Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (33. Kammer) - 33 L 528.19 A

Orientierungssatz

Gemäß § 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG ist der Ausländer nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. Erfolgte die Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen unterstellter Regimegegnerschaft, erweist sich eine auf die Vorlage von Gesundheitsdaten bezogene Mitwirkungshandlung als nicht erforderlich.(Rn.15)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage – V... – gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2019 – Az.: 7... - 160 – wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

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Der Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens und lebt in Berlin.

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Am 29. September 2010 stellte er einen Asylantrag. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Februar 2013 – Az.: 5...- 160 – stellte die Antragsgegnerin fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung (AufenthG a. F.) vorliegt, und lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens darüber hinaus ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass er bereits einen ernsthaften Schaden im Sinne der Vorschrift erlitten habe, indem er bei Festnahmen gefoltert worden sei. Dies habe laut vorgelegter ärztlicher Stellungnahme zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt, wegen derer er nach wie vor in Behandlung sei. Stichhaltige Gründe, die gegen den erneuten Eintritt eines Schadens sprächen, lägen nicht vor. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er in Tschetschenien wegen unterstellter Regimegegnerschaft weiterhin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Auf internen Schutz könne der insoweit vorverfolgte Antragsteller nicht verwiesen werden.

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Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 bat das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten das Bundesamt um Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens vorliegen.

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Nachdem der Antragsteller auf das Schreiben des Bundesamtes vom 23. Oktober 2019 über die Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens samt Aufforderung zur umfangreichen Mitwirkung nicht reagiert hatte, forderte die Antragsgegnerin ihn mit Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 2019 – Az.: 7... - 160 –, zugestellt am 26. November 2019, erneut auf, bis zum 6. Dezember 2019 betreffend die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, depressive Episode ohne psychotische Symptome, chronische Schmerzen kriegsverletzungsbedingter Narben und neurotisches Symptom mit Somatisierungstendenz aktuelle Atteste bzw. ärztliche Befunde vorzulegen und einen Fragenkatalog schriftlich zu beantworten. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die geforderten Unterlagen sollten das Bundesamt in die Lage versetzen zu überprüfen, ob die getroffene positive Entscheidung (subsidiärer Schutz) weiterhin zu Recht bestehe. Die Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme sei erforderlich, da das Bundesamt keine anderen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung als bei ihm habe. Zugleich drohte sie für den Fall, dass die geforderten Unterlagen bis zum angeordneten Termin nicht in der Außenstelle vorliegen, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro an.

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Mit seiner hiergegen gerichteten, am 6. Dezember 2019 bei Gericht eingegangenen Klage – VG 33 K 529.19 A – beantragt der Antragsteller sinngemäß zugleich

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wie beschlossen.

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Er habe seinen Schutzanspruch nicht krankheitsbedingt begründet. Vielmehr sei ihm wegen der glaubhaften Schilderungen von Folterungen in russischer bzw. tschetschenischer Gefangenschaft der subsidiäre Schutz zuerkannt worden. Deshalb sei schon fraglich, was die aufgeworfenen, umfangreichen Fragen zu seiner ärztlichen Behandlung mit dem originären Grund der Schutzgewährung zu tun hätten.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen,

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und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

II.

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Zur Entscheidung ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz [AsylG]).

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Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da sich die Klage gegen eine Maßnahme des Verwaltungszwangs i.S.v. § 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG richtet, so dass sie gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Dies gilt nicht nur für die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 2 des angegriffenen Bescheides, sondern auch für die Mitwirkungsaufforderung unter dessen Nr. 1. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG wurde eingeführt, um das Risiko zu minimieren, dass – gemäß § 44a Satz 2 VwGO zulässige – Klagen gegen Zwangsmaßnahmen des Bundesamts im Rahmen der Widerrufsprüfung allein zur Verfahrensverzögerung erhoben werden (vgl. BT-Drs. 19/5590 S. 6 zu IV. Nr. 3). Unberührt bleiben soll von § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG der einstweilige Rechtsschutz, so dass streitige Fragen im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zügig geklärt werden können. Nach dem Zweck der Regelung des § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG sind mit Zwangsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift daher auch die Mitwirkungshandlungen gemeint, die mit einer selbstständigen Anordnung durchgesetzt werden können. Dafür spricht ferner, dass in der Gesetzesbegründung als Beispiel für eine „Zwangsmaßnahme" die Anordnung des persönlichen Erscheinens angeführt wird (vgl. BT-Drs. 19/5590 a.a.O.), bei der es sich um keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung im engeren Sinne, sondern um einen zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt i.S.v. § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. November 2019 – VG 33 L 467.19 A – juris, Rn. 14 m.w.N.).

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Der Antrag ist auch begründet, denn das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 2019 erweist sich nach der im Eilverfahren einzig gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtswidrig. Damit kann ein Vollziehungsinteresse an ihm nicht gegeben sein (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]).

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Die Mitwirkungsaufforderung beruht auf § 73b Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Ausländer nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. Insbesondere § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AsylG über die Verpflichtung zu mündlichen und schriftlichen Angaben und zur Vorlage von Unterlagen gelten entsprechend.

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Diese Voraussetzungen liegen aller Voraussicht nach nicht vor, denn für die Erforderlichkeit der von dem Antragsteller angeforderten Unterlagen und Auskünfte für die Prüfung des Widerrufs bzw. der Rücknahme der Zuerkennung subsidiären Schutzes ist nichts ersichtlich. Dem Antragsteller ist nicht wegen dieser gesundheitlichen Umstände subsidiärer Schutz gewährt worden, sondern weil er in Tschetschenien wegen unterstellter Regimegegnerschaft weiterhin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss. Insoweit erweisen sich Unterlagen und Angaben über den derzeitigen Gesundheitszustand des Antragstellers für die Prüfung des Widerrufs bzw. der Rücknahme des subsidiären Schutzes nicht als entscheidungserheblich. Dass der Antragsgegner in der Begründung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auch eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt hat, führt zu keiner anderen Einschätzung. Diese Erwägungen waren insoweit nicht erkennbar tragend, sondern vielmehr die glaubhaften Schilderungen des Antragstellers über stattgehabte Folterungen, mögen diese auch zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt haben. Auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen und Auskünfte hat der Antragsgegner in seiner Antragsschrift hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist hierauf jedoch nicht eingegangen.

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Darüber hinaus berücksichtigt die Mitwirkungsaufforderung nicht, dass der Antragsteller nur zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet ist, die sich in seinem Besitz befinden (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Eine solche Einschränkung ist dem Bescheid mit Blick auf die angeforderten aktuellen Atteste und ärztlichen Befunde nicht zu entnehmen.

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Auch die Zwangsgeldandrohung erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. Sie beruht auf §§ 13 Abs. 1, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Indem das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Mitwirkungsaufforderung anordnet, fehlt es derzeit an einem vollziehbaren Grundverwaltungsakt. Danach kann offen bleiben, ob die Zwangsgeldandrohung die von dem Antragsteller verlangte Handlung überhaupt hinreichend bestimmt bezeichnet.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

19

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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