Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - OVG 1 N 26.15

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Januar 2015 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner fachlichen Eignung für eine leitende Tätigkeit im Güterkraftverkehr.

2

Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil er eine leitende Tätigkeit im Sinne der Übergangsregelung nach § 8 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) nicht nachgewiesen habe. Die Voraussetzungen für eine solche Prüfungsbefreiung seien mit Blick auf die Anforderungen in Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates eng auszulegen. Die vorgelegten Unterlagen belegten eine solche leitende Tätigkeit über den erforderlichen Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 nicht. Aus dem Arbeitsvertrag des Klägers gehe lediglich hervor, dass er als Disponent für 10,- DM pro Stunde tätig gewesen sei, was nicht auf eine leitende Tätigkeit schließen lasse. Der aus dem Jahr 1990 stammende Arbeitsvertrag sei auch nicht der angeblich geänderten Stellung des Klägers in dem Familienunternehmen angepasst worden. Der Funktionsplan im Management-Handbuch der Firma H... belege seine leitende Tätigkeit ebenfalls nicht, weil der Zeitpunkt, ab dem er die dort ausgewiesenen Arbeitsaufgaben übernommen habe, unklar sei. Selbst wenn man davon ausginge, dass er die beschriebenen Aufgaben bereits seit dem 7. Mai 2009 wahrgenommen habe, wäre eine ununterbrochene zehnjährige leitende Tätigkeit vor dem 4. Dezember 2009 nicht belegt. Für diesen Zeitraum sei eine leitende Tätigkeit - wenn überhaupt - lediglich für ca. sieben Monate durch Unterlagen nachgewiesen. Angesichts dessen sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, ein ergänzendes Beurteilungsgespräch mit ihm zu führen, denn ein solches Gespräch solle lediglich ergänzend geführt werden, wenn die eingereichten Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht ausreichten, m.a.W. wenn nur noch (Rest-)Zweifel bestünden. Den hier fehlenden Nachweis einer leitenden Tätigkeit könne dieses Gespräch jedoch nicht ersetzen. Der Kläger werde durch die Versagung der begehrten Bescheinigung nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, denn er könne sich einer Fachkundeprüfung unterziehen. Diese Prüfung für Kraftverkehrsunternehmer sei der gesetzliche Regelfall und stelle keine unverhältnismäßige Härte oder unzumutbare Belastung dar.

3

Der hiergegen gerichtete und sinngemäß auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO) und den eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des fristgerecht eingereichten Zulassungsvorbringens (§ 124a Abs. 4Satz 4 VwGO) nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Daran fehlt es hier.

5

Soweit der Kläger geltend macht, er sei in das gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder geführte Familienunternehmen „hineingewachsen“, und dazu näher ausführt, welche Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche er alleinzuständig wahrgenommen habe, so werden die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts dadurch nicht in Frage gestellt, nämlich dass die Prüfung der fachlichen Eignung im Sinne von § 8 Abs. 1 GBZugV primär anhand der vom Bewerber vorzulegenden Unterlagen zu erfolgen habe und die vom Kläger vorgelegten Unterlagen, namentlich sein Arbeitsvertrag sowie der von ihm selbst erstellte und erst unter dem 17. Juni 2013 unterschriebene Funktionsplan, eine leitende Tätigkeit im erforderlichen Zeitraum nicht belegten, zumal die Befreiungsvoraussetzungen eng auszulegen seien.

6

Die Zulassungsbegründung bringt (im Rahmen der erhobenen Aufklärungsrüge) vor, das Verwaltungsgericht habe den Normzweck des § 8 GBZugV nicht hinreichend berücksichtigt. Die Vorschrift solle gerade den alteingesessenen, familiär geprägten Kleinbetrieben ermöglichen, mit Hilfe von langjährigem berufspraktisch erworbenem „know-how“ die durch die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung entstehende Kostenbelastung und den damit verbundenen zeitweisen Entzug von Leitungskapazität zu vermeiden. Dieser Zweck fordere, den geringen Formalisierungsgrad zu berücksichtigen, den Familienunternehmen gegenüber etwa einer GmbH aufwiesen. Zwar seien die rechtlich bindenden Dokumente im Außenverhältnis lange Zeit von der Mutter des Klägers unterschrieben worden. Davon zu unterscheiden sei jedoch die Geschäftsführung, das damit verbundene Aufgabenverhältnis sowie die Entscheidungssituation im Innenverhältnis, was u.a. durch die Aufzählung der vom Kläger betreuten Projekte näher ausgeführt wird.

7

Auch damit dringt der Kläger nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt die Übergangsregelung für die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit für den Güterkraftverkehr in § 8 GBZugV die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in nationales Recht um. Mit dieser EG-Verordnung wurden die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung von der regelmäßig erforderlichen Fachkundeprüfung (vgl. § 5 GBZugV) bisher erteilt werden konnte, gegenüber der damit aufgehobenen Richtlinie 96/26/EG des Rates (vgl. Art. 3 Abs. 4 Satz 2) insoweit verschärft, als die Mitgliedstaaten zuvor noch „die Bewerber von der Prüfung befreien (konnten), wenn diese eine praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in leitender Funktion in einem Verkehrsunternehmen“ nachwiesen, wobei schon die Richtlinie 96/26/EG einen entsprechenden Nachweis verlangte und nicht lediglich eine dahingehende Behauptung genügen ließ. Diese Nachweispflicht wird in § 8 Abs. 2Satz 3 GBZugV derart umgesetzt, dass Unterlagen vorzulegen sind, mit denen eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen nachgewiesen werden kann. Auch deshalb ist der Zulassungsbegründung nicht darin zu folgen, dass der Anstellungsvertrag des Klägers nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfe, weil das im Unternehmen verkörperte Familienvermögen allen Beteiligten gleichermaßen zustehe. Andernfalls wäre der im Erwägungsgrund (3) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hervorgehobenen „Gefahr, dass Unternehmen (…) Mitarbeiter mit geringer fachlicher Eignung beschäftigen“, nicht wirkungsvoll zu begegnen, und das für Verkehrsleiter bestehende Erfordernis „qualitativ hochwertiger beruflicher Kenntnisse“ (vgl. den Erwägungsgrund (11)) nicht zu gewährleisten, wobei im Erwägungsgrund (20) zudem angemahnt wird, dass „eine strengere Kontrolle der Durchführung dieser Verordnung (…) erforderlich“ sei. Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Beklagte nicht gehalten war, die fachliche Eignung des Klägers durch ein ergänzendes Beurteilungsgespräch ergänzend zu ermitteln.

8

2. Die Zulassungsbegründung zeigt keinen Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger dringt mit seiner Aufklärungsrüge nicht durch.

9

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärungspflicht getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines so genannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

10

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung am 27. Januar 2015 ist weder zu entnehmen, dass der Kläger einen unbedingten Beweisantrag gestellt noch entsprechende Beweisangebote gemacht hat, noch legt die Zulassungsbegründung dar, aufgrund welcher Umstände sich dem Gericht eine ergänzende Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen sollen.

11

Soweit der Kläger meint, eine Beweisanregung wäre deshalb unterblieben, weil das Gericht gegenüber dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger nicht zu erkennen gegeben habe, dass auch andere Beweismittel geeignet seien, den Nachweis der leitenden Tätigkeit zu erbringen, und ihm - ggf. unter Fristsetzung - nicht die Gelegenheit zur Nachbesserung seines Vortrags gegeben habe, wird nicht dargelegt, woraus sich eine solche Hinweispflicht des Gerichts ergeben sollte.

12

Die Hinweispflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Anforderungen an den Sachvortrag oder auf sonstige rechtliche Gesichtspunkte stützen will, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte.

13

Eine solche, den Kläger überraschende Verfahrensweise des Gerichts ist aber nicht erkennbar. Dem erstinstanzlich - zwar nicht anwaltlich, jedoch in fachlicher Hinsicht durch den Geschäftsführer des Landesverbands - sachkundig vertretenen Kläger musste klar sei, dass es insbesondere auf die Aussagefähigkeit und Belastbarkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen ankommen würde. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus seinem Schriftsatz vom 15. Juli 2014, in dem er sich gegen die Auffassung der Beklagten wendet, dass die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der fachlichen Eignung nicht ausreichend gewesen seien. Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren solche beweiskräftigen Unterlagen nicht vorgelegt. Andere Beweismittel, wie die erstmalig im Zulassungsvorbringen angeregte Vernehmung der Mutter und des Bruders des Klägers als Zeugen, sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht erheblich gewesen, weil die Beklagte für den Nachweis einer leitenden Tätigkeit vorrangig auf die einzureichenden Unterlagen abstellen konnte. Von daher drängten sich dem Gericht „andere Beweismittel“ auch nicht auf.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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