Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (Senat für Rehabilitierungssachen) - 1 Ws Reha 6/15

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

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Die am 05.02.2015 eingegangene „Beschwerde“ des Betroffenen richtet sich gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 30.01.2015 zugestellten Beschluss des Landgerichts G - Kammer für Rehabilitierungssachen - vom 26.01.2015.

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Mit dem Tenor des angefochtenen Beschluss ist der „erneute Rehabilitierungsantrag“ des Betroffenen wegen seiner Unterbringung im Spezialkinderheim in Altengottern im Zeitraum vom 20.12.1969 bis zum 10.07.1972 als unzulässig verworfen worden. Ausweislich der Beschlussgründe hat die Kammer den Antrag deshalb für unzulässig gehalten, weil der Betroffene keine tragfähigen „Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 1 und 5 StPO“ in Bezug auf das vor dem Landgericht G geführte und mit Senatsbeschluss vom 02.05.2011 (1 Ws Reha 11/10) rechtskräftig abgeschlossene Rehabilitierungsverfahrens 6 Reha 89/04 dargelegt hat.

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In dem vorausgegangenen Verfahren hatte der Betroffene seine Rehabilitierung wegen zweier Einweisungen in die Spezialkinderheime in A im Zeitraum vom 20.12.1969 bis zum 10.07.1972 und in Bad B im Zeitraum vom 01.12.1972 bis zum 10.07.1974 begehrt. Mit Beschluss vom 17.08.2009 hatte die Kammer für Rehabilitierungssachen des Landgerichts G den Antrag des Betroffenen abgelehnt. Auf dessen Beschwerde hatte der Senat nach weiteren Ermittlungen und mündlicher Anhörung des Betroffenen diesen unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung teilweise - nämlich wegen seiner Unterbringung im Spezialkinderheim in Bad B im Zeitraum vom 01.12.1972 bis zum 10.07.1974 - rehabilitiert. Die weitergehende Beschwerde war als unbegründet zurückgewiesen worden.

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Wegen der Einzelheiten des Verlaufs des damaligen Verfahrens und des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 26.01.2015 und den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 02.05.2011 verwiesen.

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Mit seinem ausdrücklich als „erneuter Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung“ überschriebenen, inhaltlich allerdings auf das Vorliegen neuer Erkenntnisse und neuer Tatsachen in Bezug auf das abgeschlossene Rehabilitierungsverfahren 6 Reha 89/04 (1 Ws Reha 11/10) - und damit auf vermeintliche Wiederaufnahmegründe - gestützten Antrag vom 06.06.2013 hat sich der Betroffene im Wesentlichen darauf berufen, dass der im Zuge der Ermittlungen des Senats aufgefundene Beschluss des Rates der Stadt J - Jugendhilfeausschuss - vom 15.10.1969 (Nr. 58/1969) betreffend seine Einweisung in das Spezialkinderheim in A wegen angeblicher Schulbummelei, Einbruchsdiebstählen und aggressiven und sexuell übergriffigen Verhaltens gegenüber anderen Kindern fingiert sei und aus seiner Sicht hierfür sprechende Argumente sowie - teilweise mit Beweisangeboten unterlegte - Indiztatsachen angeführt. Außerdem hat er mit nachfolgenden Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten geltend gemacht, dass auch die Bedingungen seiner Unterbringung im Spezialkinderheim in A auf eine Einweisung aus politischen Gründen hindeuteten.

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Mit Aktenübersendung an den Senat und Stellungnahme vom 25.02.2015 - eine Beschwerdebegründung lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor - hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft unter (alleiniger) Bezugnahme auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

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Mit in der Folgezeit eingegangenen Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.02., 15.04., 20.05. und 22.06.2015, auf deren Inhalt nebst Anlagen verwiesen wird, hat der Betroffene das Rechtsmittel näher begründet.

II.

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1. Der Antrag des Betroffenen vom 06.06.2014 ist - ungeachtet seiner Überschrift - nicht als erneuter Rehabilitierungsantrag, sondern in erster Linie als Wiederaufnahmebegehren anzusehen. Denn der Betroffene beruft sich zur Begründung seines auf denselben Sachverhalt wie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 6 Reha 89/04 - nämlich seine Unterbringung im Spezialkinderheim in A im Zeitraum vom 20.12.1969 bis zum 10.07.1972 - gestützten erneuten Rehabilitierungsverlangens ausdrücklich auf neue, im damaligen Verfahren nicht erörterte oder berücksichtigte Tatsachen und Beweismittel - konkret die inhaltliche Unrichtigkeit des erst im früheren Beschwerdeverfahren aufgefundenen Beschlusses des Rates der Stadt J - Jugendhilfeausschuss - vom 15.10.1969 (Nr. 58/1969). Gerade die Berufung auf neue Tatsachen und Beweismittel aber kennzeichnet einen Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens nach §§ 15 StrRehaG, 359 ff. StPO im Unterschied zu einem nicht auf solche neuen Erkenntnisse gestützten erneuten Antrag auf Rehabilitierung wegen desselben Sachverhalts nach § 1 Abs. 6 StrRehaG. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 1 Abs. 6 StrRehaG, nach denen - anders als nach den §§ 359 ff. StPO - weder die Einordnung eines Antrags als Zweitantrag auf Rehabilitierung im Sinne dieser Vorschrift noch dessen Zulässigkeit vom Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel abhängt.

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2. Im Übrigen wäre das Begehren des Betroffenen als Zweitantrag auf Rehabilitierung auch unzulässig. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG ist ein Zweitantrag auf Rehabilitierung unzulässig, soweit nach dem 02.10.1990 über einen früheren, auf denselben Sachverhalt gestützten Rehabilitierungsantrag rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.

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§ 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG regelt die Rechtskraftwirkung früherer Rehabilitierungs- oder Kassationsentscheidungen in der Weise, dass noch vor dem Beitritt unter der Geltung von DDR-Recht und durch DDR-Gerichte ergangene Kassationsentscheidungen ungeachtet ihrer Rechtskraft grundsätzlich einer nochmaligen Überprüfung zugeführt werden können, während erst nach dem 02.10.1990 unter rechtsstaatlichen Verhältnissen ergangene rechtskräftige Rehabilitierungs- oder Kassationsentscheidungen prinzipiell Bestand haben. Von Letzterem macht § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG nur eine Ausnahme, durch die in erster Linie Fälle erfasst werden sollen, in denen das seinerzeitige Inkrafttreten des StrRehaG vom 20.10.1992 eine strafrechtliche Rehabilitierung gegenüber der vorherigen, durch das Rehabilitierungsgesetz vom 06.09.1990 in der Fassung des Einigungsvertrages gekennzeichneten Rechtslage erleichtert hat (vgl. Ladner/Schwarze in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl., § 1 Rn. 256 und 257) und der frühere, nach dem 02.10.1990 rechtskräftig abgelehnte Erstantrag auf Rehabilitierung nach den dem Betroffenen günstigeren Vorschriften des neuen StrRehaG Erfolg gehabt hätte, wobei dahinstehen kann, ob dies auch für gesetzliche Änderungen nach Inkrafttreten des StrRehaG vom 20.10.1992 innerhalb desselben gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 15.03.2012, 1 Ws Reha 8/12). Denn auf (irgendwelche) gesetzlichen Änderungen, die bei früherem Inkrafttreten bereits seinem Erstantrag auf Rehabilitierung zum Erfolg hätten verhelfen können, hat sich der Betroffene mit seinem jetzigen Antrag nicht berufen. Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass ein auf Rehabilitierung wegen desselben Sachverhalts gestützter Zweitantrag des Betroffenen im Hinblick auf die frühere, nach dem 02.10.1990 erfolgte rechtskräftige Ablehnung seines diesbezüglichen Rehabilitierungsbegehrens unzulässig ist.

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3. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den - vordergründig als erneuten (Zweit-)Antrag gemäß § 1 Abs. 6 StrRehaG bezeichneten, tatsächlich jedoch zutreffend als Wiederaufnahmeantrag behandelten - Antrag des Betroffenen als unzulässig verworfen. Nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip ist hiergegen sowohl die gegen die Verwerfung eines (Zweit-)Antrags auf Rehabilitierung (abgesehen von der hier mangels festgestellter Einstimmigkeit nicht vorliegenden Fallgestaltung des § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b StrRehaG) grundsätzlich statthafte fristgebundene Beschwerde nach § 13 Abs. 1 StrRehaG als auch die gegen einen die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens ablehnenden Beschluss eröffnete sofortige Beschwerde nach §§ 15 StrRehaG, 372, 311 StPO mit der kürzeren Rechtsmittelfrist von nur einer Woche (vgl. Senatsbeschlüsse OLG-NL 2000, 143 sowie vom 27.07.2011, 1 Ws Reha 18/11 und 15.03.2012, 1 Ws Reha 8/12) gegeben. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist - ungeachtet der eine Monatsfrist ausweisenden Rechtsmittelbelehrung - noch vor Ablauf einer Woche nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Landgericht und damit auch bei Zugrundelegung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO rechtzeitig eingegangen. Es ist daher - auch als sofortige Beschwerde - in jedem Fall zulässig.

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4. Die sofortige Beschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet.

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a) Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag des Betroffenen, soweit er (überhaupt) als Zweitantrag auf Rehabilitierung anzusehen ist, nach § 1 Abs. 6 StrRehaG unzulässig ist.

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b) Auch soweit der Antrag des Betroffenen, mit dem im Wesentlichen die Zuverlässigkeit der der früheren Senatsentscheidung vom 02.05.2011 zugrunde liegenden Tatsachenerkenntnisse und Beweismittel in Zweifel gezogen wird, als Begehren auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen früheren Rehabilitierungsverfahrens anzusehen ist, ist er aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unzulässig.

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Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene zwar neue Tatsachen bzw. Beweismittel i. S. d. § 359 Nr. 5 StPO vorgebracht hat, indem er mit dem Hinweis auf - teilweise noch zu beweisende - Indiztatsachen behauptet hat, der Beschluss des Rates der Stadt J vom 15.10.1969 (Nr. 58/1969) betreffend seine Einweisung in das Spezialkinderheim in A wegen angeblicher Schulbummelei, Einbruchsdiebstählen und aggressiven und sexuell übergriffigen Verhaltens gegenüber anderen Kindern sei fingiert bzw. bezüglich der darin angegebenen Gründe für seine Heimeinweisung unrichtig. Es hat aber zugleich mit ausführlicher Begründung überzeugend dargelegt, dass die nunmehr behauptete inhaltliche Unrichtigkeit des verwerteten Heimeinweisungsbeschlusses unter Berücksichtigung der unzureichenden Beweis- bzw. Aussagekraft der hierfür angeführten Indiztatsachen, die im Rahmen der sonstigen, auf rechtskräftig festgestellten Tatsachen beruhenden Beweiswürdigung des früheren Rehabilitierungsverfahrens 6 Reha 89/04 zu bewerten ist, ungeeignet ist, die damalige ablehnende Rehabilitierungsentscheidung ernstlich in Frage zu stellen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. und 2. des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Er tritt auch den Darlegungen unter II. 3. der angegriffenen Entscheidung bei, nach denen auch das sonstige Vorbringen des Betroffenen - soweit es neue Tatsachen und Beweismittel enthält - ungeeignet ist, abweichend von den Erkenntnissen des Erstverfahrens die Schlussfolgerung zu begründen, seine Heimeinweisung habe der politischen Disziplinierung seiner Eltern gedient.

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Landgericht hat bei seiner Bewertung der Beweis- und Aussagekraft der vorgebrachten Indiztatsachen für die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit des Heimeinweisungsbeschlusses und der Irrelevanz des sonstigen (neuen) Vorbringens des Betroffenen die Anforderungen an die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer politischen Motivation für seine Heimunterbringung nicht in unzulässiger Weise überspannt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betroffene selbst - anders als das Landgericht - eine solche Motivation aufgrund eigener Würdigung der festgestellten bzw. von ihm vorgebrachten Indiztatsachen für überwiegend wahrscheinlich hält. Soweit der Betroffene bemängelt, das Landgericht habe in Missachtung seiner Amtsermittlungspflicht die von ihm angeregten Beweiserhebungen nicht durchgeführt, wird auf die im angefochtenen Beschluss detailliert darlegte unzureichende Beweis- bzw. Aussagekraft der angeführten Indiztatsachen und Beweismittel verwiesen, die bereits die Unzulässigkeit des Wiederaufnahmebegehrens begründet, so dass es der weiteren Aufklärung insoweit nicht bedurfte.

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c) Soweit der Antrag und das Beschwerdevorbringen des Betroffenen Ausführungen enthalten, mit denen - ohne dass zugleich neue Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden - lediglich die Richtigkeit der sein Rehabilitierungsverlangen zurückweisenden früheren Entscheidung, insbesondere deren Beweiswürdigung, in Zweifel gezogen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese wegen der Rechtskraft der Entscheidung keiner erneuten Überprüfung zugänglich ist.

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5. Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 14 Abs. 1 StrRehaG. Die Auslagenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 4 StrRehaG sowie 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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