Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 L 675.11
Orientierungssatz
1. Für die Zulassung zum Masterstudiengang der Freien Universität Berlin ist der Einwand, es können an der Universität Hamburg im Studienfach "Diagnostik" nur 9 und nicht 10 Leistungspunkte erreicht werden, ist nicht erheblich, wenn sich hieraus nicht ergibt, dass der Student gehindert war, eine weitere einschlägige fakultative Lehrveranstaltung zu belegen.(Rn.7)
2. Der Vortrag, Gesundheitspsychologie würde in Hamburg nicht gelehrt, ist nicht geeignet, von einem Nachweis der geforderten Studienleistungen zu entbinden.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
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Die 32-jährige Antragstellerin absolvierte seit dem Wintersemester 2008/2009 an der Universität Hamburg ein Bachelorstudium der Psychologie, das noch nicht abgeschlossen war, als sie sich mit einem „Transcript of Records“ vom 28. April 2011, das ihre Studienleistungen aufzeigte, an der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2011/2012 um einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs „Psychologie“ mit dem Studienschwerpunkt „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ bewarb. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. August 2011 unter Hinweis darauf ab, dass die Antragstellerin aufgrund der vorgelegten Zeugnisse die Zugangsvoraussetzungen für das beabsichtigte Studium nicht erfülle. Zugleich lehnte die Antragsgegnerin einen „ggf. mit der Bewerbung gestellten“ Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität ab. Gegen diesen Bescheid geht die Antragstellerin mit ihrer am 31. August 2011 bei Gericht eingegangenen Klage (VG 3 K 511.11) vor und begehrt mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die für die Zulassung zu dem begehrten Studium erforderlichen besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, die die Antragsgegnerin in ihrer „Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen im Masterstudiengang Psychologie des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin“ vom 22. April 2010 (FU-Mitteilungen 35/2010 vom 17. August 2010, S. 734) festgelegt hat.
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Nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung ist Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Psychologie ein Bachelorabschluss in Psychologie oder ein gleichwertiger ausländischer Abschluss eines mindestens sechssemestrigen Hochschulstudiums in Psychologie. Im Rahmen dieses Hochschulstudiums müssen Studienleistungen im Bereich Forschungsmethoden und Statistik im Umfang von mindestens 15 Leistungspunkten, im Bereich Klinische Psychologie im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten und im Bereich Psychologische Diagnostik im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten nachweisbar absolviert worden sein. Für den von der Antragstellerin gewählten Schwerpunktbereich Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie müssen darüber hinaus weitere 10 Leistungspunkte in den Bereichen Gesundheitspsychologie oder Psychologische Intervention erbracht worden sein. Bewerber, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses den in § 3 Abs. 1 genannten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss noch nicht abgeschlossen haben, können sich mit einem aktuellen Leistungs- und Bewertungsnachweis bewerben. Sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen des Bachelorstudiengangs müssen jedoch im Semester vor Beginn des Masterstudiums erbracht worden sein.
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Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die so beschriebenen besonderen Zugangsvoraussetzungen für das von ihr erstrebte Masterstudium erfüllt. Die in § 3 der genannten Vergabesatzung geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium entsprechen den Vorgaben, die sich aus § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – ergeben (vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 3. März 2011 - VG 3 L 1057.10 -). Danach ist Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums. Darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur für Masterstudiengänge i.S.d. § 23 Abs. 3 Nr. 1 a) BerlHG gefordert werden und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Wie sich aus der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2010/2011 vom 9. Juni 2010 (Amtsblatt der Freien Universität Berlin 27/1020 vom 8. Juli 2010) ergibt, handelt es sich hier um einen konsekutiven, d.h. inhaltlich auf einem Psychologiestudium aufbauenden Masterstudiengang im Sinne dieser Vorschrift. Die mit der Formulierung der Zugangsvoraussetzungen zum Ausdruck gebrachte Forderung, dass der von den Bewerbern nachgewiesene Hochschulabschluss im Fach Psychologie bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen muss, ist sachgerecht. Damit trägt der Satzungsgeber der Tatsache Rechnung, dass der Masterabschluss eine auf dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss konsekutiv aufbauende und mit höherem fachlichem und wissenschaftlichem Anspruch verbundene Qualifikation darstellt. Dabei richten sich die Zugangsvoraussetzungen zu Recht an den fachlichen Erfordernissen des Masterstudiums aus. Dies entspricht den gemeinsamen Strukturvorgaben der Länder gemäß § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes – HRG – für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, nach denen im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau gewährleistet werden soll (vgl. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/01, zitiert nach juris).
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Das Erfordernis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Vergabesatzung vom 22. April 2010, mindestens 15 Leistungspunkte aus dem Bereich Forschungsmethoden und Statistik nachweisen zu können, kann durch die von der Antragstellerin nachgewiesenen Studienleistungen in dem mit 15 Kreditpunkten bewerteten Fach „Quantitative Methoden der Psychologie“, zu dem Lehrveranstaltungen in Statistik und Datenerhebungsverfahren gehörten, als erfüllt angesehen werden.
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Auch die im Bereich der Klinischen Psychologie erforderlichen 10 Leistungspunkte dürften als nachgewiesen anzusehen sein. Neben den von der Antragsgegnerin insoweit anerkannten Studienleistungen in dem mit 6 Kreditpunkten bewerteten Fach „Klinische Psychologie“ (Vorlesung, Klausur, Seminar) hat die Antragstellerin in diesem Bereich drei insgesamt mit 9 Kreditpunkten bewertete Aufbauseminare erbracht, von denen die Antragsgegnerin eines („Indikation und Anwendung wissenschaftlich anerkannter Therapieverfahren“) für den Bereich Psychologische Intervention anrechnet, so dass noch zwei Aufbauseminare und damit insgesamt Studienleistungen im Umfang von 12 LP für den Bereich der Klinischen Psychologie anrechenbar bleiben. Hinzu kommt das Praktikumsseminar zur Klinischen Psychologie.
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Nicht glaubhaft gemacht hat die Antragstellerin jedoch, dass sie Studienleistungen im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten aus dem Bereich Psychologische Diagnostik absolviert hat. Die Antragsgegnerin hat insoweit zu Recht nur die Studienleistungen der Antragstellerin im Studienfach „Diagnostik“ (9 Kreditpunkte) anerkannt, so dass entsprechende Studienleistungen im Umfang von einem Leistungspunkt fehlen. Mit ihrem Einwand, sie habe an der Universität Hamburg in diesem Fach nur 9 Leistungspunkte erhalten können, dringt sie nicht durch, zumal sich daraus nicht ergibt, dass sie gehindert gewesen wäre, eine weitere einschlägige fakultative Lehrveranstaltung zu belegen. Auch hat sie nicht belegt, dass ggf. andere von ihr absolvierte anders bezeichnete Lehrveranstaltungen in entsprechendem Umfang Fragen der Psychologischen Diagnostik behandelten.
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Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung der Antragsgegnerin, dass der Antragstellerin über die von der Antragsgegnerin im Umfang von drei Leistungspunkten anerkannten Studienleistungen aus dem Bereich Psychologische Intervention hinaus weitere einschlägige Studienleistungen in Gesundheitspsychologie oder Psychologische Intervention fehlen. In der Gesundheitspsychologie geht es um die Analyse und Beeinflussung gesundheitsbezogener Verhaltensweisen, Kognitionen, Emotionen und Motivationen des Menschen auf individueller und kollektiver Ebene, um die psychosozialen Grundlagen von Gesundheit und Krankheit und deren Bewältigung (vgl. Pschyrembel Psychiatrie, Klinische Psychologie, Psychotherapie, 2009 S. 329). Keine der von der Antragstellerin nachgewiesenen Studienleistungen lassen einen eine Anrechnung rechtfertigenden hinreichend konkreten Bezug zur Gesundheitspsychologie erkennen. Ihr Vortrag, Gesundheitspsychologie sei in Hamburg nicht gelehrt worden, ist nicht geeignet, sie von dem Nachweis der insoweit nach der Vergabesatzung der Antragsgegnerin geforderten Studienleistungen zu entbinden, zumal sie danach die Möglichkeit hätte, für den von ihr im Masterstudium angestrebten Schwerpunktbereich anstelle von Studienleistungen auf dem Gebiet der Gesundheitspsychologie weitere als die bereits anerkannten Studienleistungen auf dem Gebiet der Psychologischen Intervention nachzuweisen. Soweit dies Gegenstand der von der Antragstellerin erwähnten Studienberatung gewesen sein sollte, entsprach die Auskunft der Vergabesatzung. Ansonsten kann sich die Antragstellerin nicht auf eine etwaige ihr in Widerspruch zu den Anforderungen dieser Satzung stehende Information berufen.
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Soweit die Antragstellerin neben der begehrten Zulassung innerhalb der von der Antragsgegnerin festgesetzten Aufnahmekapazität eine Zulassung außerhalb der Kapazität begehrt, hat ihr Antrag ebenfalls keinen Erfolg; denn auch für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität hätte es der Erfüllung der besonderen Zugangsvoraussetzungen nach der Vergabeverordnung vom 22. April 2010 bedurft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 GKG.
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Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 K 511.11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- 3 L 1057.10 1x (nicht zugeordnet)
- HRG § 19 Bachelor- und Masterstudiengänge 1x
- 13 B 1640/01 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 39 ff., 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x