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| Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss, welcher den Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Einleitung eines Hauptverfahrens ablehnt. |
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| Auf Antrag des Antragsstellers im Wege der einstweiligen Anordnung hatte das Familiengericht am 14.11. 2014 einen Beschluss erlassen, welcher dem Antragsgegner untersagte sich dem Antragsteller selbst und seiner Wohnung mehr als 50 m zu nähern, diverse im Beschluss näher bezeichnete Aufenthaltsorte des Antragstellers aufzusuchen sowie mit dem Antragsteller in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Dieser Beschluss wurde auf den 30.04.2015 befristet. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde durch Beschluss des Senats vom 10.02.2015 zurückgewiesen. |
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| Durch Schriftsatz vom 07.04.2015 beantragte der Antragsgegner, dem Antragsteller eine Frist von zwei Wochen zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu setzen. Mit Beschluss vom 15.05.2015, dem Antragsgegner am 20.05.2015 formlos übersandt, wurde der Antrag durch das Familiengericht zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Antragsgegner fehle das nötige Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 52 Abs. 2 FamFG, da er bereits eine Beschwerde gemäß §§ 57 Abs. 1 S. 2, 58 ff FamFG eingelegt habe und diese durch das Beschwerdegericht zurückgewiesen worden sei. |
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| Am 03.06.2015 legte der Antragsgegner Beschwerde ein. Dort führt er aus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis im einstweiligen Verfügungsverfahren stets bestehe. Der Antragsgegner habe einen rechtsstaatlichen Anspruch darauf, in einem Hauptsacheverfahren die Vorgänge im Rahmen einer Beweisaufnahme aufzuklären. |
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| Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bestimmung einer Frist zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nach § 52 Abs. 2 FamFG ist zulässig, jedoch unbegründet. |
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| Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Bei der Ablehnung des Antrags auf Bestimmung einer Frist zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens handelt es sich nicht um eine Zwischenverfügung. Vielmehr liegt ein Beschluss im Sinne des § 38 Abs. 1 FamFG vor (Keidel/Giers, FamFG 18. Aufl., § 52 Rn. 7,9; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht 6. Auflage, § 52 FamFG, Rn. 7; Prütting/Helms/Stößer FamFG 3. Aufl. § 52 Rn. 4; ebenfalls für eine Anfechtbarkeit, allerdings nach §§ 567 ff. ZPO analog OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 571; aA unanfechtbar Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 52 FamFG Rn. 5; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. § 52 FamFG Rn. 7). Denn durch diese Entscheidung wird das einstweilige Verfügungsverfahren abgeschlossen (Keidel/Giers, FamFG 18. Aufl., § 52 Rn. 9). Dem steht auch nicht entgegen, dass gegebenenfalls ein Aufhebungsbeschluss gem. § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG erfolgt, da diesem lediglich die Bedeutung zukommt noch möglicherweise vorhandene Rechtswirkungen der einstweiligen Verfügung zu beseitigen. |
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| Die Beschwerde des Antragsgegners ist jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Fristbestimmung nach § 52 Abs. 2 FamFG abgelehnt. Dem Antragsteller fehlt das nötige Rechtsschutzbedürfnis. |
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| Zwar fehlt dieses nicht, wie vom Familiengericht angenommen, aufgrund des bereits durchgeführten Beschwerdeverfahrens nach §§ 57 Abs. 1 S. 2, 58 ff FamFG. Denn bei der Beschwerde nach §§ 57 Abs. 1 S. 2, 58 ff FamFG handelt es sich um ein eigenes Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung selbst, das sowohl alternativ als auch kumulativ neben dem Antrag nach § 52 Abs. 2 FamFG geltend gemacht werden kann (Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig/Heiß, FamFG 2. Auflage, § 52, Rn. 20; Zöller/Feskorn, ZPO 30. Auflage, § 52 FamFG, Rn. 1). |
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| Unerheblich ist dabei auch, dass die Beschwerde gegen die einstweilige Verfügung vom Beschwerdegericht zurückgewiesen wurde. Denn die Vorschrift des § 52 Abs. 2 FamFG dient unter anderem dem Zweck in einem Hauptsacheverfahren bessere Erkenntnismöglichkeiten nutzen zu können (Zöller/Feskorn, ZPO 30. Auflage, § 52 FamFG, Rn. 1). Ließe man den auf eine Beschwerde nach § 57 FamFG ergehenden zurückweisenden Beschluss für das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses ausreichen, würde dies den Zweck des § 52 Abs. 2 FamFG unterlaufen. Denn die Überprüfung des Beschwerdegerichts bei einer Beschwerde nach § 57 FamFG erfolgt unter der Würdigung derselben Beweismittel, welche dem Ausgangsgericht zur Verfügung standen. |
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| Ebenfalls ohne Belang für das Rechtsschutzinteresse ist der Hinweis, auf bessere Erkenntnismöglichkeiten einzelner streitiger Tatsachen im Hauptsacheverfahren komme es aufgrund des vom Antragsgegner bereits zugestandenen Sachverhalts nicht mehr an. Denn das Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann ausnahmsweise zu verneinen, wenn der materielle Anspruch, welcher der einstweiligen Anordnung zu Grunde lag nicht mehr gegeben ist, also das Hauptverfahren offensichtlich erfolglos ist (Musielak/Borth, FamFG 4. Auflage, § 52, Rn. 6). Dies wird damit begründet, dass es vermieden werden soll dem Antragssteller ein Hauptsacheverfahren aufzuzwängen, obwohl er an der Durchsetzung seines Anspruchs kein Interesse mehr hat, etwa weil dieser bereits erfüllt wurde oder aus anderen Gründen nicht mehr durchsetzbar ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 571). Denn dies kann für den Antragssteller auch eine negative Kostenfolge im Hauptsacheverfahren nach sich ziehen. Demgegenüber vermag ein absehbares Unterliegen des Antragsgegners in der Hauptsache nichts an einem zulässigen Antrag auf Fristbestimmung zu verändern. Verneinte man hingegen ein Rechtsschutzinteresse bei einem vorhersehbaren Unterliegen des Antragsgegners, würde man ihm dadurch, wie bereits oben erwähnt, unzulässigerweise die Möglichkeit auf eine abschließende Klärung der Angelegenheit nehmen. Auch würde dem Antragssteller hierdurch kein unnötiges Hauptsacheverfahren aufgedrängt werden, da er durch die hinreichenden Erfolgsaussichten keine für ihn negativen Folgen zu fürchten hat. |
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| Jedoch ist das Rechtsschutzinteresse wegen Erledigung der Hauptsache durch Zeitablauf zu verneinen. Denn von einer einstweiligen Anordnung geht keine Gefahr mehr aus, wenn eine zeitlich begrenzte Anordnung abgelaufen ist und daher nicht mehr vollstreckt werden kann (Zöller/Feskorn, ZPO 30. Auflage, § 52 FamFG, Rn. 5; Bork/Jacoby/Schwab/Löhnig/Heiß, FamFG 2. Auflage, § 52, Rn. 19; OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 571). Dies ist vorliegend gegeben, da die einstweilige Anordnung bis 30.04.2015 befristet war und für den Antragsgegner keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nach § 52 FamFG setzt voraus, dass sich die Hauptsache noch nicht erledigt hat; die Frage der Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme ist in Fällen der fehlenden Fortwirkung gemäß § 62 FamFG im Beschwerdeverfahren zu prüfen (BGH FGPrax 2011, 143). |
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