Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 A 969.07
Orientierungssatz
1. Denkbar wäre ein Fall einer echten Rückwirkung im Zusammenhang mit der Änderung einer Studienordnung, wenn etwa für eine bereits abgelegte, aber nicht bestandene Prüfung nach bisheriger Rechtslage noch bestehende Wiederholungsmöglichkeiten durch eine spätere Regelung vollständig beseitigt worden wären. Bedeutet die Änderung der Studienordnung demgegenüber lediglich, dass dem Studenten für künftige weitere Versuche X Wiederholungsmöglichkeiten eröffnet wurden, kann hingegen nur von einer – grundsätzlich zulässigen – unechten Rückwirkung gesprochen werden.(Rn.28)
2. Das Vertrauen des Studenten darauf, die ihn begünstigende Rechtslage werde sich nicht ändern, hätte gegenüber dem mit der Änderung der Studienordnung verfolgten Ziel jedenfalls nur dann Vorrang, wenn der Student mit einer solchen Änderung nicht zu rechnen brauchte. Hat dieser sein Studium bereits etwa 11 Jahre zuvor begonnen und für lange Zeit ruhen gelassen, kann jedoch von einem dahingehenden Vertrauensschutz nicht gesprochen werden, da die Vertrauensgrundlage jedenfalls mit einer vom Studierenden selbst zu vertretenden Unterbrechung des Studiengangs entfällt.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die jetzt 41-jährige Klägerin, die seit dem Sommersemester 1992 an der Beklagten Pharmazie studiert, wendet sich gegen ihre Exmatrikulation.
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Nach eigenem Vortrag ließ die Klägerin ihr Studium aus familiären Gründen über eine sehr lange Zeit ruhen und nahm es aus Anlass einer obligatorischen Studienberatung für Langzeitstudierende zum Wintersemester 2002/2003 wieder konzentriert auf. Im März 2004 absolvierte sie den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.
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In der Zeit vom Sommersemester 2004 bis einschließlich des Sommersemesters 2005 schrieb die Klägerin viermal die für die erfolgreiche Absolvierung des im 6. Fachsemester vorgesehenen Praktikums „Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich klinischer Chemie“ erforderliche Klausur, ohne sie jedoch zu bestehen. Weitere, in dieser Zeit gebotene Möglichkeiten, die Klausur zu absolvieren, nahm sie – zum Teil aus Krankheitsgründen – nicht wahr.
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Am 2. März 2007 bestätigte die Klägerin schriftlich, dass sie nach (weiteren) vier erfolglosen Versuchen, die Leistungskontrolle für das scheinpflichtige Praktikum „Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich klinischer Chemie“ zu bestehen, über ihre Leistungsdefizite belehrt worden sei, dass sie auf eine Wiederholung der Lehrveranstaltung verzichte und (noch) drei weitere Prüfungsmöglichkeiten erhalte. Im September 2007 teilte der Leiter des Praktikums (Dr. S.) dem Fachbereich mit, dass die Klägerin, die erstmals im Sommersemester 2004 an dem Praktikum teilgenommen habe, am 24. September 2007 das siebente Mal erfolglos versucht habe, das Praktikum zu bestehen. Der Fachbereich teilte daraufhin der Studierendenverwaltung der Beklagten mit, dass die Klägerin diese Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Unter Hinweis auf eine beabsichtigte Exmatrikulation gab die Studierendenverwaltung der Beklagten der Klägerin daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. Oktober 2007. Mit am 23. Oktober 2007 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben wies die Klägerin darauf hin, dass sie bei der letzten Klausur die Bestehensgrenze lediglich um 2 Punkte verfehlt habe. Da es ihr letzter Prüfungsversuch gewesen sei, hätte die Klausur großzügiger bewertet werden sollen, gegebenenfalls durch eine neutrale Person. In einer Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 lehnte der Praktikumsleiter unter Hinweis auf eine nochmalige Durchsicht der Klausur und Berücksichtigung der Einwände der Klägerin eine bessere Bewertung ab.
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Unter Hinweis auf die fortbestehende Immatrikulation der Klägerin und eine Klärung der von der Klägerin beanstandeten Klausurbewertung bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftlich, sie unter Vorbehalt zum nächsten Praktikum (Pharmazeutische Technologie) zuzulassen. Der Leiter dieses, das 7. Semester betreffenden Praktikums (Prof. M.), entsprach diesem Wunsch unter Hinweis darauf, dass der Klägerin für den Fall, dass ihre Einwendungen gegen die Klausurbewertung des vorangegangenen Praktikums Erfolg haben sollten, keine Nachteile entstehen sollten.
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Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 bestätigte Prof. M. vom Fachbereich Biologie, Chemie und Pharmazie der Beklagten, dass nach Durchsicht der von Dr. S. als nicht bestanden bewerteten Klausur im Fach Biochemie („Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich klinischer Chemie“) die erteilte Punktvergabe und das Ergebnis, die Klausur sei nicht bestanden, nicht zu beanstanden seien.
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Mit Bescheid vom 1. November 2007, zugestellt am 2. November 2007, exmatrikulierte die Beklagte die Klägerin zum 1. November 2007 unter Hinweis darauf, dass sich aus deren Stellungnahme keine ausreichenden Gründe für eine weitere Immatrikulation ergeben hätten.
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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kündigte mit Schreiben vom 14. November 2007 eine Klage gegen den aufgrund einer endgültig nicht bestandenen Prüfung ergangenen Exmatrikulationsbescheid an. Die Anwendbarkeit der geänderten Studien- und Prüfungsordnung auf Studierende, die, wie die Klägerin, mit dem Studium im Jahr 1992 begonnen hätten, sei äußerst fraglich. Mit einem weiteren Schreiben vom 28. November 2007 bat der Prozessbevollmächtigte darum, dass die Klägerin das von ihr inzwischen begonnene Praktikum des 7. Fachsemesters beenden dürfe. Dies lehnte der Praktikumsleiter (Prof. M.) unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin die Biochemie-Klausur nicht bestanden habe. Das Rechtsamt der Beklagten wies die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 darauf hin, dass ihr ein Leistungsnachweis für das Praktikum des 7. Fachsemesters (Pharmazeutische Technologie) nur bei Aufhebung der Exmatrikulation, Nachweis des Bestehens des Praktikums des 6. Semesters und regelmäßiger Teilnahme am Praktikum des 7. Semesters erteilt werden könne.
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Mit der hiergegen erhobenen, am 3. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen ihre Exmatrikulation. Sie ist der Auffassung, dass die im Amtsblatt der Beklagten vom 8. März 2004 veröffentlichte Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Pharmazie auf die Klägerin keine Anwendung finde, da sie gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße. Sie habe vielmehr einen Anspruch darauf, die im Rahmen ihres Studiums abzulegenden Prüfungen gemäß den zu Beginn des Studiums geltenden Regelungen durchzuführen. Insbesondere müsse sie es nicht hinnehmen, dass die Zahl der möglichen Prüfungsversuche mittlerweile auf sieben reduziert worden sei. Bei Einräumung einer weiteren Prüfungsmöglichkeit sei die Klägerin in weniger als zwei Semestern zum Studienabschluss in der Lage. Hiergegen spreche nicht, dass sie eine Klausur des 7. Fachsemesters nicht bestanden habe, da sie diese Klausur verunsichert durch die Exmatrikulation geschrieben habe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 1. November 2007 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt unter Vorlage einer Zusammenstellung der der Klägerin gebotenen und der von ihr wahrgenommenen Prüfungsversuche für das Praktikum „Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich klinischer Chemie“ vor, dass die Klägerin nach erstmaliger Belegung dieses Studienfachs im Sommersemester 2004 bis zum Sommersemester 2005 neun Möglichkeiten gehabt habe, die zur Prüfung erforderliche Klausur zu absolvieren. Drei dieser Möglichkeiten habe sie nicht genutzt, zu zwei Prüfungsterminen habe sie sich mit einem ärztlichen Attest entschuldigt und an vier Prüfungsterminen habe sie an der Klausur teilgenommen, diese aber nicht bestanden. In der Zeit vom Wintersemester 2005/2006 bis zum Sommersemester 2007 habe sie weitere sieben Mal erfolglos versucht, die Klausur zu bestehen. Zu fünf weiteren Klausurterminen während dieser Zeit habe sie sich mit einem ärztlichen Attest entschuldigt. Nach ihrer Exmatrikulation habe sie vor dem Hintergrund der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen gerichteten Klage einen weiteren, ihr unter Vorbehalt ermöglichten Prüfungsversuch in diesem Fach nicht bestanden.
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Die Beklagte habe die Approbationsordnung für Apotheker in der Fassung vom 14. Dezember 2000 erst ab dem Wintersemester 2005/2006 für die Studierenden des 6. Fachsemesters umgesetzt. Daher hätten alle Studierenden, die - wie die Klägerin - ihr Studium noch unter der Geltung der Approbationsordnung vom 19. Juli 1989 begonnen hätten, noch bis dahin ihre Leistungskontrollen auf der Grundlage der seinerzeit gültigen Rahmenpraktikumsordnung absolvieren können, nach der zum Bestehen der Leistungskontrolle ein Zeitraum von zwei Jahren zur Verfügung gestanden und danach die Möglichkeit bestanden habe, das Praktikum zu wiederholen. Nach den Vorgaben der Approbationsordnung vom 14. Dezember 2000 und der auf dieser Grundlage geänderten Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in der Fassung vom 12. Februar 2003 sowie der Änderung vom 14. Januar 2004 sei die Zahl der Prüfungsversuche auf insgesamt sieben begrenzt worden, verbunden mit einer obligatorischen Belehrung nach der vierten nicht bestandenen Klausur.
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Der Klägerin seien somit bis zum Ende des Sommersemesters 2005 neun Klausurtermine und in der Zeit ab Wintersemester 2005/2006 bis zum Sommersemester 2007 zwölf weitere Klausurtermine zur Absolvierung des erforderlichen Leistungsnachweises geboten worden.
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Von erfolgreichen Studienbemühungen, die einen baldigen Abschluss des Studiums erwarten ließen, könne daher nicht gesprochen werden.
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Die Klägerin hält dem entgegen, dass es im Studienfach der Pharmazie durchaus eine Seltenheit sei, wenn die Klausurprüfungen bereits im ersten oder zweiten Anlauf bestanden werden. Wäre auf sie, die Klägerin, nicht die Studienordnung vom 12. Februar 2003 angewandt worden, wäre ihr Studienverlauf seit 2005 als durchaus überdurchschnittlich erfolgreich zu bezeichnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. April 2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat (§§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ).
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Die Klage hat keinen Erfolg, weil der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten rechtmäßig ist.
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I. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Exmatrikulationsbescheids ist § 15 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin vom 12. Oktober 1990 in der Fassung vom 13. Februar 2003, hier zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (GVBl. S. 278) – BerlHG –) i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin vom 16. März 2005 (AMBl. der FU Berlin 41/2005). Danach sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie eine in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen.
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Die erfolgreiche Teilnahme am Fach „Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich klinischer Chemie“ stellt eine vorgeschriebene Prüfung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 4 BerlHG dar. Dies folgt aus § 6 Abs. 4 Nr. 3, Teil C der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juni 1989 – AAppO – (BGBl. I S. 1489), bzw. Stoffgebiet E Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO, hier zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122). Die genannten Vorschriften kommen auch hier gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 AAppO zur Anwendung, weil die Klägerin zwar das Studium der Pharmazie vor dem 1. Oktober 2001 aufnahm, allerdings den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erst nach dem 30. September 2003 bestand. Aus § 23 Abs. 1 Satz 2 AAppO folgt weiter, dass die Klägerin das Studium nach den Vorschriften der AAppO in der nach dem 30. September 2001 geltenden Fassung fortzusetzen hatte.
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Auch hat die Klägerin diese vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie vom 17. März 2003 – StudienO – (AMBl. der FU Berlin 6/2003). Danach kann eine nicht bestandene Leistungskontrolle insgesamt sechsmal wiederholt werden. Gemäß § 14 Satz 3 StudienO in der Fassung der Änderung vom 14. Januar 2004 (AMBl. der FU Berlin 5/2004) ist § 13 Abs. 1 StudienO auch auf die Klägerin anwendbar; danach setzten Studierende, die das Studium der Pharmazie an der Freien Universität Berlin vor dem 1. Oktober 2001 unter der Geltung der AAppO vom 19. Juli 1989 im Grundstudium aufgenommen und den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach dem 30. September 2003 bestanden haben, das Hauptstudium nach dieser Studienordnung und der zuletzt am 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714) geänderten Approbationsordnung fort.
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Da die Klägerin in der Zeit vom Wintersemester 2005/2006 bis Sommersemester 2007 insgesamt siebenmal erfolglos an dem Pflichtpraktikum „Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich klinischer Chemie“ teilnahm, bestand sie diesen endgültig nicht.
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Von den vier in der Zeit davor nicht bestandenen Prüfungsversuchen hat die Beklagte keinen auf die Zahl der nach der StudienO vom 17. März 2003 zulässigen Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet, sondern ihr einen erneuten Prüfungsversuch und sechs Wiederholungsmöglichkeiten, also insgesamt sieben Prüfungsmöglichkeiten gewährt.
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Die Einwände der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Studienordnung vom 12. Februar 2003, wonach eine nicht bestandene Leistungskontrolle (nur noch) sechsmal wiederholt werden kann, greifen nicht durch. Die Klägerin könnte allenfalls einwenden, damit seien die Möglichkeiten, die Leistungskontrolle zu bestehen, gegenüber den zu Beginn ihres Studiums geltenden Bedingungen in einer das aus den Grundrechten und aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsatz herzuleitenden Rückwirkungsverbot verletzenden Weise verschlechtert worden. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Eine sog. echte Rückwirkung liegt hier nicht vor. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 95, 64/86), wenn also der von der Regelung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Denkbar wäre ein solcher Fall, wenn etwa für eine bereits abgelegte, aber nicht bestandene Prüfung nach bisheriger Rechtslage noch bestehende Wiederholungsmöglichkeiten durch eine spätere Regelung vollständig beseitigt worden wären. Im vorliegenden Fall kann hingegen nur von einer – grundsätzlich zulässigen – unechten Rückwirkung gesprochen werden, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nur für die Zukunft gilt, obwohl dabei auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingegangen wird (vgl. BVerfG a.a.O.). Die Änderung der Studienordnung bedeutete lediglich, dass der Klägerin für künftige weitere Versuche, das in Rede stehende Praktikum durch eine erfolgreiche Klausur abzuschließen, sechs Wiederholungsmöglichkeiten eröffnet wurden. Auch wenn dies aus Sicht der Klägerin als eine Verschlechterung gegenüber der nach der Rahmenordnung für Praktika vom 18. Juli 1990 möglich gewesenen (nach ihrer Darstellung zahlenmäßig nicht begrenzten) Wiederholbarkeit während der beiden Folgesemester erscheinen sollte, wird damit nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen; denn die jetzt auf andere Weise vorgenommene Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten betraf nur künftige studienbegleitende Prüfungen derjenigen, die ihr Studium noch nicht abgeschlossen hatten. Dahinstehen kann, wie häufig die Rahmenordnung für Praktika nach ihrem Wortlaut oder nach ihrer seinerzeitigen Handhabung die Wiederholung einer nicht bestandenen Praktikumsklausur zuließ. Das Vertrauen der Klägerin darauf, die sie begünstigende Rechtslage werde sich nicht ändern, hätte gegenüber dem mit der Änderung der Studienordnung verfolgten Ziel jedenfalls nur dann Vorrang, wenn die Klägerin mit einer solchen Änderung nicht zu rechnen brauchte. Gerade im Hinblick darauf, dass sie ihr Studium bereits etwa 11 Jahre (!) zuvor begonnen und nach eigenem Vortrag für lange Zeit ruhen gelassen hatte, kann jedoch von einem dahingehenden Vertrauensschutz nicht gesprochen werden, da die Vertrauensgrundlage jedenfalls mit einer vom Studierenden selbst zu vertretenden Unterbrechung des Studiengangs entfällt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. April 2004 - 7 N 02.2640 -, BayVBl 2005, 761). Einem danach nur sehr eingeschränkt schützenswerten Interesse der von Änderungen der Studienbedingungen betroffenen Studierenden steht ein nachhaltiges und rechtlich geschütztes Interesse des Satzungsgebers gegenüber, Studiengänge und damit einhergehend die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen zu ändern (BayVG a.a.O.). Hier kommt hinzu, dass die Beklagte die geänderte Studienordnung nicht etwa in der Weise umsetzte, dass nach der bisherigen Rechtslage bereits „verbrauchte“ Prüfungswiederholungen auf die nunmehr geltende Zahl von Wiederholungsmöglichkeiten „angerechnet“ wurden, sondern dass sie mit einer neuen Zählung der Klausurversuche begann und der Klägerin damit im Ergebnis eine Zahl von Prüfungsversuchen ermöglichte, die sie nach der früheren Rechtslage wohl nicht gehabt haben dürfte.
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Die Tatsache, dass die Studienordnung vom 12. Februar 2003 Studierenden, die – anders als die Klägerin – den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nicht erst nach dem 30. September 2003 bestanden hatten, für eine Übergangszeit die Fortsetzung des Hauptstudiums nach den bis dahin geltenden Regelungen ermöglichte, stellt keine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar, auch wenn die Klägerin sich gegenüber Studierenden benachteiligt sieht, die noch früher als sie mit dem Studium begonnen hatten. Mit der Unterscheidung je nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Grundstudiums traf die Studienordnung eine nicht zu beanstandende sachlich gerechtfertigte Differenzierung.
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Schließlich hat der Kläger auch nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachgewiesen, vgl. § 15 Satz 2 Nr. 4 a.E. BerlHG.
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IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 5 1x
- § 15 Abs. 2 Nr. 4 BerlHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 4 Nr. 3, Teil C der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- AAppO § 2 Universitätsausbildung 1x
- AAppO § 23 Übergangsvorschriften 2x
- § 13 Abs. 1 der Studienordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Satz 3 StudienO 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 StudienO 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 95, 64 1x (nicht zugeordnet)
- 7 N 02.2640 1x (nicht zugeordnet)
- BayVBl 2005, 761 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x