Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 K 471.11
Orientierungssatz
1. Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge ist der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums. Darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürften nur für konsekutive Masterstudiengänge gefordert werden, die auf einem Bachelorstudiengang aufbauen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BerlHG) und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind.(Rn.15)
2. Der Masterabschluss stellt eine auf dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss konsekutiv aufbauende und mit höherem fachlichen und wissenschaftlichen Anspruch verbundene Qualifikation dar. Dabei richten sich die Zugangsvoraussetzungen zu Recht an den fachlichen Erfordernissen des Masterstudiums aus.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die 24-jährige Klägerin, die an der M...-Universität H... ein achtsemestriges Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre absolvierte, begehrt die Zulassung an der Beklagten im Masterstudiengang „Management und Marketing“ zum Wintersemester 2011/201.
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Mit am 30. Mai 2011 bei der Beklagten eingegangenem Antrag bewarb sich die Klägerin um die Zulassung zu dem oben genannten Masterstudium ab dem Wintersemester 2011/2012 und beantragte zugleich für den Fall einer Ablehnung die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Der Bewerbung fügte die Klägerin einen „Kontoauszug“ der M...-Universität vom 28. Mai 2011 über ihre dort erbrachten Studienleistungen bei.
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Die Beklagte lehnte den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 4. August 2011 mit der Begründung ab, dass gemäß ihrer Vergabesatzung für den angestrebten Studiengang bestimmte Studieninhalte als Zugangsvoraussetzung festgelegt seien und die Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Zeugnisse ergeben habe, dass sie diese Zugangsvoraussetzungen nicht erfülle. Auch eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität komme nicht in Betracht.
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Mit der hiergegen erhobenen, am 24. August 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass sie die besonderen Zugangsvoraussetzungen für das angestrebte Masterstudium erfülle. Insbesondere verfüge sie über ein abgeschlossenes betriebswirtschaftliches Bachelorstudium mit einem Anteil an Management und Marketing von mindestens 45 Leistungspunkten, von denen mindestens 18 Leistungspunkte im Bereich Management und mindestens 18 Leistungspunkte im Bereich Marketing erworben wurden.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. August 2011 zu verpflichten, die Klägerin nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Masterstudiengang „Management und Marketing“ im 1. Fachsemester zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, dass die Klägerin die in § 3 ihrer „Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Freien Universität Berlin“ vom 16. Februar 2011 (FU-Mitteilungen 11/2011 vom 2. Mai 2011, S. 130) festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht erfülle; denn sie verfüge nicht über einen Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre mit einem Anteil an Management und Marketing von mindestens 45 Leistungspunkten, von denen mindestens jeweils 18 Leistungspunkte in den Bereichen Management und Marketing erworben wurden. Nach Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Nachweise über ihre Studienleistungen einschließlich der für die einzelnen Lehrveranstaltungen in einem Modulhandbuch der M...-Universität enthaltenen Modulbeschreibungen könne die Klägerin lediglich drei Module aufweisen, die zweifelsfrei den Bereichen Management und Marketing zuzuordnen seien. Dabei handele es sich um die Module „Marketing“, „Personalwirtschaft und Organisation“ und „E-Business“ mit jeweils 5 Leistungspunkten. Auch wenn man berücksichtige, dass die Module „Ökologische Unternehmenspolitik“ und „Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre“ Studienanteile enthalten, die dem Managementbereich zuzuordnen seien, sei die erforderliche Zahl von 45 Leistungspunkten in den Bereichen Management und Marketing bei weitem nicht erfüllt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, den die Klägerin betreffenden Bewerbungsvorgang der Beklagten und das von der Klägerin vorgelegte Modulhandbuch der M...-Universität H... Bezug genommen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin erfüllt nicht die für die Zulassung zu dem Masterstudiengang „Management und Marketing“ erforderlichen Zugangsvoraussetzungen, die die Beklagte in ihrer „Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Management und Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Freien Universität Berlin“ (a.a.O.) festgelegt hat.
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Nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung ist Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ein Bachelorabschluss in Betriebswirtschaftslehre oder ein gleichwertiger in- oder ausländischer Hochschulabschluss mit einem Anteil an Studienleistungen im Bereich Management und Marketing im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten, wobei jeweils mindestens 18 Leistungspunkte auf die Bereiche Management und Marketing entfallen müssen.
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Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass sie mit ihrem an der M...-Universität absolvierten betriebswirtschaftlichen Studium die besonderen Zugangsvoraussetzungen für das von ihr erstrebte Masterstudium erfüllt. Die in § 3 der genannten Vergabesatzung geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudium entsprechenden den Vorgaben, die sich aus § 10 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - ergeben. Danach ist Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums. Darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürften nur für konsekutive Masterstudiengänge gefordert werden, die auf einem Bachelorstudiengang aufbauen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BerlHG) und nur dann, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Wie sich aus der Zulassungsordnung der Beklagten für das Wintersemester 2011/2012 vom 1. Juni 2011 (ABl. der Freien Universität Berlin 20/2011 vom 20. Juni 2011) ergibt, handelt es sich hier um einen konsekutiven, d.h. inhaltlich auf einem Studien Betriebswirtschaft aufbauenden Masterstudiengang. Die mit der Formulierung der Zugangsvoraussetzungen zum Ausdruck gebrachte Forderung, dass der von den Bewerbern nachgewiesene Hochschulabschluss bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen muss, ist sachgerecht. Damit trägt der Satzungsgeber der Tatsache Rechnung, dass der Masterabschluss eine auf dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss konsekutiv aufbauende und mit höherem fachlichen und wissenschaftlichen Anspruch verbundene Qualifikation darstellt. Dabei richten sich die Zugangsvoraussetzungen zu Recht an den fachlichen Erfordernissen des Masterstudiums aus. Dies entspricht den gemeinsamen Strukturvorgaben der Länder gemäß § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, nach denen im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau gewährleistet werden soll (vgl. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2011 - 13 D 1640/01, zitiert nach juris).
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Die fachlichen Erfordernisse des Masterstudiums ergeben sich aus der „Studienordnung für den Masterstudiengang Master of Science in Management & Marketing des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin“ vom 21. April 2010 (FU-Mitteilungen 39/2010 vom 23. August 2010, S. 1047). Danach zielt das von der Klägerin angestrebte Masterstudium auf die Vermittlung von vertiefenden wissenschaftlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen zur Lösung komplexer betriebswirtschaftlicher Aufgabenstellungen auf der Basis moderner theoretischer und empirisch gestützter Erkenntnisse aus den Bereichen des Managements und Marketings (§ 3 Abs. 1 der Studienordnung). Der Pflichtbereich des Masterstudiums enthält nach § 4 Abs. 2 der Studienordnung u.a. das Themengebiet Marketing (Käuferverhalten und Marketingkommunikation, Business-to-Business-Marketing, Marketingforschung, Fallstudien zum Marketing), das Themengebiet Organisation und Führung (Führung und Innovation, ausgewählte Fragen aus Führung und Innovation: Managementforschung), ferner das Themengebiet Strategisches Management (Theorie und Praxis des Strategischen Managements, aktuelle Fragen des Strategischen Managements: Managementforschung), des Weiteren das Themengebiet Unternehmenskooperation (Management interorganisationaler Beziehungen, Allianzen und Netzwerke, Management interorganisationaler Beziehungen: Marketing und Sourcing), schließlich das Themengebiet Wissensmanagement (Wissensmanagement, aktuelle Frage des Wissensmanagements: Managementforschung). Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass von daher während des als Zugangsvoraussetzung geforderten Bachelorstudiums Studienleistungen auf dem Gebiet des Managements erbracht worden sein müssen, die die klassischen Steuerungsfunktionen in einem Unternehmen betreffen. Wie die Kammer bereits durch rechtskräftiges Urteil vom 15. August 2011 (VG 3 K 267.10) entschieden hat, umfasst dieser Begriff insbesondere die Bereiche Planung, Organisation, Personal, Führung und Kontrolle. Aus der dazu vorliegenden wissenschaftlichen Literatur ergibt sich, dass es neben der Beschreibung von Management aus institutioneller Perspektive, die die Gruppe von Personen in den Blick nimmt, die in einer Organisation mit Anweisungsbefugnissen betraut ist und zu der demnach alle Organisationsmitglieder gehören, die Vorgesetztenfunktionen wahrnehmen, angefangen beim Meister bis zum Vorstandsvorsitzenden (vgl. Schreyögg/Koch, Grundlagen des Managements, 2. Aufl., S. 6), eine funktionale Perspektive gibt, die unabhängig von bestimmten Positionen oder Personen unmittelbar an den Aufgaben ansetzt, die zur Steuerung eines Unternehmens bzw. einer Organisation erfüllt werden müssen. Bei dieser Betrachtungsweise geht es nicht um einen speziellen Personenkreis oder um eine bestimmte Hierarchieebene in einem Unternehmen, sondern vielmehr um einen Kranz von Aufgaben (Managementfunktionen), die erfüllt werden müssen, damit die Organisation ihre Ziele erreichen kann (a.a.O., S. 7).
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Entsprechend der Beschreibung der Studienziele und Studieninhalte in §§ 3 und 4 der Studienordnung für den Masterstudiengang Management und Marketing (a.a.O.) geht es hier um Management in dem zuletzt beschriebenen Sinne. Dementsprechend sind auch die in § 3 Abs. 1 a der Vergabesatzung beschriebenen Zugangsvoraussetzungen so zu verstehen, dass hier entsprechende, in dem vorangegangenen Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden. Diesen Nachweis hat die Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht erbringen können. Soweit sie dazu auf die mit dem „Kontoauszug“ der M...-Universität vom 28. Mai 2011 sowie dem vom 4. Oktober 2011belegten Studienleistungen in den Modulen „Grundlagen des E-Business“, „Personalwirtschaft und Organisation“ verweist, zieht die Beklagte die Eignung als Studienleistung auf dem Gebiet des Managements im Sinne des § 3 Abs. 1 a ihrer Vergabesatzung nicht in Zweifel. Gleiches gilt für die Anerkennung des von der Klägerin absolvierten Moduls „Marketing“ als Studienleistung im Bereich Marketing im Sinne dieser Vergabesatzung.
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Selbst wenn man auch das Modul „Wertschöpfungsmanagement“ hinzurechnet, weil nach der Modulbeschreibung zu den Lernzielen sowohl ein Überblick über Aufgaben und Ziele des Managements von Gütertransformationsprozessen als auch die Beherrschung qualitativer und quantitativer Entscheidungsmodelle aus den Bereichen Beschaffung, Produktion und Absatz gehört, und selbst wenn man auch die Module „Ökologische Unternehmenspolitik“ und „Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre“ in vollem Umfang als einschlägig ansehen würde, obwohl die Beklagte nachvollziehbar darauf hinweist, dass insoweit lediglich Studienanteile dem Bereich Management zuzuordnen sein dürften, fehlt es sowohl am Nachweis von Studienleistungen im Umfang von mindestens 45 Leistungspunkten aus den Bereichen Management und Marketing und an Studienleistungen im Umfang mindestens jeweils 18 Leistungspunkten im Bereich Management und Marketing. Dabei bleibt es, selbst wenn man konzedieren wollte, dass über die oben genannten als einschlägige Studienleistungen in Betracht kommenden Module hinaus auch das Modul „Produktion und Logistik“ wegen der Lernziele bzw. Studieninhalte „Produktions- und Logistikmanagement“ und „Beschaffung und Lagermanagement“ als eine dem Gebiet Management zuzurechnende Lehrveranstaltung bezeichnet werden könnte.
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Den von der Klägerin darüber hinaus als einschlägig angesehenen Studienleistungen in den Modulen „Statistik I“, Statistik II“, „Bilanzierung“, „Buchführung“, „Entscheidungs- und Spieltheorie“, „Grundzüge der Unternehmensbesteuerung“, „Internes Rechnungswesen“, „Investition und Finanzierung“, „Produktion und Logistik“, „Wirtschaftsrelevante Züge des Rechts“, „Betriebliche Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen“, „Betriebliche Anwendungssysteme“ hat die Beklagte die Eignung als Nachweis von Studienleistungen auf den Gebieten Management und Marketing mit nachvollziehbarer Begründung zu Recht versagt. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit in dem Modul „Betriebliche Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen“ begrifflich auf „Management“ hingewiesen wird („Persönliches Informationsmanagement“, „Workflow Management“, „Dokumenten- und Contentmanagement“), sind ersichtlich keine betrieblichen oder unternehmerischen Leitungsfunktionen angesprochen, sondern individuelle, anwendungsbezogene Vorgehensweisen.
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Von daher kann dahinstehen, ob die Klägerin entgegen der Darstellung der Beklagten die für das Masterstudium erforderlichen Englischkenntnisse nachgewiesen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf §§ 167 Abs. 3 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 87a 1x
- HRG § 19 Bachelor- und Masterstudiengänge 1x
- 13 D 1640/01 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 der Studienordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 der Studienordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 267.10 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 und 4 der Studienordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x