Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 L 34/24

Orientierungssatz

  1. Streitigkeiten wegen Wildschadens gehören zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, so dass für diese der Zivilrechtsweg eröffnet ist. (Rn.2)

  2. Anders verhält es sich, wenn allein der Kostenfestsetzungsbescheid für das aufgrund einer Wildschadensanmeldung durchgeführte Vorverfahren isoliert und selbständig angefochten wird. (Rn.4)  

Verfahrensgang

vorgehend VG Cottbus, 2. Oktober 2024, 7 K 1313/23, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 2. Oktober 2024 geändert. Es wird festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist.

Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bad Liebenwerda verwiesen.

2

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 2. HS VwGO vorliegt. Die vorliegende Streitigkeit wird entgegen erstinstanzlicher Annahme nicht durch § 23 Nr. 2 d) GVG einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Zwar gehören „Streitigkeiten wegen Wildschadens“ zu den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, so dass für diese der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier jedoch nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

3

Gemäß § 35 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) darf der ordentliche Rechtsweg in Wildschadenssachen grundsätzlich erst beschritten werden, wenn ein verwaltungsbehördliches Feststellungsverfahren durchgeführt ist. In diesem versucht die Feststellungsbehörde eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen (vgl. § 49 Abs. 1 und § 51 Abs. 2 BbgJagdG), wobei sie den Beteiligten des Feststellungsverfahrens eine Niederschrift, die das Scheitern des Vorverfahrens feststellt, mit einer Kostenentscheidung und einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung – den sog. Vorbescheid – zustellt, wenn eine gütliche Einigung im Feststellungsverfahren nicht zustande kommt (vgl. § 51 Abs. 3, 2. HS BbgJagdG). Hiergegen kann der Geschädigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Vorbescheides Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg erheben (§§ 53, 47 Abs. 1 BbgJagdG).

4

Einen Vorbescheid im vorgenannten Sinne ficht die Klägerin mit ihrer Klage indes nicht an. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten stellt einen solchen schon angesichts der fehlenden Feststellung des Scheiterns des Vorverfahrens nicht dar. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage auch nicht die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines feststellenden Vorbescheides oder zur Durchführung des Vorverfahrens, erstrebt mithin auch nicht die Schaffung einer Voraussetzung für die (spätere) Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges zur Geltendmachung eines Wildschadens (vgl. zur Zuweisung des Rechtsweges an die Amtsgerichte auch in solchen Fällen: Schuck, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 2024, § 35 Rn. 39 m.w.N.; vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 3 K 1887/10 – juris – zur Klage auf Verurteilung des Beklagten zur unverzüglichen Anberaumung eines Ortstermins, bei dem die Wildschäden zu ermitteln sind). Auch in dem erstinstanzlich zitierten Beschluss des OVG Saarlouis vom 11. März 1992 – 8 W 2/92 – juris – wurde die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nur für eine Klage auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass feststellender Vorbescheide angenommen. Um eine solche Klage geht es hier indes nicht. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vielmehr allein die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides des Beklagten vom 5. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2023. Sie ficht mithin den Kostenfestsetzungsbescheid für das aufgrund einer Wildschadensanmeldung durchgeführte Vorverfahren isoliert bzw. selbständig an. Der Fall der isolierten bzw. selbständigen Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides ist von der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 Nr. 2d) GVG nicht erfasst (vgl. unter Bezug auf das jeweils einschlägige Landesjagdrecht: VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 – 8 K 1464/14 – juris Rn. 16; VG Greifswald, Urteil vom 26. April 2012 – 6 A 921/10 – juris Rn. 15 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 27. August 2015 – 3 K 935/13 – juris; zu Kostenbescheiden nach Rücknahme des Antrages auf Ersatz von Wildschaden: VGH München, Urteil vom 22. Juni 2022 – 19 B 21.2272 – juris, sowie VG Ansbach, Urteil vom 15. April 2021 – AN 16 K 18.02033 – beck-online (Vorinstanz); a.A.: BeckOGK/Reißmann/Kleinbauer, 1.11.2025, BJagdG § 35 Rn. 40 – beck-online unter Verweis auf Lauven, Die Kosten des Vorverfahrens in Wildschadenssachen, AUR 2012, 50, 55, der indes nur über die „Kostenentscheidung im Vorbescheid“, nicht jedoch über einen separat ergangenen Kostenfestsetzungsbescheid spricht).

5

Ein zivilgerichtliches Nachverfahren kommt überdies von vornherein nur in Betracht, wenn sich der Geschädigte und der zum Ersatz des Wildschadens Verpflichtete in dem Vorverfahren nicht haben einigen können (vgl. §§ 51 Abs. 3 Satz 1, 2. HS. i.V.m. 53 BbgJagdG). Kommt hingegen eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten des Vorverfahrens zustande, bedarf es keines Rechtsstreites vor den Zivilgerichten mehr. Vielmehr ist in diesem Fall eine Niederschrift über die gütliche Einigung zu fertigen, die von allen Beteiligten des Vorverfahrens zu unterzeichnen ist und insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe, den Zeitpunkt der Erstattung, die Verteilung der Verfahrenskosten sowie eine Belehrung über die Vollstreckbarkeit enthalten muss; diese ist den Beteiligten zuzustellen (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG). Aus dieser Niederschrift über die gütliche Einigung findet dann die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt (vgl. § 50 Abs. 2 BbgJagdG), wobei die vollstreckbare Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes erteilt wird, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 1 BbgJagdG).

6

Dabei liegt eine gütliche Einigung im vorgenannten Sinne entgegen erstinstanzlicher Annahme auch dann vor, wenn sich die Beteiligten nur in der Sache, nicht jedoch über die Höhe der von ihnen jeweils zu tragenden Verfahrenskosten geeinigt haben. Zwar muss die Niederschrift über eine gütliche Einigung auch die Verteilung der Verfahrenskosten regeln (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG). Eine solche Regelung zur Verteilung der Verfahrenskosten ist jedoch auch dann erfolgt, wenn die Niederschrift – wie hier – besagt, dass die Kosten nach billigem Ermessen von der Behörde festgesetzt werden. Denn gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 BbgJagdG findet im Falle der gütlichen Einigung für die Festsetzung der Höhe der Kosten § 52 BbgJagdG entsprechende Anwendung und verteilt die Feststellungsbehörde die Kosten des Vorverfahrens gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 BbgJagdG nach billigem Ermessen, wenn hierüber keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Setzte eine gütliche Einigung stets eine Einigung auch über die Höhe der jeweils zu tragenden Verfahrenskosten zwischen den Beteiligten voraus, liefe die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz 3 BbgJagdG leer.

7

Haben sich die Beteiligten gar nicht oder – wie hier – zwar in der Sache, nicht jedoch über die Höhe der jeweils zu tragenden Kosten geeinigt, hat die zuständige Behörde nach § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 BbgJagdG eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei können die Kosten auch festgesetzt werden, wenn das Vorverfahren nicht zu Ende geführt worden ist (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 3 BbgJagdG). Bei diesem Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten handelt es sich um eine Entscheidung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, mithin um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, der auf eine Anfechtungsklage nach Beiladung der anderen von der Kostenverteilung betroffenen Partei von den Verwaltungsgerichten auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist. Hätte der Gesetzgeber dies nicht ebenso gesehen, wäre er vielmehr auch bezogen auf eine isolierte bzw. selbständige Anfechtung eines Kostenbescheides nach § 52 BbgJagdG von einer zivilrechtlichen Streitigkeit ausgegangen, hätte es der Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 4 BbgJagdG nicht bedurft. Denn danach sind – findet ein (zivil)gerichtliches Verfahren statt – die Kosten des Vorverfahrens, die von einem Beteiligten aufgrund des Kostenfestsetzungsbescheides der Feststellungsbehörde gezahlt worden sind, erstattungsfähig i.S.d. § 91 ZPO. Sind jedoch die Kosten des Vorverfahrens, die von einem Beteiligten aufgrund des Kostenfestsetzungsbescheides der Feststellungsbehörde gezahlt worden sind, erstattungsfähig i.S.d. § 91 ZPO, und hängt diese Erstattung, wie § 91 Abs. 1 ZPO zeigt („Die unterliegende Partei hat die Kosten … zu erstatten“), allein vom Unterliegen der Gegenseite in der zivilgerichtlichen Wildschadenssache, nicht jedoch von der Frage ab, ob die infolge der fehlenden Einigung der Beteiligten des Vorverfahrens getroffene Festsetzung im Kostenfestsetzungsbescheid nach § 52 BbgJagdG rechtmäßig war, steht auch eine anhängige zivilrechtliche Klage einer selbständigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenfestsetzungsbescheides vor dem Verwaltungsgericht nicht entgegen (so wohl auch Schuck, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 2024, § 35 Rn. 39, wonach der Verwaltungsrechtsweg offensteht, sofern es um die Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung – hier § 52 BbgJagdG – bzw. Grund und Höhe der Verwaltungskosten geht).

8

Schließlich ist das zivilgerichtliche Nachverfahren kein Rechtsmittel gegen den Vorbescheid, vielmehr kontradiktorisch ausgestaltet. Eine Gestaltungsklage derart, dass das Amtsgericht den verwaltungsbehördlichen Bescheid aufhebt oder ändert, ist auf dem ordentlichen Rechtsweg grundsätzlich nicht vorgesehen. Zwar kann eine Partei eine etwaige Leistungs- oder Feststellungsklage vor dem Amtsgericht auch isoliert auf den Kostenpunkt beschränken und die festgesetzten Beträge der Kosten des Vorverfahrens somit überprüfen lassen. Dies kann jedoch nur das Ziel haben, etwaig zu viel festgesetzte oder bereits überzahlte Verfahrenskosten vom Schädiger erstattet zu bekommen bzw. von der Zahlung freigestellt zu werden (vgl. hierzu: Queling, Rechtsweg bei der Überprüfung der Kostenfestsetzung im Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen im Land Brandenburg, LKV 2008, 312, 313 - beck-online).

9

Für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges im Falle einer isolierten bzw. selbständigen Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheides spricht aber auch, dass nach der Vorschrift des § 53 BbgJagdG nur der Geschädigte vor den Amtsgerichten klagebefugt ist und nur dieser in dem Wildschadensfall auch einen Anspruch gegen den Schadensverantwortlichen hat, den er geltend machen kann. Einer Auslegung des § 53 BbgJagdG dahingehend, dass auch der Schadensverantwortliche gegen den Geschädigten auf Grund einer Kostenbeschwer vorgehen kann, steht der Wortlaut der Norm („der Geschädigte“) entgegen. Auch die (kaum vorhandene) Gesetzesbegründung (vgl. LT Bbg., Drs. 1/474, S. 86 ff.) gibt hierfür nichts her (vgl. zu alledem: Queling, Rechtsweg bei der Überprüfung der Kostenfestsetzung im Vorverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen im Land Brandenburg, LKV 2008, 312, 313 - beck-online).

10

Eine Kostenentscheidung war hier nicht zu treffen, denn Gerichtskosten fallen nicht an (vgl. Nr. 5502 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und ihre in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten jeweils selbst zu tragen. Eine Gegenpartei, der die Kosten auferlegt werden könnten, ist angesichts des Umstandes, dass im Rahmen der Anhörung beide Beteiligten der Verweisung widersprochen haben, nicht vorhanden und allein der Umstand, dass die Kosten auf dem fehlerhaften Verweisungsbeschluss und damit auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Ausgangsgericht beruhen, rechtfertigt es nicht, diese Kosten analog § 21 GKG, § 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 GKG der Staatskasse aufzubürden (vgl. BayVGH, Beschluss v. 8. Dezember 2015 – 4 C 15.2471 – juris, Rn. 9 f.; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 – OVG 11 L 23.14 – juris, Rn. 10).

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen