Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 W 15/23
Leitsatz
Zur Ermittlung des für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen zweitinstanzlichen Geschäftswerts in Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz erfordert § 31 Abs. 1 Satz 1 RVG die Feststellung des Anteils der vom jeweiligen beschwerdeführenden Antragsteller gehaltenen Aktien nicht nur an der Gesamtzahl der Anteile aller Beschwerdeführer, sondern vielmehr an der Gesamtzahl der Anteile sämtlicher Antragsteller, die ihre Antragsberechtigung in dem Spruchverfahren nachgewiesen haben.(Rn.9)
Orientierungssatz
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2017 - I-26 W 25/12.(Rn.9)
vorgehend LG Stuttgart, kein Datum verfügbar, 31 O 12/17
Tenor
Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Geschäftswert für das Verfahren 2. Instanz wird für Rechtsanwalt M. J. betreffend die Antragsteller zu 1 bis 3 und 5 auf insgesamt 24.180,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Im vorliegenden Spruchverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 29.09.2025 (S. 6; BA 160) den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 200.000,00 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 30.09.2025 (BA 210) hat Rechtsanwalt M. J. beantragt, den auf die von ihm vertretenen beschwerdeführenden Antragsteller zu 1 bis 3 und 5 entfallenden, für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Geschäftswert für die Rechtsmittelinstanz festzusetzen.
- 2
Für die vorerwähnten Antragsteller hatte Rechtsanwalt M. J. mit Schriftsatz vom 04.05.2017 (GA 1 ff.) Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens anlässlich des Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der X. AG, ..., gestellt. Ausweislich der Bankbestätigung der ...bank vom 25.04.2017 (Bl. 9 der „Anlagen Ast Ziff. 1-5“) war der Antragsteller zu 1 am 03.04.2017 mit 275 Stück Aktien Aktionär der X. AG gewesen. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2, 3 und 5 war jeweils mit Schreiben der ...bank K. vom 18.04.2017 (Anlagenkonvolut A 2 zur Antragsschrift vom 04.05.2017; hinter GA 10) ohne konkrete Stückzahlangabe bestätigt worden, dass für diese Antragsteller Aktien der X. AG jeweils in einem auf ihren Namen und ihre Rechnung geführten Depot verwahrt worden seien.
- 3
Innerhalb zuletzt bis 14.11.2025 gesetzter Frist (vgl. BA 216) haben die Vertreter der übrigen beschwerdeführenden Antragsteller ihrerseits keine Anträge auf Geschäftswertfestsetzung gestellt.
II.
- 4
Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren war für Rechtsanwalt M. J. auf insgesamt 24.180,00 € festzusetzen.
1.
- 5
Über den Antrag von Rechtsanwalt M. J. auf Geschäftswertfestsetzung hatte das Gericht gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1, 1. Halbs. RVG durch eines seiner Mitglieder - hier: den Berichterstatter - als Einzelrichter zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens an den Senat waren im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
2.
- 6
Nach § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs - hier: des Beschwerderechtszugs - den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag des Rechtsanwalts durch Beschluss selbstständig fest, sofern sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.
- 7
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vorliegend deswegen eröffnet, weil § 31 Abs. 1 Satz 1 RVG vorsieht, dass sich der Gegenstandswert in dem - hier gegebenen - Fall, dass ein Rechtsanwalt im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstellern vertritt, nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts bestimmt, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt.
- 8
Auch ist hinsichtlich des Antrags die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG gegeben, welche darin liegt, dass die anwaltliche Vergütung fällig ist. Dies ist hier gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG der Fall.
3. a)
- 9
Zur Ermittlung des für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Geschäftswerts für das Verfahren 2. Instanz erfordert § 31 Abs. 1 Satz 1 RVG zunächst die Feststellung des Anteils der vom jeweiligen Antragsteller gehaltenen Aktien nicht nur an der Gesamtzahl der Anteile der beschwerdeführenden Antragsteller, sondern vielmehr an der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller, die ihre Antragsberechtigung im vorliegenden Spruchverfahren nachgewiesen haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2017 - I-26 W 25/12, juris Rn. 10; vgl. auch Hoppe in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 31 RVG Rn. 13 Beispiel 2; Toussaint in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., § 31 RVG Rn. 6).
- 10
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf diese Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung (§ 31 Abs. 1 Satz 2 RVG). Ist die Anzahl der auf einen dieser Antragsteller entfallenden Anteile nicht bekannt, wird gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 RVG vermutet, dass er lediglich einen (einzigen) Anteil hält.
b)
- 11
Auf der Grundlage der von den Antragstellern jeweils vorgelegten Unterlagen war für das vorliegende Spruchverfahren von einer Gesamtstückzahl von 5.988 Aktien der X. AG auszugehen, welche bei der Bruchteilsberechnung 100 % entspricht.
- 12
Hiervon hatte der Antragsteller zu 1 insgesamt 275 Aktien gehalten, mithin einen Bruchteil von 4,59 %. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2, 3 und 5 war im Hinblick auf die Vermutung des § 31 Abs. 1 Satz 3 RVG davon auszugehen, dass sie jeweils eine Aktie gehalten hatten, d.h. jeweils einen Bruchteil von 0,02 %.
- 13
Die auf die von Rechtsanwalt M. J. vertretenen Antragsteller zu 1 bis 3 und 5 jeweils entfallenden Bruchteile waren sodann gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 RVG mit dem durch Senatsbeschluss vom 29.09.2025 (BA 155 ff.) nach § 74 Satz 1 GNotKG festgesetzten Geschäftswert von 200.000,00 € zu multiplizieren. Hieraus ergaben sich für diese Antragsteller folgende Beträge: für den Antragsteller zu 1 ein Betrag von 9.180,00 € und für die Antragsteller zu 2, 3 und 5 jeweils ein Betrag von 40,00 €. Da der zu veranschlagende Wert nach § 31 Abs. 1 Satz 4 RVG jeweils mindestens 5.000,00 € beträgt, war hinsichtlich der Antragsteller zu 2, 3 und 5 jeweils ein Wert von 5.000,00 € zugrundezulegen.
- 14
Da gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 RVG in dem hier gegebenen Fall, dass der Rechtsanwalt von mehreren Antragstellern beauftragt wird, die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen sind, war zur Bemessung des für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Geschäftswerts eine Addition der Bruchteils- bzw. der Mindestwerte, die sich nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 RVG ergaben, vorzunehmen. Hieraus errechnete sich der vorliegend für Rechtsanwalt M. J. festgesetzte Geschäftswert für das Verfahren 2. Instanz von 9.180,00 € + 5.000,00 € + 5.000,00 € + 5.000,00 € = 24.180,00 €.
IV.
1.
- 15
Das Verfahren über den Antrag des Rechtsanwalts auf Geschäftswertfestsetzung ist gemäß § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gebührenfrei; Kosten werden nach § 33 Abs. 9 Satz 2, 1. Halbs. RVG nicht erstattet.
2.
- 16
Dieser Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. nur Rech in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl., § 33 Rn. 46).
- 17
Er ist unanfechtbar, da gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
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