Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 U 155/19

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.04.2019, Az. 17 O 1171/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich des Tenors Ziff. 1 des Urteil des Landgerichts Stuttgart (Auskunft) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet. Im Übrigen (wegen der Kosten) kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 32.000 EUR

Gründe

 
I.
1. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Hinblick auf eine ihr zustehende Umsatzbeteiligung Auskunft über erzielte Umsätze bei bestimmten Produkten; weiter begehrt sie die Feststellung, dass ihr in bestimmter Höhe und für bestimmte Zeiträume die Umsatzbeteiligung zustehe.
Die Klägerin führte seit ca. August 2013 - damals 20 Jahre alt - einen Instagram-Account unter dem Namen „xyz“, postete dort Bilder von sich u.a. mit von ihr gestalteten Bekleidungsstücken und betätigte sich als „Fashion-Bloggerin“; sie erreichte auf diese Weise bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad und verfügte über ca. 50.000 Follower; inzwischen hat sie auf Instagram knapp 900.000 Follower.
Ende November 2014 trat der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Fa. O. GmbH (damals noch O. Holding GmbH), Herr S., an die Klägerin heran und schlug eine Zusammenarbeit vor, wie er sie auch mit anderen „Influencern“ vereinbart hatte und in der Folge vereinbarte. Kurze Zeit darauf kam es zu einem Treffen, bei dem man sich darüber einig wurde, dass gemeinsam Kleidungsstücke unter der Bezeichnung „X“ verkauft werden sollten. Die Klägerin sollte eine 10%ige Umsatzbeteiligung erhalten. Schriftliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
Im Januar 2015 nahm die Klägerin eine entsprechende Gewerbeanmeldung vor und eröffnete ein Girokonto bei der a-bank S.. In der Folge wurden Kleidungsstücke von der O. GmbH geliefert und sodann gemeinsam mit Logos und Designs versehen, von der Klägerin auf ihrem Instagram-Account präsentiert und in einem Online-Shop verkauft. Die Zahlungsabwicklung erfolgte über mindestens ein Paypal-Konto, wobei die Gelder von dort auf das Konto der Klägerin bei der a-bank S. flossen.
Von diesem Konto wurden regelmäßig erhebliche Beträge in bar abgehoben. Die Klägerin verwendete - insoweit unstreitig - insgesamt 21.253 EUR für sich, davon 11.239,43 EUR nach Gründung der Beklagten.
Im November 2015 wurde die Beklagte zunächst als „UG“ gegründet. Alleingesellschafter war Herr S.; die Klägerin wurde als Geschäftsführerin bestellt. Die Beklagte sollte fortan für den Vertrieb der „X“-Produkte zuständig sein. Ein Gehalt als Geschäftsführerin bezog die Klägerin nicht. Stattdessen kam man überein, dass ihr weiterhin ein Anteil von 10% an den Umsätzen mit X-Produkten zustehen sollte. Die Kleider wurden weiterhin von der O. GmbH geliefert und dann von der Beklagten - namentlich der Klägerin und Herrn S. - mit Logos versehen und verkauft.
Im Dezember 2015 meldete Herr S. die Marke „X“ an.
Im März 2016 wurde anstelle des Kontos bei der a-bank ein Konto der Beklagten bei der b-bank eingerichtet, auf das fortan Einnahmen aus dem Verkauf der X-Produkte flossen.
Im Mai 2015 kam es im Zusammenhang mit der Umwandlung der Beklagten in eine GmbH zum Streit zwischen der Klägerin und Herrn S.. Diese wurde als Geschäftsführerin abberufen und schied mit Wirkung zum 01.06.2016 aus. Im Juni 2016 wurde ein neuer Online-Shop für den weiterhin stattfindenden Verkauf von „X“-Produkten eingerichtet. Die Klägerin wandte sich nach ihrem Ausscheiden per Instagram an ihre Follower, wies darauf hin, dass sie nicht mehr Teil von X sei, erhob verschiedene Vorwürfe gegen die Beklagte und rief dazu auf, die Waren nicht mehr zu kaufen.
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Die Klägerin behauptet, sie sei auch während ihrer Zeit als Geschäftsführerin nicht über finanzielle Dinge unterrichtet worden; sie habe keinen Überblick darüber gehabt, in welchem Umfang Einnahmen mit X-Produkten getätigt wurden. Sie habe weder Zugang zum Paypal-Account gehabt noch wisse sie, ob es noch weitere Accounts gegeben habe, über die Verkäufe abgewickelt wurden. Sie wisse nicht, ob die Einnahmen aus Verkäufen der X-Produkte vollständig auf ihr Konto bei der a-bank geflossen seien, während dies bestanden habe. Sie selber habe von den Geldern auf dem Konto nur die angegebenen 21.253 EUR erhalten; im Übrigen seien die Gelder von Herrn S. abgehoben worden. Herr S. habe auch nach Gründung der Beklagten als deren faktischer Geschäftsführer agiert und sie über die finanziellen Dinge bewusst in Unkenntnis gelassen; es sei seine „Masche“, jungen Influencerinnen im Rahmen einer Zusammenarbeit Versprechungen zu machen und diese dann in der Folge mit kleinen Geldbeträgen „abzuspeisen“. Er sei ohne weiteres in der Lage, die Höhe der getätigten Umsätze mitzuteilen.
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Es sei immer klar gewesen, dass die Beklagte die Aktivitäten, die bereits vor deren Gründung unter der Bezeichnung „X“ stattgefunden haben, übernehmen und fortführen sollte. Die Beklagte habe daher alle entsprechenden Verträge und Verpflichtungen, darunter insbesondere die Verpflichtung, die vereinbarte Umsatzbeteiligung zu zahlen, übernommen. Diese Verpflichtung bestehe - zumindest in reduzierter Form - auch über das Ausscheiden der Klägerin als Geschäftsführerin hinaus.
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Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang des Verkaufs von Bekleidungsstücken, Schuhen und sonstigen modischen Accessoires, die die Beklagte unter der Bezeichnung „X“ verkauft hat bzw. von Waren, die die Beklagte mit der Bezeichnung „X“ gekennzeichnet hat und zwar unter Angabe der Anzahl jedes einzelnen verkauften Exemplars unter Angabe des Nettoverkaufspreises.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 10% des Nettoumsatzes, welchen die Beklagte durch den Verkauf der in Ziff. 1 genannten Waren erzielt hat, an die Klägerin abzüglich bereits bezahlter 21.253,00 EUR zu bezahlen.
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Hilfsweise für die Klageanträge Ziff. 1 und Ziff. 2:
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Hilfsweise zu Ziff. 1:
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Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang des Verkaufs von Bekleidungsstücken, Schuhen und sonstigen modischen Accessoires, die die Beklagte unter der Bezeichnung „X“ ab November 2015 verkauft hat bzw. von Waren, die die Beklagte mit der Bezeichnung „X“ gekennzeichnet hat, und zwar unter Angabe der Anzahl jedes einzelnen verkauften Exemplars und unter Angabe des Nettoverkaufspreises.
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Hilfsweise zu 2:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 10% des Nettoumsatzes, welchen die Beklagte durch den Verkauf der in Ziff. 1 genannten Waren ab November 2015 erzielt hat, an die Klägerin abzüglich bereits bezahlter 11.239,43 EUR zu bezahlen.
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Hilfs-hilfsweise zu Ziff. 2:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum November 2015 bis 01.06.2016 10% des Nettoumsatzes, welchen die Beklagte durch den Verkauf der in Ziff. 1 genannten Waren erzielt hat, sowie ab dem 02.06.2016 5% des Nettoumsatzes, welchen die Beklagte durch den Verkauf der in Ziff. 1 genannten Waren erzielt hat, an die Klägerin abzüglich bereits bezahlter 11.239,43 EUR zu bezahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.822,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 05.09.2017 zu bezahlen.
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Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
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die Klage abzuweisen.
25 
Soweit die Klägerin Feststellung begehre, sei die Klage wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig; es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin nicht Klage auf Leistung erheben können.
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Vertragspartnerin der Klägerin und damit Schuldnerin sowohl eines etwaigen Auskunfts- als auch eines etwaigen Leistungsanspruchs sei ursprünglich die O. GmbH gewesen. Hieran habe sich durch die Gründung der Beklagten nichts geändert. Diese sollte lediglich nach außen als „Gesicht von X“ und als reine Vertriebsgesellschaft in Erscheinung treten; tatsächlich habe aber die O. GmbH weiterhin alle Kosten der Herstellung und des Vertriebs der X-Produkte getragen.
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Ein Auskunftsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil diese selbst - zumal während ihrer Zeit als Geschäftsführerin der Beklagten - Einblick in die Höhe der erzielten Einnahmen gehabt habe; sollte sie nicht in der Lage sein, ihre Ansprüche zu beziffern, so sei das jedenfalls nicht unverschuldet.
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Im Übrigen habe die Klägerin selbst den vor Juni 2016 bestehenden Online-Shop gelöscht; die Beklagte sei nicht in der Lage, die Einnahmen aus der Zeit vor Juni 2016 zu beziffern.
29 
Die Klägerin habe neben den unstreitig für sich verwendeten Geldern weitaus größere Summen abgehoben und für sich verwendet und von Herrn S. erhalten, nämlich insgesamt über 166.000 EUR.
30 
Die Beklagte hat in erster Instanz hilfsweise mit verschiedenen Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt:
31 
Zum einen habe die Klägerin gemeinsam mit dem von der Gegenseite benannten Zeugen H. einen Betrag von 33.035,50 EUR für eine Warenbestellung der Firma „Y Shop“ mit Sitz in ... S. an der Beklagten vorbei für sich vereinnahmt. Hieraus ergebe sich ein Kondiktionsanspruch zugunsten der Beklagten.
32 
Darüber hinaus habe die Klägerin neben den eingeräumten Abhebungen von 21.253 EUR weitere Beträge in Höhe von mindestens 20.800,00 EUR von Herrn S. in bar erhalten.
33 
Sie habe weitaus höhere Beträge vom a-bank-Konto abgehoben, als ihr als Umsatzbeteiligung zugestanden hätten.
34 
Auf dieser Grundlage hat die Beklagte zusätzlich eine - im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständliche, da rechtskräftig als unzulässig abgewiesene - Teilwiderklage über 30.000 EUR erhoben.
35 
Wegen des weiteren Sachverhalts und Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil sowie auf den Akteninhalt verwiesen.
36 
2. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat - unter Klageabweisung im Übrigen - die Beklagte dazu verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die von ihr verkauften Bekleidungsstücke für den Zeitraum bis zum 31.05.2018. Es hat weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum November 2015 bis 31.05.2016 10% des mit „X“-Produkten erzielten Nettoumsatzes sowie ab dem 01.06.2016 bis zum 31.05.2018 5% des mit „X“-Produkten erzielten Nettoumsatzes an die Klägerin zu bezahlen.
37 
a) Die Feststellungsanträge seien zulässig, da die Klägerin nicht in der Lage sei, die ihr zustehende Umsatzbeteiligung zu beziffern.
38 
b) Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Umsatzbeteiligung in Höhe von 10% der Nettoumsätze der unter der Bezeichnung „X“ verkauften Waren für den Zeitraum seit Gründung der Beklagten am 20.11.2015 bis zum Ausscheiden der Klägerin als Geschäftsführerin der Beklagten Ende Mai 2016 zu, wobei hiervon ein von der Klägerin vereinnahmter Betrag von 11.239,43 EUR abzuziehen sei.
39 
Ansprüche aus der Zeit vor der Gründung der Beklagten bestünden gegen die Beklagte hingegen nicht, da eine Vertragsübernahme zwischen der O. GmbH und der Beklagten nicht vereinbart worden sei.
40 
Ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin als Geschäftsführerin sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung davon auszugehen, dass sich die Umsatzbeteiligung auf 5% reduziere und zudem bis zum 31.05.2018 befristet sei. Bei der Festlegung der 10%igen Beteiligung seien die Parteien davon ausgegangen, dass sich die Klägerin aktiv an der Vermarktung von Produkten unter der Bezeichnung „X“ beteilige. Eine Regelung, welche Rechtsfolgen ein Ausscheiden der Klägerin aus dem gemeinsamen Unternehmen haben soll, hätten die Parteien nicht getroffen. Im Wege ergänzender Vertragsauslegung erscheine die Annahme einer 5%igen Beteiligung beschränkt auf den Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit angemessen. Maßgeblich hierfür sei, dass neben der aktiven Mitarbeit der Klägerin auch die Werthaltigkeit der mit der Klägerin in Verbindung gebrachten Bezeichnung „X“ genutzt wurde, wobei davon auszugehen sei, dass die Verbindung der Bezeichnung mit der Klägerin nach deren Ausscheiden zunehmend verblasst sei.
41 
Die Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen bleibe ohne Erfolg. Soweit eine angebliche Forderung aus der Vereinnahmung eines Kaufpreises von 33.035,50 EUR geltend gemacht werde, sei der Vortrag der Beklagten zu der Forderung nicht hinreichend substantiiert.
42 
Soweit geltend gemacht werde, die Klägerin habe über die unstreitig vereinnahmten 21.253,00 EUR hinaus weitere 20.800,00 EUR in bar von Herrn S. erhalten, habe die Klägerin dies bestritten und die Beklagte keinen näheren Vortrag gehalten oder Beweis angeboten. Auch eine aus abgetretenem Recht geltend gemachte Forderung der Fa. O. GmbH wegen Überzahlung könne nicht festgestellt werden.
43 
c) Die über einen Betrag von 30.000 EUR erhobene Widerklage sei unzulässig, da ungewiss sei, welcher Teil der behaupteten Gesamtforderung mit der Widerklage geltend gemacht werde.
44 
d) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Klägerin zu, und zwar auch für den Zeitraum vor ihrem Ausscheiden als Geschäftsführerin, unabhängig davon, ob sie selbst in der Lage gewesen wäre, sich einen Überblick über die Umsätze zu verschaffen. Es bestünden auch keine Zweifel, dass die Beklagte anhand der vorhandenen Unterlagen, Bestellvorgänge und Kaufpreiszahlungen in der Lage sei, die Umsatzzahlen der Klägerin mitzuteilen.
45 
e) Eine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten könne nicht verlangt werden, nachdem schon ein vorgerichtliches Tätigwerden nicht festgestellt werden könne.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen (GA 105 ff.).
47 
3. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit sie auf die Klage hin verurteilt wurde.
48 
Das Landgericht sei - sowohl was etwaige Auskunfts- als auch etwaige Ansprüche auf Umsatzbeteiligung anbelangt - zu Unrecht von der Passivlegitimation der Beklagten ausgegangen. Es sei unstreitig, dass vor Gründung der Beklagten die O. GmbH verpflichtet gewesen sei, der Klägerin eine Umsatzbeteiligung zu gewähren. Daran habe sich durch die Gründung der Beklagten nichts geändert. Zu einer Vertragsübernahme durch die Beklagte sei nichts vorgetragen. Auch die Interessenlage spreche dafür, dass die O. GmbH habe Vertragspartnerin bleiben sollen. Sie habe sämtliche Kosten der gemeinsamen Unternehmung getragen und Erlöse von der Beklagten weitergeleitet bekommen. Die Beklagte sei alleine für den Vertrieb der Waren gegründet worden und es sei nicht vorgesehen gewesen, dass sie als reine Vertriebs- und Organisationsgesellschaft Schuldnerin eines Anspruchs auf Umsatzbeteiligung (und damit einhergehender Hilfsansprüche) hätte werden sollen.
49 
Im Übrigen sei das Landgericht zu Unrecht von einem Anspruch der Klägerin auf Auskunft ausgegangen. Zu der geforderten Auskunft sei die Beklagte nicht in der Lage, weil die Klägerin ihre Pflichten als deren Geschäftsführerin verletzt habe.
50 
Die vom Landgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung, wonach der Klägerin auch nach ihrem Ausscheiden für den Zeitraum von zwei Jahre eine (reduzierte) Umsatzbeteiligung zustehe, sei haltlos. Es sei der Beklagten angesichts des Boykottaufrufs der Klägerin unzumutbar, dieser noch für eine Dauer von weiteren zwei Jahren eine irgendwie geartete Umsatzbeteiligung zuzubilligen.
51 
Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Aufrechnung mit der bereits erstinstanzlich geltend gemachten Gegenforderung aus dem von der Klägerin angeblich vereinnahmten Kaufpreis aus einer Warenbestellung des „Y. Shop“ in ... S. über 33.035,50 EUR. Insoweit habe das Landgericht die Anforderungen an die Substantiierung überspannt.
52 
Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 26.07.2019, GA 134 ff.):
53 
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.04.2019 (Az. 17 O 1171/17) wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
54 
Die Klägerin beantragt:
55 
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
56 
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit Gegenstand der Berufung, im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
57 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 20.02.2020 (GA 164 ff.) verwiesen.
II.
58 
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
59 
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin für den Zeitraum ab Gründung der Beklagten im November 2015 bis 31.05.2018 eine Umsatzbeteiligung von zunächst 10%, ab 01.06.2016 dann 5% der von der Beklagten mit dem Verkauf von „X“-Produkten erzielten Nettoerlöse zustehe. Ebenfalls im Ergebnis zu Recht hat es die Beklagte dazu verurteilt, Auskunft über die von ihr bis 31.05.2018 verkauften „X“-Produkte und die dabei erzielten Erlöse zu erteilen.
60 
1. Die Feststellungsanträge sind zulässig, nachdem die Klägerin jedenfalls nicht abschließend in der Lage ist, die ihr zustehende Umsatzbeteiligung zu beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend zu machen.
61 
2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Umsatzbeteiligung gegen die Beklagte jedenfalls im vom Landgericht zuerkannten Umfang - ob ihr noch darüber hinausgehende Ansprüche zustehen, ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens - zu.
62 
a) Das Landgericht ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand, wonach letztere der Klägerin eine Beteiligung von ursprünglich 10% an den von ihr mit dem Verkauf von „X“-Produkten erzielten Erlösen schuldete.
63 
Zu Unrecht stellt die Beklagte ihre Passivlegitimation in Abrede. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die Parteien konkludent die ursprünglich mit der O. GmbH getroffene Vereinbarung über eine Umsatzbeteiligung für zukünftige Verkaufsvorgänge auf die neu gegründete Beklagte übertragen haben, was ohne weiteres möglich wäre, oder ob mit der Beklagten konkludent eine neue Vereinbarung getroffen wurde. Tatsache ist jedenfalls, dass bei Gründung der Beklagten vereinbart wurde, dass die Klägerin als deren Geschäftsführerin kein Gehalt beziehen sollte, sondern stattdessen weiterhin wie bislang mit 10% an den Erlösen aus den Verkäufen der „X“-Produkte beteiligt werden sollte. Nachdem die Beklagte speziell gegründet wurde, um „X“-Produkte zu vertreiben, die Einnahmen aus den Verkäufen dementsprechend auch - jedenfalls zunächst - an sie gezahlt wurden und die Umsatzbeteiligung an die Stelle eines Gehalts der Klägerin als Geschäftsführerin der Beklagten trat, musste ein objektiver Empfänger die Abrede, dass die Klägerin weiterhin ab Gründung der Beklagten die 10%ige Umsatzbeteiligung erhalten sollte, so verstehen, dass nunmehr die Beklagte Schuldnerin des Anspruchs sein sollte. Dass die Parteien hiervon abweichend vereinbart hätten, dass ungeachtet der Gründung der Beklagten als Vertriebsgesellschaft für „X“-Produkte und der Tätigkeit der Klägerin als Geschäftsführerin der Beklagten die O. GmbH weiterhin die vereinbarte Umsatzbeteiligung schuldete, ist nicht vorgetragen. Es mag sein, dass Herr S. bei Gründung der Beklagten die Vorstellung hatte, dass diese als reine „Hülle“ fungieren sollte. Dass sich die Klägerin hiermit einverstanden erklärt hätte und dass dies Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geworden wäre, ist aber nicht ersichtlich.
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b) Für die Zeit ab Gründung der Beklagten bis zum Ausscheiden der Klägerin als Geschäftsführerin besteht demzufolge auf vertraglicher Grundlage der geltend gemachte Anspruch auf eine 10%ige Umsatzbeteiligung gegen die Beklagte.
65 
c) Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass für die Zeit ab dem Ausscheiden der Klägerin zum 31.05.2016 bis zum 31.05.2018 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein auf 5% reduzierter Anspruch auf Umsatzbeteiligung besteht.
66 
Nach dem Vortrag der Parteien sollte die Klägerin ihre Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten unentgeltlich ausüben „unter Beibehaltung“ der ihr gewährten Umsatzbeteiligung von 10% (so die Formulierung der Beklagten, GA 19). Nähere vertragliche Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen genau der Klägerin die Umsatzbeteiligung zustehen sollte (ob etwa ein bestimmter Einsatz geschuldet war) und ob sich insbesondere ein Ausscheiden der Klägerin als Geschäftsführerin bzw. das Einstellen ihrer Bemühungen, den Verkauf zu fördern, auf die ihr zustehende Umsatzbeteiligung in irgendeiner Weise auswirken sollten, wurden offensichtlich nicht getroffen, jedenfalls ist dazu nichts vorgetragen. Insofern liegt eine planwidrige Regelungslücke im Vertrag vor, die mangels vorrangiger Regelung im dispositiven Recht grundsätzlich im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu füllen ist.
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Grundlage für die ergänzende Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille; es ist mithin darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den Fall bedacht hätten (s. Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 157 Rn. 7 m.w.N.).
68 
Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, wofür genau die Klägerin nach der Vorstellung der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses honoriert werden sollte. Der Senat geht - ähnlich wie das Landgericht - dabei davon aus, dass die Umsatzbeteiligung zum einen für die konkrete verkaufsfördernde Aktivität der Klägerin, ihre Mithilfe bei den Entwürfen und die von ihr geposteten Fotos mit den Bekleidungsstücken, zum anderen aber auch im Hinblick auf die Übernahme der von der Klägerin verwendeten Bezeichnung „X“ sowie im Hinblick auf das verkaufsfördernde positive Image und die Bekanntheit der Klägerin gewährt wurde.
69 
Das Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und der damit verbundene Wegfall ihrer Unterstützung beim Vertrieb der Ware wäre deshalb von den Parteien, hätten sie diese Frage bedacht, redlicher Weise dergestalt berücksichtigt worden, dass sich die ihr zustehende Umsatzbeteiligung reduziert und außerdem im Hinblick auf das zunehmende „Verblassen“ der Verbindung der „X“-Produkte mit der Klägerin zeitlich beschränkt worden wäre. Der Senat hält ebenso wie das Landgericht eine Reduzierung um die Hälfte sowie eine zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre für sachgerecht und angemessen.
70 
Der Umstand, dass die Klägerin nicht nur ihre verkaufsfördernden Bemühungen eingestellt hat, sondern umgekehrt sogar zum Boykott der Produkte aufgerufen hat, führt nach Auffassung des Senats nicht ipso iure zu einem Wegfall des Anspruchs auf Umsatzbeteiligung. Denkbar wäre zwar, hierin eine vertragliche Nebenpflichtverletzung der Klägerin zu sehen, die zu einem gegenläufigen Schadensersatzanspruch der Beklagten führen könnte. Hierfür müsste aber die Beklagte einen aus dem Verhalten der Klägerin resultierenden Schaden (etwa in Form rückläufiger Umsätze nach dem Boykottaufruf) darlegen, was sie nicht getan hat.
71 
d) Soweit die Beklagte mit Gegenforderungen hilfsweise aufrechnet, hat sie diesen Einwand in der Berufungsinstanz auf eine behauptete Kondiktionsforderung in Höhe von 33.035,50 EUR beschränkt, die im Zusammenhang stehen soll mit einer Warenlieferung durch die Fa. Y. Shop.
72 
aa) Der Aufrechnung steht nicht entgegen, dass die Gegenforderung - der Anspruch auf Umsatzbeteiligung - der Höhe nach noch nicht bestimmt ist und lediglich als Feststellungsanspruch geltend gemacht wird. Es ist nämlich grundsätzlich materiell-rechtlich möglich, gegen eine Forderung aufzurechnen, deren Höhe noch unklar ist (Staudinger/Gursky, BGB, Neub. 2016, § 387 Rn. 117). Prozessual wäre dann bei der hier vorliegenden Konstellation einer Feststellungsklage im Falle einer erfolgreichen Aufrechnung diese im Feststellungstenor bereits als feststehende (maximale) Abzugsposition aufnehmen.
73 
bb) Das Landgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Gegenforderung bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Einer Beweisaufnahme bedurfte es daher nicht.
74 
Der Sachvortrag der Beklagten zu der Forderung, der auch in der Berufungsinstanz nicht ergänzt wurde, erschöpft sich in der Angabe, dass die Klägerin und der von ihr in anderem Zusammenhang benannte Zeuge H. 33.035,50 EUR, die aus einer Warenbestellung einer Fa. Y. Shop stammen sollen, „an der Beklagten vorbei“ für sich „vereinnahmt“ hätten. Die Klägerin hat diesen Vortrag bestritten und gerügt, dass er mangels näherer Angaben nicht einlassungsfähig sein.
75 
Auch der Senat geht davon aus, dass der Vortrag nicht einlassungsfähig ist. Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass es zur Substantiierung eines Anspruchs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt, wenn der Anspruchssteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich in Verbindung mit einem Rechtssatz die von ihm begehrte Rechtsfolge ergibt (BGH, NJW-RR 2003, 491; s. auch jüngst BGH, Beschl. v. 28.01.2020, VIII ZR 57/19, Rz. 7). Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (BGH, NJW-RR 2003, 491).
76 
Vorliegend allerdings fehlt es gerade am Vortrag hinreichend konkreter Tatsachen, die den Schluss auf die begehrte Rechtsfolge zulassen würden und die es der Gegenseite erlauben würden, sich zu dem Vorwurf einzulassen. Insbesondere ist der Vortrag, die Klägerin habe irgendwann im Zusammenhang mit einer Warenlieferung der Fa. Y. Shop gemeinsam mit dem Zeugen H. 33.035,50 EUR „an der Beklagten vorbei“ in unzulässiger Weise „vereinnahmt“, keine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern lediglich eine versteckte rechtliche Wertung, weil nicht dargestellt wird, was die Klägerin und der Zeuge H. konkret getan haben sollen (s. dazu Dölling, NJW 2013, 3121, 3123). Es fehlt deshalb an hinreichendem tatsächlichen Vortrag, der die begehrte Rechtsfolge – ein Kondiktionsanspruch – dem Grunde rechtfertigen würde. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Anforderungen an die Substantiierung vor allem dann im beschriebenem Maße gering sind, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat und deshalb auf Mutmaßungen angewiesen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2020, VII ZR 57/19, Rz. 7). Vorliegend ist hingegen nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte keine näheren tatsächlichen Angaben zu den behaupteten Vorgängen machen kann, die es der Gegenseite ermöglichen würden, sich zu den Vorwürfen einzulassen.
77 
Im Übrigen fehlt es auch an tatsächlichen Angaben, die es erlauben würden, den Anspruch der Höhe nach zu bestimmen. Es ist unklar und wird nicht gesagt, welchen Teil des Geldes die Klägerin (und nicht der Zeuge H.) „vereinnahmt“ haben soll. Es fehlen mithin hinreichende tatsächliche Angaben, die einen gegen sie gerichteten Anspruch auf Herausgabe des gesamten Geldbetrags rechtfertigen würden.
78 
Eines Hinweises auf die fehlende Substantiierung bedarf es nicht, nachdem die Beklagte trotz des landgerichtlichen Urteils, in dem die fehlende Substantiierung ausdrücklich beanstandet wurde, keinen Anlass gesehen hat, ihren Sachvortrag in der Berufungsbegründung zu ergänzen.
79 
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung besteht ebenfalls im vom Landgericht zuerkannten Umfang.
80 
a) Anspruchsgrundlage ist § 242 BGB. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich generell eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, NJW 2007, 1806, 1807, Rz. 13; BGH, NJW 2014, 155, Rz. 20; BAG, NZA-RR 2010, 95, Rz. 13). Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich der Berechtigte aus ihm zugänglichen Quellen informieren kann; gleiches gilt, wenn der Berechtigte eine frühere Informationsmöglichkeit schuldhaft nicht genutzt hat (BGH, NJW 1990, 1358; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 260 Rn. 7).
81 
b) Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Wie oben ausgeführt, besteht ein Anspruch der Klägerin auf Umsatzbeteiligung, zu dessen Berechnung sie auf nähere Auskünfte zu den erzielten Umsätzen angewiesen ist.
82 
Zwar kann man für den Zeitraum bis zum Ausscheiden der Klägerin als Geschäftsführerin prima facie daran zweifeln, ob die Klägerin „in entschuldbarer Weise“ über den Umfang ihres Anspruchs in Unkenntnis war (und ist). Nach dem Eindruck des Senates aus der Anhörung war es aber vorliegend so, dass die Klägerin lediglich „pro forma“ als Geschäftsführerin eingesetzt wurde, während tatsächlich Herr S. die Geschäfte führte und dabei bewusst der geschäftlich unerfahrenen Klägerin keine Abrechnungen über die ihr zustehende Umsatzbeteiligung erteilte oder ihr sonst wie einen vollständigen Überblick über die erwirtschafteten Umsätze ermöglichte. Es ist auch nicht so, dass sich aus den Einzahlungen, die auf dem Konto der Klägerin bei der a-bank S. eingingen, für diese ein vollständiges Bild der Einnahmen aus dem Verkauf von X-Produkten (für die Zeit der Nutzung des Kontos) ergeben würde. Denn Herr S. hat im Rahmen der Anhörung eingeräumt, dass es auch Überweisungen von Kunden gab, die nicht auf das Konto der Klägerin, sondern auf Konten der O. GmbH geflossen sind.
83 
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Beklagte in Person ihres Geschäftsführers S. in der Lage ist, die geforderten Auskünfte zu erteilen, nachdem die aus dem Verkauf von X-Produkten erzielten Einnahmen buchhalterisch erfasst worden sind, wie auch Herr S. in seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat. Auf die Frage, wer den früher bestehenden Online-Shop „gelöscht“ hat, kommt es daher nicht an.
84 
c) Dieser Auskunftsanspruch ist auch noch nicht erfüllt. Zwar hat die Beklagte in einem Schriftsatz vom Oktober 2018 pauschal angegeben, dass mit X-Produkten „seit Juni 2016“ ein Bruttoumsatz in Höhe von 484.383 EUR gemacht worden sei. Diese Auskunft dürfte aber nicht ausreichend sein. Zum einen bezieht sie sich nicht auf den letztlich vom Gericht festgelegten Zeitraum, der nur bis Ende Mai 2015 reicht. Außerdem sollen ausdrücklich Retouren nicht berücksichtigt sein, die aber hinauszurechnen wären. Und schließlich steht der Klägerin aus § 242 BGB – wie auch beantragt und vom Landgericht zugesprochen – ein weitergehendes Auskunftsrecht zu als bloß die Nennung einer pauschalen Gesamtumsatzzahl, da die Auskunft sie auch in die Lage versetzen muss, die Angabe zumindest ansatzweise auf Plausibilität zu überprüfen. Deshalb ist – was nach Auffassung des Senates keinen übermäßigen Aufwand bedeuten dürfte - eine Auskunft geschuldet, in der die Umsätze auf die jeweiligen Produkte aufgeschlüsselt angegeben werden.
III.
85 
Die Kostenentscheidung resultiert aus § 97 Abs. 1 ZPO.
86 
Die Bemessung des Streitwertes bereitet deshalb Schwierigkeiten, weil die Höhe des Leistungsanspruchs, gegen den hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt wurde, nicht bestimmt ist. Der Senat ist davon ausgegangen, dass ein etwaiger Leistungsanspruch nicht mehr als maximal 20.000 EUR betragen dürfte, hat hiervon noch einen Feststellungsabschlag von 20% gemacht und die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung dann entsprechend ebenfalls in Höhe von 16.000 EUR berücksichtigt.
87 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
88 
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, nachdem die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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