Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 L 14.18
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Gründe
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Versagung der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach § 12 VwVG in Verbindung mit § 8 VwVfG Bln zum Auffinden des ausreisepflichtigen Antragsgegners zum Zwecke der Abschiebung hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Verwaltungsvollstreckungsrecht für die beantragte Maßnahme keine Rechtsgrundlage biete, ist aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses nicht zu beanstanden.
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Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass es für die beabsichtigte Wohnungsdurchsuchung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Das im Land Berlin anwendbare Vollstreckungsgesetz des Bundes (vgl. § 8 Abs. 1 VwVfG Bln) enthält jedoch keine Rechtsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung und damit einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, mit denen sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinandergesetzt hat.
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Soweit in § 7 UZwG Bln Art. 13 Abs. 1 GG als eingeschränktes Grundrecht zitiert wird, ersetzt dies nicht die nach Art. 13 Abs. 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung. In die Befugnis zur Ausübung unmittelbaren Zwangs kann mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt in Art. 13 Abs. 2 GG auch keine Ermächtigung zur Durchsuchung von Wohnungen hineingelesen werden. Das UZwG Bln ermächtigt zur Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form eines Einwirkens auf Personen und Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen (§ 1 UZwG Bln) im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckungsmaßnahme. Die Regelung macht jedoch trotz der Zitierung des Art. 13 Abs. 1 GG eine landesgesetzliche Ermächtigungsnorm zur Wohnungsdurchsuchung nicht entbehrlich (vgl. Wehr, UzWG, 2. Aufl. 2015, § 3 Rn. 2; wohl auch Ruthig in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 1. Aufl. 2014, § 4 UzWG Rn. 2 unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken). Dem Landesgesetzgeber steht es offen, im Landesvollstreckungsrecht eine solche Ermächtigungsgrundlage zu schaffen (siehe etwa § 6 LVwVG Baden-Württemberg). Davon ist bislang im Land Berlin kein Gebrauch gemacht worden. Soweit das Verwaltungsgericht Berlin eine richterliche Durchsuchungsanordnung im Land Brandenburg nach § 26 Abs. 1 VwVG Bbg in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 GG für zulässig gehalten hat, da die Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) im Landesverwaltungsvollstreckungsrecht (§ 40 VwVG Bbg) zitiert sei (VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2011 - VG 6 M 2.11 - NVwZ-RR 2012, 167, juris Rn. 9), bedarf dies keiner näheren Betrachtung, da das Berliner Landesverwaltungsvollstreckungsrecht eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. April 2017 - VG 10 M 308.17 - stützen, da sich dieser zu der hier inmitten stehenden Frage nach der Rechtsgrundlage für eine Durchsuchungsanordnung nicht näher verhält.
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Da es bereits an einer verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt, kommt es nicht entscheidungserheblich auf die auch von der Vor-instanz offengelassene Frage an, ob das Verwaltungsvollstreckungsrecht im vorliegenden Fall anwendbar wäre, da es nicht um die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes (vgl. § 6 Abs. 1 VwVG), sondern der gesetzlichen Ausreisepflicht gehe.
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Der Senat sieht keinen Anlass, über die Frage zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall eine Durchsuchung auf das Berliner Polizeirecht (§ 36 ASOG) gestützt werden könnte, da der Antragsteller eine solche Maßnahme, die er im Übrigen bei dem Amtsgericht Tiergarten hätte beantragen müssen (§ 37 Abs. 1 ASOG), ersichtlich nicht beantragt hat. Soweit das Verwaltungsgericht Berlin sich im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO mit dieser Frage beschäftigt hat, verhält sich das Beschwerdevorbringen hierzu nicht. Auch die von dem Verwaltungsgericht angesprochenen Möglichkeiten des Ausreisegewahrsams bzw. der Abschiebungshaft (§§ 62, 62b AufenthG) sind unabhängig davon, ob deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben wären, nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwVG § 12 Unmittelbarer Zwang 1x
- VwVfG § 8 Kosten der Amtshilfe 2x
- GG Art 13 7x
- UZwG § 7 Handeln auf Anordnung 1x
- UZwG § 1 Rechtliche Grundlagen 1x
- UZwG § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 1x
- § 6 LVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 M 2.11 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2012, 167 1x (nicht zugeordnet)
- 10 M 308.17 1x (nicht zugeordnet)
- VwVG § 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges 1x
- § 36 ASOG 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 1 ASOG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 40 1x
- AufenthG 2004 § 62 Abschiebungshaft 1x
- AufenthG 2004 § 62b Ausreisegewahrsam 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x