Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Kammer) - VG 7 K 165/24
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Polizei Berlin vom 7. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. April 2024 verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.800,00 Euro zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Sonderzahlung zum Inflationsausgleich.
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Die Klägerin steht als Kriminalhauptkommissarin bei der Polizei Berlin in Diensten des Beklagten. Sie befand sich im Zeitraum vom 9. Februar 2023 bis 10. Dezember 2023 in Elternzeit.
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Mit Schreiben vom 1. März 2024 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung in Höhe von 1.800,00 Euro bei der Polizei Berlin.
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Mit Bescheid vom 7. März 2024 wurde dies von der Polizei Berlin abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Anspruch auf die Sonderzahlung erforderlich sei, dass die Klägerin in dem Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge gehabt habe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 des Berliner Gesetzes über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Berliner Verbraucherpreise-Sonderzahlungsgesetz – BerlVSZG). § 2 Abs. 1 BerlVSZG statuiere dieses Erfordernis als Grundvoraussetzung ausdrücklich, und § 2 Abs. 5 BerlVSZG nehme hierauf Bezug. Die Klägerin habe aber aufgrund ihrer Elternzeit im betreffenden Zeitraum nicht an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge gehabt, sodass sie keinen Anspruch auf die Sonderzahlung habe.
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Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 4. April 2024 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich sei, dass sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge gehabt habe. Entscheidend sei einzig, dass sie am letzten Tag vor Beginn ihrer Elternzeit – also am 8. Februar 2023 – Anspruch auf Dienstbezüge gehabt habe. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 5 BerlVSZG, wonach für die Sonderzahlung die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Elternzeit maßgeblich seien. Es hätte des § 2 Abs. 5 BerlVSZG nicht bedurft, wenn nach diesem keine Zahlungen geleistet würden, die nicht schon von § 2 Abs. 1 BerlVSZG umfasst seien. Bei ihr käme es also auf die Verhältnisse am 8. Februar 2023 an, dem letzten Tag vor Beginn ihrer Elternzeit. Zu diesem Zeitpunkt sei sie voll besoldet gewesen und habe demnach auch Anspruch auf die Sonderzahlung.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2024 wurde der Widerspruch abgelehnt. Darin verwies die Polizei Berlin in Ergänzung zu ihrem Bescheid auch auf die Gesetzesbegründung des BerlVSZG. Danach sei die Zielgruppe der Sonderzahlung die besoldeten Dienstkräfte, nicht jedoch die Personen, die im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge waren.
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Am 7. Mai 2024 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Zur Begründung vertieft sie ihren bisherigen Vortrag und führt aus, dass bei der Frage, ob den am 9. Dezember 2023 in Elternzeit befindlichen Dienstkräften eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung zustehe, auf die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Elternzeit abzustellen sei. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BerlVSZG. Die Klägerin habe sich ab 9. Februar 2023 in Elternzeit befunden, so dass gemäß § 2 Abs. 5 BerlVSZG auf den Zeitpunkt vor der Elternzeit, mithin auf den 8. Februar 2023 abzustellen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Polizei Berlin vom 7. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. April 2024 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.800,00 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt.
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Bescheide und führt ergänzend aus, dass § 2 Abs. 5 BerlVSZG nicht der Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises diene, sondern der konkreten individuellen Berechnung der Höhe der Einmalzahlung für den Fall, dass sich aus § 2 Abs. 1 BerlVSZG ein Anspruch auf Inflationsausgleich für den Fall der Elternzeit ergebe. Für diese Auffassung spreche auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, nach welcher Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit keine Ansprüche auf rückwirkende Besoldungsanpassungen für den Zeitraum ihrer Elternzeit hätten. Diese Linie lasse sich auf die hiesige Konstellation übertragen. Es sei daher zulässig und gesetzlich intendiert, die sich in Elternzeit befindlichen Beamtinnen und Beamten aus den Zusatzzahlungen gegenüber den sich im aktiven Dienst befindlichen beschäftigten Beamtinnen und Beamten herauszunehmen.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. September 2024 sowie 25. September 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten über die Klage, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
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Die Klage hat Erfolg, sie ist zulässig und begründet.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde das gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) notwendige Vorverfahren durchgeführt.
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2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 7. März 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. April 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 des Berliner Gesetzes über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Berliner Verbraucherpreise-Sonderzahlungsgesetz – BerlVSZG) vom 27. Februar 2024 einen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung in Höhe von 1.800,00 Euro.
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Sie erfüllt alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen.
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a) Die Klägerin ist als beamtete Dienstkraft des Landes Berlin zunächst im personalen Geltungsbereich des BerlVSZG, vgl. § 1 Abs. 1 BerlVSZG.
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b) Sie erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BerlVSZG.
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Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nicht unter die Grundnorm des § 2 Abs. 1 BerlVSZG fällt. Nach dieser erfordert der Anspruch auf Sonderzahlung zweierlei. Erstens muss das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlVSZG), und zweitens muss im Zeitraum vom 1. August bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BerlVSZG).
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Die Klägerin erfüllt aufgrund ihrer Elternzeit vom 9. Februar 2023 bis 10. Dezember 2023 lediglich die erste Voraussetzung, nicht jedoch die zweite. Denn zwar bestand trotz ihrer Elternzeit am 9. Dezember 2023 ihr Dienstverhältnis. In dieser Zeit ruhten allein ihre Bezüge, nicht aber ihr Dienstverhältnis. Jedoch bestand im Referenzzeitraum vom 1. August 2023 bis 8. Dezember 2023 an keinem Tag Anspruch auf Dienstbezüge, da sich die Klägerin zu dieser Zeit in Elternzeit befand.
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Das Gesetz sieht jedoch in § 2 Abs. 5 BerlVSZG eine Sonderregel u.a. für ebenjene nach § 1 BerlVSZG anspruchsberechtigten Personen vor, die sich am 9. Dezember 2023 in Elternzeit ohne Dienstbezüge befanden. Hierunter fällt die Klägerin.
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Für diesen Personenkreis sind laut dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 5 BerlVSZG „für die Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn […] der Elternzeit maßgeblich.“ Diese Norm ist nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen hinsichtlich der Frage, auf welche Verhältnisse die Norm rekurriert, also unter welchen Voraussetzungen Personen in Elternzeit Anspruch auf die Sonderzahlung haben.
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Diese Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass entscheidend ist, ob die betreffenden Personen am Tag vor ihrer Elternzeit anspruchsberechtigt waren. Es ist – anders als der Beklagte meint – nicht erforderlich, dass sie in dem in § 2 Abs. 1 genannten Referenzzeitraum vom 1. August bis 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge gehabt haben.
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aa) Nach seinem Wortlaut soll § 2 Abs. 5 BerlVSZG den Kreis der anspruchsberechtigten Personen erweitern auf jene Personen, die nicht schon aufgrund des § 2 Abs. 1 BerlVSZG anspruchsberechtigt sind.
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Es findet sich im Wortlaut von § 2 Abs. 5 BerlVSZG kein Anhaltspunkt für die Annahme des Beklagten, dass der Bezug der Sonderzahlung davon abhängig ist, dass die anspruchsberechtigte Person im Zeitraum vom 1. August bis 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge gehabt haben muss. Dieses Erfordernis findet sich einzig in der Grundnorm des § 2 Abs. 1 BerlVSZG.
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Das Erfordernis ist auch nicht aufgrund eines Verweises als zusätzliches Erfordernis in § 2 Abs. 5 BerlVSZG inkorporiert. Denn § 2 Abs. 5 BerlVSZG enthält keinen Verweis auf Rechtsgrund oder Rechtsfolgen des § 2 Abs. 1 BerlVSZG. Die einzige Bezugnahme erfolgt ganz allgemein auf „die Sonderzahlung nach Absatz 1“, also die Gewähr der Sonderzahlung von 1.800,00 Euro. Nach üblicher Regelungstechnik stellt dies aber keinen Verweis auch auf die in Absatz 1 genannten tatbestandlichen Voraussetzungen dar.
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Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass § 2 Abs. 5 BerlVSZG nach seinem Wortlaut – wie es der Beklagte vorträgt – der individuellen Berechnung der Höhe der Einmalzahlung dienen, es also auf die finanziellen „Verhältnisse“ ankommen soll. Denn es gibt bei der Sonderzahlung aus § 2 Abs. 1 BerlVSZG keine „individuelle Berechnung“, sondern es wird eine Pauschalzahlung statuiert.
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bb) Auch die Gesetzessystematik gebietet, für Personen in Elternzeit nicht auf den Referenzzeitraum abzustellen. Denn träfe die Annahme des Beklagten zu, dass auch für Personen in Elternzeit der Referenzzeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 relevant wäre, verbliebe für § 2 Abs. 5 BerlVSZG kein eigenständiger Anwendungsbereich. So wäre eine Person, die beispielsweise erst am 1. September 2023 in Elternzeit ging, nach der Auffassung des Beklagten anspruchsberechtigt, da sie dann an mindestens einem Tag des Referenzzeitraums Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätte. Diese Person würde aber schon unmittelbar dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 BerlVSZG unterfallen. Es hätte in systematischer Hinsicht der Aufnahme des § 2 Abs. 5 in den Normtext nicht bedurft, wenn stets auch der Referenzzeitraum relevant wäre. Die Aufnahme des § 2 Abs. 5 in das BerlVSZG wäre unnötig gewesen, wenn es ohnehin stets bei der Grundregel des § 2 Abs. 1 BerlVSZG bleiben würde.
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cc) Auch streitet der Sinn und Zweck von § 2 Abs. 5 BerlVSZG gegen die Rechtsauffassung des Beklagten, nach welcher es auf den Referenzzeitraum ankommen soll.
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Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, es nicht bei dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen in § 2 Abs. 1 BerlVSZG zu belassen, sondern diesen zu erweitern. Dabei ist insbesondere auf das in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Ziel zu verweisen, wonach die Regelungen des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise („TV Inflationsausgleich“) „wirkungsgleich und systemgerecht (…) übertragen werden“ sollen auf den im Gesetz genannten Personenkreis (Drucksache 19/1424 vom 30. Januar 2024 des Abgeordnetenhauses Berlin, S. 6).
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Bei der intendierten wirkungsgleichen Übertragung ist der Gesetzgeber in der konkreten Ausgestaltung des BerlVSZG maßgeblich abgewichen von den Bezugsnormen im TV Inflationsausgleich. Denn dort ist die Zahlung allein leistungsbezogen. Er enthält keine Sonderregel für Personen in Elternzeit. Es gab mit § 2 TV Inflationsausgleich lediglich ein Pendant zu § 2 Abs. 1 BerlVSZG, jedoch kein Pendant zum hiesigen § 2 Abs. 5 BerlVSZG.
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Vor diesem Hintergrund sind die von den Beteiligten in Bezug genommenen arbeitsgerichtlichen Urteile (vgl. Arbeitsgericht Essen vom 16. April 2024 – 3 Ca 2231/23 sowie in zweiter Instanz Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 14. August 2024 – 14 SLa 30372) für den hiesigen Rechtsstreits nicht von Belang. Dort ging es um die Frage, ob eine solche tarifvertragliche Regel, welche Personen in Elternzeit grundsätzlich nicht berücksichtigt, mit dem Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in zweiter Instanz mit Entscheidung vom 14. August 2024 (14 SLa 30372) für den dortigen Tarifvertrag bejaht. Auf den hiesigen Rechtsstreit ist dies aber nicht übertragbar.
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Gleiches gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, nach welcher Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit keine Ansprüche auf rückwirkende Besoldungsanpassungen für den Zeitraum ihrer Elternzeit haben. Diese Linie lässt sich auf die hiesige Konstellation nicht übertragen. Denn es geht vorliegend nicht um grundsätzliche Besoldungsfragen, sondern um eine einmalige Sonderzahlung (vgl. Drucksache 19/1424 vom 30. Januar 2024 des Abgeordnetenhauses Berlin, S. 6: „Bei den Sonderzahlungen handelt es sich zudem um lediglich vorübergehende Ausgleichsmaßnahmen. Die gebotene Anpassung der Besoldung und Versorgung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten (…) erfolgt in einem weiteren Schritt mit einem Anpassungsgesetz…“)
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Hätte der Gesetzgeber Personen in Elternzeit vom Bezug der Sonderzahlung ausnehmen wollen, hätte er es bei § 2 Abs. 1 BerlVSZG belassen können. Er hätte –genau wie in § 2 TV Inflationsausgleich – eine rein leistungsbezogene Berechtigung statuieren können. Der gesetzgeberischen Intention, auch eine Regelung für Personen in Elternzeit zu schaffen, würde es widersprechen, wenn der Geltungsbereich der Sonderregel so ausgehöhlt würde, dass für sie kein Anwendungsbereich verbliebe.
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Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass eine Nichtberücksichtigung des Referenzzeitraums bei Personen in Elternzeit zu einer bedeutenden Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises führen würde, ist dies als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen. Ohnehin dürfte aber die Anzahl der Personen in Elternzeit eine deutliche Minderheit gegenüber denjenigen darstellen, die nicht in Elternzeit sind. Die überwiegende Mehrheit der Sonderzahlungen dürfte auf den nach § 2 Abs. 1 BerlVSZG ohnehin anspruchsberechtigten Personenkreis entfallen.
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dd) Zuletzt streitet auch die historische Auslegung nicht für die Rechtsauffassung des Beklagten. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführt, dass sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass „allein“ die besoldeten Dienstkräfte Zielgruppe der Entlastungsmaßnahme seien, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar findet sich in der Gesetzesbegründung die Formulierung, dass „[g]rundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung“ ist, „dass das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 bestanden hat und die beamtete Dienstkraft in der Zeit vom 1. August bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Bezüge hatte.“ Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass allein und ausnahmslos die Erfüllung der genannten Voraussetzungen notwendig ist. Denn nach allgemeiner juristischer Terminologie bedeutet das Wort „grundsätzlich“, dass eine Regel aufgestellt wird, von welcher Ausnahmen denkbar sind. Eine solche Aufnahme von der Grundregel des § 2 Abs. 1 BerlVSZG ist eben § 2 Abs. 5 BerlVSZG.
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Die genauen gesetzgeberischen Erwägungen für die Aufnahme des § 2 Abs. 5 BerlVSZG haben zwar keinen Niederschlag in der Gesetzesbegründung gefunden. Es ist aber ohne weiteres denkbar, dass der Gesetzgeber genau diejenigen Rechtsunsicherheiten vermeiden wollte, welche Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten um den „TV Inflationsausgleich“ waren, nämlich die Frage, ob der pauschale Ausschluss von Personen in Elternzeit nach Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich zulässig ist. Auch lässt sich § 2 Abs. 5 BerlVSZG ohne Weiteres als eine Norm denken, die vom Gesetzgeber als Durchsetzung des in Art. 6 Abs. 1 GG statuierten Schutzes von Ehe und Familie intendiert ist. Personen in Elternzeit sollen gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen, die nicht in Elternzeit sind, nach der gesetzgeberischen Zielsetzung keinen Nachteil erleiden.
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Die Auslegung des Beklagten würde hingegen zu einer Schlechterstellung von Eltern führen, welche sich für eine Inanspruchnahme der Elternzeit entscheiden. Der gesetzgeberischen Intention, gerade auch Personen in Elternzeit in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen aufzunehmen, entspricht es nicht, diesen Kreis durch überhöhte Voraussetzungen wieder zu verengen.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.
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Die Berufung war aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO.
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BESCHLUSS
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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
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1.800,00 Euro
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festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 2 Abs. 1 BerlVSZG 15x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 5 BerlVSZG 18x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BerlVSZG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 113 1x
- § 1 Abs. 1 BerlVSZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 BerlVSZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerlVSZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 BerlVSZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 5 in das BerlVSZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 TV 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Ca 2231/23 1x (nicht zugeordnet)
- GG Art 3 2x
- GG Art 6 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 124a 1x
- § 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes 1x (nicht zugeordnet)