | Diesen Vorgaben wird die vom Landgericht Stuttgart gewählte Fassung der Weisung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Kammer hat schon die Festlegung der Art der vom Verurteilten erwarteten Maßnahme und damit den Kern der Weisung auf den Bewährungshelfer übertragen. Dabei wird auch nicht hinreichend deutlich, was sie unter einer „ambulanten Drogentherapie-Nachsorgebehandlung“ verstanden wissen will. Zur Einrichtung, bei der die Maßnahme durchgeführt werden soll, und zu ihrer Dauer verhält sich die gerichtliche Anordnung allenfalls insoweit, als entsprechende Vorgaben ebenfalls der näheren Weisung durch den Bewährungshelfer anheimgestellt werden. Ebenso wenig ist die angewiesene „regelmäßige“ Teilnahme an der Maßnahme hinreichend bestimmt. Den Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang der Verurteilte ca. fünf Monate nach Beendigung der stationären Entwöhnungsbehandlung Nachsorgemaßnahmen zur Stabilisierung der Suchtmittelabstinenz bedarf und welche Art der Maßnahme am zweckmäßigsten erscheint, kann nicht durch eine in jeder Hinsicht offene Weisung, die bei genauer Betrachtung nur ein Ziel, aber keine konkrete Handlungsvorgabe enthält, Rechnung getragen werden. Vielmehr muss sich das bewährungsaufsichtsführende Gericht die hierzu benötigten Erkenntnisse - notwendigerweise unter Mitarbeit des Verurteilten, zu der er im Weisungswege angehalten werden darf - verschaffen, um im Anschluss hinreichend präzise Vorgaben machen zu können, die dem Bewährungshelfer nur noch in organisatorischen Detailfragen eine Konkretisierungsberechtigung überlassen. |
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| | 3. Da trotz unbestimmter Formulierung die Zielrichtung der vom Landgericht erteilten Weisung offen zu Tage tritt und auch ausreichend angedeutet ist, auf welchem Weg die Kammer dieses Ziel weiterverfolgt wissen will, konnte der Senat - ohne Eingriff in die Ermessenshoheit des bewährungsaufsichtsführenden Gerichts - eine Neufassung der Weisung selbst vornehmen. Die Unbestimmtheit der bisherigen Fassung und die unzulässige Übertragung der Konkretisierung auf den Bewährungshelfer beruhen ersichtlich auf den dargestellten Unsicherheiten in Bezug auf Art und Ausgestaltung geeigneter Nachsorgemaßnahmen. Um diese auszuräumen, bestehen zu der vom Senat vorgenommenen Weisungsgestaltung keine grundsätzlichen Vorgehensalternativen. Die nunmehrige Weisung stellt lediglich ein Weniger hinsichtlich des Regelungszeitraums und der Handlungsvorgabe dar. Eine bloße Aufhebung der Weisung zum Zwecke der Neufassung durch das Landgericht entsprechend den Vorgaben der Beschwerdeentscheidung erscheint angesichts des Umstands, dass zunächst die Rahmenbedingungen für die eigentliche Maßnahme mit Resozialisierungszweck festgestellt werden müssen und dem damit verbundenen weiteren Zeitablauf, nicht sachgerecht. Die getroffenen Festsetzungen sind aus Sicht des Senats geboten, um eine Beurteilungsgrundlage für eine weitergehende Weisung zu erlangen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO; die Abänderung der angegriffenen Weisung stellt nur einen in entsprechendem Umfang zu berücksichtigenden Teilerfolg der Beschwerde dar. Hierbei war einerseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die vorgenommene Neufassung hinsichtlich ihres Regelungszeitraums erheblich hinter der bisherigen Anordnung zurücksteht. Andererseits eröffnet sich erst durch die Abänderung die Möglichkeit, die Weisung als Grundlage für einen Bewährungswiderruf heranziehen zu können. Im Übrigen handelt es sich bei dem verkürzten Regelungszeitraum aller Voraussicht nach nur um einen vorläufigen Erfolg, da nach dessen Ablauf mit einer - nunmehr hinreichend bestimmten - Weisung in Bezug auf konkret zu absolvierende Nachsorgemaßnahmen zu rechnen ist. Im Hinblick hierauf erschien es - nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass das eigentliche Beschwerdevorbringen ersichtlich neben der Sache lag - nicht unbillig, von einer auch nur teilweisen Übernahme der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse abzusehen. |
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