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| Im Streit ist die elterliche Sorge für den am 01.02.2002 geborenen Sohn der Beteiligten zu 2 und 3. In dem vorangegangenen Verfahren 2 F 554/13 hatte die Beteiligte zu 4 beantragt, den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge zu entziehen und das Jugendamt Schwäbisch Hall als Vormund zu bestellen. Die Eltern haben im Termin vom 16.10.2013 der Beteiligten zu 4 eine umfassende Vollmacht erteilt. |
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| Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 hat diese im vorliegenden Verfahren erneut den Entzug der elterlichen Sorge beantragt und mitgeteilt, sie habe das der Vollmacht zu Grunde liegende Auftragsverhältnis gekündigt. Grund hierfür sei der Umstand, dass mit den Eltern eine Kooperation nicht möglich sei, da diese die angebotenen Termine nicht wahrgenommen hätten. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz (Bl. 1/3) Bezug genommen. |
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| Das Familiengericht hat ohne weitere Ermittlungen und Anhörung der Beteiligten festgestellt, dass ein familiengerichtliches Tätigwerden nicht geboten ist. Zur Begründung hat es auf die bereits erteilte vollumfängliche Vollmacht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 4/8) Bezug genommen. |
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| Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 4 ihren bisherigen Antrag weiter. Überdies hat sie die Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht beantragt. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. |
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| Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens, weil dieses an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 69 FamFG leidet und überdies umfangreiche Erhebungen zu der Frage, ob den Beteiligten zu 2 und 3 die elterliche Sorge ganz oder in Teilbereichen gemäß § 1666 BGB zu entziehen ist, anzustellen sind. |
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| Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob bei der im Verfahren 2 F 554/13 vom Familiengericht festgestellten Kindeswohlgefährdung dadurch entgegengewirkt werden konnte, dass die Eltern dem Jugendamt der Beteiligten zu 4 eine Generalvollmacht erteilt haben. Im vorliegenden Verfahren geht es, abweichend von dem in der angefochtenen Entscheidung zitierten Beschluss des OLG Frankfurt vom 01.02.2013 (5 UF 315/13), nicht um die Regelung eines vorläufigen Zustandes. Jedenfalls stellt die erteilte Vollmacht kein geeignetes Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666a BGB mehr dar, nachdem die Beteiligte zu 4 das zu Grunde liegende Auftragsverhältnis gekündigt hat und sich überdies mangels einer Kooperation der Eltern zu einer sachgerechten Ausübung auch nicht mehr in der Lage sieht. |
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| Im Hinblick darauf, hat das Familiengericht zu Unrecht die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB abgelehnt. Durch die Zurückverweisung des Verfahrens erhält es Gelegenheit, die gemäß §§ 159, 160 FamFG notwendige Beteiligung der Eltern sowie die Anhörung des Kindes nachzuholen sowie diesem einen Verfahrensbeistand zu bestellen, § 158 FamFG. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick darauf, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, entspricht es der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen, § 81 Abs. 1 S.2 FamFG. |
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