Urteil vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 OLG 171 Ss 25/15

Orientierungssatz

Werden unterschiedliche Rechtsmittelerklärungen von den bevollmächtigten Wahlverteidigern des Angeklagten abgegeben und wird innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine eindeutige Wahl gegenüber dem zuständigen Amtsgericht getroffen, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt.(Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend AG Gotha, 4. April 2014, 982 Js 12574/13 - 96 Ds

Tenor

Das Thüringer Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel des Angeklagten nicht zuständig.

Die Sache wird zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Landgericht Erfurt abgegeben.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Gotha verurteilte den Angeklagten am 04.04.2014 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Schriftsatz vom 08.04.2014, eingegangen am 09.04.2014, legte der Wahlverteidiger Rechtsanwalt K---, der den Angeklagten vor und in der Hauptverhandlung vertreten hatte und dessen schriftliche, u. a. ausdrücklich die Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln umfassende Vollmacht sich bei den Akten befindet, Berufung gegen das in seiner und des Angeklagten Anwesenheit verkündete Urteil ein. Mit einem am 11.04.2014 - sowohl als Fax als auch im Original - beim Amtsgericht eingegangenen, „für Rechtsanwälte W--- und Kollegen“ unterzeichneten Schriftsatz vom selben Tag zeigte auch Rechtsanwalt G--- unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (ebenfalls vom 11.04. 2014) die Verteidigung des Angeklagten an und legte namens und im Auftrag des Mandanten Rechtsmittel gegen das am 04.04.2014 verkündete Urteil ein. In der bei den Akten befindlichen Vollmacht heißt es unter Ziff. 3 u. a.:

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„Die Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln darf der Bevollmächtigte nur bei offensichtlichem Erfolg, nicht rechtzeitiger Erreichbarkeit des Vollmachtgebers und/oder anderweitigen Unwägbarkeiten (z. B. fristwahrend) einlegen und zurücknehmen. Auf die gesonderten Vereinbarungen zur Übernahme und Bearbeitung von Mandanten wird Bezug genommen.“

3

Das mit den Gründen am 08.05.2014 zur Geschäftsstelle gelangte Urteil vom 04.04.2014 wurde den Verteidigern zunächst formlos übersandt. Nach gewährter Akteneinsicht und bereits erfolgter Aktenvorlage an das Berufungsgericht („zur Entscheidung über die Berufungen“) teilte Rechtsanwalt G--- in einem wiederum „für Rechtsanwälte W--- und Kollegen“ unterzeichneten Schriftsatz vom 10.06.2014, eingegangen beim Amtsgericht Gotha am selben Tage, mit:

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„ ... bezeichnen wir das ... eingelegte Rechtsmittel als Revision (Sprungrevision)“

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und begründete diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Eine ausdrückliche Erklärung zu der von Rechtsanwalt K--- eingelegten Berufung enthält der Schriftsatz nicht.

6

Nach Weiterleitung dieses Schriftsatzes an das Landgericht Erfurt veranlasste das Berufungsgericht mit Verfügung vom 09.07.2014 unter Hinweis auf die Sprungrevision und das Verfahren nach § 347 StPO die Rücksendung der Akten an das Amtsgericht Gotha, bei dem zunächst die förmliche Urteilszustellung an Rechtsanwalt G--- (Empfangsbekenntnis vom 14.08.2014) nachgeholt und die Akten sodann der Staatsanwaltschaft Erfurt z. w. V. vorgelegt wurden.

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Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 teilte Rechtsanwalt K--- der Staatsanwaltschaft Erfurt mit, dass er das Verteidigermandat niederlege. Unter dem 02.10.2014 legte die Staatsanwaltschaft die Akten unter Hinweis auf die von Rechtsanwalt K--- eingelegte und bisher nicht zurückgenommene Berufung von Rechtsanwalt K--- erneut dem Landgericht Erfurt vor. Auf entsprechende Anfrage der Berufungskammer vom 13.10.2014 erklärte Rechtsanwalt G--- mit Schriftsatz vom 27.10.2014 namens und im Auftrag des Angeklagten nunmehr die „Rücknahme“ der durch Rechtsanwalt K--- eingelegten Berufung vom 08.04.2014 und teilte mit, dass das eingelegte Rechtsmittel der Sprungrevision aufrechterhalten bleibe.

8

Am 05.11.2014 beschloss das Landgericht Erfurt, dass der Angeklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe, „nachdem er die Berufung vom 08.04.2014 gegen das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 04.04.2014 zurückgenommen hat“, und sandte die Akten nach Zustellung der Entscheidung unter Hinweis auf die Beendigung des Berufungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.

9

Nach zwischenzeitlicher (versehentlicher) Aktenübersendung an das Amtsgericht Gotha zur Anbringung eines Rechtskraftvermerks wurden die Akten schließlich wieder der Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das Revisionsgericht versandt.

10

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlage der Akte an den Senat beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 04.04.2014 als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

11

Eine Entscheidung des Senats über die „Revision“ ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel des Angeklagten mangels eindeutiger und innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgter Rechtsmittelwahl als Berufung durchzuführen ist, über die die zuständige Strafkammer des Landgerichts Erfurt zu befinden hat.

12

Als Rechtsmittel gegen ein amtsgerichtliches Urteil im Strafverfahren ist die Berufung oder - statt dieser (§ 335 Abs. 1 StPO) - die Revision zulässig. Legen verschiedene Beteiligte unterschiedliche Rechtsmittel ein, so wird eine in zulässiger Form eingelegte Revision nach Maßgabe des § 335 Abs. 3 StPO (zunächst) ebenfalls als Berufung behandelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass derselbe Beteiligte (hier der Angeklagte) bzw. die für ihn Handelnden gleichzeitig verschiedene Rechtsmittel einlegen (und z. T. wieder zurücknehmen) kann/können, wovon - wie die „Rücknahmeerklärung“ vom 27.10.2014 und der Kostenbeschluss vom 05.11.2014 belegen - offenbar der Verteidiger Rechtsanwalt G--- und auch das Landgericht ausgegangen sind.

13

Vielmehr bedarf es in diesen Fällen, da die Rechtsmittel der Berufung und der Revision nicht nebeneinander durchgeführt werden können (vgl. BGHSt 2, 63, 68), bei einer Anfechtung durch bzw. für denselben Beteiligten unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Rechtsmittelklarheit einer eindeutigen Rechtsmittelwahl, die in erweiternder Anwendung des § 335 StPO zwar bei Rechtsmitteleinlegung noch offen gelassen werden kann (unbestimmte Anfechtung) und auch einen Übergang etwa von der ausdrücklich eingelegten Berufung zur Revision nicht ausschließt, in jedem Fall aber noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgen muss (BGHSt 40, 395 m. w. N.; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 335 Rdnrn 3 ff m. w. N.). Wird innerhalb der Frist keine (eindeutige) Wahl gegenüber dem zuständigen Amtsgericht getroffen, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt.

14

Letzteres ist hier wegen der unterschiedlichen Rechtsmittelerklärungen der von dem Angeklagten bevollmächtigten Wahlverteidiger K--- (Berufung) und G--- (Revision), deren unterschiedliche Zielrichtung allenfalls nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - durch „Rücknahme“ der von Rechtsanwalt K--- eingelegten Berufung - bereinigt wurde, der Fall.

15

Eine (echte) Rücknahme der von Rechtsanwalt K--- als umfassend bevollmächtigtem Wahlverteidiger wirksam (§ 297 StPO) eingelegten Berufung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des (von Rechtsanwalt G--- eingelegten) Rechtsmittels als Sprungrevision kam nach dem Vorstehenden ohnehin nicht in Betracht, da beide Wahlverteidiger bei der Rechtsmitteleinlegung zwar aus eigenem Recht handeln durften (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 297 Rdnr. 3), das Rechtsmittel aber für denselben Beteiligten - und nicht als verschiedene Beteiligte i. S. des § 335 Abs. 3 StPO - eingelegt haben, so dass ein einheitliches Rechtsmittel des Angeklagten vorliegt, das nur insgesamt zurückgenommen werden konnte (vgl. etwa BGH NStZ 1996, 202). Es handelt sich mithin in Wirklichkeit nicht um eine Rechtsmittelrücknahme, sondern allenfalls um eine - verspätete und gegenüber dem falschen Gericht erklärte - Klarstellung der Rechtsmittelwahl, weshalb auch die landgerichtliche Kostenentscheidung sich als gegenstandslos erweist bzw. nicht hätte ergehen dürfen.

16

Auch die mit Schriftsatz von Rechtsanwalt G--- vom 10.06.2014 innerhalb - bzw. noch vor Beginn - der Revisionsbegründungsfrist erfolgte Bezeichnung des Rechtsmittels als (Sprung-)Re-vision stellt vorliegend keine ausreichende und eindeutige Rechtsmittelwahl dar, weil sie sich zum einen zu der Berufung des zu diesem Zeitpunkt noch aktenkundig bevollmächtigten Rechtsanwalts K--- nicht verhält - diese nicht einmal erwähnt - und zum anderen (übrigens ebenso wie die spätere „Berufungsrücknahme“) nicht ohne weiteres von der vorgelegten schriftlichen Vollmacht des Angeklagten vom 11.04.2014 gedeckt ist, die hinsichtlich Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln jedenfalls eingeschränkt, möglicherweise sogar mit einer unzulässigen Bedingung versehen ist („nur bei offensichtlichem Erfolg, nicht rechtzeitiger Erreichbarkeit des Vollmachtgebers und/oder anderweitigen Unwägbarkeiten“). Spätestens mit der Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision durch Rechtsanwalt G--- lagen somit widersprüchliche Rechtsmittelerklärungen von zwei bevollmächtigten Wahlverteidigern vor, ohne dass zweifelsfrei und eindeutig erkennbar war, welches Rechtsmittel dem wirklichen Willen des Angeklagten - sofern er sich überhaupt einen solchen gebildet hatte - entsprach (vgl. OLG Hamm NStZ 2006, 184).

17

Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einlegung der Berufung durch Rechtsanwalt K--- am 04.04.2014 nicht mit Billigung des bei der Urteilsverkündung anwesenden Angeklagten oder gegen seinen ausdrücklichen Willen (§ 297 StPO) erfolgte. Vielmehr lag nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für den Angeklagten die Einlegung des umfassenden Rechtsmittels der Berufung sogar nahe. Dass der offenbar nach Abschluss der Hauptverhandlung kontaktierte und als weiterer Wahlverteidiger (u. a. mit der Einlegung eines Rechtsmittels) beauftragte Rechtsanwalt G--- die (spätere) Rechtsmittelwahl mit Kenntnis und ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten - und nicht lediglich aufgrund der (insoweit unklaren bzw. eingeschränkten, s. o.) Bevollmächtigung aus eigener Einschätzung (§ 297 StPO) - vornahm, ist weder im Schriftsatz vom 10.06.2014 selbst dargelegt noch sonst innerhalb der maßgeblichen Frist hinreichend zum Ausdruck gebracht worden.

18

Der Wille des Angeklagten ist jedoch insbesondere beim Wechsel vom unbeschränkten Rechtsmittel der Berufung auf das nur eine Rechtsprüfung ermöglichende Rechtsmittel der Revision zweifelsfrei darzulegen. Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, ist ihm zuzumuten, innerhalb der gesetzlichen Fristen auf eine klare und eindeutige Rechtsmittelwahl hinzuwirken. Sofern sich der Beschwerdeführer nicht eindeutig und verbindlich für die Wahl der Revision entscheidet, ist das von ihm bzw. für ihn eingelegte Rechtsmittel als Berufung anzusehen (vgl. BGHSt 33, 183 ff).

19

Der späteren Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt K--- mit Schriftsatz vom 25.09.2014 sowie der „namens und im Auftrag des Angeklagten“ am 28.10.2014 erfolgten „Rücknahme“ der durch Rechtsanwalt K--- eingelegten Berufung vom 08.04.2014 kann insoweit kein maßgeblicher Erklärungswert mehr zukommen, da dem Angeklagten - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 15.09.2014 - zu diesem Zeitpunkt ein Wahlrecht zum Übergang von der Berufung zur Revision nicht mehr zustand.

20

Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 04.04.2014 ist nach alledem als Berufung zu behandeln, über die nicht der Senat, sondern - ungeachtet der missverständlichen Rücknahmeerklärung sowie des als gegenstandslos anzusehenden Kostenbeschlusses - das Landgericht Erfurt zu entscheiden hat.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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