Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 60.15

Orientierungssatz

1. Kommt das Familiengericht in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass in der Summe der Gefährdungsaspekte eine sofortige Herausnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalt erforderlich ist, darf das Jugendamt von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgehen.(Rn.3)

2. Eine familiengerichtliche Entscheidung kann  i.S.v. § 42 Abs 1 S 1 Nr 2 SBG VIII (juris: SGB 8) nicht schon dann rechtzeitig eingeholt werden, wenn das Familiengericht vor der Inobhutnahme noch hätte angerufen werden können, sondern erst dann, wenn eine familiengerichtliche Entscheidung, und sei es eine einstweilige Anordnung, zur Begegnung der Kindeswohlgefährdung rechtzeitig hätte erwirkt werden können.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 17. Dezember 2015, 18 L 455.15, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die am 24. September 2015 verfügte Inobhutnahme der vier Kinder zu Recht abgelehnt. Den Antragstellern ist durch familiengerichtliche Entscheidung vom 11. November 2015 unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder im Wege einstweiliger Anordnung entzogen worden; sie können deshalb eine Herausgabe der Kinder durch eine Suspendierung der Inobhutnahme nicht erreichen. Die Antragsteller haben mitgeteilt, dass die Entscheidung des Familiengerichts (bislang) nicht geändert worden ist.

2

Im Übrigen war die Inobhutnahme bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Das Jugendamt ist gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigen nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Das Jugendamt hat in diesen Fällen die Personen- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen sie der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt entweder unverzüglich das Kind den Personen- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamtes eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder andernfalls eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII).

3

Eine Gefährdung des Kindeswohls durfte der Antragsgegner annehmen. Insoweit kann auf den Beschluss des Familiengerichts vom 11. November 2015 verwiesen werden, der sich in den Gründen im Einzelnen mit der Situation der Kinder im Haushalt der Mutter und ihres Lebensgefährten auseinandersetzt und zu dem schlüssigen Ergebnis gelangt, dass in der Summe der Gefährdungsaspekte eine sofortige Herausnahme der Kinder aus dem elterlichen Haushalt erforderlich ist. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände sind unsubstantiiert. Weder hat das Familiengericht den Zeitraum der erhobenen Vorwürfe übersehen noch kann die Beschwerde sich mit der Behauptung begnügen, die vom Familiengericht auf Polizeieinsätze, Helferwahrnehmungen, Angaben der Schule etc. gestützten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung seien nachweislich unzutreffend.

4

Der Antragsgegner durfte zudem davon ausgehen, dass eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SBG VIII). Die Beschwerde verkennt, dass es insoweit nicht um die Frage geht, ob das Familiengericht vor der Inobhutnahme noch hätte angerufen werden können, sondern ob eine familiengerichtliche Entscheidung, und sei es eine einstweilige Anordnung, rechtzeitig hätte erwirkt werden können, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Die in Betracht kommende einstweilige Anordnung nach §§ 1666, 1666a BGB, gerichtet auf sorgerechtliche Maßnahmen, setzt ihrerseits eine Sachverhaltsermittlung und -prüfung durch das Familiengericht voraus, die in der Regel – wie dieser Fall zeigt – auch eine Anhörung der Kinder, der Erziehungsberechtigten und des Jugendamtes erfordert, die nicht sofort zu leisten ist. Angesichts der bejahten dringenden Gefahr für das Wohl der Kinder durfte der Antragsgegner deshalb davon ausgehen, dass eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

5

Da die Antragsteller der Inobhutnahme widersprochen und keine Bereitschaft gezeigt haben, die Gefährdung abzuwenden (sondern in dem Gespräch am 29. September 2015 eine Kooperation verweigert haben), hat der Antragsgegner sodann das Familiengericht angerufen. Ob dies unverzüglich im Sinne des § 42 Abs. 3 SGB VIII erfolgt ist, was die Beschwerde in Zweifel zieht, kann auf sich beruhen, weil eine verspätete Unterrichtung des Familiengerichts nicht dazu führt, dass die Inobhutnahme für ihre gesamte Dauer, also auch noch nach Nachholung der Anrufung des Familiengerichts, rechtswidrig ist (Kepert/Röchling in LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 42 Rn. 95 m.w.Nachw.)

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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