Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (1. Kammer) - 1 K 428/21

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Beurteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, verlangt die Korrektur ihrer Meldedaten und die Eintragung von Auskunftssperren im Melderegister.

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Seit dem 20. August 2020 war die Wohnanschrift der Klägerin laut dem Melderegister „unbekannt“.

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Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 wandte sich die Klägerin an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) und forderte dieses auf, ihr eine Datenauskunft zu den über sie gespeicherten Meldedaten ab dem 14. März 2017 zu erteilen. Sie verlangte dabei auch eine Auskunft zu den Empfängern von Meldedatenübermittlungen, der Art der übermittelten Daten und den jeweiligen Zwecken und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung. Eine Wohnanschrift gab sie nicht an.

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Mit E-Mail vom 15. April 2021 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beschwerte sich über das LABO. Sie habe sich mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 an das LABO gewandt und dieses aufgefordert, ihr eine Auskunft zu ihren Meldedaten zu erteilen. Eine solche Auskunft habe sie auch nicht nach Einschaltung des Bürgeramtes des Bezirksamtes Reinickendorf erhalten, welches sie im Januar/Februar 2021 darum gebeten habe, das LABO an die Antwort zu erinnern. Sie halte sich in einer Schutzeinrichtung für Frauen auf, die von Gewalt betroffen seien, wobei ihre offizielle Meldeadresse M...,x..., laute. Sie habe nunmehr vom Bürgeramt erfahren, dass sie von dieser Meldeadresse abgemeldet worden sei. In der Schutzeinrichtung sei sie nicht gemeldet. Seit 2009 sei die Meldeadresse aus Gewaltschutzgründen vor dem Kindsvater eine „reine“ melderechtliche Adresse. Tatsächlich hätten sie und ihre zwei Kinder bis zum 2. September 2019 in der I...,x..., gewohnt. Hinsichtlich beider Adressen hätten sie eine melderechtliche Auskunftssperre eingerichtet. Sie benötige aktuelle Meldebestätigungen für sich und ihre Kinder zur Vorlage u. a. bei der Krankenkasse. Ihre Meldedatensätze seien bereits in der Vergangenheit wiederholt manipuliert worden. Im Jahr 2016 seien die Datensätze auf Anordnung der Präsidentin des Amtsgerichts Pankow/Weißensee korrigiert worden.

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Mit E-Mail vom 21. April 2021 teilte sie der Beklagten ihre aktuelle Postanschrift mit (h...) und bat insoweit um die Einrichtung einer Auskunftssperre.

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Die Beklagte wandte sich mit einem Auskunftsersuchen vom 12. Mai 2021 an das LABO. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 und 29. Juni 2021 antwortete das LABO unter Beifügung von für die Klägerin bestimmten Auskünften über die zu ihr gespeicherten Daten. Dazu führte das LABO aus, dass die Klägerin seit dem 20. August 2020 von Amts wegen abgemeldet sei und als unbekannt verzogen gelte. Die Abmeldung betreffe die Adresse in der I...und sei durch das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin erfolgt. Von der Adresse M...sei sie bereits am 8. Januar 2020 von Amts wegen abgemeldet worden. Da keine zustellfähige Meldeanschrift von der Klägerin existiere, sei eine Identitätsprüfung nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund habe das LABO die datenschutzrechtliche Anfrage der Klägerin nicht beantworten können. Von einem Aufenthalt der Klägerin in einer Schutzeinrichtung sei dem LABO nichts bekannt.

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Mit Abschlussnachricht vom 29. Juli 2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das auf ihre Beschwerde hin eingeleitete Überprüfungsverfahren abgeschlossen sei. Ein Verstoß gegen die DSGVO durch das LABO und das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin habe sie nicht feststellen können. Sie leitete der Klägerin die für sie bestimmten Auskünfte weiter und führte aus, dass die Abmeldung von Amts wegen rechtmäßig war, weil die Klägerin dort nicht gewohnt habe. Zudem habe das LABO vor Erteilung einer melderechtlichen Auskunft die Identität der Klägerin überprüfen müssen, was ihr aufgrund der Abmeldung nicht möglich gewesen sei. Durch die Übermittlung der Auskunft vom LABO sei dem Auskunftsbegehren nunmehr vollständig Rechnung getragen.

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Die Klägerin hat 31. August 2021 Klage erhoben. Die Bewertung der Beklagten sei falsch, denn anders als von ihr behauptet, seien sowohl vom Bezirksamt Reinickendorf als auch vom LABO in „ihrem“ Fall eine Vielzahl an datenschutzrechtlichen Verstößen erfolgt. Die Ausführungen der Beklagten seien sachfremd. Sie „bestreite mit absolutem Nichtwissen“, dass sie von Amts wegen abgemeldet worden sei bzw. als unbekannt verzogen gelte. Die ihr übermittelte Melderegisterauskunft sei „völlig falsch“, weshalb sie die „widerlegbare“ Vermutung äußere, dass ein Identitätsmissbrauch vorliege. Sie äußerte die weitere Vermutung, dass mehrere Personen zusammen „gearbeitet“ hätten, um einen betrügerischen Vermögensvorteil zu erlangen und sie als rechtmäßige Inhaberin ihre Identität in Misskredit zu bringen. In dem Rahmen seien die unter 1) bis 3a) + 3 c) gelisteten Doppeleinträge der Meldeauskunft entfernt worden. Es sei ihr ein absolutes Rätsel, warum und wann diese „Einträge“ manipulativ erneut aufgenommenen worden seien. Auch die Einträge zu 5) – 7) seien willkürlich und entsprächen nicht ihrem „Lebensachverhalt“. Vom LABO sei beim Sozialgericht Berlin zudem die Auskunft erteilt worden, dass sie noch am 8. Oktober 2020 bei der Adresse f... gemeldet gewesen sei. Seit dem 17. Februar 2021 halte sie sich in Schutzeinrichtungen für Frauen auf. Sie müsse wissen, wer sie abgemeldet habe, um strafrechtlich gegen diese Personen vorzugehen.

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Die Klägerin beantragt wörtlich,

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den Abschlussbericht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 29. Juli 2021 aufzuheben,

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festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Vielzahl an – wissentlichen –Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erfolgt sind,

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ihre Meldedaten vollständig zu korrigieren bzw. wiederherzustellen und

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Auskunftssperren einzutragen und einzuhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie habe die Beschwerde abschließend bearbeitet und dabei keinen datenschutzrechtlichen Verstoß feststellen können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, weil sie mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Juli 2024 zur Entscheidung übertragen hat (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO).

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Die mit Schriftsatz vom 7. November 2021 erweiterte Klage ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

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1. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Abschlussnachricht vom 29. Juli 2021 begehrt, ist die Klage gemäß Art. 78 Abs. 1 DSGVO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der die Klägerin betreffende rechtsverbindliche Beschluss der Beklagten (Abschlussnachricht) ist nicht zu beanstanden.

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Rechtsgrundlage für die Abschlussnachricht ist Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 2 DSGVO. Erhebt eine betroffene Person eine datenschutzrechtliche Beschwerde, muss sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten. Sofern sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ergeben, hat die Aufsichtsbehörde dem nachzugehen und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts zu ergreifen (Körffer, in: Paal/Pauly, DSGVO, 3. Auflage 2021, Art. 77 Rn. 5). Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unterliegen dabei einer vollständigen inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung, wobei der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf Art. 58 Abs. 2 DSGVO (Abhilfebefugnisse) ein Ermessensspielraum zukommt, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-621/22, juris Rn. 37, 46; EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-768/21, juris Rn. 49; EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, juris Rn. 53, 70).

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Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte ihre Pflichten bei der Bearbeitung der Beschwerde der Klägerin erfüllt. Sie hat den Sachverhalt mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt, indem sie das Beschwerdevorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und das LABO auf Grundlage des Beschwerdevorbringens zur Stellungnahme aufgefordert hat. Anschließend hat sie das Beschwerdevorbringen und die Stellungnahme ihrer rechtlich nicht zu beanstandenden Prüfung zugrunde gelegt und der Klägerin ein begründetes Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt.

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Anhaltspunkte für einen datenschutzrechtlichen Verstoß bot das Beschwerdeschreiben der Klägerin nur insoweit, als dass sie die Abmeldung bei den beiden von ihr genannten Meldeadressen und die ihr noch nicht erteilte datenschutzrechtliche Auskunft des LABO monierte. Soweit sie darüber hinaus erwähnte, dass es in der Vergangenheit Manipulationen ihrer Meldedaten gegeben habe, hat sie diesen Sachverhalt als abgeschlossen dargestellt und nicht zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht. Sie erwähnte diese vermeintlichen Manipulationen offensichtlich nur, um die Hintergründe ihrer nunmehr vorgebrachten Beschwerde darzustellen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin in dem Zusammenhang erwähnte, dass die falschen Einträge nach einer Verfügung der Präsidentin des Amtsgerichts Pankow korrigiert worden seien.

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Die Beklagte konfrontierte das LABO mit diesen beiden Beschwerdevorbringen der Klägerin, wobei sich dieses in einer Weise äußerte, die keinen Anlass für eine weitere Befragung bot (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Denn das LABO teilte unter Erläuterung der Abmeldevorgänge mit, dass die beantragte Auskunft nach Art. 15 DSGVO i. V. m. § 10 BMG nicht bearbeitet worden sei, weil keine zustellungsfähige Meldeanschrift der Klägerin existiere und damit keine Identitätsprüfung habe stattfinden können. Das LABO fügte zudem umfassende für die Klägerin bestimmte datenschutzrechtliche Auskunftsschreiben bei.

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Die Beklagte bewertete die Abmeldung der Klägerin von den beiden Wohnanschriften und die zunächst nicht erteilte datenschutzrechtliche Auskunft durch das LABO zutreffend jeweils nicht als datenschutzrechtlichen Verstoß.

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Die Datenverarbeitung in Form des „Löschens“ der Meldeadressen (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO) war aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO rechtmäßig. Danach ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Hier hat dementsprechend die Meldebehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen oder zu vervollständigen, wenn es unrichtig oder unvollständig ist. Nach § 17 Abs. 2 BMG hat sich jemand, der aus einer Wohnung auszieht, grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Damit ist das Melderegister unrichtig und von der Meldebehörde entsprechend zu berichtigen, wenn eine Meldeadresse zu einer Person vermerkt ist, die an dieser Adresse seit mehr als zwei Wochen nicht mehr wohnhaft ist. Die Klägerin selbst hat in ihrem Beschwerdeschreiben angegeben, weder in der I..., noch n...wohnhaft zu sein. Im M... sei sie seit dem 1. April 2009 nur aus Gewaltschutzgründen gemeldet gewesen und aus der I... sei sie bereits am 2. September 2019 ausgezogen. Unabhängig von den konkreten Umständen, wie der Meldebehörde auffiel, dass die Klägerin an den beiden Adressen seit mehr als zwei Wochen nicht mehr wohnhaft war, war die entsprechende Abmeldung von Amts wegen damit datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

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Auch die zunächst nicht erteilte datenschutzrechtliche Auskunft stellte keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO i. V. m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO dar, nach welchem der Verantwortliche – hier das LABO – der betroffenen Person – hier der Klägerin – die datenschutzrechtliche Auskunft unverzüglich erteilen muss. Das LABO befand sich nicht im Verzug mit der Auskunftserteilung, weil es der Klägerin die Auskunft damals mangels einer vorherigen Identitätsüberprüfung nur über die Beklagte zukommen lassen konnte. Nach § 10 Abs. 1 BMG hat die Meldebehörde vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Art. 15 DSGVO die Identität der betroffenen Person zu überprüfen. Mit der Vorschrift soll sichergestellt werden, dass keine unberechtigte Person Auskunft über personenbezogene Daten erhält. Soweit die betroffene Person nicht persönlich bekannt ist, hat sie sich grundsätzlich mit einem gültigen Identitätsdokument auszuweisen, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen für eine sichere elektronische Identitätsfeststellung gegeben sind (vgl. Holländer in: Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 1. Auflage 2022, § 10, Rn. 13 ff.). Die Klägerin hat sich bei der Übermittlung ihres Auskunftsverlangens per FAX gegenüber dem LABO weder mit einem gültigen Identitätsdokument ausgewiesen, noch war sonst die sichere Überprüfung ihrer Identität möglich. Es existierte im Zeitraum zwischen dem Auskunftsverlangen und der Übermittlung der Auskunft über die Beklagte auch keine Meldeadresse der Klägerin, an welche sich das LABO hätte postalisch richten können, um die Klägerin zur Vorlage eines Identitätsdokuments aufzufordern.

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2. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass im vorliegenden Fall eine Vielzahl an – wissentlichen – Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erfolgt sind, ist die Klage unzulässig. Der Feststellungsantrag ist bereits zu unbestimmt (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch anhand des unübersichtlichen und ausschweifenden Vortrags der Klägerin im Verfahren hinsichtlich ihres Lebens und der damit im Zusammenhang stehenden Daten im Wege der Auslegung nicht hinreichend zu konkretisieren (§ 88 VwGO). So ist dem Vortrag der Klägerin bereits nicht klar zu entnehmen, welche „wissentlichen“ Verstöße (von wem) sie im Einzelnen meint. Das Gericht ist weder dazu berufen, über die Rechtslage für eine unbestimmte Vielzahl im Grunde noch zu ermittelnder Sachverhalte zu urteilen, noch ist dies möglich. Zudem wird anhand des Vortrags der Klägerin nicht klar, ob sich der Feststellungsantrag gegen die Beklagte richtet, sodass die Passivlegitimation nicht festgestellt werden kann (vgl. § 78 Abs. 1 VwGO analog). Denn die Klägerin vermutet unter anderem einen Identitätsmissbrauch durch eine nicht näher bezeichnete Person und kann sich einzelne Eintragungen aus der durch das LABO erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft nicht erklären. In dem Rahmen dürfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die beklagte Datenschutzbehörde ihre Identität missbrauchte oder ihre Meldedaten verfälschte. Soweit die Klägerin begehren sollte, dass festgestellt wird, dass die Beklagte datenschutzrechtliche Verstöße anderer Personen bzw. Behörden hätte feststellen müssen, ist die Klage mangels eines dahingehenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Beklagte hat über die in der Abschlussnachricht bezeichneten Verstöße hinaus zu Recht noch keine Untersuchung durchgeführt oder der Klägerin ein dahingehendes Untersuchungsergebnis mitgeteilt. Die „Vielzahl“ an Verstößen war nicht Beschwerdegegenstand, sodass der Klägerin auch insoweit kein Rechtsbehelf nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO zusteht.

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3. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage von der Beklagten begehrt, ihre Meldedaten vollständig zu korrigieren bzw. wiederherzustellen sowie Auskunftssperren einzutragen und einzuhalten, ist die Klage unzulässig. Auch insoweit ist der Antrag – auch nach Auslegung – zu unbestimmt. Zudem wären die Anträge – zumindest soweit die Klägerin nicht bei der Beklagten die Einrichtung einer Auskunftssperre für die Adresse im X... erbat – mangels eines Vorverfahrens im Sinne von § 68 VwGO bei der beklagten Datenschutzbehörde unzulässig. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten vor Klageerhebung keine Korrektur bzw. Wiederherstellung von Meldedaten und keine Einrichtung von darüberhinausgehenden Auskunftssperren oder deren Einhaltung. Hinsichtlich der Auskunftssperre für das X...fehlt der Klägerin nunmehr zudem das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie dort nicht mehr wohnhaft ist. Der Klageantrag wäre insoweit aber auch unbegründet, weil die Beklagte nicht für die Korrektur von Meldedaten oder die Einrichtung von Auskunftssperren zuständig ist. Zuständig wäre gemäß §§ 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1, 12, 51 Abs. 1 BMG die Meldebehörde.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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BESCHLUSS

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

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5.000,00 Euro

34

festgesetzt.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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