Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 L 418.13
Orientierungssatz
1. Ist das Zulassungsverfahren für die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität wegen der noch laufenden Bewerbungsfrist noch nicht abgeschlossen, fehlt es für einen auf vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag an einem Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).(Rn.4)
2. Anträge auf Zulassung zum Studium sind stets auf ein bestimmtes Semester gerichtet, was bedeutet, dass für jedes Semester, bei Jahreszulassung demgemäß für das jeweilige Wintersemester, ein gesonderter form- und fristgerechter Zulassungsantrag einschließlich aller notwendigen Nachweise bei der Hochschule zu stellen ist.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag,
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die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin als Studienanfängerin für das Fach Psychologie (Bachelor-Hauptstudiengang) für das Wintersemester 2013/2014 (hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt) zuzulassen,
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hat keinen Erfolg (§ 123 Abs. 1 VwGO).
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Zum einen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses erforderlich ist. Dieses Rechtsverhältnis könnte durch eine erfolglos gebliebene Bewerbung um Zulassung zu dem im Antrag bezeichneten Studium begründet worden sein. Ob die Antragstellerin einen solchen Zulassungsantrag gestellt und wie ggf. über ihn entschieden wurde, legt sie nicht dar. Zulassungsanträge für das Wintersemester 2013/2014 können gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hochschulzulassungsverordnung noch bis zum 15. Juli 2013 bei der Hochschule gestellt werden. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass das Zulassungsverfahren für die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität wegen der noch laufenden Bewerbungsfrist noch nicht abgeschlossen ist. Daher fehlt es schon an einem Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Zum anderen ist auch nicht erkennbar, woraus die Antragstellerin den für den Erfolg ihres Antrags erforderlichen Anordnungsanspruch, nämlich einen Zulassungsanspruch für das Wintersemester 2013/2014 herleitet. Soweit sie darauf hinweist, sie erfülle alle Zulassungsvoraussetzungen, was durch die Antragsgegnerin „unstrittig gestellt worden“ sei, bezieht sie sich offenbar auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 5. März 2012 im Verfahren VG 3 K 33.12, mit dem die Antragsgegnerin sie zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 endgültig zum Studium zugelassen und damit dem von der Antragstellerin für das Wintersemester 2011/2012 gestellten Zulassungsantrag entsprochen hat. Daraus ergibt sich zwar ein Anspruch auf Immatrikulation, nicht aber auf (erneute) Zulassung zu einem späteren Semester. Dem liegt zugrunde, dass Anträge auf Zulassung zum Studium stets auf ein bestimmtes Semester gerichtet sind, was bedeutet, dass für jedes Semester, bei Jahreszulassung demgemäß für das jeweilige Wintersemester, ein gesonderter form- und fristgerechter Zulassungsantrag einschließlich aller notwendigen Nachweise bei der Hochschule zu stellen ist (vgl. Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. November 2009 – OVG 5 S 29.09/5 M 55.09/5 L 54.09 - ).
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Im Hinblick auf die durch die Antragsgegnerin bereits vorgenommene Zulassung der Antragstellerin zum Psychologiestudium fehlt es im Übrigen auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein auf eine erneute Zulassung gerichtetes Rechtsschutzverfahren.
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Dem Hilfsantrag, „zum nächst möglichen Zeitpunkt“ zugelassen zu werden, konnte ebenfalls nicht entsprochen werden, weil nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass insoweit ein vorgerichtliches Streitverhältnis vorliegt, nämlich ein von der Antragsgegnerin abgelehnter Zulassungsantrag für ein dem Wintersemester 2013/2014 folgendes Semester.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG.
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 K 33.12
28. November 2013
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3 K 33.12 | 28. November 2013 |
Referenzen
- VwGO § 123 3x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 2x
- § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hochschulzulassungsverordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 3 K 33.12 1x (nicht zugeordnet)
- 5 S 29.09 1x (nicht zugeordnet)
- 5 M 55.09 1x (nicht zugeordnet)
- 5 L 54.09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 39 ff., 52 f. GKG 2x (nicht zugeordnet)