Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - OVG 5 NC 6/25
Leitsatz
1. Die Zulassung auf Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beurteilt sich nicht nach der Aufnahmekapazität der gesamten Lehreinheit , sondern richtet sich allein nach der Zugangssatzung sowie der Zulassungszahlenverordnung. Soweit zulassungsgeeignete Bewerberinnen und Bewerber für die festgesetzte Anzahl von Plätzen zur Verfügung stehen, darf die Hochschule diese Plätze in dem begehrten Studiengang nicht unter Hinweis auf Überbuchungen in anderen Studiengängen oder unter Berufung auf den Grundsatz horizontaler Substituierbarkeit endgültig unbesetzt lassen.
2. Eine horizontale Substituierung dergestalt, dass freigebliebene Plätze in einem Studiengang zum Zwecke der Kapazitätserschöpfung den um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerberinnen und -bewerbern in einem anderen Studiengang zugutekommen können, greift nur ein, wenn es sich um mangels Nachfrage freigebliebene Plätze handelt, die andernfalls entgegen dem Kapazitätserschöpfungsgebot ungenutzt blieben.
3. Da die Zahl der innerkapazitären Studienplätze normativ festgesetzt ist und dementsprechend nur durch Satzung reduziert werden kann, vermag die Hochschule den innerkapazitär bestehenden Anspruch von Bewerberinnen und Bewerbern nicht nachträglich aus eigener Kompetenz durch Überbuchungen oder horizontale Substituierung zu „vernichten“.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 zum Masterstudiengang Psychologie – Klinische Psychologie und Psychotherapie zum 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Ihr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beachtliches Vorbringen führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 zum Masterstudiengang Psychologie – Klinische Psychologie und Psychotherapie außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zum 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen, abgelehnt (BA S. 2 ff.). Die Antragstellerin rügt mit ihrer Beschwerde zu Recht, dass es dabei ihren Hauptantrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität außer Acht gelassen und nur ihren Hilfsantrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität beschieden hat. Zugleich legt sie den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass es in dem begehrten Studiengang innerkapazitär noch zwei freie Studienplätze gibt, von denen ihr einer im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig hätte zugewiesen werden müssen.
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, in dem streitgegenständlichen Studiengang, für den nach der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das jeweilige Wintersemester eine Zulassungszahl von 60 für Studienanfängerinnen und -anfänger festgesetzt sei (richtig: FU-Mitteilungen, Nr. 14/2025 vom 4. Juli 2025, S. 261 [269]) und in dem bereits 58 Studierende immatrikuliert seien (vgl. Einschreibestatistik mit Stand vom 22. Oktober 2025), seien außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität keine weiteren Studienplätze vorhanden (BA S. 2). Eine verbleibende Kapazität folge schließlich auch nicht daraus, dass in dem begehrten Masterstudiengang zwei der 60 festgesetzten Plätze freigeblieben seien und dies kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müsse. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Quer-Verrechnung [mit Überbuchungen in anderen Studiengängen der Lehreinheit] lasse sich im vorliegenden Fall nicht beanstanden. Angesichts des Umstands, dass gemäß der Kapazitätsordnung die jeweilige Verrechnung pro Lehreinheit erfolge (vgl. §§ 4 Abs. 1, 7 KapVO), seien auch Überbuchungen hierbei zu berücksichtigen, soweit diese – wie hier – nicht willkürlich seien (…). Dies folge daraus, dass sich die diesbezügliche Willkürprüfung nicht auf den jeweiligen Studiengang, sondern auf die jeweilige Lehreinheit insgesamt beziehe, denn allein diese sei für die Kapazitätsberechnung maßgebend. (…) Nach Berechnung der Gesamtkapazität ergebe sich insgesamt keine weitere Aufnahmekapazität (BA S. 14).
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Die Antragstellerin wendet dagegen zutreffend ein, dass sich die Zulassung auf Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht nach der Aufnahmekapazität der gesamten Lehreinheit beurteile, sondern sich diese allein nach der Zugangssatzung sowie der Zulassungszahlenverordnung richte. Soweit zulassungsgeeignete Bewerberinnen und Bewerber für die festgesetzte Anzahl von Plätzen zur Verfügung stehen, darf die Antragsgegnerin diese Plätze in dem begehrten Studiengang nicht unter Hinweis auf Überbuchungen in anderen Studiengängen oder unter Berufung auf den Grundsatz horizontaler Substituierbarkeit endgültig unbesetzt lassen. Eine horizontale Substituierung dergestalt, dass freigebliebene Plätze in einem Studiengang zum Zwecke der Kapazitätserschöpfung den um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerberinnen und -bewerbern in einem anderen Studiengang zugutekommen können, greift nur ein, wenn es sich um mangels Nachfrage freigebliebene Plätze handelt, die andernfalls entgegen dem Kapazitätserschöpfungsgebot ungenutzt blieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2025 - 7 CE 25.10006 -, juris Rn. 9 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 2 B 25/22.NC -, juris Rn. 7 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Juli 2016 - 3 Nc 259/15 -, juris Rn. 49; VG Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2025 - 7 V 2858/25 -, juris Rn. 126; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2017 - VG 30 L 227/16 -, BA S. 20 ff.). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht, da es zwei Bewerberinnen gibt, die ihre Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität in dem hierfür vorgesehenen Verfahren beantragt haben und um Rechtsschutz nachsuchen (OVG 5 NC 6/25 und OVG 5 NC 1/26). Die Antragstellerin rügt auch zu Recht, dass eine Verrechnung noch nicht vergebener innerkapazitärer Plätze mit einer Überlast in einem anderen Studiengang der Lehreinheit zu Lasten innerkapazitärer Bewerberinnen und Bewerber nicht zulässig sei. Da die Zahl der innerkapazitären Studienplätze normativ festgesetzt ist und dementsprechend nur durch Satzung reduziert werden kann, vermag die Antragsgegnerin den innerkapazitär bestehenden Anspruch von Bewerberinnen und Bewerbern nicht nachträglich aus eigener Kompetenz durch Überbuchungen oder horizontale Substituierung zu „vernichten“. Die von der Antragsgegnerin herangezogene Rechtsprechung, wonach es kein subjektives Recht gebe, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen, gilt nur für auf Zuteilung eines außerkapazitären Studienplatzes klagende Bewerberinnen und Bewerber. Denn diesen steht von vornherein nur ein Anspruch auf Teilhabe an etwaig noch vorhandener weiterer Kapazität zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15/15 -, juris Rn. 7, vom 3. November 2014 - OVG 5 NC 1.14 -, juris Rn. 6 f. und vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174/08 -, juris Rn. 42), während die innerkapazitären Bewerberinnen und Bewerbern einen Anspruch auf ordnungsgemäße Vergabe der festgesetzten Anzahl von Studienplätzen und damit auch auf Ausschöpfung dieser satzungsgemäß bestimmten Kapazität haben.
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Soweit das Verwaltungsgericht (sinngemäß) erörtert, ob die beiden innerkapazitär verbliebenen Plätze aus Gründen der Kapazitätserschöpfung an außerkapazitäre Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben sind (BA S. 14), lässt es außer Betracht, dass es darauf hier nicht ankommt. Denn dies würde – wie dargelegt – jedenfalls voraussetzen, dass es für diese Plätze keine Bewerberinnen oder Bewerber gäbe, die ihre Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität in dem hierfür vorgesehenen Verfahren beantragt haben und ebenfalls um Rechtsschutz nachsuchen. Solche Bewerbungen liegen hier jedoch vor. Außerdem wäre diese Frage nur entscheidungserheblich geworden, wenn die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag auf vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht durchgedrungen wäre, was in einem ersten Prüfungsschritt zu klären gewesen wäre.
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Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe in dem streitgegenständlichen Studiengang keine Schwundquote ansetzen müssen und die Aufnahmekapazität betrage daher bei zutreffender Berechnung nur 59 Studienplätze. Eine solche „Korrektur“ ist mit Blick auf die grundsätzlich anzuerkennende Verbindlichkeit der durch Satzung festgesetzten Zulassungszahl unzulässig, weil sie nicht auf einem nachträglich festgestellten Berechnungsfehler beruht, sondern die Antragsgegnerin lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen ihre ursprüngliche Entscheidung, eine Schwundquote anzusetzen, rückgängig machen möchte.
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Da die Beschwerde die die angegriffene Entscheidung tragenden Gründe erschüttert hat, ist im Folgenden ohne formale Bindung an das Beteiligtenvorbringen zu prüfen, ob die Antragstellerin – wie für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich – Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 9 S 1031/21-, juris Rn. 35). Danach ist die Antragstellerin auf einen der danach noch freien Studienplätze im begehrten Studiengang zuzulassen. Denn derzeit ist mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen für das angestrebte Studium erfüllt (vgl. §§ 3, 4 der Zugangssatzung für den Masterstudiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Antragsgegnerin, FU-Mitteilungen 14/2022 vom 11. Mai 2022, S. 344 sowie Antragsschrift der Antragstellerin vom 23. Juli 2025 nebst Anlagen). Hiervon scheint auch die Antragsgegnerin auszugehen. Aus dem ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2025 ergibt sich, dass sie die Antragstellerin im Auswahlverfahren berücksichtigt hat. Sie hat ihr mitgeteilt, dass die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Bewerbungen für den Studiengang die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze überstiegen habe und welche Rangposition sie im Auswahlverfahren erhalten habe.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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