Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 11 WF 79/19

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellervertreterin wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 17.04.2019 (8 F 743/18) wie folgt

abgeändert:

Der Streitwert beträgt 34.200,- EUR

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Gründe

 
Die Antragstellervertreterin hat aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts durch Beschluss vom 17.4.2019 eingelegt, soweit der Versorgungsausgleich betroffen ist.
Am 14.12.2018 reichte die Antragstellerin einen Scheidungsantrag ein, wobei diesem als Anlage eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung beigefügt war, in der unter anderem der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde. Trotz dieser notariellen Vereinbarung hat das Familiengericht in der Folge bezüglich aller 9 Versorgungsanwartschaften beider Ehegatten Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt und eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs angefertigt. Im Termin vom 17.4.2019 wurde dann die Verbundentscheidung verkündet, wobei bezüglich des Versorgungsausgleichs festgestellt wurde, dass ein solcher nicht durchgeführt wird.
Durch den angefochtenen Streitwertbeschluss vom gleichen Tag hat das Familiengericht den Streitwert ausgehend von dem addierten monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten in Höhe von 6500 EUR abzüglich eines Freibetrages für 2 Kinder in Höhe von 500 EUR für die Ehesache auf 18.000 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 1000 EUR festgesetzt. Die Reduzierung des Streitwerts bezüglich Versorgungsausgleich auf den Mindestbetrag wird damit begründet, dass der Versorgungsausgleich aufgrund der notariellen Vereinbarung der Beteiligten keinen besonderen Aufwand erfordert habe, weshalb es der Billigkeit entspreche, von einer regelrechten Festsetzung des Verfahrenswertes abzusehen.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellervertreterin formlos zugestellt wurde, legte sie am 24.4.2019 sofortige Beschwerde mit dem Antrag ein, den Streitwert für den Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf 16.200 EUR und damit den Gesamtstreitwert auf 34.200 EUR festzusetzen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 59 Abs. 1, 55 Abs.3 S. 2 FamGKG statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat die Streitwertbeschwerde der Antragstellervertreterin Erfolg. Die Frage, in welcher Höhe ein Streitwert für den Versorgungsausgleich festzusetzen ist, wenn dieser in der Verbundentscheidung ausgeschlossen wird, weil die Beteiligten diesen in einer notariellen Vereinbarung ausgeschlossen haben, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 2011, 1813) ist der Verfahrenswert für eine Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen, wenn der Ausgleichswert und der im Verfahren aufgewandte Zeitaufwand gering sind und mehrere Versorgungen wegen Geringfügigkeit nicht berücksichtigt werden, so dass der gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG regelrecht berechnete Wert unverhältnismäßig hoch wäre. Nach dem OLG Koblenz (FamRZ 2014, 1809) kann es der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FamGKG zu belassen, soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet. Dagegen hat das OLG Celle (FamRZ 2010, 2103) entschieden, dass für den Versorgungsausgleich auch dann ein Verfahrenswert festzusetzen ist, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossen haben und der Verfahrenswert auch in diesem Fall nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und nicht nach dem Mindestwert des § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG festzusetzen ist.
Der Senat schließt sich im konkreten Fall der letztgenannten Entscheidung des OLG Celle an. Hier hat das Familiengericht, obwohl bereits bei Einreichung des Scheidungsantrags der notarielle Vertrag mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs beigefügt war, bezüglich aller 9 Anrechte der Ehegatten die Auskünfte bei den betroffenen Versorgungsträgern eingeholt und eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs vorgenommen, die der Terminsverfügung beigefügt wurde. Damit hat das Gericht den gleichen Aufwand getrieben, wie wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Anschließend hat das Gericht dadurch weiteren Aufwand betrieben, dass es gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG pflichtgemäß geprüft hat, ob unter Berücksichtigung des rechnerischen Ergebnisses des Versorgungsausgleichs bezüglich des notariellen Ausschlusses Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen. Damit ist der Aufwand, den das Familiengericht betreiben musste, durch den notariellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs jedenfalls nicht geringer als bei dessen Durchführung, sondern eher noch höher, wenn berücksichtigt wird, dass allein die schriftliche Begründung der Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Verbundentscheidung durch das verwendete Computerprogramm keinen besonderen Aufwand erfordert hätte, nachdem bereits zur Erstellung der vorläufigen Berechnung des Versorgungsausgleichs alle Anwartschaften in die EDV eingegeben werden mussten.
Rechnerisch ergäbe sich aus Sicht des Senats ein noch höherer Gegenstandswert, weil im Rahmen der Berechnung des Streitwerts des Versorgungsausgleichs basierend auf dem Streitwert für die Ehesache individuelle Abschläge wie hier der Freibetrag für die beiden Kinder in Höhe von 500 EUR nicht in Abzug zu bringen sind (OLG Stuttgart, NJW 2010, 2221), weil für den Ausgleich der erzielten Rentenanwartschaften Unterhaltspflichten gegenüber der Kinder nicht relevant sind. Nachdem die Antragstellervertreterin mit ihrer Beschwerde lediglich die Festsetzung auf 34.200 EUR begehrt, wird davon abgesehen, den Streitwert von Amts wegen auf den zutreffenden Betrag von 35.550 EUR zu erhöhen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen