Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (6. Zivilsenat) - 6 U 63/25

Sonstiger Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 24. März 2025, 46 O 69/24

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 46. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. März 2025 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf bis zu 16.000 € festzusetzen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1

Nach einstimmiger Überzeugung des Senats hat die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

2

Das Landgericht hat einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund des erklärten Widerrufs (§§ 355 Abs. 3 Satz 1; 357a Abs.1 BGB) zu Recht verneint, weil das Recht, den hier unstreitig vorliegenden Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 355, 495 Abs. 1 BGB zu widerrufen, gemäß § 356b Abs. 2 Satz 4 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder dem Zeitpunkt, in dem der Klägerin und ihrem Ehemann die Vertragsurkunde nach § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt wurde, erloschen ist.

3

Die Berufungsbegründung, die sich mit den Anforderungen an die Widerrufsinformation und Fragen der Verwirkung befasst, geht auf diesen Gesichtspunkt nicht näher ein. Soweit darin auf die Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) verwiesen ist, hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass diese Richtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c auf Immobiliardarlehensverträge nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 – C-66/19 –, Rn. 25, juris; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 – XI ZR 381/19 –, juris), vielmehr gilt insoweit die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher, die insoweit keine ausdrücklichen Vorgaben macht.

4

Selbst wenn die Maßstäbe der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) herangezogen würden, könnte die Klägerin die Wirksamkeit des Widerrufs daraus nicht ableiten. Mit der Entscheidung vom 21. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-38/21, C-47/21 und C-232/21 hat der Europäische Gerichtshof geklärt, dass Art. 14 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr besteht, wenn der Kreditvertrag – wie auch hier – von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist (EuGH, a. a. O., Rn. 279, 292). Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Richtlinie 2014/17/ЕU über Wohnimmobilienkreditverträge insoweit einen weitergehenden Verbraucherschutz begründen könnte.

5

Schließlich kommt eine richtlinienkonforme Auslegung auch gar nicht in Betracht, weil die Regelung in § 356b Abs. 2 Satz 4 BGB eindeutig ist und keinen Auslegungsspielraum lässt. Die unionsrechtskonforme Auslegung bietet keine Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 –, Rn. 72, juris; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-351/12 –, Rn. 44 f. juris; EuGH, Urteil vom 29. Juni 2017 – C-579/15 –, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 – XI ZR 702/16 –, Rn. 13, juris).

2.

6

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (§ 812 Abs. 1 BGB).

a)

7

Die Einwendungen gegen die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, die die Klägerin in erster Instanz nach Schluss der mündlichen Verhandlung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27. Januar 2025 unter Hinweis auf eine Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsrechte erhoben hat, sind im Berufungsverfahren als bestrittenes neues Vorbringen zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2006 – VI ZR 46/05 –, Rn. 26, juris), für das kein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

b)

8

Das Landgericht hat richtig entschieden, dass der Anspruch der Beklagten auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen unzureichender Angaben zum Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ausgeschlossen ist. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin auch nicht.

c)

9

Im Ergebnis hat die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit die Klägerin geltend macht, die Vorfälligkeitsentschädigung sei nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Information der Beklagten über die Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unzureichend gewesen sei.

aa)

10

Dass sich die Beklagte auf die vom Bundesgerichtshof für zulässig befundene Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode festgelegt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – XI ZR 187/23 –, Rn. 18, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Darlehensgeber seiner Informationspflicht, wenn er die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2025 – XI ZR 187/23 –, Rn. 18, juris). Wegen der die Berechnungsmethode betreffenden Rügen der Klägerin, die in der Berufungsbegründung nicht weiter vertieft werden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

bb)

11

Ob die Angaben der Beklagten auch nach den Maßstäben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2025 – XI ZR 22/24 – (Rn. 22 ff.) ausreichend waren, muss nicht entschieden werden, denn die Beklagte erhebt mit Erfolg die Einrede der Verjährung.

(1)

12

Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die gemäß § 199 Abs.1 BGB, mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

13

Danach hat die Frist mit dem Schluss des Jahres 2019 begonnen, in dem der Anspruch durch eine rechtsgrundlose Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung zur Entstehung gelangt ist und in dem die Klägerin und ihr Ehemann auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatten.

14

Der Verjährungsbeginn setzt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände voraus, nicht jedoch, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen zutreffende rechtliche Schlüsse zieht. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann den Verjährungsbeginn nur ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, sodass dem Gläubiger eine Klage nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 3. Juni 2025 – XI ZR 45/24 –, Rn. 36 f., juris; BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, Rn. 38 ff., juris; BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 – VII ZR 106/07 –, Rn. 12, juris).

15

Hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Mangels der Information über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, der darin liegt, dass die dargestellten Rechnungsposten nicht in eine rechnerische Beziehung gesetzt sind und anhand der Information nicht nachvollzogen werden kann, dass die zu leistende Entschädigung in der Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehensvertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite besteht, die sich aus einer Wiederanlage der freigewordenen Beträge ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2025 – XI ZR 22/24 –, Rn. 22 ff.), ist dem Darlehensnehmer, jedenfalls aber einem rechtskundigen Dritten eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich. Den Klägern war deshalb bereits im Jahr 2019 zumutbar, ihren Anspruch im Wege einer Klage zu verfolgen.

(2)

16

Tatsachen, aus denen sich eine Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung ergeben würden, sind nicht dargetan.

II.

Es wird anheimgestellt, die Berufung im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme zurückzunehmen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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