Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 S 93/25
Orientierungssatz
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Die gerichtliche Überprüfung einer Vollmacht Dritter, die diese im schulischen Aufnahmeverfahren vorgelegt haben, muss auf ganz offensichtliche Mängel beschränkt bleiben. Nicht zu berücksichtigen ist sie nur, wenn ersichtlich ist, dass die zur Anmeldung berechtigte Person das Kind offensichtlich nicht an der Schule, an der es sich um eine Aufnahme bewirbt, anmelden möchte. (Rn.3)
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Es bedarf keiner gesonderten Überprüfung der Zeugnisse von Ersatzschulen im Aufnahmeverfahren weiterführender staatlicher Schulen bezüglich ihrer Gleichwertigkeit. (Rn.5)
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Allein der Umstand, dass ein Fach nur an Ersatzschulen, nicht aber an öffentlichen Schulen des Landes Berlin als reguläres Unterrichtsfach unterrichtet wird, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, darin keinen den Bildungszielen der Primarstufe entsprechenden und gleichwertigen Unterricht zu sehen. (Rn.7)
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Bei der Beurteilung, ob es sich um ein den Bildungszielen der Primarstufe entsprechendes und mit anderen Fächern gleichwertiges Unterrichtsfach handelt, steht der Schulaufsichtsbehörde ein pädagogischer Bewertungsspielraum zu. (Rn.10)
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Die obligatorische Anmeldung einer Wohnung als Hauptwohnung des Kindes lässt sich in den Fällen des paritätischen Wechselmodells regelmäßig gerade nicht dahingehend interpretieren, dass an diesem Ort auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. (Rn.13)
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der M...Schule, hilfsweise der M...Schule oder höchst hilfsweise der L... Gemeinschaftsschule aufzunehmen.
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Soweit die Beschwerde einwendet, der von dem Jugendamt für schulische Angelegenheiten bestellte Ergänzungspfleger habe das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 8... wegen einer unzureichenden Vollmacht nicht wirksam angemeldet, lässt sich daraus keine rechtswidrige Platzvergabe zu Lasten des Antragstellers zu 1 ableiten, aufgrund derer diesem im Wege einstweiliger Anordnung ein Schulplatz zugesprochen werden müsste. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren, in dem um die Schulplatzvergabe gestritten wird, stellt grundsätzlich nicht das geeignete Forum für unterlegene Bewerberinnen und Bewerber dar, um eine durch Dritte im Aufnahmeverfahren vorgelegte Vollmacht im Detail zu überprüfen und gerügten Mängeln nachzugehen. Zum einen spricht alles dafür, dass eine mit Mängeln behaftete Vollmacht durch Genehmigung in analoger Anwendung von § 177 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2011 – 7 A 9/09 – juris Rn. 31) rückwirkend geheilt werden kann. Bei der Anwendung und Auslegung von Verfahrensvorschriften ist zu beachten, dass diesen kein Selbstzweck zukommt, sondern sie der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen (vgl. zum Prozessrecht BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 5 B 8/16 - juris Rn. 7). Vor diesem Hintergrund wäre eine rückwirkende Heilung ausnahmsweise noch im gerichtlichen Verfahren möglich, obwohl die grundsätzlich maßgebliche Aufnahmeentscheidung bereits getroffen worden ist (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2025 – OVG 3 S 97/25 – juris Rn. 4 m.w.N.).
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Unabhängig davon muss die gerichtliche Überprüfung einer Vollmacht Dritter, die diese im schulischen Aufnahmeverfahren vorgelegt haben, auf ganz offensichtliche Mängel beschränkt bleiben und es muss ersichtlich sein, dass die zur Anmeldung berechtigte Person das Kind offensichtlich nicht an der Schule, an der es sich um eine Aufnahme bewirbt, anmelden möchte. Letzteres ist schon dann wenig wahrscheinlich, wenn neben der Vorlage der Vollmacht der – nur einmal ausgegebene, gegen Vervielfältigung geschützte – offizielle Anmeldebogen der Grundschule mit silbernem Hologramm und die Förderprognose abgegeben werden. Ein derartiger Mangel wird hier, wie auch das ins Detail gehende Beschwerdevorbringen verdeutlicht, nicht aufgezeigt.
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Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerde, an der M...Schule seien mehrere Schülerinnen und Schüler (lfd. Nrn. 6...) zu Unrecht aufgenommen worden, die in der Primarstufe (staatlich anerkannte) Ersatzschulen besucht hätten. Den von diesen Ersatzschulen ausgestellten Förderprognosen kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass eine solche Schule auf Klassenarbeiten und sonstige in der Grundschulverordnung vorgesehenen Lernerfolgskontrollen verzichtet und die Leistungen im Unterricht weder durch Noten noch durch verbale Beurteilungen bewertet werden.
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Der von der Beschwerde angeführte § 100 Abs. 3 SchulG, wonach staatlich anerkannte Ersatzschulen im Rahmen des § 95 Abs. 1 SchulG verpflichtet sind, bei der Aufnahme, Versetzung und beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Durchführung von Prüfungen und der Vergabe von Abschlüssen die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden, verhilft den Antragstellern nicht zum Erfolg. Entscheidend ist insoweit, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, dass die Ersatzschule nach § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG mit der Anerkennung das Recht erhält, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie öffentliche Schulen. Macht eine staatlich anerkannte Ersatzschule hiervon Gebrauch, sind die Zeugnisse grundsätzlich verbindlich, solange die Anerkennung fortbesteht. Dies gilt auch für die Förderprognose, mit der zum einen die Eignung zum Besuch des Gymnasiums auf der Grundlage bestimmter Noten festgestellt und zum anderen die Durchschnittsnote ermittelt wird, die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO für die Auswahlentscheidung beim Übergang in die Sekundarstufe I von Bedeutung sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2026 – OVG 3 S 132/25 – juris Rn. 9).
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Es ist allein Aufgabe der Schulaufsicht, das schulrechtskonforme Verhalten der staatlich anerkannten Ersatzschulen im öffentlichen Interesse zu überprüfen und sicherzustellen. Demgegenüber können Bewerberinnen und Bewerber, die im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG unterliegen, die Förderprognose aufgenommener Konkurrenten grundsätzlich nicht mit der Begründung angreifen, dass deren Noten unzutreffend seien. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Benotung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren scheitert daran, dass den unterlegenen Bewerbern insoweit kein subjektives Recht zusteht, das verletzt sein könnte. Gemessen daran erübrigt sich in diesem Rahmen auch die Beantwortung der Frage, ob die von staatlich anerkannten Ersatzschulen erteilte Förderprognose im Einzelfall dem Gleichheitsgrundsatz im Sinne von Art. 3 GG widerspricht. Der Landesgesetzgeber geht mit der staatlichen Anerkennung der Schule jedenfalls davon aus, dass dies nicht der Fall ist. Nach alledem kommt es auch nicht darauf an, ob die einem Dritten erteilte Förderprognosen wirksam und bestandskräftig geworden ist.
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Der Einwand, die Aufnahme des ebenfalls von einer staatlich anerkannten Ersatzschule kommenden Kindes mit der lfd. Nr. 8... sei rechtswidrig gewesen und benachteilige Bewerber aus öffentlichen Schulen, weil dessen Förderprognose die Note im Fach Religion einbeziehe, das an öffentlichen Schulen kein ordentliches, einer Leistungsbewertung zugängliches Unterrichtsfach darstelle, greift ebenfalls nicht durch. Es entspricht vielmehr der Regelung in § 24 Abs. 2 GsVO und § 29 Abs. 3 GsVO, dass die Durchschnittsnote aus den Noten der Fächer zu bilden ist, die in der Jahrgangsstufe 5 und im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 unterrichtet wurden. Allein der Umstand, dass ein Fach nur an Ersatzschulen, nicht aber an öffentlichen Schulen des Landes Berlin als reguläres Unterrichtsfach unterrichtet wird, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, darin keinen den Bildungszielen der Primarstufe entsprechenden und gleichwertigen Unterricht zu sehen. Ebenso wenig bedeutet es eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen, wenn staatlich anerkannte Ersatzschulen Unterrichtsfächer anbieten, die an öffentlichen Schulen nicht unterrichtet oder bewertet werden. Den Ersatzschulen obliegt nach § 95 Abs. 1 SchulG die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung sowie die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen. Hinzu kommt, dass das Angebot der Ersatzschulen grundsätzlich von allen Schülerinnen und Schülern wahrgenommen werden kann.
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Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Beschwerde ferner geltend, dass der Schüler mit der lfd. Nr. 8..., der eine Grundschule in Brandenburg besucht hat, zu Unrecht aufgenommen worden sei. Soweit die Beschwerde davon ausgeht, der Schüler habe möglicherweise bereits im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in Berlin gewohnt, trifft dies nach der erstinstanzlichen Erwiderung des Antragsgegners und den von diesem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht zu. Daraus geht vielmehr hervor, dass der Schüler als Auswärtiger am Aufnahmeverfahren teilgenommen und angegeben hat, er beabsichtige nach Berlin zuzuziehen. Selbst wenn die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und Angaben des Antragsgegners nicht ausreichten, um die Einbeziehung des Schülers in das Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 8 Sek I-VO zu rechtfertigen, ist dies nach der Vorlage weiterer Unterlagen im Beschwerdeverfahren nicht mehr der Fall.
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So ist der beabsichtigte Zuzug im Sinne von § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO vor dem dort genannten Stichtag durch die Erklärung der Erziehungsberechtigten vom 18. Februar 2025, in der diese versichert, das Kind sowie mindestens ein Erziehungsberechtigter würden spätestens bis 15. August 2025 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz im Land Berlin nachweisen, durch die Nachweise über das Eigentum an einer Wohnung in Berlin, in die der Zuzug erfolgen sollte, und die E-Mail-Kommunikation mit dem Schulamt hinreichend glaubhaft gemacht. Angesichts der weiter vorgelegten Melderegisterauskunft bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Zuzug nach Berlin im Juli 2025 (und damit vor dem genannten Stichtag) – wenn auch an eine andere Wohnanschrift – erfolgt ist. Die vorgelegten Unterlagen sind im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, denn das Beschwerdegericht muss die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung eigenständig überprüfen, wenn die Beschwerde die erstinstanzliche Würdigung erfolgreich in Frage stellt. Für die von den Antragstellern angenommene Präklusion fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.
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Es ergeben sich ferner keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufnahme des genannten Schülers hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 11 Sek I-VO von der Schulaufsichtsbehörde ersatzweise auf der Grundlage der letzten beiden Zeugnisse vorgenommenen Berechnung der Durchschnittsnote. Da es sich nach dem Schulporträt Brandenburg um eine staatlich anerkannte Ersatzschule handelt, haben deren Zeugnisse dieselbe Geltung wie die einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft (vgl. § 123 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG). Dem Einwand, die Noten im Fach „Begegnung“ hätten nicht in die Berechnung der Durchschnittsnote einbezogen werden dürfen, ist aus den ausgeführten Gründen nicht zu folgen. Bei der Beurteilung, ob es sich um ein den Bildungszielen der Primarstufe entsprechendes und mit anderen Fächern gleichwertiges Unterrichtsfach handelt, steht der Schulaufsichtsbehörde ein pädagogischer Bewertungsspielraum zu. Dass dieser hier überschritten wäre, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar. Allein aus der Bezeichnung des Faches ergibt sich dafür kein tragfähiger Anhaltspunkt.
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Die gegen die vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern gerichteten Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Die Beschwerde zeigt nicht überzeugend auf, weshalb die Schule in denjenigen Fällen, in denen die ihr bekannte Wohnadresse des die Schule bereits besuchenden Geschwisterkindes mit den Angaben auf dem Anmeldebogen des Bewerberkindes übereinstimmt, eine weitere Überprüfung vornehmen müsste. Soweit es die Beschwerde für möglich hält, dass die von den Grundschulen auf den Anmeldebögen eingetragenen Wohnanschriften unzutreffend oder veraltet sind, legt sie dafür keine konkreten Anhaltspunkte dar.
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Die Beschwerde macht weiterhin ohne Erfolg geltend, die Schule dürfe nicht ohne weiteres einen anderen Sachverhalt annehmen, wenn die Eltern das ihnen melderechtlich im Fall eines paritätischen Wechselmodells zustehende Recht zur Bestimmung der Hauptwohnung in einer Weise ausgeübt hätten, dass das eine Kind hauptsächlich am Wohnsitz der Mutter und das andere Kind hauptsächlich am Wohnsitz des Vaters lebe, denn die unterschiedlichen Hauptwohnsitze begründeten zumindest eine gesetzliche Vermutung, dass ein Geschwistervorrang nicht bestehe.
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Die obligatorische Anmeldung einer Wohnung als Hauptwohnung des Kindes lässt sich in den Fällen des paritätischen Wechselmodells indes regelmäßig gerade nicht dahingehend interpretieren, dass an diesem Ort auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Demgemäß erlauben unterschiedliche Meldeadressen von Geschwisterkindern nicht den Schluss, der Aufenthalt bei den Eltern erfolge nicht gleichrangig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 – juris Rn. 16). Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum die Erklärungen der Eltern bzw. Großmütter der mit unterschiedlichen Hauptwohnungen gemeldeten Kinder (lfd. Nrn. 5... und 6...) nicht genügen sollten, um die Voraussetzungen der Geschwisterkindregelung (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG) glaubhaft zu machen. Soweit sie geltend macht, ein pauschaler Hinweis auf irgendein Wechselmodell könne nicht ausreichen, setzt sie sich nicht hinreichend mit den vom Verwaltungsgericht gewürdigten Erklärungen auseinander, aus denen hervorgeht, dass die Kinder abwechselnd gemeinsam in einem der beiden Haushalte leben („eine Woche sind sie gemeinsam bei einem der Elternteile, dann wechseln sie zusammen für die nächste Woche zum anderen Elternteil“ bzw. „dass die beiden Kinder … gleichzeitig abwechselnd von uns betreut werden“).
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Gegen die Ablehnung der Hilfsanträge erhebt die Beschwerde keine Einwendungen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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