Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (34. Kammer) - 34 A 56.07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht einen Anspruch auf Reisekostenerstattung geltend.
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Am 8. Mai 2006 nahm der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der LAG Soziokultureller Zentren NRW auf Einladung des Beklagten bzw. seiner Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ an einer Expertenanhörung zum Thema „Strukturelle und rechtliche Rahmenbedingungen des Betriebs von soziokulturellen Zentren“ teil. Dafür reiste der Kläger am Tag der Veranstaltung mit der Bahn von Münster nach Berlin an und kehrte noch am selben Tag dorthin zurück.
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Auf seinen Antrag wurde dem Kläger für den Zeitaufwand und eine vorgelegte schriftliche Stellungnahme eine Entschädigung in Höhe von 170,00 € gewährt. Daneben erhielt der Kläger ein Reisetagegeld in Höhe von 12,00 €.
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Unter Vorlage einer Tarifauskunft der Deutschen Bahn und gleichzeitiger Erklärung, tatsächlich unter Verwendung einer BahnCard 100 angereist zu sein, hatte der Kläger dem Beklagten ferner einen Betrag von 80,00 € in Rechnung gestellt, der seinerzeit dem Preis einer Hin- und Rückfahrkarte Münster-Berlin-Münster für Inhaber einer BahnCard 50 entsprach. Dessen Zahlung lehnte der Beklagte mit der Reisekostenabrechnung vom 14. Juni 2006 ab. In den für diesen Bereich geltenden Bestimmungen sei eine (anteilige) Erstattung der durch den Erwerb einer BahnCard 100 entstandenen Kosten nicht vorgesehen.
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Die dagegen gerichtete „Beschwerde“ des Klägers blieb ohne Erfolg (vgl. Schreiben des Beklagten vom 10. August 2006).
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Mit der am 31. März 2007 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, Art und Umfang der Reisekostenerstattung stünden mangels gesetzlicher Regelungen im Ermessen des Beklagten. Von diesem Ermessen habe er in ermessensfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 80,00 € zu zahlen,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, seinen Reisekostenantrag gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht hat durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss vom 18. Mai 2010 zur Entscheidung übertragen hat.
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Die Klage ist als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Expertenanhörung vom 8. Mai 2006 keinen Anspruch auf weitere Zahlungen durch den Beklagten.
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In welchem Umfang der Kläger als Teilnehmer der Expertenanhörung Reisekostenvergütung beanspruchen kann, ergibt sich vorliegend allein aus dem - im Anschluss an die Annahme der Einladung - an den Kläger gerichteten und die Erstattung der Reisekosten zusagenden Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 11. April 2006 i.V.m. den dort in Bezug genommenen Richtlinien über die Entschädigung von Sachverständigen und Auskunftspersonen sowie Zeugen vom 1. April 1977, die ihrerseits auf die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und die - dem Kläger ebenfalls übermittelten - ergänzenden Hinweise für die Gewährung von Reisekostenvergütungen und Entschädigungen verweisen. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
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Nach diesen Bestimmungen hat der Beklagte dem am 8. Mai 2006 mehr als 14 Stunden von Münster abwesend gewesenen Kläger gemäß § 6 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG zutreffend ein Reisetagegeld in Höhe von 12,00 € zuerkannt. Darüber hinausgehende Zahlungen hat der Beklagte zu Recht versagt.
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Zu den Leitgedanken des Reisekostenrechts gehören die Grundsätze der Sparsamkeit und der Erstattung nur des durch die konkrete Reise verursachten Mehraufwandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VI C 75.67 -, BVerwGE 34, 312); d.h. zu vergüten sind die durch eine bestimmte Reise veranlassten notwendigen Reisekosten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG) bzw. die dabei tatsächlich entstandenen Kosten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BRKG).
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Die Vergütung fiktiver Reisekosten kommt auf Grundlage des Bundesreisekostengesetzes demnach ebenso wenig in Betracht wie eine anteilige Erstattung von Kosten, die durch den Erwerb einer unabhängig von der abzurechnenden Reise vorgehaltenen BahnCard 100 (vormals: NetzCard bzw. Jahresnetzkarte) entstanden sind (vgl. HamOVG, Beschluss vom 1. November 2007 - 1 Bf 64/06 -, NJW 2008, 1242, VG Wiesbaden, Urteil vom 12. August 2008 - 6 K 605/08.WI(V) -, NVwZ-RR 2009, 125, VG Köln, Urteil vom 15. April 2009 - 27 K 4740/08 -, juris; ebenso Reisekosten von Rechtsanwälten und gerichtlich bestellten Sachverständigen betreffend: VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 14 KE 183.06 -, juris, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2009 - I-10 W 32/09 -, BauR 2009, 1019, OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 2 E 1123/05 -, NJW 2006, 1897).
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Die daneben heranzuziehenden Richtlinien des Beklagten über die Entschädigung von Sachverständigen und Auskunftspersonen vom 1. April 1977 und die diese Richtlinien betreffenden ergänzenden Hinweise gehen - insbesondere in den Punkten Taxikosten und Wahl der 1. Klasse - hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten teilweise zwar nicht unerheblich über die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes hinaus. Anknüpfungspunkte für einen Anspruch auf Vergütung fiktiver Reisekosten oder anteilige Erstattung der durch den Erwerb einer BahnCard 100 entstandenen Kosten sind jedoch auch dort nicht zu finden.
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Ein Ermessensspielraum hinsichtlich der zu erstattenden Kosten wird durch genannte Vorschriften ebenfalls nicht eröffnet. Deswegen hat die Klage auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.
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Alle weiteren seitens des Klägers angestellten Überlegungen können Bedeutung allenfalls als an den Gesetz- bzw. Richtliniengeber gerichtete Anregungen für den Fall einer Novellierung des Reisekostenrechts erlangen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 6 1x
- BRKG 2005 § 6 Tagegeld 1x
- EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen 1x
- VI C 75.67 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 34, 312 1x (nicht zugeordnet)
- BRKG 2005 § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung 1x
- BRKG 2005 § 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung 1x
- 1 Bf 64/06 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2008, 1242 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 605/08 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2009, 125 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 27 K 4740/08 1x
- 14 KE 183.06 1x (nicht zugeordnet)
- 10 W 32/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 E 1123/05 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2006, 1897 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x