Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht

Strafprozeßordnung

(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.

(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 25/25
6. Oktober 2025
2 StR 25/25 6. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 515/25
22. September 2025
2 Ws 515/25 22. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 358/25
26. August 2025
4 StR 358/25 26. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 23/25
26. Mai 2025
StB 23/25 26. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 ORs 9/25
14. Mai 2025
1 ORs 9/25 14. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 434/24
1. April 2025
1 StR 434/24 1. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 534/24
21. Januar 2025
6 StR 534/24 21. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 596/24
6. November 2024
6 StR 596/24 6. November 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 388/24
13. August 2024
5 StR 388/24 13. August 2024
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 32/24
13. Mai 2024
1 Ws 32/24 13. Mai 2024