Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 N 55.17
Orientierungssatz
1. Die Merkmale des § 3 Nr 2 BeschV (juris: BeschV 2013) unterliegen der vollen gerichtlichen Prüfung.(Rn.4)
2. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist nicht die Bestellung zum Geschäftsführer, sondern die Frage, ob der Visumantragsteller tatsächlich als Organ der Gesellschaft tätig werden soll oder mit der Bestellung zum Geschäftsführer nur die Voraussetzungen geschaffen werden sollen, dass er als Arbeitskraft für das Unternehmen tätig werden kann, obwohl er sonst für tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erhalten würde.(Rn.4)
3. Der aus dem Anstellungsvertrag ersichtliche Aufgabenbereich der Visumantragstellers muss das Bild einer typischen Tätigkeit als Führungskraft ergeben und darf nicht für die Position eines normalen Arbeitnehmers sprechen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juli 2017 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
- 2
Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nach dem insoweit allein maßgeblichen Vorbringen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht.
- 3
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als Geschäftsführerin der F... GmbH nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht, weil die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht zugestimmt hat und die Erteilung auch nicht nach § 3 Nr. 2 BeschV entbehrlich ist. Nach § 3 Nr. 2 BeschV bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, keiner Zustimmung durch die Bundes-agentur für Arbeit. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sprechen die Ausgestaltung des künftigen Angestelltenverhältnisses, die erkennbaren praktischen Berufungserfahrungen der Klägerin sowie der Umfang ihrer deutschen Sprachkenntnisse dagegen, dass die Klägerin tatsächlich eine Führungsposition in der genannten GmbH in Gestalt einer Tätigkeit als Geschäftsführerin wahrnehmen wird.
- 4
1. Ohne Erfolg macht die Klägerin hiergegen geltend, dass es sich bei der Bestellung eines Geschäftsführers um eine interne und autonome Entscheidung des Unternehmens handele, die nicht durch das Gericht kontrolliert werden dürfe. Im Rahmen von § 3 Nr. 2 BeschV seien daher Kriterien wie Qualifikation, Vergütungsniveau und Sprachkenntnisse nicht zu prüfen. Entsprechende Nachweise würden – anders als für Leitendende Angestellte und Spezialisten nach § 4 BeschV – auch in den Anwendungshinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 3 Nr. 2 BeschV nicht verlangt. Damit verkennt die Klägerin einerseits, dass die Merkmale des § 3 Nr. 2 BeschV der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegende Rechtsbegriffe sind, und andererseits Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nicht die Bestellung zum Geschäftsführer ist, sondern die Frage, ob der Visumantragsteller tatsächlich als Organ der Gesellschaft tätig werden soll oder mit der Bestellung zum Geschäftsführer nur die Voraussetzungen geschaffen werden sollen, dass er als Arbeitskraft für das Unternehmen tätig werden kann, obwohl er sonst für tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erhalten würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2016 - OVG 12 N 48.15 - Beschlussabdruck S. 3; ebenso zu § 3 Nr. 1 BeschV OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. August 2017 - 13 ME 204/17 - juris Rn 4; vgl. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 3 BeschV 12/2017).
- 5
2. Die erstinstanzliche Würdigung der tatsächlichen Umstände unterliegt nach den Darlegungen der Klägerin keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, dass das erstinstanzliche Gericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO dadurch überschritten habe, dass es hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder seine Würdigung auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruhte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Daran fehlt es.
- 6
a) Soweit das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der aus dem Anstellungsvertrag ersichtliche Aufgabenbereich der Klägerin kein Bild einer typischen Tätigkeit als Führungskraft ergebe, sondern vielmehr für die Position einer normalen Arbeitnehmerin spreche, ist die Klägerin dem nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend entgegen getreten. Sie setzt lediglich ihre eigene Sichtweise an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, indem sie es für plausibel hält, den Aufbau einer Abteilung im pflegerischen und pharmazeutischen Bereich einem Geschäftsführer anzuvertrauen. Der Einwand der Klägerin, die Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland sei politisch gewollt, stellt die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der Tätigkeit ebenso wenig in Frage wie der Vortrag, dass die Geschäftsidee der F... GmbH plausibel sei. Das gilt auch für das Vorbringen, dass für die Tätigkeit Kenntnisse der russischen und ukrainischen Sprache erforderlich seien. Das Erfordernis von Sprachkenntnissen rechtfertigt es für sich genommen nicht, die in Rede stehende Tätigkeit einer Führungskraft zuzuordnen.
- 7
b) Ernstliche Richtigkeitszweifel sind auch nicht anzunehmen, soweit das Verwaltungsgericht die in dem ursprünglichen Anstellungsvertrag vorgesehene Vergütung in Höhe von 1.500 EUR brutto pro Monat als für eine Führungskraft auffällig niedrig angesehen hat. Die später erfolgte Erhöhung der Vergütung auf monatlich 2.765 EUR brutto wertet das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als Indiz für die Einräumung einer Führungsposition, da sie verfahrensangepasst erscheint. Dafür spricht, dass die Vergütung genau auf den Betrag erhöht worden ist, der in dem Remonstrationsbescheid vom 18. November 2014 genannt worden ist. Soweit die Klägerin hiergegen geltend macht, die nachträgliche Erhöhung der Vergütung spreche für die Ernsthaftigkeit ihres Anliegens, erklärt dies nicht, weshalb der Klägerin nicht von Vornherein eine ihrer angeblichen Position angemessene Vergütung angeboten worden ist. Dass sich erst im Laufe des Prozesses die Erkenntnis durchgesetzt haben soll, dass die Tätigkeit höher zu vergüten sei, ist mit Blick darauf, dass es sich bei der F... GmbH um eine Firma mit mehr als hundert Mitarbeitern in zwanzig Kundenbetrieben handelt, wenig plausibel. Mit ihrem pauschalen Vortrag, dass die Höhe der Vergütung am Markt gebildet werde und branchenabhängig sei, legt die Klägerin keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar.
- 8
c) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihre nur geringen Deutschkenntnisse gegen die Übertragung einer Geschäftsführerposition sprächen, da sie nur den Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 geführt habe. Damit hat sich das Vorbringen der Klägerin schon nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Einwand der Klägerin, dass im Bedarfsfall ein weiterer deutsch sprechender Geschäftsführer tätig werden könne, stellt die erstinstanzliche Bewertung nicht in Frage, sondern spricht vielmehr dafür, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, die deutsche Sprache nicht hinreichend zu beherrschen, um das Unternehmen als Geschäftsführerin nach außen zu vertreten.
- 9
d) Soweit sich die Klägerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass sie nicht über einschlägige Berufserfahrung in der Zeitarbeitsbranche, als Geschäftsführerin und in der Buchhaltung verfüge, greift auch dies nicht durch. Das Berufungszulassungsvorbringen legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei oder seine Würdigung auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruhe. Es setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass sich die Kurzbeschreibung der erfolglos gebliebenen Stellenausschreibung für die in Rede stehende Stelle nicht mit dem in dem Anstellungsvertrag beschriebenen Aufgabenbereich deckt, sondern darüber hinausgeht. Die Klägerin trägt lediglich vor, aus welchen Gründen die übrigen fünf Bewerber, die sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben hätten, von der Fach-Kraft GmbH abgelehnt worden seien. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin den Nachweis einer beruflichen Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle nicht erbracht habe, unzutreffend sein soll. Es kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, dass es eine unternehmerische Entscheidung ist, wer mit der Aufgabe des Geschäftsführers betraut wird. Es geht vielmehr um eine auf die Klägerin bezogene Prüfung, ob die Beschäftigung als Geschäftsführerin vorgeschoben worden ist, um ihr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu ermöglichen.
- 10
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
- 11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BeschV 2013 § 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten 8x
- 15 K 3.15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 124a 1x
- AufenthG 2004 § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen 1x
- BeschV 2013 § 4 (weggefallen) 1x
- 12 N 48.15 1x (nicht zugeordnet)
- 13 ME 204/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x