Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - ' 3 K 501.17 '
Orientierungssatz
1. Für die Wiederholung einer Fachschulprüfung im Studiengang Sozialpädagogik ist regelmäßig nicht erforderlich, dass auch die dritte Praxisphase wiederholt wird.(Rn.28)
2. Im Rahmen der Wiederholung der Fachschulprüfung muss erneut eine Facharbeit abgegeben werden und zwar losgelöst vom Kolloquium. Die fristgerechte Abgabe der Facharbeit losgelöst vom Kolloquium ist insoweit selbständige Voraussetzung für die Zulassung zur Fachschulprüfung.(Rn.31) Die Fachschulprüfung setzt auch im Wiederholungsfalle zwingend voraus, dass eine Facharbeit für das zu wiederholende Kolloquium angefertigt wird, weil diese integraler und notwendiger Bestandteil des insgesamt neu zu bewertenden Kolloquiums ist.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Nichtzulassung zum Wiederholungsversuch der Fachschulprüfung zur Erzieherin im Schuljahr 2015/2016.
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Die 42-jährige Klägerin nahm zum Schuljahr 2009/2010 ein Fachschulstudium zur Erzieherin an der 1...(nachfolgend: Schule) auf. Nachdem sie den Studiengang zu Beginn des Monats November 2009 auf eigenen Wunsch verlassen hatte, wurde sie im September 2010 erneut im ersten Semester des laufenden Schuljahres 2010/2011 an der Schule aufgenommen. Im Schuljahr 2013/2014 wurde sie erstmals zur Fachschulprüfung zugelassen.
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Mit Bescheid vom 27. Mai 2014 stellte die Schule gegenüber der Klägerin fest, dass sie das Kolloquium und damit auch die Fachschulprüfung nicht bestanden habe. Die Klägerin beantragte daraufhin, das sechste Fachsemester zu wiederholen. Die Schule gestattete die Wiederholung und teilte der Klägerin unter dem 4. Juli 2014 mit, dass sie die Ausbildung im Februar 2015 wieder aufnehmen könne, außerdem solle sie sich im Oktober 2014 wegen des Facharbeitsthemas und der Zuordnung zu einer Semestergruppe mit der Schule in Verbindung setzen. Die Klägerin blieb dem Unterricht zunächst unter Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fern. Voraufgegangen waren Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und den verantwortlichen Lehrern darüber, ob im Rahmen der Wiederholungsprüfung eine neue Facharbeit zu schreiben sei. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 teilte die Schule der Klägerin mit, dass sie im Rahmen der Fachschulprüfung eine neue Facharbeit zu erstellen habe und setzte ihr eine Frist zur Genehmigung eines Themas. Diese ließ die Klägerin verstreichen. Mit Schreiben vom 2. März 2015 wies die Schule darauf hin, dass die Klägerin die Frist für die Abgabe des Facharbeitsthemas habe verstreichen lassen und das von ihr vorgelegte, am 16. Februar 2015 ausgestellte ärztliche Attest nicht anerkannt werde.
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Im Februar 2015 kündigte die Schule der Klägerin an, sie wegen ihres Fernbleibens vom Unterricht aus der Studierendenliste zu streichen. Die gegen die Streichung aus der Studierendenliste gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin hatte Erfolg (VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2016 – VG 3 K 201.15 – ).
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Im Schuljahr 2015/2016 nannte die Schule mit ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2015 mit dem Betreff „Wiederholung der Abschlussprüfung, Facharbeit“ der Klägerin ein Thema für die Facharbeit und bot ihr drei Beratungstermine an, die die Klägerin nicht wahrnahm. Sie reichte diverse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume 4. bis 15. Januar 2016, 9. Februar bis 1. April 2016, 4. April bis 17. Juni 2016 und 8. bis 14. Juli 2016 bei der Schule ein.
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Mit Bescheid vom 18. März 2016 teilte ihr die Schule mit, dass sie die Facharbeit zum festgelegten Zeitpunkt, dem 11. März 2016, nicht abgegeben habe. Damit sei sie nicht zur Fachschulprüfung 2015/2016 zugelassen. Weiterhin hieß es darin, dass die Schule sie aufgrund ihrer durch Atteste belegte Erkrankung im Schuljahr 2014/2015 von der Fachschulprüfung gemäß § 38 der APVO-Sozialpädagogik zurückgestellt habe. Sie könne nicht erneut von der Fachschulprüfung zurückgestellt werden.
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Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 18. April 2016 Widerspruch, den sie nicht weiter begründete.
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Mit ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2016 unter dem Betreff „Wiedereinstieg in das 6. Semester, Wiederholung der Fachschulprüfung, Facharbeit“ forderte die Schule die Klägerin auf, sich mit ihr bis zum 1. November 2016 wegen der Organisation der Facharbeit in Verbindung zu setzen. Mit einem weiteren Schreiben vom 13. Oktober 2016 unter dem Betreff „Wiedereinstig in das 6. Semester“ forderte die Schule die Klägerin dazu auf, das Facharbeitsthema bis zum 19. Dezember 2016 einzureichen. Die Klägerin übersandte daraufhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum 3. bis 18. November 2016. Mit Schreiben vom 28. November 2016 teilte die Schule der Klägerin erneut mit, dass am 19. Dezember 2016 die verbindliche Abgabe eines Themas für die Facharbeit erfolge und die Frist zu deren Abgabe auf den 10. März 2017 festgelegt werde. Außerdem bot die Schule ihr drei Beratungstermine an. Den ersten Termin sagte die Klägerin am 5. Dezember 2016 schriftlich ab, da sie erkrankt sei.
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Am 7. Dezember 2016 beantragte die Klägerin bei der Schule die Unterbrechung ihrer Ausbildung. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 wies die Schule sie darauf hin, dass sie über eine erneute Zurückstellung erst nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle der Senatsverwaltung entscheiden könne. Unter dem 15. Dezember 2016 nahm die Klägerin ihren Antrag schriftlich zurück. Daraufhin forderte die Schule sie mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 auf, das Thema der Facharbeit bis spätestens 4. Januar 2017 mitzuteilen, ansonsten gelte die Facharbeit als nicht absolviert. Die Klägerin wandte hierauf mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 ein, dass sie ihr Kolloquium bestanden habe und von der bestandenen Facharbeit nicht abtreten werde.
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Am 18. Januar 2017 beantragte die Klägerin schriftlich bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, ihr die „Unterbrechung“ der Ausbildung zu gewähren. Den Antrag lehnte die Senatsverwaltung mit Bescheid vom 23. Januar 2017 ab. Zur Begründung hieß es, dass allein eine Zurückstellung in Betracht komme, weil sich die Klägerin bereits im Prüfungssemester befinde. Diese könne aber nicht gewährt werden, weil eine Zurückstellung nur einmal möglich und die Klägerin bereits im Schuljahr 2014/2015 zurückgestellt worden sei. Dagegen hat die Klägerin am 29. Januar 2017 die Klage VG 3 K 121.17 erhoben.
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Mit Bescheid vom 13. März 2017 teilte die Schule der Klägerin mit, dass sie zum Schuljahr 2016/2017 nicht zur Fachschulprüfung zugelassen werde, weil sie die Facharbeit nicht fristgemäß zum 10. März 2017 abgegeben habe. In Anbetracht der wiederholten Nichtzulassung zur Fachschulprüfung sei als Rechtsfolge das endgültige Nichtbestehen der Fachschulprüfung festzustellen. Die Klägerin habe den Bildungsgang zu verlassen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2017 wies die Senatsverwaltung den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 18. März 2016 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Nichtzulassung zur Fachschulprüfung im Schuljahr 2015/2016 zu Recht erfolgt sei, weil die Klägerin keine Facharbeit abgegeben habe, welche zwingend auch bei Wiederholungsprüfungen anzufertigen sei.
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Dagegen hat die Klägerin am 11. April 2017 die hiesige Klage VG 3 K 501.17 erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass sie für die Wiederholung der Fachschulprüfung nicht erneut eine Facharbeit zu verfassen habe.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. November 2018 hat die Vertreterin des Beklagten den Bescheid der Senatsverwaltung vom 23. Januar 2017 und den Bescheid der Schule vom 13. März 2017 aufgehoben und erklärt, dass die Klägerin auf ihren entsprechenden Antrag vom 18. Januar 2017 hin für das Schuljahr 2016/2017 gemäß § 38 APVO-Sozialpädagogik von der Fachschulprüfung zurückgestellt werde. Außerdem hat die Vertreterin des Beklagten den Bescheid der Schule vom 18. März 2016 dahin gehend geändert, dass sie die Sätze 2 und 3 betreffend die Zurückstellung im Schuljahr 2014/2015 ersatzlos gestrichen hat.
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Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch war sie vertreten, so dass sie keinen Antrag gestellt hat.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er meint, die Schule habe die Klägerin im Schuljahr 2015/2016 zu Recht nicht zur (wiederholten) Fachschulprüfung zugelassen, weil sie die dafür erforderliche Facharbeit nicht abgegeben habe. Die Unterbrechung des Fachschulstudiums sei Gegenstand der Klage VG 3 K 121.17, mit der sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 23. Januar 2017 wende, der ihren Antrag auf Unterbrechung im Schuljahr 2016/2017 abgelehnt habe. Im Schuljahr 2015/2016 habe die Klägerin hingegen keinen entsprechenden Antrag auf Unterbrechung gestellt.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. November 2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin den Antrag der Klägerin auf Terminsverlegung, der am Vorabend des Termins um 21:49 bei Gericht per Telefax eingegangen war, abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte VG 3 K 121.17 und auf die von dem Beklagten zum Verfahren gereichten Verwaltungsvorgänge (vier Halbhefter) Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Trotz des Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte über die Sache verhandelt und entschieden werden, weil die Klägerin ordnungsgemäß geladen worden war und das Gericht sie auf diese Folge hingewiesen hat gemäß § 102 Abs. 2 VwGO.
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2. Die Klage hat keinen Erfolg.
- 23
a) Der von der Klägerin schriftsätzlich angekündigte Antrag, wonach der Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zu verpflichten sei, ihrem Antrag auf Unterbrechung des Studiengangs stattzugeben, ist gemäß § 88 VwGO auszulegen. Denn die von der Klägerin ausdrücklich als aufzuhebend bezeichneten Bescheide haben gerade nicht ihren Antrag auf Unterbrechung zum Gegenstand. Vielmehr hat die Senatsverwaltung mit dem Bescheid vom 23. Januar 2017 den Antrag der Klägerin auf „Unterbrechung“ des Studiengangs abgelehnt. Diesen hat die Klägerin mit ihrer am 29. Januar 2017 erhobenen Verpflichtungsklage VG 3 K 121.17 angegriffen. Dort hat sie zudem darauf hingewiesen, dass sie die vom Beklagten zunächst angenommene Zurückstellung im Schuljahr 2014/2015 für rechtswidrig hält. Demgegenüber ging dem im hiesigen Verfahren angegriffenen Ausgangsbescheid vom 18. März 2016 weder ein Antrag der Klägerin im Schuljahr 2015/2016 auf Unterbrechen des Studiengangs noch auf Zurückstellung von der Fachschulprüfung voraus. Entsprechend regeln die hier angegriffenen Bescheide die Nichtzulassung der Klägerin zur Fachschulprüfung im Schuljahr 2015/2016. In diesem Zusammenhang lässt sich den schriftlichen Einlassungen der Klägerin entnehmen, dass sie der Ansicht ist, für die Wiederholung der Fachschulprüfung keine weitere Facharbeit abgeben zu müssen, weil sie diese bereits im Schuljahr 2013/2014 angefertigt und bestanden habe.
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Ihr angekündigter Klageantrag ist daher so zu verstehen, dass sie begehrt, den Beklagten unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zu verpflichten, sie zur Fachschulprüfung im Schuljahr 2015/2016 zuzulassen.
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b) Die so verstandene Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Fachschulprüfung im Schuljahr 2015/2016. Der die Nichtzulassung aussprechende Bescheid des Beklagten vom 18. März 2016 in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 16. März 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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(1) Rechtsgrundlage der Nichtzulassungsentscheidung sind §§ 34 Abs. 3, 60 Abs. 4 SchulG i. V. mit den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 11. Februar 2006 (GVBl S. 164, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Februar 2015, GVBl S. 11; APVO-Sozialpädagogik). Die Klägerin hat ihr Fachschulstudium vor dem 1. August 2016 begonnen, so dass für sie die APVO-Sozialpädagogik gilt und zwar gemäß der Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 2 der Verordnung über die Studiengänge und Prüfungen an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin vom 13. Juni 2016 (GVBl S. 388).
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(2) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik kann, wer das erste Mal zur Fachschulprüfung zugelassen war und nicht zu den in § 36 genannten Personen gehört, im Falle des Nichtbestehens der Fachschulprüfung die dritte Jahrgangsstufe wiederholen und die Fachschulprüfung erneut ablegen. Dabei ist gemäß Satz 2 die Wiederholung der dritten Praxisphase nicht erforderlich (zur Unwirksamkeit der Vorschrift, soweit sie für die in § 36 APVO-Sozialpädagogik-Verordnung genannten Personen nur einen Prüfungsversuch vorsieht VG Berlin, Urteil vom 2. Februar 2011 – VG 3 K 13.09 –, juris Rn. 14 ff.).
- 29
So verhält es sich bei der Klägerin. Sie war im Schuljahr 2013/2014 erstmals zur Fachschulprüfung zugelassen und bestand diese nicht, was die Schule mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 27. Mai 2014 seinerzeit festgestellt hatte. Daran anschließend gestattete ihr die Schule auf ihren Antrag hin die Wiederholung der dritten Jahrgangsstufe (ohne dritte Praxisphase) bzw. des sechsten Semesters und die Wiederholung der Fachschulprüfung.
- 30
(3) Im Falle der Wiederholung der Fachschulprüfung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik muss der Prüfling entgegen der Ansicht der Klägerin erneut zur Fachschulprüfung gemäß § 35 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik zugelassen werden. Das ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der Vorschriften der APVO-Sozialpädagogik. Nach § 35 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik wird zur Fachschulprüfung zugelassen, wer sich im letzten Semester befindet und die dritte Praxisphase erfolgreich abgeschlossen hat (Nr. 1), die Facharbeit fristgemäß eingereicht hat (Nr. 2) und in nicht mehr als drei Lernbereichen Vornoten erhalten hat, die schlechter als „ausreichend“ sind (Nr. 3). Dabei folgt auf die in § 35 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik geregelte Prüfungszulassung ein gestuftes System von Zulassungen zum jeweils nächsten Prüfungsteil. Die Teile der Fachschulprüfung sind gemäß § 26 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik das Kolloquium zur Facharbeit (Nr. 1), die schriftlichen Prüfungen (Nr. 2) und die mündlichen Prüfungen (Nr. 3). Zu den schriftlichen Prüfungen ist gemäß § 40 APVO-Sozialpädagogik zugelassen, wer das Kolloquium gemäß § 39 APVO-Sozialpädagogik bestanden hat. Zur mündlichen Prüfung wird gemäß § 44 APVO-Sozialpädagogik zugelassen, wer nach der schriftlichen Prüfung entsprechende Noten erzielt hat.
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Dabei ist zwar nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 APVO-Sozialpädagogik die fristgerechte Abgabe der Facharbeit losgelöst vom Kolloquium selbständige Voraussetzung für die Zulassung zur Fachschulprüfung. Allerdings wird erst im Rahmen des Kolloquiums bewertet, ob der Prüfling über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die er in der Facharbeit unter Beweis zu stellen hat. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik haben die Studierenden in der Facharbeit nachzuweisen, dass sie unter Anwendung geeigneter Arbeitsmethoden eine sozialpädagogische Aufgabenstellung fachübergreifend und unter Berücksichtigung der in der fachpraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse selbständig bearbeiten können. Nach Satz 2 ist die Facharbeit Grundlage des Kolloquiums. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik soll der Prüfling im Kolloquium die Ergebnisse seiner Facharbeit darstellen und begründen. Nach Satz 3 stellt der Fachausschuss am Ende des Kolloquiums fest, ob der Prüfling in ausreichendem Maße über die in § 23 Abs. 1 Satz 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Nach Satz 4 lautet das Ergebnis des Kolloquiums „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
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Die Fachschulprüfung setzt demnach auch im Wiederholungsfalle nach § 51 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik zwingend voraus, dass eine Facharbeit für das zu wiederholende Kolloquium angefertigt wird, weil diese integraler und notwendiger Bestandteil des insgesamt neu zu bewertenden Kolloquiums ist.
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Dass im Falle der Wiederholung der Fachschulprüfung nach § 51 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik die Anfertigung einer neuen Facharbeit vorgesehen ist, ergibt sich auch aus § 23 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik, wonach das Thema der Facharbeit frühestens am Ende des vierten und spätestens zu Beginn des sechsten Semesters unter Berücksichtigung der dritten Praxisphase zu vergeben ist. Zudem muss die Facharbeit gemäß § 23 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik spätestens zu Beginn des sechsten Semesters eingereicht werden. Daraus wird deutlich, dass die Anfertigung der Facharbeit Bestandteil der Ausbildung in der (zu wiederholenden) dritten Jahrgangsstufe ist. Anders als die dritte Praxisphase, deren Bestehen wie die Abgabe der Facharbeit Zulassungsvoraussetzung für die Fachschulprüfung ist, ist die Facharbeit gerade nicht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik von der Wiederholung ausgenommen.
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Dass die APVO-Sozialpädagogik davon ausgeht, dass im Wiederholungsfall nach § 51 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik eine erneute Prüfungszulassung erfolgen muss, folgt auch aus den Regelungen zur Wiederholung. Im sechsten Semester, das in den Wiederholungszeitraum der dritten Jahrgangsstufe fällt (vgl. § 2 APVO-Sozialpädagogik), wird Unterricht in allen Lernbereichen erteilt, § 13 Abs. 1 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik. Dabei ist die Vornote eines Lernbereichs gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik das arithmetische Mittel aus allen Semesternoten. Nach Satz 2 ist im Fall der Wiederholung eines Semesters nur die Semesternote aus dem Wiederholungszeitraum einzubeziehen. Zugleich bestimmt § 35 Abs. 2 Nr. 3 APVO-Sozialpädagogik als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung, dass der Prüfling in nicht mehr als zwei Lernbereichen eine Vornote erhalten hat, die schlechter als „ausreichend“ ist. Nach dieser Konstruktion des Verordnungsgebers ist es jedenfalls denkbar, dass sich die Vornote im Wiederholungssemester verändert und sogar derart verschlechtert, dass der Prüfling nicht mehr die Zulassungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 2 Nr. 3 APVO-Sozialpädagogik erfüllt. Es wäre sinnwidrig, wenn jemanden nur aus dem Grund, dass er Wiederholer ist, die Prüfung absolvieren dürfte, obwohl er die Zulassungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung nicht erfüllt.
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Letztlich wird dies auch dadurch bestätigt, dass § 51 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik eine Sonderregelung für Prüflinge bereit hält, die wegen mangelhafter Leistungen in nur einem Lernbereich die Fachschulprüfung nicht bestanden haben. Da sie die Jahrgangsstufe nicht wiederholen, sondern nur die Prüfung in dem nicht bestandenen Lernbereich erneut absolvieren müssen, ist bei ihnen – anders als bei Prüflingen, die die Jahrgangsstufe wiederholen – die Vornote aus der nicht bestandenen Fachschulprüfung zu Grunde zu legen.
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(4) Nach diesem Maßstäben war die Klägerin im Schuljahr 2015/2016 nicht zur Fachschulprüfung zuzulassen. Sie hat unstreitig innerhalb der Frist des § 23 Abs. 3 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik, nämlich spätestens drei Monate nach Beginn des sechsten Semesters, keine Facharbeit abgegeben. Sie hat auch keine Fristverlängerung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik beantragt.
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c) Selbst wenn man den angekündigten Antrag der Klägerin dahin gehend auslegte, dass sie sinngemäß begehrt, ihr unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide im Schuljahr 2015/2016 eine Unterbrechung ihres Fachschulstudiums zu erlauben, bleibt ihre Klage ohne Erfolg. Denn sie ist dann jedenfalls unbegründet.
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Die Klägerin hat im Schuljahr 2015/2016 schon nicht den für eine Unterbrechung zwingend erforderlichen Antrag gestellt. Dabei kann hier offen bleiben, ob sie einen Antrag auf Unterbrechen des Fachschulstudiums gemäß § 9 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik oder auf Zurückstellung von der Fachschulprüfung gemäß § 38 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik hätte stellen müssen (vgl. dazu Urteil vom 30. November 2018 – VG 3 K 121.12 – ). In jedem Fall wäre, um eine Entscheidung über die (Nicht-)zulassung zur Prüfung gemäß § 35 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik zu verhindern, ein entsprechender vorheriger Antrag der Klägerin bei der Schule erforderlich gewesen. Allein das Einreichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reicht nicht aus, um von einer Antragstellung auszugehen. Denn daraus geht weder der Wille hervor, das Studium zu unterbrechen und es zu Beginn des dem unterbrochenen Semester entsprechenden Semesters wiederaufzunehmen (vgl. § 9 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik) noch die Bereitschaft, die einmalige Zurückstellungsmöglichkeit von der Fachschulprüfung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik auszulösen mit der Konsequenz der Wiederholung der dritten Jahrgansstufe zum nächst möglichen Zeitpunkt gemäß § 38 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik.
- 39
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 40
4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Ziffer 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
- 41
BESCHLUSS
- 42
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
- 43
5.000 Euro
- 44
festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 K 201.15 1x (nicht zugeordnet)
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- § 38 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 88 1x
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- § 34 Abs. 3, 60 Abs. 4 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 74 Abs. 2 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
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- 3 K 13.09 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik 4x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- § 40 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 Nr. 2 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 1 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 2 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik 3x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
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- § 13 Abs. 1 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
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- § 35 Abs. 2 Nr. 3 APVO-Sozialpädagogik 2x (nicht zugeordnet)
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- § 23 Abs. 3 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik 1x (nicht zugeordnet)
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