Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 K 121.09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012.

2

Sie betreibt in B… das Heizkraftwerk B…, welches der Versorgung der Anwohner des Stadtteils B… mit Warmwasser zu Heizzwecken dient.

3

Die Anlage wurde 1966 in Betrieb genommen und 1977 von der Klägerin übernommen. Ursprünglich bestand sie aus drei Heißwasserkesseln als Spitzenlastkessel mit einer Feuerungswärmeleistung von 28,8 Megawatt (MW). 1989 wurde sie um ein Blockheizkraftwerk (BHKW) erweitert. Dieses bestand aus drei Modulen mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 2,54 MW, insgesamt also 7,62 MW.

4

Im Jahr 2003 tauschte die Klägerin - nach vorheriger Anzeige bei der Landesimmissionsschutzbehörde gemäß § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) - diese Module gegen drei neue aus. Dadurch erhöhte sie die Feuerungswärmeleistung um jeweils 0,227 MW auf 2,767 MW, insgesamt also um 0,681 MW auf 8,301 MW. Die elektrische Leistung aller drei Module stieg von insgesamt 2,523 MW auf 3,285 MW. Die thermische Leistung sank von insgesamt 4,407 MW auf insgesamt 3,75 MW. Die derart umgebaute Anlage ging am 25. September 2003 in Betrieb.

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Die drei Heißwasserkessel der Spitzenkesselanlage wurden 2005 gegen zwei neue ausgetauscht. Dadurch wurde die Feuerungswärmeleistung von 28,8 MW um 6,6 MW auf 22,2 MW reduziert.

6

Die gesamte Anlage emittierte im Zeitraum 2000 bis 2005 durchschnittlich 14.353 Tonnen Kohlendioxid jährlich (t CO2/a), zu keiner Zeit mehr als 25.000 Tonnen. Das Blockheizkraftwerk wurde 2003 insgesamt 6.530,27 Stunden betrieben, 2004 insgesamt 6.688,98 Stunden und 2005 insgesamt 6.481,72 Stunden.

7

Für Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beantragte die Klägerin die Zuteilung von Emissionsberechtigungen dergestalt, dass sie für die Spitzenkesselanlage eine Zuteilung als Bestandsanlage begehrte. Hierzu gab sie die Kohlendioxidemissionen der Spitzenkesselanlage in der Basisperiode an (2000: 4.136,47 t CO2; 2001: 4.704,02 t CO2; 2002: 4.544,92 t CO2). Daneben beantragte sie für das Blockheizkraftwerk insgesamt, nicht lediglich hinsichtlich der 2003 hinzugekommenen Kapazität, eine Zuteilung für Neuanlagen gemäß § 8 Abs. 6 i. V. m. § 11 Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007).

8

Dem entsprach die Beklagte mit Zuteilungsbescheid vom 18. Dezember 2004 und teilte der Klägerin für die Spitzenkesselanlage nach Maßgabe von jahresdurchschnittlich 4.461,802 emittierten Tonnen Kohlendioxid in der Basisperiode insgesamt 12.396 Berechtigungen zu, für das Blockheizkraftwerk nach Maßgabe eines Benchmarks und einer Produktionsprognose der Klägerin demgegenüber 41.816 Berechtigungen. Insgesamt belief sich die Zuteilung unter Berücksichtigung des Zuschlages für Kraft-Wärme-Kopplung (§ 14 ZuG 2007) auf 56.052 Berechtigungen.

9

Im Emissionsbericht für 2005 wies die Klägerin Kohlendioxidemissionen im Umfang von 15.305 Tonnen aus.

10

Unter dem 16. November 2007 beantragte sie die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Hierbei nahm sie eine von der bisherigen Zuordnung der Anlagenteile abweichende Zuordnung vor und beantragte für die Spitzenkesselanlage und für die bis 2003 vorhandene Kapazität des Blockheizkraftwerks eine Zuteilung als Bestandsanlage. Lediglich für die 2003 erweiterte Stromerzeugungskapazität des Blockheizkraftwerks beantragte sie eine Zuteilung nach Maßgabe der hierfür geltenden Regelung des § 8 Abs. 2 Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012).

11

Hierbei gab sie im FMS-Formular unter der Rubrik: „ANGABEN ZU § 8: REFERENZJAHR FÜR ENERGIEANLAGEN“ als im Referenzjahr 2005 produzierte thermische Energie den Wert von 25,9413 GWh und als Emissionen dieses Jahres den Wert von 11.023 Tonnen Kohlendioxid an. Tatsächlich bezogen sich diese Werte nicht auf die gesamte Anlage, sondern allein auf das Blockheizkraftwerk.

12

In dem dem Formularantrag beigefügten Begleitschreiben vom 19. November 2011 gab die Klägerin für die Zuteilung für den Bestandsanlagenteil (Spitzenkesselanlage zzgl. bisheriger Kapazität des Blockheizkraftwerks) maßgebliche durchschnittliche Emissionen in der Basisperiode von 14.385 t CO2/a an. Für die Erweiterung der Stromerzeugungskapazität des Blockheizkraftwerks im Umfang von 6,727 GWhel/a beantragte sie eine Zuteilung nach § 8 Abs. 2 ZuG 2012, wobei ein Effizienzstandard von > 1 anzunehmen und daher von einer Kürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 abzusehen sei. Daneben äußerte die Klägerin in ihrem Begleitschreiben auch generelle Bedenken gegen die anteilige Kürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 sowie gegen die Kürzung nach § 20 ZuG 2012, so dass sie mit ihren Hauptanträgen eine Zuteilung ohne diese Kürzungen begehrte.

13

Mit Bescheid vom 15. Februar 2008 teilte die Beklagte der Klägerin für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 insgesamt 53.050 Emissionsberechtigungen zu.

14

Auf den Bestandsanlagenteil entfiel davon nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 9 ZuG 2012 eine ungekürzte Zuteilung im Umfang von 44.404,648 Berechtigungen. Dem legte die Beklagte durchschnittliche Emissionen in der Basisperiode von 8.880,930 t CO2/a zugrunde. Hierbei ging sie aus von durchschnittlichen jährlichen Emissionen in der Basisperiode 2000 bis 2005 im Umfang von 9.675,812 t CO2/a (Anlage 2 des Ausgangsbescheides). Für die Jahre 2000 bis 2003 legte die Beklagte dabei den Wert von 4.130,766 t CO2 für 2000, von 4.697,299 t CO2 für 2001 und von 4.534,974 t CO2 für 2002 zugrunde. Für das Jahr 2003 brachte sie demgegenüber einen Wert von 13.749,600 t CO2 in Ansatz, für 2004 einen solchen von 15.677,722 t CO2 und für 2005 einen solchen von 15.264,510 t CO2. Damit berücksichtigte sie für den Zeitraum 2000 bis 2002 lediglich die Emissionen der Spitzenkesselanlage in der Basisperiode, nicht auch der bis 2003 installierten Kapazität des Blockheizkraftwerks.

15

Ferner kürzte die Beklagte die Zuteilung für den Bestandsanlagenteil nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 3 ZuG 2012, wobei sie statt der tatsächlichen Auslastung der Kapazitätserweiterung in den Jahren 2003 bis 2005 eine Auslastung derselben in dem vom Standardauslastungsfaktor nach Anhang 4 zum ZuG 2012 vorgegebenen Umfang von den Emissionen der Bestandsanlage in Abzug brachte.

16

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2009, den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 6. April 2009, zurück.

17

Mit ihrer am 5. Mai 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie habe einen Anspruch auf Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen gemäß § 9 TEHG i. V. m. §§ 8 und 6 ZuG 2012.

18

Die Zuteilung für den Bestandsanlagenteil sei fehlerhaft, weil die Beklagte hinsichtlich der zugrunde gelegten Emissionen des Bestandsanlagenteils in der Basisperiode zu Unrecht für die Jahre 2000 bis 2002 lediglich die dem Zuteilungsbescheid vom 18. Dezember 2004 zugrunde gelegten Emissionen übernommen habe. Die dies vorsehende Regelung des § 6 Abs. 5 ZuG 2012 finde zu Lasten von Anlagenbetreibern keine Anwendung. Sie sei jedenfalls dann nicht zu Lasten von Anlagenbetreibern anzuwenden, wenn dem fehlerhaften Zuteilungsbescheid für die erste Zuteilungsperiode lediglich ein leicht fahrlässiger Rechtsirrtum des Anlagenbetreibers zugrunde liege, den die DEHSt habe erkennen müssen. Im Umkehrschluss spreche auch die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 5 ZuG 2012 für die Möglichkeit, nachträglich die der Zuteilung für die erste Zuteilungsperiode zugrunde liegenden Daten durch den Anlagenbetreiber ändern zu lassen. Jedenfalls gebiete Art. 19 Abs. 4 GG eine solche nachträgliche Korrekturmöglichkeit. Der die Klägerin begünstigende Zuteilungsbescheid vom 18. Dezember 2004 habe von ihr seinerzeit nicht in zulässiger Weise angefochten werden können. Die ihm zugrunde liegenden Werte für die Jahre 2000 bis 2002 als unabänderlich zu behandeln, bedeute, dass insoweit effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nicht möglich sei, was mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei.

19

Von den Emissionen des Bestandsanlagenteils in der Basisperiode seien gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 ZuG 2012 lediglich Emissionen des Kapazitätserweiterungsteils in Abzug zu bringen, soweit dieser im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich genutzt worden sei. Tatsächlich sei vorliegend die Kapazitätserweiterung deutlich weniger genutzt worden, als der Standardauslastungsfaktor nach Anhang 4 zum ZuG 2012 vorgebe.

20

Die Kürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 sei schon deshalb ausgeschlossen gewesen, weil der Kapazitätserweiterungsteil der Anlage einen Effizienzstandard von > 1 aufweise. Davon abgesehen seien die Kürzungen nach § 4 Abs. 3 und §§ 19, 20 ZuG 2012 verfassungswidrig.

21

Die Gebühr von 200,- Euro für die Kontoeinrichtung habe nicht erhoben werden dürfen, weil die DEHSt der Klägerin für die zweite Zuteilungsperiode kein Konto eingerichtet, sondern sie auf die Nutzung des bereits 2005 eingerichteten Kontos verwiesen habe.

22

Die Klägerin beantragt,

23

1. die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Umweltbundesamtes vom 15. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 2. April 2009 zu verpflichten, ihr für den Betrieb der Anlage HKW B... in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 weitere 25.743 Emissionsberechtigungen zuzuteilen

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2. die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 200,00 Euro im Bescheid des Umweltbundesamtes vom 15.Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die geleisteten 200,00 Euro an die Klägerin zurückzuzahlen,

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3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Klägerin könne eine weitere Zuteilung für die Bestandskapazität der Anlage schon deshalb nicht verlangen, weil sie die nunmehr für die Jahre 2000 bis 2002 der Basisperiode geltend gemachten Emissionen des Blockheizkraftwerkes (vor dessen Erneuerung) nicht vor Ablauf der Antragsfrist formwirksam in das Antragsverfahren eingeführt habe.

29

Die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 ZuG 2012 sei ungeachtet dessen zwingend, weshalb die Beklagte die maßgeblichen Daten aus dem bestandskräftigen Zuteilungsbescheid für die erste Zuteilungsperiode, soweit erheblich, auch der Zuteilung für die zweite Zuteilungsperiode habe zugrunde legen müssen. Dadurch werde die Klägerin auch nicht unverhältnismäßig benachteiligt, denn sie habe im früheren Zuteilungsverfahren maßgeblich davon profitiert, dass sie das gesamte Blockheizkraftwerk als Neuanlage habe behandeln lassen und nicht lediglich die überschießende neue Kapazität. Auch sei Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt, denn die Klägerin habe die Zuteilungsentscheidung für die erste Handelsperiode seinerzeit einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen können.

30

Ein Anspruch aus § 8 Abs. 2 ZuG 2012 bestehe, anders als im Zuteilungsbescheid noch angenommen, schon deshalb nicht, weil keine Kapazitätserweiterung, sondern eine Kapazitätsreduzierung vorliege. Zwar sei zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 die Stromerzeugungskapazität des Blockheizkraftwerks geringfügig erhöht worden; die Kapazität der Spitzenkesselanlage sei jedoch während dieses Zeitraums in größerem Maße reduziert worden, so dass die Kapazität der Gesamtanlage verringert, nicht erhöht worden sei.

31

Davon abgesehen habe die Beklagte zutreffend bei der Anrechnung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 ZuG 2012 ungeachtet der tatsächlichen Auslastung der Kapazitätserweiterung die nach Maßgabe des Standardauslastungsfaktors ermittelte Emissionsmenge in Abzug gebracht.

32

Auch die Kürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 sei nicht zu beanstanden. Nach den von der Klägerin im Formularantrag angegebenen Emissionen der Anlage weise diese einen Effizienzstandard von < 1 aus. Die gegen die Kürzungen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände griffen nicht durch.

33

Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und waren, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen gerichtete zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin kann eine Zuteilung weiterer Berechtigungen von der Beklagten nicht verlangen, weshalb sie insoweit durch den Zuteilungsbescheid vom 15. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2009 nicht in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 5 VwGO.

35

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 9 Abs. 1 Teibhausgas-Emissionshandelsgesetz 2004 (vom 8. Juli 2004, BGBl. I S. 1578, zuletzt geändert d. G. vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1163; fortan: TEHG 2004), der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2011 (Gesetz vom 21. Juli 2011, BGBl. I S. 1475) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 weiterhin Anwendung findet. Danach haben Verantwortliche für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 also nach Maßgabe des ZuG 2012.

36

Bei der streitgegenständlichen Anlage der Klägerin, die vor dem 31. Dezember 2002 in Betrieb genommen worden ist, handelt es sich um eine solche im Sinne des Anhangs 1 Ziffer 2 des TEHG 2004, weshalb auf sie nach deren Absatz 1 Satz 1 die Regelung des § 7 ZuG 2012 Anwendung findet. Gemäß § 7 Abs. 4 ZuG 2012 erhalten Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissionsmenge 25.000 Tonnen Kohlendioxid in der Basisperiode nicht überschreitet, abweichend von § 7 Abs. 1 ZuG 2012 eine Zuteilung nach § 6 ohne Anwendung eines Erfüllungsfaktors. Die Anlage der Klägerin hat in der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 ZuG 2012 maßgeblichen Basisperiode 2000 bis 2005 zu keiner Zeit mehr als 25.000 Tonnen Kohlendioxid emittiert. Sie erhält daher eine Zuteilung nach § 6 ZuG 2012 und zwar für die gesamte Anlage der Klägerin einschließlich des Blockheizkraftwerkes.

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1.1 Der Austausch der drei Module dieses Kraftwerks im Jahre 2003 stellt keine Kapazitätserweiterung im Sinne des § 8 Abs. 2 ZuG 2012 dar. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 Ziff. 6 ZuG 2012 ist eine Kapazitätserweiterung im Sinne des Zuteilungsgesetzes 2012 eine Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage.

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1.1.1 Die Änderung des Blockheizkraftwerkes wurde im Jahr 2003 der Immissionsschutzbehörde lediglich nach § 15 BImSchG angezeigt, bedurfte jedoch keiner Änderungsgenehmigung und wurde daher auch nicht nach § 16 BImSchG genehmigt. Dies erfüllt weder nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Ziff. 6 ZuG 2012 noch nach seiner Genese die Voraussetzungen für die Annahme einer Kapazitätserweiterung. Der Vorschlag des Bundesrates, in die Regelung des § 3 Abs. 2 Ziff. 6 ZuG 2012 (§ 3 Abs. 2 Ziff. 5 des Gesetzentwurfs) auch lediglich nach § 15 BImSchG anzeigepflichtige Kapazitätserweiterungen aufzunehmen (BR-Drucks. 176/07 (Beschluss) Seite 2 = BT-Drucks. 16/5617 Anlage 2), wurde von der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/5617 Anlage 3) und ihr folgend vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen, weil nur solche Kapazitätserweiterungen in den Genuss der dafür vorgesehenen Privilegierungen kommen sollten, die von ihrem Umfang her mit der Neuerrichtung einer Anlage gleichzusetzen seien.

39

1.1.2 Dessen ungeachtet wurde die geringfügige Erweiterung der Stromproduktionskapazität des Blockheizkraftwerkes um 0,762 MW elektrische Leistung bei gleichzeitiger Reduzierung der Wärmeproduktionskapazität um 0,657 MW thermische Leistung durch die Reduzierung der installierten Feuerungswärmeleistung (hierzu: § 2 Ziff. 5 der 1. BImSchV) der Spitzenkesselanlage im Jahre 2005 um 6,6 MW und die damit einhergehende Reduzierung der Kapazität dieses Anlagenteils mehr als kompensiert, so dass auch aus diesem Grunde bereits zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung insgesamt eine Kapazitätssteigerung der gesamten Anlage nicht vorlag (vgl. zur Notwendigkeit der Saldierung der früheren und der gegenwärtigen Kapazitäten der Anlagen das Urteil der Kammer vom 24. November 2011 - VG 10 K 127.09). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass trotz der erheblichen Reduzierung der Feuerungswärmeleistung der Spitzenkesselanlage deren thermische Leistung (wenigstens annähernd) gleich geblieben ist.

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1.2 Gemäß §§ 7 Abs. 4 i. V. m. 6 Abs. 1 Satz 1 ZuG 2012 werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Basisperiode ist gemäß § 6 Abs. 2 ZuG 2012 der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005, denn die Anlage der Klägerin wurde bis zum 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen. Die der Zuteilung zugrunde zu legenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxidemissionen in der Basisperiode belaufen sich jedenfalls auf nicht mehr als 10.610 Tonnen Kohlendioxid, so dass die Klägerin eine über die Zuteilung vom 15. Februar 2008 hinausgehende Zuteilung von Berechtigungen nicht verlangen kann.

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1.2.1 Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 ZuG 2012 sind für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1 der Norm in der Basisperiode die Daten maßgeblich, 1. die der Zuteilungsentscheidung für die Handelsperiode 2005 bis 2007 durch die zuständige Behörde zugrunde gelegt wurden, 2. die der Betreiber auf Grundlage der Datenerhebungsverordnung 2012 mitgeteilt hat und 3. die der Betreiber für das Jahr 2005 nach § 5 Abs. 1 TEHG berichtet hat. Eine Korrektur der Daten, wie § 6 Abs. 5 Satz 2 ZuG 2012 sie vorsieht, ist nach Satz 3 der Regelung hinsichtlich der Daten nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 ZuG 2012 ausgeschlossen, wenn, wie vorliegend, der Zuteilungsbescheid für die Handelsperiode 2005 bis 2007 bestandskräftig geworden ist. Die Klägerin kann daher von der Beklagten nicht verlangen, die der bestandskräftigen Zuteilungsentscheidung vom 18. Dezember 2004 nicht zugrunde liegenden Emissionen des früheren Blockheizkraftwerkes in den Jahren 2000 bis 2002 bei der Zuteilungsentscheidung für die Periode 2008 bis 2012 zu berücksichtigen.

42

Der Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 3 ZuG 2012 schließt dies unmissverständlich aus, so dass die von der Klägerin verlangte „einschränkende Auslegung“ dieser Bestimmungen ausscheidet. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebieten eine solche teleologische Reduktion der Normen nicht:

43

Die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 ZuG 2012 bezweckt ausweislich der amtlichen Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs, eine doppelte Erhebung und Verifizierung derjenigen Daten zu erübrigen, die der zuständigen Behörde aufgrund der Zuteilung für die erste Handelsperiode bereits in verifizierter Form vorliegen (BT-Drucks. 16/5240 S. 26). Dass die Regelung nur dem Interesse der Anlagenbetreiber dient und darüber hinaus - ausschließlich - zu ihrer Disposition steht, wie die Klägerin meint, liegt fern. Im Gegenteil weist die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs gerade auf die der Behörde verbleibende Möglichkeit hin, den Zuteilungsbescheid nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln aufzuheben.

44

Auch eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist nach Auffassung der Kammer nicht zu besorgen. Zwar ist der Klägerin darin beizupflichten, dass eine fristgerecht gegen die Zuteilung vom 18. Dezember 2004 gerichtete Klage seinerzeit ggf. mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen wäre, weil die überhöhte Zuteilung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten konnte und die Anknüpfung durch § 6 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 ZuG 2012 an die damalige Zuteilungsentscheidung seinerzeit noch nicht existierte. Die Klägerin hätte jedoch bereits damals auf eine nachträgliche Änderung der Zuteilungsentscheidung hinwirken können(§ 11 TEHG 2004). Die darüber hinaus bestehende Möglichkeit, nach §§ 51 Abs. 5 i. V. m. 48 VwVfG eine bestandskräftige Zuteilungsentscheidung für die Handelsperiode 2005 bis 2007 nachträglich aufzuheben, gibt der Behörde eine hinreichende Handhabe, um auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vor, so dass der Anlagenbetreiber daraus keinen Anspruch auf den Erlass eines - nunmehr gerichtlich überprüfbaren - Zweitbescheides ableiten kann. Er kann dessen ungeachtet jedoch nach §§ 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG eine Ermessensentscheidung der Beklagten über die (teilweise) Aufhebung der Zuteilungsentscheidung beantragen und eine etwaige ermessensfehlerhafte Versagung derselben der gerichtlichen Prüfung unterziehen (vgl. zum Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung etwa Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 51 Rn. 15). Im Übrigen konnte der Anlagenbetreiber im Zuteilungsverfahren für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 durch die Angabe der relevanten Daten maßgeblichen Einfluss auf die Zuteilungsentscheidung nehmen. Bereits dies rechtfertigt auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG, ihn grundsätzlich auch für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 daran festzuhalten und besonderen Fällen durch eine Reduzierung des der Beklagten in § 48 VwVfG eingeräumten Ermessens zugunsten des jeweiligen Anlagenbetreibers Rechnung zu tragen.

45

Abgesehen davon, dass die Klägerin vorliegend eine solche Entscheidung nach § 48 VwVfG bei der Beklagten nicht ausdrücklich beantragt hat, liegt ein Fall der Ermessensreduzierung zu ihren Gunsten auch nicht vor. Die Klägerin hat im Zuteilungsverfahren für die Periode 2005 bis 2007 zumindest grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich, die bisherige Bestandskapazität des früheren Blockheizkraftwerkes nicht angegeben und dadurch eine erhebliche, ihr nicht zustehende Vergünstigung erlangt. Vor diesem Hintergrund wäre eine Verpflichtung der Beklagten, nunmehr entgegen dem Regelfall des § 6 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 3 ZuG 2012 die frühere Zuteilungsentscheidung aufzuheben und in eine erneute Prüfung der Emissionen der Klägerin in den Jahren 2000 bis 2002 einzutreten, nicht gerechtfertigt.

46

1.2.2 Davon abgesehen kann die Klägerin eine Zuteilung unter Berücksichtigung der vom früheren Blockheizkraftwerk im Zeitraum 2000 bis 2002 verursachten Emissionen auch deshalb nicht verlangen, weil es insoweit an einem erforderlichen verifizierten Zuteilungsantrag fehlt.

47

Die Klägerin hat ihren auf § 6 ZuG 2012 gestützten Formantrag („Versionsnummer 2“) verifizieren lassen, obwohl nach Auffassung des Verifizierers eine solche Verifizierung nicht notwendig gewesen sei, weil der DEHSt bereits sämtliche zuteilungsrelevanten Daten vorlägen (vgl. den Vermerk des Verifizierers Seite 26 des Zuteilungsantrages). Der Formantrag enthielt jedoch keine Angaben zur Auslastung der früheren Kapazität des Blockheizkraftwerkes während der Basisperiode. Hierzu machte die Klägerin - inzident - allein in dem Begleitschreiben zu ihrem Zuteilungsantrag Angaben, wenn auch, wie sie einräumt, nicht ganz zutreffende. Diese Angaben hat die Klägerin indes keiner Verifizierung unterzogen.

48

Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 TEHG 2004 müssen die Angaben im Zuteilungsantrag von einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle verifiziert worden sein, sofern in dem jeweiligen Zuteilungsgesetz oder der jeweiligen Zuteilungsverordnung nichts anders bestimmt ist. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 ZuV 2012 bedürfen Zuteilungsanträge, für die ausschließlich die Angaben nach § 12 Abs. 1 Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012) erforderlich sind, keiner Verifizierung. Diese Regelung wiederum bestimmt, welche Angaben für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 ZuG 2012 erforderlich sind. Angaben über die Emissionen der Anlage in der Basisperiode werden danach vom Anlagenbetreiber nicht verlangt, weil der Verordnungsgeber der ZuV 2012 davon ausgeht, dass der Behörde diese Daten ohnehin bereits in verifizierter Form vorliegen.

49

Sofern man mit der Klägerin eine nachträgliche Korrektur der dem Zuteilungsbescheid für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zugrunde liegenden Daten bezüglich der Emissionen der Anlage in den Jahren 2000 bis 2002 für zulässig erachten wollte, wären für die Zuteilung „nicht ausschließlich die Angaben nach § 12 Abs. 1“ ZuV 2012 erforderlich, wie § 20 Abs. 1 Satz 2 ZuV 2012 es für den Verzicht auf die Verifizierung verlangt. Es bedürfte vielmehr für die Zuteilung des Nachweises der tatsächlichen Emissionen der Anlage in der Basisperiode und mithin der Verifizierung auch dieser Angaben. Daran fehlt es hier. Auch kann dies wegen Ablaufs der Antragsfrist des § 14 Abs. 1 ZuG 2012 am 19. November 2007 nicht mehr nachgeholt werden.

50

1.2.3 Ob die Beklagte ihrerseits nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ZuG 2012 i. V. m. § 4 Abs. 1 und Anhang 1 der ZuV 2012 abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 3 ZuG 2012 von den im Zuteilungsbescheid vom 18. Dezember 2004 genannten Emissionen in den Jahren 2000 bis 2002 abweichen und hierfür die bei Berücksichtigung eines unteren Heizwertes von 36 GJ/1000 Nm3 errechneten Werte von 4.130,766 t CO2 statt 4.136,470 t CO2 für 2000, 4.697,299 t CO2 statt 4.704,019 t CO2 für 2001 und 4.534,974 t CO2 statt 4.544,915 t CO2 für 2002 ihrer Zuteilung zugrunde legen durfte, bedarf keiner Entscheidung. Denn unter Berücksichtigung der Werte für den Zeitraum 2000 bis 2002 aus dem Bescheid vom 18. Dezember 2004 würden sich die durchschnittlichen Emissionen in der Basisperiode auf gerundet 9.679,539 t CO2/a belaufen, statt, wie von der Beklagten errechnet, auf 9.675,812 t CO2/a. Daraus würde gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 7 Abs. 4 ZuG 2012 ein Zuteilungsanspruch in Höhe von 48.398 Berechtigungen statt in Höhe von 48.380 Berechtigungen resultieren. Zugeteilt hat die Beklagte ihr jedoch 53.050 Berechtigungen, so dass ihr Anspruch jedenfalls erfüllt ist.

51

1.2.4 Auf die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nach der Rechtmäßigkeit der Kürzungen gemäß § 4 Abs. 3 und §§ 19,20 ZuG 2012 sowie der Berechnung der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 ZuG 2012 in Abzug zu bringenden Menge kommt es nach allem nicht an.

52

2. Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrages zu 2. unbegründet, denn die Kostenentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 22 Abs. 1 TEHG (i. V. m. § 16 Satz 2 ZuG 2012). Zwar ist dort von der „Einrichtung“ eines Kontos die Rede. Zugleich erlaubt die Regelung nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut jedoch die Erhebung der Gebühr von 200,- Euro „pro Zuteilungsperiode“, erlaubt also auch, von Verantwortlichen eine Gebühr zu erheben, für die bereits in der letzten Zuteilungsperiode ein Konto eingerichtet wurde. Wollte man mit der Klägerin das Hauptaugenmerk auf die „Einrichtung“ des Kontos richten und nicht auf seine fortlaufende Verwaltung, müsste man von einer quasi gestaffelten „Einrichtungsgebühr“ ausgehen, die angesichts des Äquivalenzprinzips keinen Bedenken unterliegen würde. Die Gesetzesbegründung macht jedoch deutlich, dass mit der Gebühr nicht nur das Einrichten, sondern auch das „Vorhalten“ des Kontos abgegolten werden soll (BT-Drucks. 16/5240 S. 32). Dass die weitere Einschätzung des Gesetzgebers, die Gebühr entspreche in dieser Höhe dem Verwaltungsaufwand (a. a. O.), unzutreffend wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Einer Entscheidung über die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es angesichts der getroffenen Kostenlastentscheidung nicht.

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Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Dass lediglich immissionsschutzrechtlich anzeigepflichtige und angezeigte Änderungen der Anlage keine Kapazitätserweiterung darstellen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und seiner amtlichen Begründung. Die Frage, ob der Anlagenbetreiber eine Zuteilung abweichend von § 6 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 ZuG 2012 verlangen kann, ist zwar von grundsätzlicher Bedeutung und wird von der Kammer tragend verneint. Ein diesbezüglicher Zuteilungsanspruch der Klägerin scheidet indes, wie die Kammer selbständig tragend annimmt, auch deshalb aus, weil die diesbezüglichen Angaben der Klägerin im Zuteilungsantrag nicht verifiziert worden sind, was lediglich den hiesigen Einzelfall betrifft.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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