Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 77/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung über die Führungsaufsicht im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 31. März 2015 wird als unbegründet

verworfen.

Auf die Beschwerde des Verurteilten gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 31. März 2015 wird die unter Ziffer 12 des Beschlusses erteilte Weisung mit Wirkung vom 15. September 2015 wie folgt geändert:

Der Verurteilte wird angewiesen, die Fläche eines Kreises mit einem Radius von 250 m um die Gebäude M. Weg 6 in Y. und B. Straße 4 in X. nicht zu betreten und sich nicht darin aufzuhalten.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet

verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um ein Drittel ermäßigt. Dem Verurteilten ist ein Drittel seiner notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

 
I.
Bis 2. April 2015 verbüßte der Verurteilte eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16. Januar 2006 vollständig. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: In der Nacht zum 30. Juli 2005 fügte der Verurteilte mit Tötungsvorsatz dem Partner seiner früheren Lebensgefährtin, der mit keinem Angriff auf sein Leben gerechnet hatte, mit einem Fleischermesser eine lebensgefährliche Stichverletzung im Bereich des Oberbauchs zu. Sodann versetzte der Verurteilte seiner früheren Lebensgefährtin ohne Tötungsvorsatz zwei Stiche in den Bauch, um ihr „einen 'Denkzettel' für ihre 'Untreue' zu verpassen“ (US 9). Dem Verletzten gelang es – entgegen der Erwartung des Verurteilten –, sich zu einem in der Nähe des Tatorts wohnenden Bekannten zu begeben und sich von diesem in ein Krankenhaus fahren zu lassen. Eine unverzüglich durchgeführte Notoperation rettete sein Leben. Der Verurteilte handelte zum einen aus Rache für den Verlust seiner Lebensgefährtin. Zum anderen wollte er Vergeltung wegen eines Messerangriffs des Partners seiner früheren Lebensgefährtin auf ihn im Februar 2005 üben, nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen diesen wegen nicht auszuschließender Notwehr eingestellt hatte.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen hat mit Beschluss vom 31. März 2015 festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe Führungsaufsicht eintritt. Deren Dauer hat sie auf fünf Jahre festgesetzt und durch Weisungen näher ausgestaltet. Unter anderem hat sie den Verurteilten angewiesen, „die Stadt X. sowie deren Umgebung im Umkreis von 50 Kilometern (Kreis um die Stadt X. mit der R. Straße 3 als Mittelpunkt und einem Radius von 50 Kilometern) nicht zu betreten und sich nicht darin aufzuhalten“. Weiter hat sie ihm die Weisung erteilt, sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig betriebsbereit bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Zu den Weisungen führt die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss aus, die angeordnete elektronische Aufenthaltsüberwachung beruhe auf der Weisung zum Aufenthaltsverbot. Die Weisungen seien erforderlich, um die früheren Tatopfer vor weiteren Taten des Verurteilten zu schützen. Es bestehe die naheliegende Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten zum Nachteil seiner früheren Tatopfer begehen werde. Obwohl der Verurteilte in seiner Anhörung bekundet habe, dass er mit den früheren Tatopfern nicht mehr verkehren und ihnen keinen Schaden mehr zufügen wolle, und das damalige Tatgeschehen auf spezifischen Motiven beruhe, sei eine Gefährdung der früheren Tatopfer wahrscheinlich. Weil der Verurteilte sein Drogenproblem nicht aufgearbeitet habe, bestehe die Gefahr erheblicher Nachteile, wenn er in intoxikiertem Zustand auf seine früheren Tatopfer treffe. Bezüglich des Umfangs der Verbotszone folgte die Strafvollstreckungskammer der Empfehlung einer Bewertungsbesprechung der Gemeinsamen Zentralstelle KURS beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg vom 26. März 2015. Darin wird ausgeführt, dass die Verbotszone kreisförmig um den Wohnort der früheren Tatopfer einzurichten sei. Sie sei so zu bemessen, dass polizeiliche Interventionskräfte vor dem Verurteilten die Wohnanschrift der beiden ehemaligen Tatopfer erreichen könnten, sobald der Verurteilte durch Betreten der Verbotszone Alarm ausgelöst habe.
Mit dem als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben vom 6. April 2015 wendet sich der Verurteilte gegen diesen Beschluss der Strafvollstreckungskammer.
II.
1. Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist zum einen als sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung, die kraft Gesetztes eingetretene Führungsaufsicht nicht entfallen zu lassen, zum anderen als Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht auszulegen. Da die Zielrichtung des Rechtsmittels nicht eindeutig auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt ist, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verurteilte den angefochtenen Beschluss umfassend zur Überprüfung des Beschwerdegerichts stellen will.
2. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht nicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB angeordnet, dass die kraft Gesetztes eintretende Führungsaufsicht entfällt.
a) Gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug kraft Gesetzes Führungsaufsicht unter anderem dann ein, wenn – wie hier – eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig vollstreckt worden ist. Nur wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht gemäß § 68f Abs. 2 StGB an, dass die Maßregel entfällt. Eine solche Anordnung hat Ausnahmecharakter. Sie kann nur getroffen werden, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen. Die Prognose verlangt eine höhere Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit, als es zur Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB erforderlich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 – III-2 Ws 190/12, juris Rn. 20; KG, Beschluss vom 25. März 2014 – 2 Ws 54/14, juris Rn. 7 jeweils mit weiteren Nachweisen).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen besteht keine günstige Prognose, die es erlaubt, auf die Führungsaufsicht zu verzichten.
Die erheblichen Vorstrafen des Verurteilten weisen auf ein hohes Rückfallrisiko hin. Bevor der Verurteilte die Taten beging, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Hechingen vom 16. Januar 2006 waren, hatte er sich wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, versuchten Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, versuchter Nötigung, Strafvereitelung und vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln strafbar gemacht, was Gegenstand von acht Straferkenntnissen war. Auch während seiner Inhaftierung beging er Betäubungsmitteldelikte und wurde deswegen zu weiteren Freiheitsstrafen und Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Obwohl die Anlasstaten ihre Ursache überwiegend in speziellen situationsbezogenen Faktoren hatten, kam in ihnen ein hohes Maß an Impulsivität, Gefühlskälte und mangelnder Empathie zum Ausdruck. So nahm der Verurteilte nach den Feststellungen des Landgerichts Hechingen im Urteil vom 16. Januar 2006 dem Verletzten seinen Schmuck und sein Handy ab und versetzte ihm Ohrfeigen, um ihn zu demütigen. Diese Charaktereigenschaften können auch in anderen Situationen den Entschluss zur Begehung von Straftaten begünstigen.
Durch den Strafvollzug konnte dem Rückfallrisiko nicht entscheidend entgegengewirkt werden. Der Verurteilte befand sich vom 30. Juli 2005 bis 11. Mai 2006 in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft. Bis in das Jahr 2012 war der Haftverlauf durch disziplinarische Auffälligkeiten geprägt. Der Verurteilte war – wie er selbst im Oktober 2014 in der Exploration gegenüber der mit der Erstellung eines Prognosegutachtens beauftragten Sachverständigen Dr. S. und in seiner richterlichen Anhörung am 31. März 2015 einräumte – in Haft an Betäubungsmittelgeschäften beteiligt, um auch weiterhin Drogen konsumieren zu können. Deshalb musste er, nachdem zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16. Januar 2006 vollstreckt waren, vom 30. Juli 2011 bis 13. Mai 2012 Freiheitsstrafen wegen Besitzes und Erwerbs von Betäubungsmitteln verbüßen. Zur Behandlung seiner Suchtmittelabhängigkeit befand sich der Verurteilte vom 7. Dezember 2012 bis 28. Januar 2013 im Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg. Die Entwöhnungsbehandlung musste wegen mangelnder Therapiemotivation abgebrochen werden. Der Verurteilte empfand es als „zu anstrengend“, „ständig“ Gespräche führen zu müssen. Eine stabile und vollständige Betäubungsmittelabstinenz konnte er nicht erreichen. Die ihm dringend empfohlene Sozialtherapie lehnte er ab. Eine berufliche Qualifikation konnte er nicht erwerben. Die Aussetzung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hechingen hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 19. November 2014 abgelehnt. Vollzugsöffnende Maßnahmen konnten ihm nicht gewährt werden.
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Die Entlassungsbedingungen sind insgesamt ungünstig. Der Verurteilte hat keine realistische berufliche Perspektive und ist auf Sozialleistungen angewiesen. Nach seiner Entlassung lebte er – unterbrochen durch eine kurze Phase der Obdachlosigkeit – in betreuten Wohneinrichtungen in S. Er verfügt zwar über intakte soziale Bindungen zu seiner Familie. Dies kann ihm einerseits Stabilität vermitteln, andererseits ist das familiäre Umfeld – wie es der Verurteilte selbst in seiner Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. S. beschrieb – „von Kriminalität geprägt“.
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Ungünstig wirken sich die beim Verurteilten bestehenden psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen in Form eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F19.2) und die dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) aus. Zu diesen Diagnosen, die sich ohne ausreichende Behandlung prognostisch deutlich negativ auswirken, gelangten die Sachverständigen Dr. S. und Dr. B. in einem von der Strafvollstreckungskammer eingeholten kriminalprognostischen Gutachten vom 30. Oktober 2014 aufgrund einer eingehenden Befunderhebung. Das Gutachten beruht insbesondere auf der Kenntnis des Urteils des Landgerichts Hechingen vom 16. Januar 2006 und den zugehörigen Strafakten, der Gefangenenpersonalakte, der Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt und einer eingehenden Untersuchung und Exploration des Verurteilten. Prognostisch ungünstig wirke sich, so die Sachverständigen, das Aufwachsen des Verurteilten in einem von Kriminalität und Suchtmittelkonsum geprägten Umfeld und die Identifikation mit dieser Kriminalität aus.
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Die Einschätzungen, inwiefern dem Verurteilten eine Tataufarbeitung gelungen ist, gehen auseinander. Der Verurteilte führte seit dem Jahr 2013 regelmäßig Gespräche mit der Psychologischen Psychotherapeutin K. Wie aus ihrem Bericht vom 29. Januar 2015 hervorgeht, gelang es dem Verurteilten zunehmend besser, über emotionale Inhalte und Beweggründe nachzudenken und zu sprechen, innere Zustände zu erkennen und zu beschreiben und Empathie für die Opfer zu entwickeln. Demgegenüber vermochten die Sachverständigen Dr. S. und Dr. B. keine ernsthafte Reue zu erkennen. Vielmehr machten sie eine Tendenz des Verurteilten zur Bagatellisierung aus. Die beim Verurteilten bestehenden psychischen Störungen seien, so die Sachverständigen Dr. S. und Dr. B., bislang nicht ausreichend behandelt, obwohl eine suchtmedizinische und eine langfristig angelegte sozialtherapeutische Behandlung dringend indiziert seien.
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In einer Zusammenschau der vorgenannten Umstände ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
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3. Die Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht hat teilweise Erfolg.
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a) Gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2, § 463 Abs. 2 StPO kann die Beschwerde gegen Maßnahmen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht nur darauf gestützt werden, dass die getroffenen Anordnungen gesetzwidrig sind. Gesetzwidrig sind Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten. Dabei ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Anordnung findet im Beschwerdeverfahren hingegen nicht statt. Im Übrigen sind die Vorschriften und Rechtsgrundsätze des einfachen Beschwerdeverfahrens uneingeschränkt anwendbar (KG, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 2 Ws 163/14, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. August 2010 – 1 Ws 107/10, juris Rn. 10).
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b) Gemessen hieran erweist sich die Anordnung einer Verbotszone gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB mit einem Radius von 50 km jedenfalls nach gegenwärtigem Kenntnisstand als rechtsfehlerhaft.
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aa) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ermöglicht eine Weisung an eine verurteilte Person, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten. Hierunter können nicht nur spezifisch örtlich konkretisierte Punkte fallen, sondern auch größere Gebiete (KG, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 2 Ws 163/14, juris Rn. 9; Schneider in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 68b Rn. 20). Ein Aufenthaltsverbot nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB darf nur zur Abwehr krimineller Gefährdungen angeordnet werden (Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 68b Rn. 14). Auf Grundlage dieser Vorschrift kann ein Verurteilter angewiesen werden, eine Zone um die Wohnung einer bestimmten Person nicht zu betreten, wenn gerade das Zusammentreffen mit dieser Person dem Verurteilten Anreiz zur Begehung von Straftaten bietet (vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 11/14, juris Rn. 23 f.).
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Im Einzelfall kann die an die Wohnung einer bestimmten Person anknüpfende Verbotszone so bemessen sein, dass ein polizeiliches Einschreiten zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung dieser Person noch möglich ist, wenn mittels elektronischer Aufenthaltsüberwachung festgestellt wird, dass der Verurteilte die Verbotszone betritt. So dürfen gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO die durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung gewonnenen Daten dazu verwendet werden, eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person abzuwenden. Hierdurch soll es den zuständigen Behörden erleichtert werden, im Fall einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für die genannten Rechtsgüter rechtzeitig einzuschreiten (BT-Drucks. 17/3403, S. 17; vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 – 1 Ws 138/12, juris Rn. 33). Dieser präventive Zweck wird regelmäßig nur erreicht, wenn die Verbotszone im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB so bemessen ist, dass ein behördliches Eingreifen im Fall einer akuten Gefährdungslage noch möglich ist.
19 
Die Erteilung einer derartigen Weisung, eine viele Quadratkilometer umfassende Zone um die Wohnung einer bestimmten Person nicht zu betreten, setzt aber nicht nur voraus, dass sie entsprechend dem Zweck der Maßregel dazu dient, die Gefahr neuer Straftaten zu vermeiden oder zu verringern (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 68b Rn. 2). Insbesondere weil eine solche Weisung den Verurteilten typischerweise in seiner Lebensführung stark einschränkt, ist sie nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Sie erfordert einerseits grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte, dass eine erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der in der Verbotszone wohnenden Person besteht, und darf andererseits die Lebensführung der verurteilten Person unter Berücksichtigung ihrer Interessen am Aufenthalt in der Zone nicht unzumutbar beeinträchtigen.
20 
bb) Hier ist die Weisung, die dem Verurteilten den Aufenthalt innerhalb einer Zone mit einem Radius von 50 km verbietet, angesichts des Ausmaßes der Gefahr von Straftaten zum Nachteil der geschützten Personen und der Schwere der Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Interessen des Verurteilten nicht mehr verhältnismäßig.
21 
Der Verurteilte lässt keine spezifische gerade auf die früheren Tatopfer bezogene besondere Gefährlichkeit erkennen, was beispielsweise bei Hinweisen auf einen fortbestehenden Konflikt der Fall sein kann (vgl. dazu KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 11/14, juris Rn. 28). Der Verurteilte gab bei seiner Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. S. an, er habe damals gedacht, es sei in Ordnung, dass sein Opfer das Gleiche erlebe wie er. Er verstehe nicht, dass der Verletzte der Anlasstat bis heute nicht in Haft sei, obwohl er – wie er erfahren haben will –„schon wieder zwei Leute mit dem Messer verletzt“ habe. Nach seiner Haftentlassung werde er ihn nicht mehr sehen, da er bis dahin aus Angst die Stadt verlassen haben werde. Diese Äußerungen weisen zwar darauf hin, dass der Verurteilte die Taten nicht ausreichend aufgearbeitet hat. Andererseits suchte der Verurteilte zu seinen Tatopfern auch keinen Kontakt mehr und bedrohte sie nicht. In seiner richterlichen Anhörung vom 31. März 2015 erklärte er, ihnen nichts Böses mehr zu wollen. Die emotionalen Umstände, die zu den Taten geführt haben, bestehen heute nicht mehr. Auch die Risikobewertung der Gemeinsamen Zentralstelle KURS beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg vom 26. März 2015 bewertet das den Anlasstaten zugrunde liegende Motivationsgefüge als „hochspeziellen Faktor“. Der Verurteilte sei nicht nur mit dem Umstand konfrontiert gewesen, dass seine frühere Lebensgefährtin, an der er immer noch hing, eine Beziehung zu einem neuen Partner aufgenommen habe. Vielmehr habe es sich bei dem neuen Partner gerade um den Mann gehandelt, der ihn – aus seiner Sicht ohne Rechtfertigung – habe töten wollen. Dies habe den Verurteilten emotional in besonderer Weise belastet. Er habe sich deshalb in einer extremen emotionalen Ausnahmesituation befunden, die so nicht ohne weiteres wiederholbar sei.
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Das bisherige Verhalten des Verurteilten während der Führungsaufsicht zeigt, dass keine besondere Gefahr von Straftaten zum Nachteil der früheren Tatopfer mehr besteht. Der Verurteilte verstieß in keinem Fall gegen aufenthaltsbezogene Weisungen. Der Senat hat die Verbotszone mit Beschlüssen vom 16. April 2015 und vom 27. Mai 2015 jeweils für einige Stunden teilweise aufgehoben, um dem Verurteilten die Teilnahme an Familienfeiern zu ermöglichen. Auch in diesem Zusammenhang hielt sich der Verurteilte an die Vorgaben.
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Die Lage und Größe der Verbotszone beeinträchtigt die Interessen des Verurteilten schwerwiegend. Die Verbotszone misst 7.854 km², was 22 % der Fläche Baden-Württembergs ausmacht. In räumlicher Hinsicht umfasst sie auch die Oberzentren A. und B. sowie wichtige Verkehrsachsen wie die Bahnstrecke S. – Z. und die Bundesautobahn … . Besonders schwer wiegt jedoch, dass der Verurteilte wichtige soziale Bezüge nach X. und Umgebung aufweist. Der Verurteilte ist in dieser Region aufgewachsen. Dort leben die meisten seiner Freunde und Angehörigen, insbesondere auch seine Eltern. Wie auch aus der Risikobewertung der Gemeinsamen Zentralstelle KURS vom 26. März 2015 hervorgeht, unterhielt der Verurteilte zu beiden Elternteilen trotz ihrer Scheidung eine positive Beziehung, die ihm Halt und Unterstützung bot. Insbesondere seinem Vater war es gelungen, den Verurteilten nach Abbruch seiner Ausbildung in eine geregelte selbständige Arbeit zu vermitteln. Dies bot dem Verurteilten eine positive Identifikationsmöglichkeit und zeigte, dass sein Vater ihm etwas zutraut und an ihn glaubt, auch wenn er scheitert. Der Verurteilte äußerte mehrfach, unter anderem im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige Dr. S. und bei seiner richterlichen Anhörung am 31. März 2015, dass er bei seinem Vater in X. wohnen wolle. Möglicherweise könne er bei ihm auch arbeiten.
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cc) Die – jedenfalls nach der gezeigten Entwicklung des Verurteilten seit seiner Haftentlassung – nicht mehr im bisherigen Umfang erforderliche Weisung in Ziffer 12 des angefochtenen Beschlusses ersetzt der Senat durch die in der Beschlussformel ersichtliche Weisung. Danach darf der Verurteilte einen Kreis mit einem Radius von 250 m um die Wohnungen der früheren Tatopfer, die der Senat den aktuellen Melderegisterdaten entnommen hat, nicht betreten. Die damit verbundenen Einschränkungen sind dem Verurteilten, auch soweit X. betroffen ist, zumutbar. Die Bahnlinie A. – C. berührt den Kreis nicht. Der Verurteilte kann somit auch den Bahnhof X betreten. Dass der Verurteilte im Bereich der Verbotszone die Bundesstraße … nicht benutzen kann, muss er hinnehmen. Er kann diesen Bereich innerörtlich umfahren, ohne dabei die Verbotszone zu verletzen. Die Innenstadt von X. und wichtige Infrastruktureinrichtungen liegen außerhalb der Verbotszone. Die ungefähre Lage der Verbotszone in X. ist im nach folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
25 
[Kartenausschnitt]
26 
Der Strafvollstreckungskammer bleibt – wie auch sonst – vorbehalten, gemäß § 68d Abs. 2 StGB Weisungen im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nachträglich zu treffen, zu ändern oder aufzuheben. Eine erweiterte Verbotszone wird dabei grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn sich nachträglich konkrete Umstände herausstellen, die darauf schließen lassen, dass erhebliche Straftaten zum Nachteil der früheren Tatopfer drohen. Zudem muss der Verurteilte damit rechnen, dass erweiterte Verbotszonen festgesetzt werden, wenn er die erteilten Weisungen nicht befolgt.
27 
c) Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand.
28 
aa) Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 StGB sind erfüllt. Gegen den Verurteilten wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als drei Jahren unter anderem wegen versuchten Mordes vollständig vollstreckt.
29 
bb) Auch die materiellen Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 4 StGB, unter denen die elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet werden kann, sind erfüllt.
30 
(1) Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer die von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Gefahr, dass der Verurteilte weiterhin Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird, bejaht.
31 
Die von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB geforderte Gefahr kann als begründete Wahrscheinlichkeit definiert werden (BT-Drucks. 17/3403, S. 37; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 Ws 37/14, juris Rn. 33; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 Ws 405/15, juris Rn. 43). Dabei reicht eine bloß abstrakte, allein auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose nicht aus (OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 Ws 405/15, juris Rn. 48); andererseits ist auch keine nahe liegende, konkrete Gefahr erforderlich (OLG Rostock, Beschluss vom 28. März 2011 – I Ws 62/11, juris Rn. 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 Ws 37/14, juris Rn. 33). Die Gefahr muss sich auf die in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten schweren Delikte, insbesondere Gewalt- und Sexualdelikte, beziehen. Das Risiko, dass der Verurteilte irgendwelche anderen Straftaten begehen wird, genügt in diesem Zusammenhang nicht (BT-Drucks. 17/3403, S. 37; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 – III-2 Ws 190/12, juris Rn. 68; Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 68b Rn. 25). Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der verurteilten Person und ihrer bisherigen Straftaten unter Berücksichtigung etwaiger Entwicklungen im Strafvollzug und während der Führungsaufsichtszeit an (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 Ws 37/14, juris Rn. 33; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 Ws 405/15, juris Rn. 48; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 28. März 2011 – I Ws 62/11, juris Rn. 23). Die Einholung eines auf diese Fragestellung bezogenen Prognosegutachtens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch aus materiellrechtlichen Gründen ist sie entbehrlich, wenn im Einzelfall ohne ein solches Gutachten eine hinreichende Prognosegrundlage besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 – III-2 Ws 190/12, juris Rn. 71; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 4 Ws 405/15, juris Rn. 66 f.). Ein auf die Voraussetzungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bezogenes Prognosegutachten kann beispielsweise entbehrlich sein, wenn die Prognose aufgrund eines anderen nicht allzu lange zurückliegenden Prognosegutachtens oder der Ergebnisse einer Bewertungsbesprechung nach Ziffer 3 der VwV EAÜ vom 29. August 2012 (Die Justiz 2012, S. 431) zuverlässig beurteilt werden kann.
32 
Nach diesen Grundsätzen besteht die Gefahr im Sinne einer begründeten Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte künftig schwere Gewalttaten begeht. Hierauf weist – wie vorstehend ausgeführt – nicht nur der versuchte Mord hin, der Gegenstand des Urteils des Landgerichts Hechingen vom 16. Januar 2006 war. Der Verurteilte leidet an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und an einer Suchtmittelabhängigkeit. Dementsprechend gelangt auch das kriminalprognostische Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. B. vom 30. Oktober 2014 zu der Einschätzung, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten fortbestehe und die Wahrscheinlichkeit von fremdaggressiven Handlungen gegenüber Dritten hoch sei. Die Sachverständigen legen in ihrem Gutachten dar, dass der Verurteilte nach wie vor die Anwendung körperlicher Gewalt als Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen ansieht. Die Exploration hat gezeigt, dass der Verurteilte körperliche Auseinandersetzungen gewohnt ist und bis heute nicht ausreichend gelernt hat, andere Lösungen für Konfliktsituationen zu suchen und anzuwenden.
33 
(2) Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB ist die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nur dann zulässig, wenn sie erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten.
34 
Diese Voraussetzungen sind weiterhin erfüllt. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann der Überwachung der Einhaltung einer aufenthaltsbezogenen Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dienen. Bereits die deutlich erhöhte Gefahr der Entdeckung eines strafbewehrten Weisungsverstoßes (vgl. § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StPO) kann unmittelbar abschreckend wirken (BT-Drucks. 17/3403, S. 17). Aber auch unabhängig von der Einhaltung aufenthaltsbezogener Weisungen kann die elektronische Aufenthaltsüberwachung spezialpräventive Wirkung entfalten. Denn das Bewusstsein, im Fall der erneuten Begehung einer schweren Straftat einem deutlich höheren Entdeckungsrisiko zu unterliegen (vgl. § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO), kann die Eigenkontrolle der verurteilten Person stärken (BT-Drucks. 17/3403, S. 17, 38; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 – III-2 Ws 190/12, juris Rn. 62; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 11/14, juris Rn. 24 f.; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 Ws 405/15, juris Rn. 52; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 68b Rn. 14c). Dementsprechend ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht zwingend an eine aufenthaltsbezogene Weisung geknüpft (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 – 1 Ws 138/12, juris Rn. 33; Brauneisen, StV 2011, 311, 312; vgl. dagegen Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 68b Rn. 24).
35 
Die elektronische Aufenthaltsüberwachung dient hier zum einen der Kontrolle der Einhaltung der durch die geänderte Weisung festgesetzten Verbotszonen von 250 m um die Wohnungen der früheren Tatopfer. Zwar kann, wenn der Verurteilte die Verbotszonen betritt, ein Zusammentreffen mit den früheren Tatopfern nicht mehr durch präventives polizeiliches Einschreiten verhindert werden. Aber auch die Möglichkeit, den Verstoß nachträglich festzustellen, motiviert den Verurteilten zur strikten Befolgung der Weisung. Denn er muss nicht nur mit einer Bestrafung nach § 145a StGB rechnen. Er hat unter anderem auch zu befürchten, dass größere Verbotszonen festgesetzt werden, wenn sich durch den Weisungsverstoß ein Hinweis auf eine erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der früheren Tatopfer ergibt. Zum anderen erhöht die elektronische Aufenthaltsüberwachung auch sonst das Entdeckungsrisiko schwerer Straftaten. Deshalb ist sie geeignet, den Verurteilten allgemein von neuen Straftaten abzuhalten.
36 
cc) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung stellt jedenfalls derzeit noch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten (vgl. § 68b Abs. 3 StGB) und erweist sich auch unter Berücksichtigung seiner grundrechtlich geschützten Interessen als verhältnismäßig (vgl. Brauneisen, StV 2011, 311, 314). Die Eingriffsintensität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung steigt aber mit zunehmender Dauer (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 Ws 37/14, juris Rn. 33; Brauneisen, StV 2011, 311, 315). Der bisherige Verlauf der Führungsaufsicht hat gezeigt, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung den Verurteilten nicht unerheblich belastet. Die Strafvollstreckungskammer wird deshalb engmaschig – gegebenenfalls auch bereits vor Ablauf der in § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehenen Zweijahresfrist (vgl. auch Ziffer 4.3 der WvW EAÜ, wonach die Führungsaufsichtsstelle spätestens nach einem Jahr prüfen muss, ob die elektronische Aufenthaltsüberwachung noch erforderlich ist) – zu überprüfen haben, ob die elektronische Aufenthaltsüberwachung weiterhin zweckmäßig, erforderlich und verhältnismäßig ist.
37 
d) Die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ihre Dauer von fünf Jahren hält sich im gesetzlichen Rahmen des § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB. Die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe ist gemäß § 68a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB eine zwingende Folge der Führungsaufsicht. Die übrigen Weisungen sind gemäß § 68b Abs. 1, 2 StGB zulässig und stellen auch in ihrem Zusammenwirken keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten (§ 68b Abs. 3 StGB).

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