Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 S 29/21

Orientierungssatz

Einem vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die Teilstilllegung einer Biogasanlage fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn zwischenzeitlich die Behörde die vollständige Stilllegung des Betriebs angeordnet hat.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 11. Februar 2021, VG 14 L 288/20, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Teilstilllegung der von ihr betriebenen Biogasanlage. Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die Genehmigung nach § 4 BImSchG, eine Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom und Warmwasser für den Einsatz von Biogas mit einer Feuerwärmeleistung von 1,306 MW (Biogasanlage) zu errichten und zu betreiben. Durch hier streitgegenständlichen Bescheid vom 13. März 2020 erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Verfügung zur Teilstilllegung der Anlage. Die Antragstellerin hat daraufhin am 23. März 2020 bei dem Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Teilstilllegungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2020 wiederherzustellen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 widerrief der Antragsgegner die Genehmigung vom 2. Juni 2006 (in der Fassung der Fristverlängerung vom 12. August 2010 und die Genehmigung … zur wesentlichen Änderung vom 15. September 2015) und ordnete an, die Biogasanlage nach einem näher bezeichneten Modus stillzulegen. Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung dieser Regelungen an.

2

Durch Beschluss vom 11. Februar 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Teilstilllegungsverfügung des Antragsgegners vom 13. März 2020 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn mit dem zwischenzeitig ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 2020 habe der Antragsgegner die der Biogasanlage zugrunde liegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung widerrufen und die Stilllegung nunmehr der gesamten Anlage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt. Die vorliegend beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Teilstilllegungsverfügung vom 13. März 2020 eingelegten Widerspruchs könne die Rechtsposition der Antragstellerin mit Blick darauf nicht mehr verbessern. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob der Bescheid vom 13. März 2020 durch den Erlass des Bescheides vom 10. Dezember 2020 i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt sei. Es bleibe der Antragstellerin auch im Falle des Vorliegens einer solchen Erledigung unbenommen, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13. März 2020 im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage überprüfen zu lassen, sofern sie ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend machen könne.

II.

3

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg, weil ihre Begründung eine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt (§ 146 Abs. 4 VwGO).

4

Die Antragstellerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihr Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2020 zu Unrecht verneint und ihr Antrag sei auch in der Sache begründet. Bereits der erstgenannte Einwand der Antragstellerin trifft jedoch nicht zu.

5

Die Antragstellerin macht neben allgemeinen Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis auf den vorliegenden Fall bezogen im Wesentlichen geltend: Die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung könne sich auf den Prozess bezüglich der vollständigen Stilllegung positiv auswirken und somit ihre Rechtsposition verbessern. Das Verwaltungsgericht missachte, dass die „überholende“ Stilllegung und der Widerruf der Genehmigung durch einen Widerspruch angegriffen worden seien. Als Grundlage stütze der Antragsgegner diese Verfügung auf die fehlende planungsrechtliche Zulässigkeit; die Antragstellerin sei im Rahmen dieses Verfahrens damit befasst, den Nachweis des Vorliegens der planungsrechtlichen Zulässigkeit zu führen. Helfe nun der Antragsgegner diesem Widerspruch ab, dann habe die hier angefochtene Teilstilllegungsverfügung einen eigenen Regelungsgehalt und belaste die Antragstellerin mit der sofortigen Vollziehung nach wie vor. Sie müsse daher das Recht haben, sich hiergegen auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu wehren. Zudem liege eine Verbesserung auch darin, dass nach erfolgreichem Eilverfahren nur noch der Bescheid, der die vollständige Stilllegung der Anlage anordne, vollziehbar sei. Dies ermögliche ein Vorgehen gegen den sofortigen Vollzug der Widerrufs- und Stilllegungsverfügung. Wäre dieses Verfahren erfolgreich und die vollständige Stilllegung nicht mehr sofort vollziehbar, wäre – ohne die erfolgreiche Durchführung des hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – dennoch die Teilstilllegung vollziehbar und würde die Antragstellerin in ihren Rechten belasten; sie könnte die Anlage nicht betreiben. Im Übrigen wäre die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht sachgerechter für das Ziel der Antragstellerin als Rechtsschutzsuchende, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilrechtsschutz trotz der Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiterhin bestehen bleibe.

6

Diese Einwände rechtfertigen es nicht, der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2020 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zuzusprechen.

7

Die von der Antragstellerin begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den vorgenannten Bescheid hätte zur Folge, dass dieser vorläufig nicht vollzogen werden dürfte. Der die Teilstilllegung anordnende und entsprechende Nebenverfügungen enthaltende Bescheid vom 13. März 2020 entfaltet gegenwärtig jedoch ohnehin keine Wirkung, weil der Antragsgegner – diesen Bescheid überlagernd – durch Bescheid vom 10. Dezember 2020 die dem Betrieb der Biogasanlage der Antragstellerin zugrunde liegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung widerrufen und, wie die Antragstellerin selbst ausführt, die vollständige Stilllegung des Betriebs angeordnet hat. Da der Bescheid des Antragsgegners vom 10. Dezember 2020 ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangen ist, ist gegenwärtig jegliche über die im Bescheid vom 10. Dezember 2020 verfügte Abwicklungsregelung hinausgehende Fortführung des Betriebes formell illegal, weil sie sich nicht mehr auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung stützen kann und überdies gegen die ausdrückliche (vollständige) Stilllegungsanordnung verstoßen würde.

8

Abgesehen von der erwähnten Folge des Genehmigungswiderrufs hat der Antragsgegner die Teilstilllegungsverfügung vom 13. März 2020 in seinem Bescheid vom 10. Dezember 2020 auch nicht lediglich ergänzt, sondern der Sache nach vollständig ersetzt. Das betrifft auch die unter Nr. 2-5 des Bescheides vom 13. März 2020 angeordneten Anzeige- und Nachweispflichten, so dass die Antragstellerin unabhängig davon, dass dies schon mangels entsprechenden Beschwerdevortrags nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden könnte, auch diesbezüglich gegenwärtig nicht beschwert ist. Der Bescheid vom 13. März 2020 und seine sofortige Vollziehbarkeit würden sich erst dann wieder zulasten der Antragstellerin auswirken, wenn der Bescheid vom 10. Dezember 2020 oder zumindest dessen sofortige Vollziehbarkeit entfallen würden. Dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass eines von beidem in naher Zukunft zu erwarten ist. Sie trägt selbst nicht vor, dass Sie gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 10. Dezember 2020 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nur beantragt hätte. Zwar macht die Antragstellerin geltend, sie habe den Bescheid vom 10. Dezember 2020 mit dem Widerspruch angegriffen. Dass der Antragsgegner diesem Widerspruch alsbald abhelfen werde, ist dem Vorbringen der Antragstellerin aber nicht zu entnehmen. Vielmehr trägt sie vor, sie sei „im Rahmen dieses Verfahrens damit befasst,“ den Nachweis des Vorliegens der (vom Antragsgegner verneinten) planungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage zu führen. Sollte die Antragstellerin künftig die Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2020 oder zumindest die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs erreichen, wäre es ihr unbenommen, nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO erneut um vorläufigen Rechtsschutz gegen den sodann wiederauflebenden Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2020 nachzusuchen.

9

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin trifft es auch nicht zu, dass ihr (nur) ein Erfolg im vorliegenden Eilverfahren ein Vorgehen gegen den sofortigen Vollzug der Widerrufs- und Stilllegungsverfügung ermöglichen würde. Vielmehr ist die Rangfolge wegen des weitergehenden Regelungsgehalts des Bescheides vom 10. Dezember 2020 umgekehrt.

10

Ob die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13. März 2020 im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage überprüfen lassen könnte, ist, wie sie selbst annimmt, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht relevant. Auf die Annahme einer solchen Möglichkeit hat auch das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht tragend gestützt, sondern hierauf lediglich für den Fall einer von ihm ausdrücklich offen gelassenen Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG hingewiesen.

11

Auf die Ausführungen der Antragstellerin zur auch vom Verwaltungsgericht nicht mehr geprüften Begründetheit ihres Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es nach allem nicht mehr an.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen