Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 26 L 146/21
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Besetzung einer Unterabteilungsleiterstelle der Besoldungsgruppe B ... .
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Die Antragsgegnerin gab sich eine Richtlinie für die Beurteilung ihrer Beamten. Danach sind die Beamten regelmäßig spätestens alle drei Jahre zu einem Beurteilungsstichtag zu beurteilen (§ 8). Davon ausgenommen sind Beamte der Besoldungsgruppe B3 und höher (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) sowie die, die im Beurteilungszeitraum 55 Jahre alt werden und ausdrücklich auf eine Beurteilung verzichten (§ 9 Abs. 2 Nr. 7). Anlässlich der Besetzung von Dienstposten der Unterabteilungsleiter werden Anlassbeurteilungen erstellt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Dazu wird eine koordinierende Besprechung unter Leitung des Abteilungsleiters Z durchgeführt, die auf die Anwendung einheitlicher und gleicher Maßstäbe hinwirkt (§ 18 Abs. 2 Satz 1). Die Beurteilung wird unter Zugrundelegung eines zweijährigen Beurteilungszeitraums erstellt (§ 18 Abs. 2 Satz 3). Das Beurteilungssystem kennt die Noten „A (herausragend)“, „B (überdurchschnittlich)“, „C (stets erwartungsgemäß)“, „D (überwiegend erwartungsgemäß)“ und „E (erfüllt die Leistungen nur teilweise oder nicht)“.
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Die Antragsgegnerin schrieb die Stelle intern für Referatsleiter und vergleichbare Tarifbeschäftigte aus. Dabei teilte sie mit, dass Frauen in diesen Positionen unterrepräsentiert sind. Um in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden, mussten „mindestens die nachstehend aufgeführten weiteren Anforderungen“ erfüllt sein. Dazu gehörten fundierte und breitgefächerte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der f ... , sehr gute Kenntnisse des Verfassungsrechts insbesondere d ... , vertiefte Kenntnisse der rechtlichen sowie der finanzpolitischen Fragestellungen im Bereich der B ... und der K ... , ein ausgeprägtes Verständnis für gesamtwirtschaftliche Entwicklungen und ihre Effekte auf die Finanzen v ... sowie Genderkompetenz.
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Der Antragsteller und die Beigeladene bewarben sich um die Stelle.
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Der 1970 geborene Antragsteller trat 1 ... in die F ... verwaltung eines Bundeslandes ein und war dort in einem F ... und dem F ... ministerium tätig. Ende 2004 wechselte er zum Bundesministerium der F ... , wo er im Referat I ... eingesetzt wurde. In der Abordnungszeit ernannte ihn sein damaliger Dienstherr im Mai 2005 zum Oberregierungsrat. Vom 6. Februar 2006 an beurlaubte die Antragsgegnerin den Antragsteller für einen Dienst in der Arbeitsgruppe Finanzen der C ... Fraktion im Deutschen Bundestag. Im November 2008 ernannte ihn die Antragsgegnerin zum Regierungsdirektor. Am 29. August 2009 kehrte er in das Bundesministerium zurück und übernahm die Leitung des Referats „ ... . Dieser Dienstposten betraf neben der Personalführungsverantwortung fachliche Aufgaben, die schwerpunktmäßig die Vor- und Nachbereitung von K ... umfassten. In dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahr 2012 heißt es, der Antragsteller verfüge über sehr fundierte steuerrechtliche und steuerpolitische Kenntnisse sowie breite Kenntnisse der F ... und Europapolitik. Im April 2012 ernannte ihn der Bundesminister d ... zum Ministerialrat. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 übertrug die Antragsgegnerin ihm das Amt eines Ministerialrats der Besoldungsgruppe B 3. In der mit der Beurteilungsnote „A (herausragend)“ endenden dienstlichen Anlassbeurteilung vom September 2015 heißt es zum Antragsteller, er verfüge insbesondere im S ... bereich über einen breiten Erfahrungsschatz. Vom 15. März 2018 an leitete er das Referat I ... . In der ebenfalls mit „A (herausragend)“ endenden dienstlichen Anlassbeurteilung vom Oktober 2018 zu einem Beurteilungszeitraum bis zum 30. Juni 2018 ist die Aufgabe im Referat I ... mit den Worten beschrieben:
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„ ... O ... E ...
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Wiederum heißt es, der Antragsteller verfüge insbesondere im S ... bereich über einen breiten Erfahrungsschatz.
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Auch eine weitere dienstliche Anlassbeurteilung für einen zweijährigen Zeitraum bis zum 31. Januar 2020 endete im April 2020 mit der Beurteilungsnote „A (herausragend)“.
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Für diese Zeit war die Aufgabe im Referat I ... wie folgt beschrieben:
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„ ... E ... U ... L ... O ... E ...
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In der zusammenfassenden Beurteilung heißt es, der Antragsteller verfüge aufgrund seiner Tätigkeiten in verschiedenen Abteilungen des Bundesministeriums über ein sehr differenziertes und fundiertes Fachwissen und sei mit allen administrativen Abläufen im Ministerium, innerhalb der Bundesregierung sowie zwischen Parlament und Regierung hervorragend vertraut.
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In der dienstlichen Anlassbeurteilung vom Oktober 2020 für einen zweijährigen Beurteilungszeitraum bis zum 30. Juni 2020 wurde als weitere Aufgabe des Antragstellers die Erarbeitung des A ... beschrieben. Auch sie endete mit der Beurteilungsnote “A (herausragend)“. Ab dem 1. November 2020 leitete der Antragsteller das Referat I ... . Die letzte dienstliche Anlassbeurteilung vom März 2021 bezieht sich auf einen zweijährigen Beurteilungszeitraum bis zum 31. Dezember 2020. Sie bescheinigt ihm, dass er sich auch in die fachlich anspruchsvollen Themen des Referats I ... und deren besondere Aufgabenstellungen innerhalb kürzester Zeit intensiv und erfolgreich eingearbeitet habe. Er treffe bei den Angehörigen auch des Referats I ... auf ausgesprochen hohe Akzeptanz. Auch diese Anlassbeurteilung endete mit der Beurteilungsnote “A (herausragend)“. Dabei bewertete die Antragsgegnerin fünf Einzelmerkmale mit „stark ausgeprägt“, die übrigen 14 Einzelmerkmale mit „sehr stark ausgeprägt“. Seit dem 1. März 2021 leitet der Antragsteller das Referat I ... .
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Die 1977 geborene Beigeladene war vom Dezember 2006 bis einschließlich 13. Januar 2009 bei der Fraktion der S ... im Deutschen Bundestag als Referentin d ... tätig. Am 14. Januar 2009 ernannte die Antragsgegnerin sie zur Regierungsrätin zur Anstellung und setzte sie im Referat K ... ein. Vom 1. Februar bis 31. Juli 2011 war sie als Regierungsrätin in den Geschäftsbereich des A ... abgeordnet. Danach war sie im Referat I ... tätig und dort u.a. mit Fragen der F ... befasst. Vom Januar 2013 an war sie im Referat I ... mit der Betreuung bestimmter Einzelpläne, N ... befasst. Im April 2013 ernannte die Antragsgegnerin sie zur Oberregierungsrätin und im Juni 2015 zur Regierungsdirektorin. Ab 1 ... war sie die Persönliche Referentin eines Staatssekretärs des Ministeriums. Ab 22. März 2018 war sie mit der Leitung des Referats L ... , beauftragt, die ihr ein halbes Jahr später endgültig übertragen wurde. Im Dezember 2018 ernannte die Antragsgegnerin sie zur Ministerialrätin der Besoldungsgruppe A 16. Seit dem 11. Juni 2019 leitet sie das für d ... E ... zuständige Referat I ... , seit Juni 2020 im Amt einer Ministerialrätin der Besoldungsgruppe B 3. Die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2017 kam zu dem Ergebnis “B (überdurchschnittlich)“. Die anschließende Regelbeurteilung zum Stichtag 31. August 2018 endete mit “A (herausragend)“. Die Regelbeurteilung zum 31. März 2020, die vier Einzelmerkmale nur als „stark ausgeprägt“ bewertete, lautete auf „A (herausragend)“. Die Anlassbeurteilung für einen Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 bewertet alle Einzelmerkmale mit der Spitzennote „sehr stark ausgeprägt“ und kommt zur Beurteilungsnote „A (herausragend)“. In der zusammenfassenden Beurteilung heißt es, mit ihrem exzellenten Fachwissen sowohl in juristischer als auch in wirtschafts- und f ... politischer Hinsicht gehöre die Beigeladene zur absoluten Leistungsspitze der Abteilung I ... . Sie habe zielsicher die richtige Balance zwischen haushaltsrechtlichen Anforderungen und der bedarfsgerechten Erfüllung der vielfältigen Erwartungen an den g ... Investitionshaushalt des Bundes gefunden.
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Die Antragsgegnerin führte mit den mit „A“ beurteilten Bewerbern je ein eingehend protokolliertes Auswahlgespräch, in dem die Beigeladene 52 von 55 möglichen Punkten und der Antragsteller 36 von möglichen 55 Punkten erreichten. Die Antragsgegnerin wählte die Beigeladene aus und hielt fest, dass hinsichtlich des Anteils von Frauen in Führungspositionen im Ministerium ein Anteil von mindestens 36 % das Ziel des aktuellen Gleichstellungsplans sei, der Anteil aber aktuell 34 % im Haus und 27 % in der Abteilung betrage.
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Unter dem 16. Juni 2021 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie die Beigeladene ausgewählt habe. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch.
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Der Antragsteller hat am 29. Juni 2021 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und macht geltend: Es erschließe sich nicht, dass die Leistungen der Beigeladenen nach nur fünf Monaten im jetzigen Amt ausnahmslos mit der Spitzennote zu beurteilen gewesen seien. Die Beurteilungslage der Beigeladenen sei nicht plausibel. Die Auswahlentscheidung habe nach einem Vergleich seiner letzten Anlassbeurteilung und der letzten Regelbeurteilung für die Beigeladene zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin ihn und die Beigeladene als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen und auf das Ergebnis der Auswahlgespräche entscheidend abgestellt. Abgesehen davon habe die Antragsgegnerin zunächst auf frühere Beurteilungen abstellen müssen, bevor sie das Hilfskriterium des Auswahlgesprächs heranzog. Überdies habe sie ihrer Auswahlentscheidung nicht allein auf die beim Auswahlgespräch erreichte Gesamtpunktzahl stützen dürfen, sondern habe eine inhaltliche Auswertung vornehmen müssen. Die mit der Beurteilungsrichtlinie vorgesehene Verfahrensweise begünstige eine Berücksichtigung auch sachfremder Erwägungen. Sie führe auch - wie im Falle der Beigeladenen - dazu, dass eine vorhandene Regelbeurteilung trotz ihrer Aktualität durch eine darüber gelagerte Anlassbeurteilung ersetzt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Antragsschrift (Bl. 2 bis 9 d. A.) und die Schriftsätze vom 26. August 2021 (Bl. 115 bis 117 d. A.) und vom 16. September 2021 (Bl. 130 bis 135 d. A.) verwiesen.
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Der Antragsteller beantragt,
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der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den mit Sonder-HM Nr. 1 ... ausgeschriebenen Dienstposten der Unterabteilungsleitung V ... nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung über die neuerliche Bescheidung der Bewerbung des Antragstellers mit der Beigeladenen endgültig zu besetzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie macht geltend: Die hier maßgebliche Anlassbeurteilung der Beigeladenen entspreche der Beurteilungsrichtlinie. Der Beurteilungszeitraum habe eine vollumfassende Aussagekraft. Nach mehr als drei Monaten im neuen Amt sei eine angemessene Leistungseinschätzung sichergestellt. Die jetzt vergebene Gesamtnote stehe in einer Linie zu den bisher von der Beigeladenen gezeigten Leistungen. Ihr Leistungsvermögen komme in der zusammenfassenden Beurteilung hinreichend zum Ausdruck. Es sei ausgeschlossen, dass der Antragsteller in einem neuen Auswahlverfahren ohne die von ihm gerügten Punkte ausgewählt werden würde. Die Leistungssteigerung der Beigeladenen mache deutlich, dass sie sich weiter verbessert und Spitzenleistungen erbracht habe. Jedenfalls wäre eine andere Frau ihm vorgezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 8. September 2021 (Bl. 121 bis 127 d. A.) und vom 29. September 2021 (Bl. 138 bis 139 d. A.) Bezug genommen.
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Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
II.
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Infolge des Einverständnisses der Beteiligten darf gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden.
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Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist unbegründet.
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A. Allerdings scheitert der Antragsteller entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bereits daran, dass der nötige Anordnungsanspruch voraussetzt, dass es bei Vermeidung des Fehlers, der den auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützten Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt, möglich erscheinen muss, dass der Antragsteller ausgewählt werden könnte (vgl. Beschluss des für das Bundesbeamtenrecht zuständigen 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Dezember 2020 – OVG 10 S 21.19 –, mit dem das Gericht eine Beschwerde gegen einen Beschluss der 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. März 2019 im Eilverfahren zurückwies). Auch wenn das eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalles verlangt, hält es das Gericht für ausgeschlossen, bei einem mit der Spitzennote beurteilten Beamten nur von einer – nicht ausreichenden – theoretischen Chance zu sprechen. Dabei stellt es nur rechtliche Erwägungen an, die den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin zu beachten haben. Wie man die Erfolgsaussichten des Antragstellers jenseits der rechtlichen Vorgaben einzuschätzen hat, ist für den Anordnungsanspruch belanglos.
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B. Auch davon abgesehen hat der Antragsteller aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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1. Selbst mit Blick auf die §§ 9 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV ist nicht nachvollziehbar, dass der gebotene Leistungsvergleich zwischen ihm und der Beigeladenen anhand seinerseits der aktuellen Anlassbeurteilung und ihrerseits anhand der letzten Regelbeurteilung im niedrigeren Statusamt hätte durchgeführt werden müssen. Zur Aktualität der heranzuziehenden Beurteilung gehört, dass sie auf das gegenwärtig vom Bewerber gehaltene Amt bezogen ist. Die darin gezeigte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bildet den Vergleichsgegenstand.
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2. Erfolglos fordert der Antragsteller, frühere Beurteilungen hätten berücksichtigt werden müssen. Abgesehen davon, dass das eine angezeigte Vergleichbarkeit nicht ergeben hätte, weil sich der Antragsteller und die Beigeladene eine Zeit lang nicht im gleichen Statusamt befanden, stellten die Auswahlgespräche hier nicht ein nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV nachrangiges Hilfskriterium dar, sondern dienten der Überprüfung der Erfüllung von (trotz der missverständlichen Formulierung in der Ausschreibung) nicht zwingenden, aber sachgerechten Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen Aufschluss geben. Zu den Anforderungen „fundierte und breitgefächerte Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der f ... , sehr gute Kenntnisse des Verfassungsrechts i ... , vertiefte Kenntnisse der rechtlichen sowie der finanzpolitischen Fragestellungen i ... , ein ausgeprägtes Verständnis für gesamtwirtschaftliche Entwicklungen und ihre Effekte auf die Finanzen v ... sowie Genderkompetenz“ ist den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nahezu nichts zu entnehmen. Die Erörterung, in der dieser Punkt zur Sprache gekommen ist, hat nicht ergeben, dass jedenfalls Kundige der Dienstbehörde aus diesen dienstlichen Beurteilungen Erkenntnisse schöpfen können, um darauf die in zweiter Linie am zulässigen Anforderungsprofil ausgerichtete Auswahl treffen zu können. Unter diesen, einen Zweck dienstlicher Beurteilungen teilweise verfehlenden Umständen stellen Auswahlgespräche wie das hier stattgehabte ein geeignetes eignungsdiagnostisches Instrument im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 3 BLV zur Feststellung dar, ob die Bewerber Anforderungen, die in der Ausschreibung formuliert sind, erfüllen.
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3. Keinen Fehler zeigt der Antragsteller mit der Rüge auf, die Antragsgegnerin habe nicht nur auf die Gesamtpunktzahl abstellen dürfen, sondern eine umfassende inhaltliche Auswertung vornehmen müssen. Weder im Vergleich der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen noch der Antworten im Auswahlgespräch wäre das in einer rechtlich erheblichen Weise zugunsten des Antragstellers ausgefallen.
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4. a. Allerdings hält das Gericht die Anlassbeurteilung der Beigeladenen für fehlerhaft. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Anlassbeurteilung für die Beigeladene nicht zwei Jahre zurückgreifen dürfen, sondern an der letzten Regelbeurteilung ansetzen müssen. Zwar hätte das den Beurteilungszeitraum von zwei Jahren auf neun Monate verkürzt. Doch stellt allein das die nötige Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber nicht in Frage, wenngleich sie gemindert sein mag (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – OVG 4 S 29/21 –, Abdruck Seite 3).
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Das Gericht folgt damit nicht der Antragsgegnerin, für die die Zulässigkeit ihres Vorgehens längst entschieden und von der Fachliteratur anerkannt sei. Mit dem Antragsteller meint das Gericht, dass es fehlerhaft ist, in eine Anlassbeurteilung einen bereits durch eine Regelbeurteilung beurteilten Zeitraum einzubeziehen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1993 – BVerwG 2 C 37.91 – (DVBl. 1994, 112) stützt die Auffassung der Antragsgegnerin nicht. Es hielt es nur für geboten, sämtliche vom Beamten während des Regelbeurteilungszeitraums erbrachten Leistungen am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen, wenn er in diesem Zeitraum befördert wurde und die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien und die Beurteilungspraxis dies so vorsehen. Lässt man einmal außer Acht, wie das zu geschehen hat, wenn der Beamte (was bei der vor- wie nachher als Referatsleiter tätigen Beigeladenen nicht der Fall ist) mit der Beförderung dem höherwertigen Statusamt entsprechende Aufgaben übernimmt (dazu Patermann, ZBR 2021, 195), geht es hier nicht um eine Regelbeurteilung, sondern eine Anlassbeurteilung. Die Fachliteratur, auf die sich die Antragsgegnerin in der Erörterung bezogen hat, ist Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, und dort wohl die Fußnote 135 auf Seite 339. An dieser Stelle wird auf das bereits zitierte Urteil und – mit einem Fehlzitat (ZBR 2001, 211 statt 2002, 211) – auf das Urteil vom 18. Juli 2001 – BVerwG 2 C 41.00 – (auch NVwZ-RR 2002, 201, aber mit zwei sinnentstellenden Schreibfehlern) verwiesen. Aber auch das trägt die Auffassung der Antragsgegnerin nicht, weil es wiederum um eine Regelbeurteilung ging, in die ein bereits durch eine Anlassbeurteilung einbezogener Zeitraum sollte aufgenommen werden dürfen. Die Umstände, die zur Erstellung einer Regelbeurteilung zu einem einheitlichen Beurteilungsstichtag führen, rechtfertigen es, sie von Anlassbeurteilungen zu unterscheiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2019 – BVerwG 2 C 1.18 –, BVerwGE 165, 305 = NVwZ-RR 2020, 53 [56 Rn. 41]). Sie schließen es zugleich aus, dass ein von einer Regelbeurteilung zu einem einheitlichen Beurteilungsstichtag erfasster Zeitraum in eine nachfolgende Anlassbeurteilung einbezogen wird (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Aufl. Ordner 2, B VI Rn. 352, Seite 4.1 bei Fn. 12a und Seite 8.1 erster Anstrich). Dagegen verstieß die Antragsgegnerin, indem sie in die Anlassbeurteilung für die Beigeladene für den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 einen Teil des von der Regelbeurteilung zum 31. März 2020 erfassten Zeitraum einbezog.
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Es ist unerheblich, dass die auch hier praktizierte Beurteilungsrichtlinie (BR) bei der Besetzung von Dienstposten für Unterabteilungsleiter vorgibt, Anlassbeurteilungen für einen zweijährigen Zeitraum zu erstellen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 3 BR). Es lässt sich bezweifeln, dass die Beurteilungsrichtlinie damit auch zulässt, dass die Ergebnisse von Regelbeurteilungen von nachfolgenden Anlassbeurteilungen verändert werden. Denn das ist nicht ausdrücklich gesagt. Zudem dürfte die Beurteilungsrichtlinie den Normalfall im Blick gehabt haben, dass Bewerber um einen solchen Dienstposten über mehr als einen Regelbeurteilungszeitraum ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 innehaben und deshalb über mehr als zwei Jahre keine dienstliche Beurteilung mehr erhielten. Jedenfalls aber überschritte der Richtliniengeber seine Regelungsbefugnis, wenn er es zuließe, dass Regelbeurteilungen durch nachfolgende Anlassbeurteilungen geändert werden. Die entsprechende Bindung des Richtliniengebers entnimmt das Gericht § 48 Abs. 1 BLV. Wenn danach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig spätestens alle drei Jahre zu beurteilen sind, dann schließt das „spätestens“ aus, dass eine derartige Beurteilung noch später durch eine Anlassbeurteilung geändert wird.
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b. Dieser Fehler führt den Antragsteller aber nicht zum Erfolg, weil er sich auf die Auswahlentscheidung nicht auswirkte. Den Wettbewerb zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen entschied die Antragsgegnerin nicht allein anhand der dienstlichen Beurteilungen. Vielmehr sah sie die beiden Bewerber als im Wesentlich gleich beurteilt an und stellte sodann nachvollziehbar auf das Ergebnis des Auswahlgesprächs ab. Nach dem Ergebnis des Erörterungstermins ist für das Gericht plausibilisiert, dass die Beigeladene sogar im Amt der Besoldungsgruppe B3 herausragend ist. Im Erörterungstermin hat der für die Beurteilung der Beigeladenen zuständige Unterabteilungsleiter ihre Beurteilung erläutert. Er hat angegeben, dass die Führungsgruppe der Abteilung, zu der die Beigeladene gehöre, täglich miteinander rede. Weil drei Bewerber aus dieser Abteilung stammten, habe es eine aktuelle, konkrete Vergleichsmöglichkeit gegeben. Aus seiner Sicht habe die Beigeladene keinen Leistungssprung vollzogen, sondern lediglich einen Leistungshüpfer. Dieser erkläre sich damit, dass das von ihr geleitete Referat durch die Pandemie vor besondere Herausforderungen gestellt worden sei. Bis zum Beginn der Pandemie hätten die wirtschaftlichen Gegebenheiten dem Haushalt wenig Probleme bereitet („schwarze Null“ und Einhaltung der Maastricht-Kriterien). Dann aber sei das Referat der Beigeladenen besonders gefordert worden, weil die Einnahmen eingebrochen seien, der Betrieb aber habe aufrechterhalten werden müssen. Dadurch habe die Arbeitsmenge enorm zugenommen. Die Beigeladene habe sie aber bewältigt. In Verhandlungen an einem Wochenende mit einem Finanzvorstand habe sie Konfliktfähigkeit, Ausdrucksvermögen und ein hervorragendes Standing bewiesen. In die zweimal pro Woche stattfindenden Referatsleiterbesprechungen habe sie Erfahrungsberichte mit der heimischen Arbeit („Homeoffice“) und hilfreiche Vorschläge (WebEx/Skype) eingebracht. Sie habe in ihrem Referat eine Ausgangslage vorgefunden, die schwieriger als die in anderen Referaten gewesen sei. Sie sei das aber sensibel angegangen und habe bewirkt, dass die Kollegen in der Gruppe sehr zufrieden seien. Sie habe ihre Motivationsfähigkeit deutlich gemacht.
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Mit dem Bevollmächtigten des Antragstellers teilt das Gericht eine Skepsis gegenüber – wie er es nennt – Anschlagsbeurteilungen, hier Beurteilungen, die sogar in einem herausgehobenen Amt kurz nach der Beförderung nur die höchsten Werte erreichen, zumal da es eine allgemeine Erfahrung gibt, dass die Beurteilung nach einer Beförderung zunächst (mindestens) stagniere (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2021 – OVG 4 S 5/21 –, Abdruck Seite 8). Indes geht das – jedenfalls auf Seiten des Gerichts – auch auf einen Beurteilungsmaßstab zurück, der wohl auch durch die Juristischen Prüfungsämter geprägt ist. Darauf aber kommt es nicht an. Den Beurteilungsmaßstab legt die Antragsgegnerin fest. Nur wenn sie damit den anzuwendenden (Eignungs-) Begriff verkannte, besteht eine gerichtliche Eingriffsbefugnis. Darauf aber deutet nichts. Der im Nähebereich der Ministeriumsleitung verlaufene Werdegang der Beigeladenen mag die Frage nach sachfremden Kriterien aufwerfen. Doch weist darauf außer eben dieser Nähe nicht mehr hin, wohingegen der Unterabteilungsleiter sachgerechte Umstände geschildert hat. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat die Schilderung für unzureichend gehalten, ohne auch nur skizzieren zu können, was aus seiner Sicht nötig gewesen wäre, um die herausragende Beurteilung zu plausibilisieren. Darin drückt sich aber wieder nur der andere (unerhebliche) Beurteilungsmaßstab aus. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, die Unvollständigkeit des der Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalts zu rügen. Einerseits hat der Unterabteilungsleiter überzeugend dargelegt, dass er eine eigene Anschauung von der Beigeladenen hat. Anderseits geht das Gericht davon aus, dass sich Spitzenleistungen nicht täglich zeigen lassen. Auch in einem Bundesministerium mit seinen nach eigener Darstellung besonderen Anforderungen wird es auf fast allen Ebenen Routineaufgaben geben, die routiniert erledigt werden, ohne dass sich daran Herausragendes zeigen lässt. Die durch den Sach- und Streitstand nicht widerlegte Erfahrung des Gerichts geht dahin, dass Überdurchschnittliches, gar Herausragendes (bezogen auf die Vergleichsgruppe, die möglicherweise ohnehin stets Besonderes leistet) nur bei wenigen Gelegenheiten unter Beweis gestellt werden kann. Diese Gelegenheiten hat die Beigeladene nach Darstellung des Unterabteilungsleiters ergriffen. In Zusammenschau dieser Überlegungen hält das Gericht die zum wesentlichen Gleichstand mit dem Antragsteller führende Beurteilung für plausibel, nachvollziehbar, wobei es berücksichtigt, dass die Beigeladene zwar befördert wurde, aber damit nicht ihren Dienstposten wechselte.
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Wenn es aber plausibel ist, die Beigeladene auch nach kurzer Zeit im Amt der Besoldungsgruppe B3 mit herausragend zu beurteilen, dann kann sich der Fehler, einen bereits regelbeurteilten Zeitraum in die Anlassbeurteilung einbezogen zu haben, auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht ausgewirkt haben. Der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen hätte auch dann dazu geführt, sie als im Wesentlichen gleich anzusehen. Mit dieser Erwägung setzt das Gericht nicht eine eigene Beurteilung an die der Antragsgegnerin oder greift ihr vorweg, sondern legt die im Erörterungstermin plausibilisierte Beurteilung der Beigeladenen zugrunde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 123 1x
- GG Art 33 1x
- 10 S 21.19 1x (nicht zugeordnet)
- BBG 2009 § 9 Auswahlkriterien 1x
- BLV 2026 § 33 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder sonstigen besonderen Qualifikationen 3x
- 4 S 29/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 37.91 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 41.00 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2002, 201 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 1.18 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 165, 305 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2020, 53 1x (nicht zugeordnet)
- BLV 2026 § 48 Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn 1x
- 4 S 5/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x