Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - ' 3 K 121.17 '
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich ist ein Rechtschutzbedürfnis für eine Klage nicht (mehr) gegeben, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern kann, das heißt, ihm selbst bei Erfolg keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil zu vermitteln vermag.(Rn.24) Ein solcher Fall liegt regelmäßig vor, wenn die Behörde den Anspruchsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung vollständig klaglos stellt, in diesem Fall durch Stattgabe des Antrag auf Zurückstellung von einer Fachschulprüfung.(Rn.25)
2. Grundsätzlich können Studierende im Bereich der Sozialpädagogik, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden, den Studiengang unterbrechen, wenn die ordnungsgemäße Ausbildung aus Gründen, die der Studierende nicht zu vertreten hat, gefährdet ist. Aus der Auslegung der entsprechenden Norm ergibt sich, dass ein Unterbrechen des Fachschulstudiums nach Ablauf der Probezeit, aber nicht mehr in der Prüfungsphase der Fachschulprüfung möglich ist, welche regelmäßig mit dem sechsten Fachsemester beginnt. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen wegen Krankheit in der letzten Jahrgangsstufe, kann auf schriftlichen Antrag des Prüflings hin einmal eine Zurückstellung bis zur nächsten Fachschulprüfung gestattet werden.(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über das zeitliche Hinausschieben der Wiederholung der Fachschulprüfung zur Erzieherin.
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Die 42-jährige Klägerin nahm zum Schuljahr 2009/2010 ein Fachschulstudium zur Erzieherin an der 1...(nachfolgend: Schule) auf. Nachdem sie den Studiengang zu Beginn des Monats November 2009 auf eigenen Wunsch verlassen hatte, wurde sie im September 2010 erneut im ersten Semester des laufenden Schuljahres 2010/2011 an der Schule aufgenommen. Im Schuljahr 2013/2014 wurde sie erstmals zur Fachschulprüfung zugelassen.
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Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 stellte die Schule gegenüber der Klägerin fest, dass sie das Kolloquium und damit auch die Fachschulprüfung nicht bestanden habe. Die Klägerin beantragte daraufhin, das sechste Fachsemester zu wiederholen. Die Schule gestattete die Wiederholung und teilte der Klägerin unter dem 4. Juli 2014 mit, dass sie die Ausbildung im Februar 2015 wieder aufnehmen könne, außerdem solle sie sich im Oktober 2014 wegen des Facharbeitsthemas und der Zuordnung zu einer Semestergruppe mit der Schule in Verbindung setzen. Die Klägerin blieb dem Unterricht zunächst unter Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fern. Voraufgegangen waren Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und den verantwortlichen Lehrern darüber, ob im Rahmen der Wiederholungsprüfung eine neue Facharbeit zu schreiben sei. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 teilte die Schule der Klägerin mit, dass sie im Rahmen der Fachschulprüfung eine neue Facharbeit zu erstellen habe und setzte ihr eine Frist zur Genehmigung eines Themas. Diese ließ die Klägerin verstreichen. Mit Schreiben vom 2. März 2015 wies die Schule darauf hin, dass die Klägerin die Frist für die Abgabe des Facharbeitsthemas habe verstreichen lassen und das von ihr vorgelegte, am 16. Februar 2015 ausgestellte ärztliche Attest nicht anerkannt werde.
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Im Februar 2015 kündigte die Schule der Klägerin an, sie wegen ihres Fernbleibens vom Unterricht aus der Studierendenliste zu streichen. Die gegen die Streichung aus der Studierendenliste gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin hatte Erfolg (VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2016 – VG 3 K 201.15 – ).
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Im Schuljahr 2015/2016 nannte die Schule mit ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2015 der Klägerin ein Thema für die Facharbeit und bot ihr drei Beratungstermine an, die die Klägerin nicht wahrnahm. Sie reichte diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume 4. bis 15. Januar 2016, 9. Februar bis 1. April 2016, 4. April bis 17. Juni 2016 und 8. bis 14. Juli 2016 bei der Schule ein.
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Mit Bescheid vom 18. März 2016 teilte ihr die Schule mit, dass sie die Facharbeit zum festgelegten Zeitpunkt, dem 11. März 2016, nicht abgegeben habe. Damit sei sie nicht zur Fachschulprüfung 2015/2016 zugelassen. Weiterhin hieß es darin, dass die Schule sie aufgrund ihrer durch Atteste belegte Erkrankung im Schuljahr 2014/2015 von der Fachschulprüfung gemäß § 38 der APVO-Sozialpädagogik zurückgestellt habe. Sie könne nicht erneut von der Fachschulprüfung zurückgestellt werden.
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Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 18. April 2016 Widerspruch, den sie nicht weiter begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2017 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (i.F. Senatsverwaltung) den Widerspruch der Klägerin zurück. Dagegen hat die Klägerin am 11. April 2017 die Klage VG 3 K 501.17 erhoben.
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Mit ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2016 unter dem Betreff „Wiedereinstieg in das 6. Semester, Wiederholung der Fachschulprüfung, Facharbeit“ forderte die Schule die Klägerin auf, sich mit ihr bis zum 1. November 2016 wegen der Organisation der Facharbeit in Verbindung zu setzen. Mit einem weiteren Schreiben vom 13. Oktober 2016 unter dem Betreff „Wiedereinstig in das 6. Semester“ forderte die Schule die Klägerin dazu auf, das Facharbeitsthema bis zum 19. Dezember 2016 einzureichen. Die Klägerin übersandte daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum 3. bis 18. November 2016. Mit Schreiben vom 28. November 2016 teilte die Schule der Klägerin erneut mit, dass am 19. Dezember 2016 die verbindliche Abgabe eines Themas für die Facharbeit erfolge und die Frist zu deren Abgabe auf den 10. März 2017 festgelegt werde. Außerdem bot die Schule ihr drei Beratungstermine an. Den ersten Termin sagte die Klägerin am 5. Dezember 2016 schriftlich ab, da sie erkrankt sei.
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Am 7. Dezember 2016 beantragte die Klägerin bei der Schule die Unterbrechung ihrer Ausbildung. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 wies die Schule sie darauf hin, dass sie über eine erneute Zurückstellung erst nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle der Senatsverwaltung entscheiden könne. Unter dem 15. Dezember 2016 nahm die Klägerin ihren Antrag schriftlich zurück. Daraufhin forderte die Schule sie mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 auf, das Thema der Facharbeit bis spätestens 4. Januar 2017 mitzuteilen, ansonsten gelte die Facharbeit als nicht absolviert. Die Klägerin wandte hierauf mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 ein, dass sie ihr Kolloquium bestanden habe und von der bestandenen Facharbeit nicht abtreten werde.
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Am 18. Januar 2017 beantragte die Klägerin schriftlich bei der Senatsverwaltung, ihr die „Unterbrechung“ der Ausbildung zu gewähren. Sie sei derzeit mittellos und ihr drohe eine Räumungsklage. Unter den gegebenen Umständen könne sie weder die „Schlussprüfungen absolvieren noch ähnliches.“ Außerdem leide sie unter diversen Erkrankungen und sei schwerbehindert.
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Den Antrag lehnte die Senatsverwaltung mit Bescheid vom 23. Januar 2017 ab. Zur Begründung hieß es, dass allein eine Zurückstellung in Betracht komme, weil sich die Klägerin bereits im Prüfungssemester befinde. Diese könne aber nicht gewährt werden, weil eine Zurückstellung nur einmal möglich und die Klägerin bereits im Schuljahr 2014/2015 zurückgestellt worden sei.
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Dagegen hat die Klägerin am 29. Januar 2017 die hiesige Klage VG 3 K 121.17 erhoben. Sie trägt sinngemäß vor, dass sie von einer Zurückstellung im Schuljahr 2014/2015 nichts wisse. Weder habe sie dies beantragt noch sei ihr hierüber Mitteilung gemacht worden. Sie beantrage, die Zurückstellung 2014/2015 zurückzunehmen.
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Mit weiterem Bescheid vom 13. März 2017 teilte die Schule der Klägerin mit, dass sie zum Schuljahr 2016/2017 nicht zur Fachschulprüfung zugelassen werde, weil sie die Facharbeit nicht fristgemäß zum 10. März 2017 abgegeben habe. In Anbetracht der wiederholten Nichtzulassung zur Fachschulprüfung sei als Rechtsfolge das endgültige Nichtbestehen der Fachschulprüfung festzustellen. Die Klägerin habe den Bildungsgang zu verlassen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. November 2018 hat die Vertreterin des Beklagten den Bescheid der Senatsverwaltung vom 23. Januar 2017 und den Bescheid der Schule vom 13. März 2017 aufgehoben und erklärt, dass die Klägerin auf ihren entsprechenden Antrag vom 18. Januar 2017 hin für das Schuljahr 2016/2017 gemäß § 38 APVO-Sozialpädagogik von der Fachschulprüfung zurückgestellt werde. Außerdem hat die Vertreterin des Beklagten den Bescheid der Schule vom 18. März 2016 dahin gehend geändert, dass sie die Sätze 2 und 3 betreffend die Zurückstellung im Schuljahr 2014/2015 ersatzlos gestrichen hat.
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Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch war sie vertreten, so dass sie keinen Antrag gestellt hat.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen sei, da er die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vollständig klaglos gestellt habe.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. November 2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin den Antrag der Klägerin auf Terminsverlegung, der am Vorabend des Termins um 21:49 bei Gericht per Telefax eingegangen war, abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte VG 3 K 501.17 und auf die von dem Beklagten zum Verfahren gereichten Verwaltungsvorgänge (vier Halbhefter) Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Trotz des Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte über die Sache verhandelt und entschieden werden, weil die Klägerin ordnungsgemäß geladen worden war und das Gericht sie auf diese Folge hingewiesen hat gemäß § 102 Abs. 2 VwGO.
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2. Die Klage hat keinen Erfolg.
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a) Das mit der Klage verfolgte Begehren der Klägerin ist gemäß § 88 VwGO aus ihrem Gesamtvorbringen zu ermitteln, weil sie weder in der mündlichen Verhandlung noch in ihren schriftlichen Einlassungen einen konkreten Antrag gestellt bzw. formuliert hat. Ihr bei der Senatsverwaltung gestellter Antrag vom 18. Januar 2017, ihr „eine Unterbrechung der Ausbildung zu genehmigen“, weil sie nicht in der Lage sei „Schlussprüfungen zu absolvieren oder ähnliches“, lässt darauf schließen, dass sie einstweilen nicht zur anstehenden Fachschulprüfung antreten wollte. Aus ihren schriftlichen Einlassungen im Gerichtsverfahren, denen sie den Bescheid vom 23. Januar 2017 beigefügt hat, geht hervor, dass sie zudem begehrt, die Zurückstellung aus dem Schuljahr 2014/2015 rückgängig zu machen. Insgesamt lässt sich ihrem Vorbringen entnehmen, dass sie mit der Klage das Ziel verfolgt, den Beklagten zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2017 von der Fachschulprüfung 2016/2017 zurückzustellen.
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b) Die darauf gerichtete Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Von dem Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ist auszugehen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern kann, das heißt, ihm selbst bei Erfolg keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil zu vermitteln vermag (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29/17 –, juris Rn. 43).
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So verhält es sich hier. Der Beklagte hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vollständig klaglos gestellt, indem er den streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Januar 2017 und den die Klägerin insoweit belastenden Bescheid vom 13. März 2017 aufgehoben und sie ihrem Antrag entsprechend von der Fachschulprüfung im Schuljahr 2016/2017 zurückgestellt hat gemäß § 38 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 11. Februar 2006 (GVBl S. 164, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Februar 2015, GVBl S. 11; APVO-Sozialpädagogik), die hier anzuwenden ist gemäß der Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 2 der Verordnung über die Studiengänge und Prüfungen an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 13. Juni 2016 (GVBl S. 388). Dass die Klägerin die prozessuale Möglichkeit des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO, den Rechtsstreit daraufhin für erledigt zu erklären, nicht hat nutzen können, weil sie in der mündlichen Verhandlung weder vertreten noch erschienen war, liegt in ihrer Sphäre.
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c) Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin sinngemäß dahin gehend auslegte, dass sie begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihr ein Unterbrechen des Studiums gemäß § 9 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik zu gewähren, bleibt die Klage ohne Erfolg. Denn sie ist dann jedenfalls unbegründet.
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Die Klägerin hat aufgrund ihres Antrags vom 18. Januar 2017 keinen Anspruch auf Unterbrechen des Fachschulstudiums gemäß § 9 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik können Studierende, die sich nicht mehr in der Probezeit befinden, den Studiengang unterbrechen, wenn ihre ordnungsgemäße Ausbildung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen gefährdet ist. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie nach der Systematik der APVO-Sozialpädagogik ist ein Unterbrechen des Fachschulstudiums nach dieser Vorschrift in zeitlicher Hinsicht nach dem Ablauf der Probezeit (vgl. § 8 APVO-Sozialpädagogik) möglich, jedenfalls aber nicht mehr in der Prüfungsphase der Fachschulprüfung. Diese beginnt mit dem sechsten Fachsemester. Das geht zum einen aus § 26 Abs. 1 und 2 APVO-Sozialpädagogik hervor, wonach alle Teile der Fachschulprüfung im letzten bzw. sechsten Semester des Studienganges stattfinden. Abs. 3 bezeichnet dieses als „Prüfungssemester“. Aus § 35 Abs. 1 und 2 APVO-Sozialpädagogik geht zudem hervor, dass im letzten Semester des Fachschulstudiums, d.h. im Prüfungssemester, die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Fachschulprüfung getroffen wird. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen wegen Krankheit in der letzten Jahrgangsstufe, kann auf schriftlichen Antrag des Prüflings hin einmal eine Zurückstellung bis zur nächsten Fachschulprüfung gestattet werden, § 38 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik. Nach Abs. 2 hat der oder die Zurückgestellte die Ausbildung der dritten Jahrgangsstufe zum nächst möglichen Zeitpunkt zu wiederholen. Diese als Ausnahme formulierte Bestimmung, die gerade auf Umstände in der dritten Jahrgangsstufe und damit auch im Prüfungssemester abstellt, liefe leer und ergäbe keinen Sinn, wenn der Prüfling parallel zur darin einmalig vorgesehenen Möglichkeit der Zurückstellung mit der Folge der Wiederholung der dritten Jahrgangsstufe zum nächst möglichen Zeitpunkt die Wahl hätte, anstatt dessen das Fachschulstudium nach der allgemeinen Vorschrift des § 9 APVO-Sozialpädagogik zu unterbrechen und dadurch die Fachschulprüfung beliebig viele Male hinauszuschieben. Daher greift jedenfalls mit dem Beginn des Prüfungssemesters nur noch die speziellere Regelung für eine Zurückstellung gemäß § 38 APVO-Sozialpädagogik.
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So verhält es sich im Falle der Klägerin. Im Zeitpunkt ihres Antrages auf „Unterbrechung“ befand sie sich bereits im Prüfungssemester und hatte die Facharbeit anzufertigen. Das musste ihr auch bewusst sein, da ihr die Schule mit Schreiben vom 28. November 2016 mit dem Betreff „Wiedereinstieg in das 6. Semester, Wiederholung der Fachschulprüfung, Facharbeit“ mitgeteilt hatte, dass sie am 19. Dezember 2016 das Thema für die Facharbeit und am 10. März 2017 die Arbeit selbst abzugeben habe. Daher bot ihr allein die Zurückstellung nach § 38 APVO-Sozialpädagogik die Möglichkeit, die anstehende Wiederholung der Fachschulprüfung zeitlich hinauszuschieben. Diese Möglichkeit hat der Beklagte der Klägerin, wie ausgeführt, im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt und die insoweit entgegen stehenden Entscheidungen aufgehoben bzw. abgeändert.
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Ganz abgesehen davon lagen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Unterbrechen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik nicht vor. Aus dem Antrag vom 18. Januar 2017 ging nicht hervor, dass die ordnungsgemäße Ausbildung seinerzeit aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen gefährdet war. Die geltend gemachte Mittellosigkeit und das Bevorstehen einer Räumungsklage begründeten solche Umstände nicht per se. Das geht aus § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. mit § 8 Abs. 5 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik hervor, wonach regelmäßig nicht selbst zu vertretende Gründe in der eigenen Erkrankung, der Pflege eines nahen Angehörigen, dem Mutterschutz, der Kinderbetreuung oder der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes liegen. Die Klägerin hatte auch nicht näher begründet, weshalb sie unter den geltend gemachten Umständen ihre Ausbildung nicht fortsetzen konnte. Soweit die Klägerin darüber hinaus auf die Behandlungsbedürftigkeit ihres Rückens hingewiesen und diverse Erkrankungen (20 Tage Dauerfieber, Nasennebenhöhlen- und Ohrenentzündung) aufgezählt hatte, hatte sie diese weder durch ärztliche Atteste belegt noch dargelegt, dass dadurch ihre weitere Ausbildung gefährdet gewesen wäre. Die Klägerin hatte lediglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersandt, die einen weit vor dem Antrag liegenden und verhältnismäßig kurzen Zeitraum (3. bis 18. November 2016) betrafen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Ziffer 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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BESCHLUSS
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
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5.000,00 Euro
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festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- § 38 der APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
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- § 38 APVO-Sozialpädagogik 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 88 1x
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 29/17 1x
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- VwGO § 161 1x
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- VwGO § 113 1x
- § 9 Abs. 1 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 1 und 2 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 und 2 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 5 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
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