StPO § 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht

Strafprozeßordnung

(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.

(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 270/21
21. September 2021
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 253/16
6. Juli 2016
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1. Dezember 2014
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Vorlagebeschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (Senat für Bußgeldsachen) - 2 SsBs 107/12
17. Juli 2012
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Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 1 Ws 31/07
16. Februar 2007
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ss 131/06
29. September 2006
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 304/03
28. Januar 2004
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