Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 V 2858/25
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 7 V 2858/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache - Antragstellerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Universität Bremen, vertreten durch die Rektorin Prof. Jutta Günther, Bibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, - Antragsgegnerin - Prozessbevollmächtigter: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kommer, die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 15. Dezember 2025 beschlossen: I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, 1. unverzüglich nach Zustellung dieses Beschlusses eine Rangfolge unter den Antragstellerinnen und Antragstellern der Verfahren 7 V 2858/25 7 V 3032/25 7 V 3167/25
2 7 V 3188/25 7 V 3227/25 7 V 3234/25 7 V 3276/25 7 V 3301/25 7 V 3306/25 7 V 3359/25 7 V 3364/25 7 V 3385/25 7 V 3418/25 7 V 3419/25 7 V 3421/25 7 V 3425/25 7 V 3461/25 auszulosen oder nach den Auswahlkriterien analog § 4 Abs. 3 der Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang "Klinische Psychologie und Psychotherapie" an der Universität Bremen vom 13. Dezember 2023 aufzustellen, 2. binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses den im Verfahren nach Ziffer 1 ermittelten Antragstellerinnen und Antragstellern auf den Rangplätzen 1 bis 5 vorläufig einen Studienplatz im Masterstudiengang "Klinische Psychologie und Psychotherapie" als Studienanfänger zuzuweisen, wenn a) die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Immatrikulation beantragt und eidesstattlich versichert, (weiterhin) weder endgültig noch vorläufig zum Studium in einem Masterstudiengang "Psychologie" an einer Universität oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden zu sein und b) der Immatrikulation keine anderweitigen Gründe entgegenstehen. 3. die Antragstellerin bzw. den Antragsteller unter den Modalitäten nach Ziffer 2 entsprechend dem nach Ziffer 1 ermittelten Rang nachrücken zu lassen, sofern vorrangige Studienbewerber die Immatrikulation nicht fristgerecht oder ohne die erforderliche eidesstattliche Versicherung beantragen oder die Immatrikulation aus sonstigen Gründen abgelehnt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zu 70 % und die Antragsgegnerin zu 30 %. III. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5 000,00 Euro festgesetzt.
3 Gründe I. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung im Masterstudiengang "Klinische Psychologie und Psychotherapie" bei der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester. Für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen wurde die Aufnahmezahl für das Wintersemester 2025/2026 nach Anlage 1 zur Satzung der Universität Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 30. Mai 2011 in der Fassung der Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 25. Juni 2025 - Zulassungszahlensatzung (Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen Nr. 5 vom selben Tag, S. 71) - auf - 119 Studienanfängerinnen und Studienanfänger festgesetzt. - Zugleich wurde die Aufnahmezahl für die Masterstudiengänge "Psychologie" und "Klinische Psychologie und Psychotherapie" jeweils auf 30 Studienanfängerinnen und Studienanfänger festgesetzt. Der Curricularnormwert (CNW) für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Bremen wurde nach Anlage 3 der Zulassungszahlensatzung auf 2,9755 festgesetzt; der CNW für den Masterstudiengang Psychologie wurde in gleicher Weise auf 1,6167 und der CNW für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie auf 3,0583 festgesetzt. Am 30. September 2025 aktualisierte die Antragsgegnerin die Kapazitätsberechnung und berechnete bezogen auf diesen neuen Stichtag eine jährliche Aufnahmekapazität für Studienanfängerinnen und Studienanfänger von 121 (Psychologie, Bachelor) und 29 (Psychologie, Master) und 29 (Klinische Psychologie und Psychotherapie, Master). Die Antragsgegnerin vergab nach Maßgabe der Studienplatzvergabeverordnung im innerkapazitären Vergabeverfahren (einschließlich des Nachrückverfahrens) 120 (+1) Studienplätze im Bachelorstudiengang Psychologie und jeweils 27 Studienplätze in den Masterstudiengängen der Lehreinheit Psychologie (jeweils - 3). Die Bewerbung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers blieb erfolglos. Über den Antrag auf
4 außerkapazitäre Zulassung bzw. über den unter Kapazitätsgesichtspunkten gegen die Versagung der Studienzulassung erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Mit dem auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichteten Eilantrag verfolgt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller das außerkapazitäre Zulassungsbegehren weiter. Die Antragsgegnerin habe die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten und hat ihre die Kapazitätsberechnung betreffenden Verwaltungsvorgänge vorgelegt und auf gerichtliche Nachfrage ergänzt und erläutert. Das Gericht hat die von der Antragsgegnerin in den Jahren 2017 bis 2024 vorgelegten Unterlagen beigezogen. II. Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die formalen Anforderungen, um den Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung geltend zu machen, sind beachtet worden. Nach § 22 Abs. 10 Satz 1 der Studienplatzvergabeverordnung vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 631), die in ihrer für das Wintersemester 2023/2024 maßgeblichen Fassung zuletzt durch Verordnung vom 16. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 456) geändert worden ist (fortan: BremStPlVVO), müssen Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, für das Wintersemester 2025/2026 bis zum 15. September (2026) bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Diese Frist hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eingehalten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Aufnahmekapazität für den Masterstudiengang "Klinische Psychologie und Psychotherapie" wurde durch die innerkapazitäre Vergabe nicht vollständig ausgeschöpft. Die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ist glaubhaft gemacht worden. Sie folgt daraus, dass es ohne eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu einer erheblichen Verzögerung des tatsächlichen Studienbeginns kommen würde.
5 Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, bei der Vergabe von fünf weiteren Studienplätzen beteiligt zu werden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Nach § 32 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) ist jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist und Immatrikulationshindernisse nicht vorliegen. Die Ablehnung eines Zulassungsantrages einer deutschen Studienbewerberin oder eines deutschen Studienbewerbers, die oder der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, wenn die Studienzulassung unter voller Ausschöpfung der Ausbildungskapazität in rechtmäßiger Weise begrenzt worden ist (sog. Kapazitätserschöpfungsgebot, BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85). Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber können sich ebenfalls auf das Kapazitätserschöpfungsgebot berufen. Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union folgt dies daraus, dass nur so eine europarechtswidrige Diskriminierung vermieden werden kann. Für Angehörige anderer Staaten wurde der Anspruch einfachgesetzlich normiert. Mit § 22 Abs. 10 BremStPlVVO hat der Verordnungsgeber deutlich gemacht, dass ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ein spezieller Zulassungsantrag ist. Er kann von Personen jeglicher Nationalität gestellt werden. Für den Antrag gelten dann mangels Sonderregelungen die allgemeinen Regelungen für Zulassungsanträge (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 7 V 1929/19; Beschluss vom 19. November 2014 - 6 V 1268/14, juris Rn. 8). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüfen die Verwaltungsgerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Kapazitätsgrenze tatsächlich und rechtlich eingehend, weil sich das grundsätzliche Zugangsrecht der Studienbewerber effektiv nur im Eilverfahren durchsetzen lässt. Insoweit ist über eine summarische Überprüfung hinauszugehen (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04, juris). 1. Festlegung der Zulassungszahl durch Satzung Die rechtlichen Anforderungen an die Festsetzung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie mit den Studiengängen Psychologie (Bachelor), Psychologie (Master) und Klinische Psychologie und Psychotherapie (Master) sind eingehalten worden.
6 Die Festsetzung der Zulassungszahlen von Studienanfängern zum Wintersemester 2025/2026 bei der Antragsgegnerin richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes (BremHZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68) geändert worden ist. Danach werden die Zulassungszahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BremHZG durch Satzung des Rektorats festgelegt. Dies ist für die Lehreinheit Psychologie zuletzt durch die Satzung über die Änderung der Zulassungszahlensatzung vom 25. Juni 2025 erfolgt. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung der Zulassungszahlen auf den Satzungsgeber durch § 1 Abs. 2 Satz 1 BremHZG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist insbesondere durch den Schrankenvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. In der Übertragung der Regelungsbefugnis auf die Hochschulen ist auch kein Verstoß gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz zu sehen, wonach die grundrechtsrelevanten Regelungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen (VG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 6 V 1646/11; Beschluss vom 15. November 2012 - 6 V 1013/12). 2. Lehrangebot des hauptberuflichen Personals Auf der Grundlage der nachfolgenden Erwägungen ergibt sich hinsichtlich des hauptberuflichen Personals der Lehreinheit Psychologie in Einklang mit der aktualisierten Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ein Lehrangebot von insgesamt 230 (+ 4) Semesterwochenstunden (SWS) bzw. Lehrveranstaltungsstunden (LVS). a. Maßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist in erster Linie § 2 BremHZG. Nach § 2 Abs. 9 BremHZG findet die Kapazitätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit sie nicht den Regelungen der Absätze 1 bis 8 widerspricht. Die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 13. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 173) wurde zuletzt durch Verordnung vom 7. Juli 2010 (Brem.GBl. S. 412) geändert. Maßgeblich für die Ermittlung des Lehrangebots ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG die Lehrverpflichtung der tatsächlich besetzten Stellen (konkretes Stellenprinzip). Danach sind Stellen an der Hochschule kapazitätsrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag tatsächlich besetzt gewesen sind oder ein Berufungsverfahren so weit abgeschlossen war, dass ein Ruf erteilt worden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 3 BremHZG). Besetzt ist eine Stelle zudem, wenn eine Person von der Hochschule auf der Stelle geführt wird, auch wenn aktuell keine Lehrleistungen erbracht werden, wie zum Beispiel wegen Mutterschutzes, Elternzeit oder Krankheit. Denn § 2 Abs. 2 BremHZG stellt ausschließlich
7 auf die Stellenbesetzung, nicht jedoch auf die tatsächlich zu erbringenden Lehrleistungen ab. Eine Ausnahme stellen insoweit lediglich die Sätze 4 und 5 dar (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 19. November 2014 - 6 V 1268/14, juris Rn. 31). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 7. November 2022 - 1 BvR 655/17, juris Rn. 36 bis 37) ist das in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG verankerte konkrete Stellenprinzip mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG und dem daraus folgenden Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar. Das konkrete Stellenprinzip bildet die Betreuungsrelationen realistisch ab. Werden im Unterschied dazu auch nicht besetzte Stellen berücksichtigt (abstraktes Stellenprinzip), würden im Ergebnis die Grundrechte der die Zulassung begehrenden Studierenden höher gewichtet als die Rechtsposition der bereits Studierenden, der Lehrenden und der Hochschule selbst. Das ist nicht zwingend. Der Gesetzgeber überschreitet seinen Spielraum zur Ausgestaltung des Kapazitätsrechts nicht, wenn er das tatsächlich vorhandene Lehrangebot zum Ausgangspunkt für die Bemessung der Kapazität macht. Darüber hinausgehende Anforderungen sind verfassungsrechtlich nicht zwingend, vielmehr bezieht sich das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung grundsätzlich nur auf die Auslastung der auch tatsächlich vorhandenen Lehrkapazität. Verletzt wird das Gebot erst dann, wenn es personalpolitisch unterlaufen wird. Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung zur generellen Unvereinbarkeit des in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG normierten konkreten Stellen(stichtags-)prinzips mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Kapazitätserschöpfungsgebot (so noch VG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 7 V 1774/21, Rn. 23; offengelassen Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 7 V 1880/22, Rn. 24; beide juris) nicht mehr fest. Gleichzeitig prüft die Kammer ausgehend von dem konkreten Stellenprinzip im Fall einer Stellenvakanz im Bereich des mit Lehraufgaben betrauten hauptberuflichen Personals im Einzelfall - in Einklang mit der früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 49 ff.) -, ob aus Sicht der Hochschule ein sachlicher Grund dafür gegeben war, dass die betroffene Stelle bis zum Stichtag nicht besetzt wurde (sogenannte "Willkürkontrolle"). In der genannten Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungskonformität des konkreten Stellenprinzips wird eine solche gerichtliche Nachprüfung im Falle einer Stellenvakanz zwar nicht ausdrücklich gefordert. Gleichwohl lässt sich die genannte "Willkürkontrolle" aus dem vom Bundesverfassungsgericht aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Gebot einer
8 effektiven gerichtlichen Kontrolle im Bereich des Kapazitätsrechts ableiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2022 a.a.O. Rn. 40 ff.). Danach müssen die tatsächlichen Annahmen ebenso wie die Wertungen, die der abwägenden Entscheidung zum Ausgleich verschiedener Grundrechtspositionen zugrunde liegen, im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit offengelegt und überprüft werden. Fehlende oder lückenhafte oder nicht plausible Angaben zu Stellen in der Lehre legen dann den Schluss nahe, dass das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung verletzt wurde. Hier greifen Darlegungserfordernisse der Hochschule. Das Wiederaufgreifen der Prüfung eines ungeschriebenen Merkmals, nach dem die Nichtbesetzung nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen ist, wenn diese nicht hinreichend begründet wird, steht im Übrigen auch in Einklang mit der Rechtsprechung der früher für Hochschulzulassungsverfahren zuständigen 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 6 V 2887/17, Rn. 34, juris), auf die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich Bezug genommen hat (vgl. Beschluss vom 7. November 2022 a.a.O. Rn. 38). Danach muss die Hochschule die Gründe für die Nichtbesetzung der Stellen benennen, denn hierdurch wird eine gerichtliche Kontrolle von kapazitätsreduzierenden Entscheidungen ermöglicht und der Gefahr einer grundlegenden Verringerung von Ausbildungskapazitäten begegnet. Im Falle einer fehlenden hinreichenden Begründung ist die Nichtbesetzung nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen. b. Ausgehend vom konkreten Stellenprinzip beträgt die Deputatsbilanz für Hochschullehrerstellen insgesamt 62 LVS. Diese unterteilt sich wie folgt: Professoren Reguläre Lehrverpflichtung Reduzierung Lehrverpflichtung Lehrverpflichtung für Kapazitätsermittlung 1. C. 9 - 9 2. W. 9 - 9 3. F. 9 - 9 4. H. v. 9 - 9 5. H. 8 - 8 6 J. 9 - 9 7. K. 9 - 9 8. N.N. 9 - 0 Gesamt 71 - 62 (- 9) Nach § 4 Nummer 1 der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung (LVNV) vom 14. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 441), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712) geändert worden ist, haben Professoren grundsätzlich eine Lehrverpflichtung von 9 LVS (Halbsatz 1). Bis zum 15. Januar 2019 vereinbarte
9 Lehrverpflichtungen von 8 LVS bleiben unberührt (Halbsatz 2). Da die Lehrverpflichtung von Herrn Prof. H. in Höhe von 8 SWS bereits vor dem 15. Januar 2019 vereinbart wurde, sind hierfür 8 LVS zugrunde zu legen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 7 V 1774/21, juris Rn. 41). Aus dem Zuweisungsbeschluss vom 8. April 2025 (Anlage 1 und 5) ergibt sich "abstrakt" eine Deputatsbilanz für Hochschullehrerstellen von insgesamt 71 LVS (sieben Stellen mit einem Lehrdeputat von je 9 LVS gemäß Berufungsvereinbarung bzw. Lehrverpflichtungsvereinbarung und eine Stelle mit einem Lehrdeputat von 8 LVS gemäß Berufungsvereinbarung). Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 nachvollziehbar erläutert, dass das in der Zuweisungsentscheidung ausgewiesene Gesamtdeputat von 80 LVS auf der damaligen kapazitätsrechtlichen Annahme eines zusätzlichen Lehrdeputats durch zwei Vertretungsprofessuren beruhte (wobei ausgehend davon 9 LVS wegen der Beurlaubung von Prof. K. und weitere 2 LVS wegen einer Deputatsminderung für Herrn W. in Abzug gebracht worden seien). Der Unterschied zwischen den "abstrakt" zugewiesenen 71 LVS und den von der Antragsgegnerin kapazitätsrechtlich tatsächlich angenommenen 62 LVS beruht auf dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die an sich durch die eingerichtete Vertretungsprofessur für die vakante Stelle (N.N.) durch Frau S. der Lehreinheit zur Verfügung stehenden LVS nicht dem Deputat für Hochschullehrerstellen, sondern dem Deputat des akademischen Mittelbaus zugerechnet hat. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar dürften die Lehrverpflichtungen einer Vertretungsprofessur grundsätzlich dem Deputat für Hochschullehrerstellen zuzuschlagen sein (vgl. VG Bremen, Beschlüsse vom 16. November 2016 - 6 V 2216/16, juris Rn. 31; vom 19. November 2014 - 6 V 1268/14, juris Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2022 a.a.O. Rn. 38). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass Frau S. bei der Antragsgegnerin bereits vor Antritt der Vertretungsprofessur im akademischen Mittelbau als Lektorin (Senior Researcher) angestellt gewesen ist und für die Zeit der Vertretungsprofessur von dieser Stelle lediglich beurlaubt wurde. Die Annahme der Antragsgegnerin, Frau S. sei deshalb kapazitätsrechtlich weiterhin dem akademischen Mittelbau zuzurechnen, begegnet auch deshalb keinen Bedenken, weil die Lehrverpflichtungen für eine (Vertretungs-)Professur und ein Lektorat in der Funktion eines Senior Researchers identisch sind; sie betragen jeweils 9 LVS (vgl. § 4 Nr. 1 bzw. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd LVNV).
10 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Hochschule gewissermaßen für eine "interne" Lösung in Hinblick auf die Vertretungsprofessur entschieden hat. Denn die Antragsgegnerin hat zudem auch eine Vertretung für Frau S. eingerichtet. Ihr Vertreter, Herr G., ist zwar ebenfalls bereits bei der Hochschule - als Lektor (ohne Funktion) - beschäftigt gewesen und bleibt dies auch in der Vertretungszeit. Demnach sind auch seine Lehrverpflichtungen kapazitätsrechtlich weiterhin dem genannten Stellentyp zuzurechnen. Allerdings kommen die Lehrverpflichtungen von Herrn G. insoweit der Lehreinheit tatsächlich zusätzlich zu Gute, als dass seine Stelle nicht von den durch den genannten Rektoratsbeschluss zugewiesenen Stellen für Lektorate (ohne Funktion) umfasst ist, sondern in einem Lehrverpflichtungsumfang entsprechend demjenigen von Frau S. (nämlich im Umfang von 9 LVS) darüber hinausgeht (ausführlich sogleich unter c.). Demnach wirkt sich die Einrichtung einer Vertretungsprofessur durch Frau S. im Ergebnis nicht negativ auf die der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Kapazitäten aus. c. Die Deputatsbilanz für die Stellen des akademischen Mittelbaus beträgt 168 LVS (+ 4). aa. Aus dem Zuweisungsbeschlusses vom 8. April 2025 ergibt sich zunächst eine "abstrakte" Deputatsbilanz wie folgt: Anzahl Stellen Deputat (SWS) 5 Lektorate (ohne Funktion) mit einer Lehrverpflichtung von 12 LVS 60 2 Lektorate (Senior Researcher) mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS 18 16,15 Wissenschaftliche Mitarbeiter (befristet) mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS 64,6 3,5 Wissenschaftliche Mitarbeiter (unbefristet) mit einer Lehrverpflichtung von 8 LVS 28 Summe 170,60 Die Lehrverpflichtung der Lektoren ohne Übertragung einer Funktion (ohne Funktion) beträgt nach § 24 Abs. 1 BremHG in Verbindung § 4 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee LVNV 12 LVS. Wurde Lektoren die Funktion eines Senior Researchers im Sinne von § 24 Abs. 2 Satz 2 BremHG übertragen, beträgt die Lehrverpflichtung 9 SWS (§ 4 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd LVNV).
11 Da mit der Funktionsübertragung als Researcher ein geringeres Lehrdeputat und damit auch eine geringere Ausbildungskapazität einhergeht, hat die Wissenschaftsverwaltung einen Ausgleich zu finden zwischen den durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit geschützten Rechtspositionen des Lehrpersonals, den legitimen Interessen der Hochschulen und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Studienbewerberinnen und Studienbewerber an einer möglichst erschöpfenden Ausnutzung der Studienkapazität. Sie hat dabei zu beachten, dass die Funktionsübertragung als Researcher einerseits zu einer Reduzierung der Aufnahmekapazität führt, andererseits aber die Qualität von Forschung und Lehre verbessert werden kann (vgl. zur Aufgabenübertragung bei Lektoren: BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u. a.; VGH München, Beschluss vom 4. April 2005 - 7 C 04.11170). Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Rektors beschränkt sich darauf, nachzuvollziehen, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens eingehalten worden sind. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Funktionsübertragung als Researcher nicht zu beanstanden. In der Entscheidung des Rektorats vom 19. April 2021 - in der erstmals drei Funktionsübertragungen für Researcher durchgeführt wurden - wurden die Interessen der Studienbewerber und die des Fachbereichs - eine Stärkung der Forschung - gegenübergestellt. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass dem Rektorat die hohe studentische Nachfrage im Fach Psychologie bewusst war, es sie aber gegenüber dem Bestreben, zur Qualitätssicherung in Lehre und Studium das eigene Lehrpersonal weiter zu qualifizieren und ihm selbstständige Forschung zu ermöglichen, nicht hat durchgreifen lassen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 7 V 1880/22, juris Rn. 48). Wissenschaftlichen Mitarbeitern obliegt nach § 23 und § 23a BremHG grundsätzlich die Erbringung von Lehre. Nach § 4 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa LVNV haben sie, soweit sie in befristeten Dienstverhältnissen beschäftigt werden, ein Lehrdeputat von 4 SWS zu erbringen. In einem unbefristeten Dienstverhältnis besteht nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb LVNV eine Lehrverpflichtung von 8 SWS. Diese Höchstgrenzen hat die Antragsgegnerin grundsätzlich ausgeschöpft. bb. Da jedoch nicht alle zugewiesene Stellen im Mittelbau tatsächlich besetzt sind, mindert sich die kapazitätsrechtlich im Vergleich zu "abstrakten" Zuweisung (oben aa.) anzusetzende Deputatsbilanz wie folgt: Anzahl Stellen Deputat (SWS) 5,75 (+0,75) Lektorate (ohne Funktion) mit einer Lehrverpflichtung von 12 SWS 69 (+9)
12 2 Lektorate (Senior Researcher, unbefristet) mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS 18 14,25 (-1,9) Wissenschaftliche Mitarbeiter (befristet) mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS 57 (- 7,60) 2,5 (-1) Wissenschaftliche Mitarbeiter (unbefristet) mit einer Lehrverpflichtung von 8 SWS 20 (- 8) Summe 164 (- 6,60) Nach Auffassung der Kammer ist zunächst die Überbesetzung in Hinblick auf die Lektorate (ohne Funktion) im Vergleich zur Zuweisungsentscheidung (+ 0,75) nicht zusätzlich in das Lehrangebot einzustellen, da dieser Überhang dem Umstand geschuldet ist, dass Herr G. als Vertretung für Frau S. von der Antragsgegnerin eingestellt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es aber auch nicht kapazitätsrechtlich zu beanstanden, dass G. bei der Antragsgegnerin als Lektor (ohne Funktion) nur mit einer ¾-Stelle beschäftigt ist, weil seine (entsprechend reduzierte) Lehrverpflichtung im Ergebnis exakt derjenigen der Vertretungsstelle (Lektorin mit der Funktion Senior Researcher) entspricht. Hinsichtlich der nichtbesetzten Stellen im Bereich des akademischen Mittelbaus ist es der Antragsgegnerin nur teilweise gelungen, die Gründe für die Nichtbesetzung und die Bemühungen zur Nachbesetzung nachvollziehbar darzulegen. (1.) Die Antragsgegnerin hat zunächst die dargestellte Vakanz der Stelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf Dauer nach Auffassung der Kammer hinreichend begründet. Sie hat mit Schreiben vom 14. November 2025 und vom 10. Dezember 2025 schlüssig dargelegt, dass die ehemals mit Frau R. besetzte Stelle eine ad personam Zusage im Zuge der Berufungs- bzw. Bleibeverhandlung einer Professur gewesen ist. Mit dem Weggang von Frau R. zum 30. September 2025 sei diese Zusage für eine unbefristete Stelle entfallen. In der Stellenzuweisung zum 1. Oktober 2025 werde die Stelle nicht mehr unbefristet zugewiesen, sondern als befristete Stelle. Die Stelle diene in erste Linie der Qualifizierung von wissenschaftlichem Personal und sei mittlerweile mit Frau Z. besetzt worden. Dies steht im Einklang mit der von der Antragsgegnerin übersandten "Stellen und Personenübersicht" (Stand: 30. September 2025). Insbesondere die von der Antragsgegnerin dargelegte "neue" Stellenzuweisung zum 1. Oktober 2025 ist nach Auffassung der Kammer bei der Kapazitätsüberprüfung zu berücksichtigen. Denn nach § 6 Abs. 2 BremKapVO sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar sind, berücksichtigt werden. Die Vorschrift ist gemäß § 2 Abs. 9 BremHZG ergänzend anzuwenden. Sie widerspricht weder dem in § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 5 BremHZG geregelten Stichtagsprinzip noch § 1 Abs. 2 Satz 3 BremHZG. Mit § 6
13 Abs. 2 BremKapVO sollen tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch noch nach dem im Ermessen der Antragsgegnerin liegenden Stichtag berücksichtigungsfähig gemacht werden, soweit sie sich wesentlich auswirken (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2004 - 13 C 815/04, juris Rn. 43). Damit wird sowohl dem Interesse der Hochschule, nicht überlastet zu werden, als auch dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Rechnung getragen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 7 V 1880/22, juris Rn. 42). Demnach liegen nachvollziehbare Gründe vor, dass eine Nachbesetzung der Stelle von Frau R. allein in Form eines befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiters möglich gewesen ist. (2.) Zudem hat die Antragsgegnerin bezüglich einer Vakanz von 1,9 Stellen im Bereich der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter schlüssig dargelegt, dass eine Nachbesetzung noch nicht erfolgt sei, da diese Stellen einer Nachfolgeprofessur zugeordnet seien und der künftige (noch nicht feststehende) Stelleninhaber die Entscheidung über die Besetzung treffen werde. Sie hat bereits in den allgemeinen Erläuterungen zur Kapazitätsberechnung zum 30. September 2025 ausgeführt, dass die Vakanz von wenigen Stellen für befristete Wissenschaftliche Mitarbeiter mit der Vakanz der Professur für "Persönlichkeitspsychologie und Psychologische Diagnostik" zu begründen sei. Auch im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. November 2025, befragt nach dem Grund für die Vakanz von 1,9 Stellen, allgemein ausgeführt, dass Qualifizierungsstellen, die dieser Professur als Ausstattung zugeordnet seien, erst nach Dienstantritt der und nur durch die neue Professur ausgeschrieben und besetzt werden könnten. Diese Argumentation ist aus Sicht der Kammer ausreichend, um die Annahme einer willkürlichen Nichtbesetzung zu entkräften. Es liegt auf der Hand, dass der künftige Hochschullehrer selbst die Entscheidung treffen soll, welche wissenschaftlichen Mitarbeiter ihn in seinem Fachgebiet unterstützen sollen, zumal mit der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Regel auch eine Promotion verbunden ist, die naturgemäß eine individuelle Betreuung durch den Hochschullehrer erfordert (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 59).
14 (3.) Allerdings fehlt es nach Auffassung der Kammer an einer hinreichenden Begründung für eine (weitere) nichtbesetzte Stellen im Bereich der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter. Unter Zugrundelegung der Darlegungen der Antragsgegnerin zur zunächst beanstandeten Vakanz der Stelle einer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf Dauer (oben (1.)) ist im Ausgangspunkt von einer vergrößerten "Lücke" von insgesamt 2,9 Stellen bei Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit auszugehen. Nach der dargelegten und im Rahmen des Aktualisierungsgebotes noch zu berücksichtigenden Stellenumwandlung zum Oktober 2025 steht der Lehreinheit Psychologie "abstrakt" nunmehr eine weitere Wissenschaftliche Mitarbeiterstelle (befristet) zur Verfügung, so dass dieser insgesamt 17,15 Stellen (statt lediglich 16,5, siehe oben aa.) in diesem Bereich zugewiesen sind. Neue Zuweisung ab Oktober 2025 (nach Stellenumwandlung): Anzahl Stellen Deputat (SWS) 17,15 Wissenschaftliche Mitarbeiter (befristet) mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS 68,6 Tatsächliche Stellenbesetzung ab Oktober 2025: Anzahl Stellen Deputat (SWS) 14,25 (-2,9) Wissenschaftliche Mitarbeiter (befristet) mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS 57 (- 11,60) Die Antragsgegnerin hat jedoch hinreichende Gründe lediglich für die Vakanz von 1,9 Stellen angeführt (siehe oben (2.)). Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass sich die Begründung in den allgemeinen Erläuterungen zur Kapazitätsberechnung noch auf die "alte" Zuweisungsentscheidung vom 8. April 2025 bezog. Zudem hatte die Antragsgegnerin bereits damals ausdrücklich eingeräumt, dass die Vakanz von wenigen Mitarbeiterstellen (befristet) nur "in Teilen" mit der ausstehenden Nachbesetzung einer Professur zusammenhinge. Auch auf Nachfrage hat die Antragsgegnerin später keine weiteren Gründe für nichtbesetzte Stellen für befristete Wissenschaftliche Mitarbeiter angeführt. Sie hat zwar mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 wie ausgeführt (oben (2.)) dargelegt, dass die Stelle von Frau R. (unbefristet) nur durch Frau Z. (befristet) "nachbesetzt" werden konnte. Zu dem damit zwingend einhergehenden "Folgeproblem", dass der Lehreinheit Psychologie damit im Ergebnis eine weitere befristete Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wurde, so dass die tatsächliche "Lücke" größer ausgefallen ist als ursprünglich angenommen, hat sich die Antragsgegnerin
15 jedoch nicht geäußert, obwohl die Nennung von Gründen für diese Nichtbesetzung aufgrund der von ihr erstmals dargestellten Stellenumwandung zum Oktober 2025 - soweit vorhanden - nahegelegen hätte. Mangels nachvollziehbarer Begründung für die Nichtbesetzung dieser Stelle kann diese nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, so dass die Kammer diese Stelle mit dem regulären Lehrdeputat von weiteren 4 SWS in die Berechnung einstellt. 3. Lehrauftragsstunden Als Lehrauftragsstunden nach § 2 Abs. 3 BremHZG sind eine SWS einzubeziehen; für die Titellehre finden - ebenfalls in Einklang mit den Kapazitätsunterlagen - (weitere) sechs SWS Berücksichtigung. Der Begriff "Lehrauftrag" ist weit zu verstehen. Er umfasst in Anlehnung an § 11 KapVO alle Lehrveranstaltungsstunden, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 2 Abs. 5 BremHZG zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vergütete oder nicht vergütete Lehraufträge handelt (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 414 m. w. N.) und auf welcher rechtlichen Grundlage die Lehrleistung erbracht wird. Denn insoweit sind dem Gesetz keine Beschränkungen zu entnehmen. Neben von der Antragsgegnerin als Lehraufträge bezeichneten Lehrveranstaltungen sind daher auch solche Veranstaltungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der sog. Titellehre erbracht werden (VG Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 7 V 1917/20, juris Rn. 86). Maßgebend für den in die Kapazitätsberechnung einzubeziehenden Umfang der Lehrauftragsstunden ist der Durchschnittswert der im Sommersemester 2024 und im Wintersemester 2024/2025 vergebenen Lehrauftragsstunden. Nach § 2 Abs. 3 BremHZG sind in die Ermittlung des Lehrangebots die in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen beiden Semestern vergebenen Lehrauftragsstunden einzubeziehen, wenn für den Berechnungszeitraum vom Rektorat den Lehreinheiten oder Studiengängen noch keine Lehraufträge zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung ist bis zum Berechnungsstichtag nicht erfolgt. Unter vergebenen Lehrauftragsstunden sind dabei die tatsächlich geleisteten Lehrauftragsstunden zu verstehen. Das entspricht dem Ziel von § 2 Abs. 3 BremHZG, bei der Kapazitätsberechnung stärker auf die tatsächliche Situation an den Hochschulen abzustellen. Dies gilt auch für die Titellehre, weil die Privatdozenten und
16 Honorarprofessoren ihre Lehrleistung nicht aufgrund eines Lehrdeputats erbringen. Nach den Unterlagen der Antragsgegnerin sind für das Wintersemester 2024/2025 keine und für das Sommersemester 2024 Lehraufträge im Umfang von 2 SWS vergeben worden. Titellehre ist im Wintersemester 2024/2025 im Umfang von 8 SWS und im Sommersemester 2024 im Umfang von 4 SWS erfolgt. Dies ergibt einen Semesterdurchschnitt für die Lehraufträge von 1 SWS und für die Titellehre von 6 SWS. Die angegebenen Lehrauftragsstunden stimmen auch mit den Vorlesungsverzeichnissen der beiden Bezugssemester überein. Auch der Umstand, dass in Hinblick auf das Sommersemsester 2024 naturgemäß keine Lehraufträge für den erst zum Wintersemester 2024/2025 eingeführten Masterstudiengangs "Klinische Psychologie und Psychotherapie" vergeben werden konnten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass auch im Sommersemsester 2025 - das als "Alternativsemester" in den Blick genommen werden könnte - für den genannten Studiengang keine Lehraufträge vergeben wurde und dies durch die Vorlage des entsprechenden Vorlesungsverzeichnisses plausibilisiert. 4. Curricularnormwerte Die von der Antragsgegnerin festgesetzten Curricularnormwerte (CNW) für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang Psychologie sind zu reduzieren, soweit für den Bereich der General Studies jeweils ein Wert von 0,1 festgesetzt worden ist (hierzu b.). Im Übrigen sind die CNW-Berechnungen, insbesondere die Reduzierung der Gruppengröße für das Begleitseminar zur Abschlussarbeit (hierzu c.) und der "neue" CNW für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie (hierzu d.) nicht zu beanstanden. a. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 BremHZG wird der Ausbildungsaufwand durch studiengangs-, studienangebots- oder fächergruppenspezifische Normwerte bestimmt und von den Hochschulen durch Satzung des Rektorats festgesetzt. Die Bemessungsgrößen für die Bestimmung der Curricularnormwerte ergeben sich aus § 2 Abs. 5 Satz 3 BremHZG. Danach sind Grundlage der Festsetzung die curricular vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden und die Veranstaltungsformen mit den von der Hochschule festgesetzten Gruppengrößen. Die Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1987 - 7 C 72.84, juris).
17 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85, juris) kommt der verwaltungsgerichtlichen Inhaltskontrolle von Festsetzungen des Satzungsgebers bei kapazitätsbestimmenden Regelungen besondere Bedeutung zu. Daher sind die tatsächlichen Annahmen und Wertungen, auf denen die Festsetzung des CNW beruht, im Verwaltungsprozess offenzulegen. Von ihrer Nachvollziehbarkeit hängt es ab, ob der CNW noch als das Ergebnis rationaler Abwägung gelten kann. Dem Gestaltungsspielraum des Normgebers sind insoweit Grenzen gesetzt. Die Verwaltungsgerichte haben den offenzulegenden Ableitungszusammenhang darauf hin zu überprüfen, ob die gegebenen Begründungen nach dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand nachvollziehbar sind. Für die durch Zahlenwerte ausgedrückten Quantifizierungen muss der Ableitungszusammenhang den Anforderungen rationaler Abwägung entsprechen. Begründungslücken und Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss auf unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, u.a., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 1 B 486/06). Nicht erforderlich ist es, dass der CNW nach § 14 Abs. 3 KapVO von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen festgesetzt wird. § 2 Abs. 5 Satz 1 BremHZG trifft eine vorrangige Regelung, wonach die Festsetzung in einer Satzung der Universität erfolgt. b. Die Kammer geht davon aus, dass die Veranstaltungen, die in der Festsetzung des CNW für den Bachelorstudiengang bzw. den Masterstudiengang Psychologie im Bereich der General Studies veranschlagt wurden (jeweils ein Wert von 0,1) im Ergebnis als Curricularfremdanteil (CAp), der den Ausbildungsaufwand in den genannten Studiengängen nicht erhöht, zu bewerten sind. Das Gericht geht zunächst davon aus, dass der "abstrakte" Bedarf an Veranstaltungen im Bereich der General Studies für Studierende der Lehreinheit "Psychologie" insgesamt 8 SWS beträgt. Denn in den CNW der genannten Studiengänge sind für das Modul "FAERST Fachergänzende Studien" (Bachelorstudiengang) und für das Modul "MINDER Individuelle Ergänzungen" (Masterstudiengang) jeweils 4 SWS eingeflossen (Studierende im Masterstudiengang "Klinische Psychologie und Psychotherapie" müssen ausweislich der Fachspezifischen Prüfungsordnung keine Veranstaltungen im Bereich der General Studies besuchen). Studierende können im Hinblick auf die genannten Module freilich der Natur der General Studies entsprechend Veranstaltungen anderer Lehreinheiten besuchen (vgl. Anlage 2.5
18 am Ende der Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Psychologie" an der Universität Bremen vom 1. Juni 2022; Veranstaltungsverzeichnis "Fachergänzende Studien" für das Wintersemester 2025/2026 sowie Anlage 2.5 am Ende der Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Psychologie" an der Universität Bremen vom 8. November 2023; § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen vom 13. Juni 2025). Dieser Bedarf von Studierenden der Lehreinheit Psychologie an General-Studies- Veranstaltungen wird auch tatsächlich durch das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten gedeckt. Die Antragsgegnerin geht ausweislich ihres Antwortschreibens vom 14. November 2025 selbst davon aus, dass Studierende der Lehreinheit Psychologie in diesem Bereich Veranstaltungen, die durch Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbracht werden, nachfragen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Umstand, dass es sich bei den Veranstaltungen, die vom Lehrpersonal der Lehreinheit Psychologie im Bereich der General Studies angeboten werden, ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten Liste ausschließlich um solche handelt, die bereits im "Lehrplan" von "Psychologie"- Studierenden vorgesehen sind. Es handelt sich, mit anderen Worten, jeweils um für den Abschluss der betroffenen Studiengänge der Lehreinheit Psychologie obligatorisch zu absolvierende Module, die freilich nicht "doppelt" abgerechnet werden können. Auch der Umstand, dass Lehrpersonal der Lehreinheit Psychologie - wie bereits beschrieben - in Einklang mit dem Beschluss des Rektorats Nr. 2470 vom 9. April 2024 (Bl. 141 der Kapazitätsunterlagen - KU) selbst Veranstaltungen im Bereich der General Studies für Studierende anderer Studiengänge anbieten, führt zu keiner anderen Wertung. Grundsätzlich könnten diese Lehrveranstaltungen für "lehreinheitsfremde" Studierende zwar als Dienstleistungsexport anzusehen sein. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die betroffenen Veranstaltungen tatsächlich in weit überwiegenden Umfang Studierenden der Lehreinheit Psychologie zu Gute kommen. Auch auf Nachfrage konnte die Antragsgegnerin keine Angaben dazu machen, in welchem Umfang Studierende anderer Studiengänge tatsächlich die für sie geöffneten psychologischen Fachveranstaltungen (vorwiegend Vorlesungen) nachfragen. Gegen eine relevante Nutzung dieses Angebots durch fachfremde Studierende spricht im Übrigen das vergleichsweise große Angebot von Veranstaltungen im Bereich der General Studies, insbesondere an eigens dafür konzipierten Veranstaltungen, die Schlüsselqualifikationen wie zum Beispiel Methoden-, Kommunikations- und Fremdsprachenkompetenz vermitteln und deshalb für Studierende besonders attraktiv sein dürften (vgl. etwa Veranstaltungsverzeichnis "Fachergänzende Studien" für das Wintersemester 2025/2026).
19 c. Die Kammer vermag keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerinnen und Antragsteller erkennen, soweit die Antragsgegnerin die Gruppengröße für Kolloquien von 20 auf 15 reduziert und als Veranstaltungsart für das Begleitseminar für die Bachelorarbeit nunmehr ein Kolloquium gewählt hat (vgl. bereits VG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - 7 V 1880/22, juris Rn. 67). Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Bremen zuletzt (mit Beschluss vom 9. März 2023 - 8 B 322/22, juris Rn. 35) die Frage, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Begleitveranstaltung zur Bachelorarbeit nicht länger als Begleitseminar mit einer Gruppengröße von 30, sondern als Kolloquium mit einer Gruppengröße von 15 durchzuführen, rechtlich zu beanstanden ist, unbeantwortet gelassen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat jedoch diesbezüglich angemerkt, dass die Approbationsordnung für die Abschlussarbeit keine vergleichbaren inhaltlichen Vorgaben wie für die Begleitung der Berufspraktischen Einsätze im Bachelorstudiengang (§§ 12 ff. der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten - PsychApprO) mache und der damals gültige Rektoratsbeschluss vom 27. September 2021 auf diese Veranstaltung nicht gesondert eingehe. Allerdings liegt nunmehr ein (neuer) Rektoratsbeschluss vom 9. April 2024 (Nr. 2471) vor, in dem unter anderem die Ansetzung einer Gruppengröße von 15 für Begleitseminare zu Bachelor- und Masterarbeiten in der Lehreinheit Psychologie nach Auffassung der Kammer hinreichend begründet wird. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen obliegt dem Rektorat der Antragsgegnerin die Bestimmung einer abstrakten Gruppengröße als Berechnungsparameter (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 9. März 2023 a.a.O. Rn. 31 mit weiteren Nachweisen). Dem hat die Antragsgegnerin durch den genannten Rektoratsbeschluss in formeller Hinsicht genüge getan. Änderungen der Gruppengrößen stehen im Gestaltungsermessen der Hochschulen. Sie sind kapazitätsrechtlich dann nicht zu beanstanden, wenn sie von einem sachlichen Grund getragen werden und sich als das Ergebnis sachgerechter Abwägung zwischen den Interessen der Studienbewerber und -bewerberinnen, den Interessen der Studierenden und der Hochschullehrenden darstellen (vgl. für die Gruppengröße von Vorlesungen OVG Bremen, Beschlüsse vom 16. März 2010 - 2 B 428/09, juris Rn. 18; 50; vom 28. August 2017 - 2 B 93/17, juris Rn. 19).
20 Dem wird die Entscheidung des Rektorats, die in den Begleitseminaren zur Bachelor- und Masterarbeit von vormals 20 (vgl. Rektoratsbeschluss vom 21. August 2017 (Nr. 1754)) auf nunmehr 15 Teilnehmende zu reduzieren, noch gerecht. Das Rektorat hat die Interessen der Studienplatzbewerber und -bewerberinnen gegen die Belange der Hochschule abgewogen. Es hat die hohe Nachfrage im Bereich der Psychologie in die Abwägung eingestellt und erkannt, dass seine Entscheidung zu einer Verringerung der Ausbildungskapazität führt. Dass es sich gleichwohl zu einer Verringerung der Gruppengrößen für die genannten Veranstaltungen entschieden hat, wahrt den Rahmen seines Gestaltungsermessens. Die Verringerung der Gruppengröße beruht auf einem sachlichen Grund. Das Rektorat hat seine Entscheidung zum einen mit der Qualitätssicherung der Lehre und zum anderen mit dem besonderen Veranstaltungsprofil begründet. Der Abschluss der Studiengänge durch die Anfertigung der Bachelor- bzw. Masterarbeit setze eine vertiefte, individuell betreute Auseinandersetzung zwischen Lehrenden und Studierenden voraus, da die Ausrichtung der Psychologie überwiegend im experimentell-empirischen (naturwissenschaftlichen) bzw. klinischen (medizinischen) Bereich liege. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass ein wesentlicher Teil dieser Betreuungsleistung von den bestellten Prüferinnen und Prüfer der Abschlussarbeit erbracht wird (Absprache des Themas, eines Gliederungsvorschlags und der geplanten Vorgehensweise etc.) und dieser Betreuungsaufwand außerhalb einer Lehrveranstaltung stattfindet und deshalb nicht in die CNW-Berechnung eingestellt werden kann (vgl. zuletzt VG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 7 V 1774/21, juris Rn. 68; bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 9. März 2022 - 2 B 493/21, S. 9). Allerdings stellt dieser Umstand nicht in Frage, dass - wie von der Antragsgegnerin angenommen - auch in den Begleitseminaren eine wesentliche Betreuungsleistung in Hinblick auf die zu erstellenden Abschlussarbeiten erbracht wird, die einen intensiven Austausch zwischen den Lehrenden und den Studierenden erfordert. So heißt es im Modulhandbuch für das Studium Psychologie Bachelorstudiengang (gültig in Verbindung mit der Prüfungsordnung BPO 2022, S. 88) zum Begleitseminar: Dieses "wiederholt und vertieft Kenntnisse und Grundfertigkeiten zum wissenschaftlichen Arbeiten und ermöglicht den Studierenden Feedback zur eigenen Arbeit im Forschungsprozess durch die Rückmeldung im Plenum bestehend aus anderen Bachelorarbeitsschreibenden" (ähnlich: Modulhandbuch für das Studium Psychologie Masterstudiengang, S. 38). Die Reduzierung der Gruppengröße auf 15 Teilnehmende steht auch in Einklang mit den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (204. HRK-Plenum am 14. Juni
21 2005, Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen). Diese schlagen zwar für ein Seminar eine Gruppengröße von 15 bis 30 Teilnehmenden vor. Allerdings soll die Gruppengröße maßgeblich von dem zu erwartenden unterschiedlich intensiven aktiven Anteil der Teilnehmer abhängen (wobei als Beispiel unter anderem "methodenbezogene Veranstaltungen" genannt werden). In Hinblick auf das Begleitseminar zur Abschlussarbeit ist jedoch mit einem besonders intensiven aktiven Anteil der Teilnehmer zu rechnen, weil diese - wie bereits beschrieben - dort nicht zuletzt Gelegenheit haben sollen, jeweils ihre eigene Arbeit im Forschungsprozess zu besprechen. Zudem hat die Antragsgegnerin mit Antwortschreiben vom 14. November 2025 klargestellt, dass es sich, soweit diese Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis als "Seminare" ausgewiesen worden seien, um einen redaktionellen Schreibfehler handelt und die Veranstaltung tatsächlich auf eine Teilnehmerzahl von 15 begrenzt sei. Auch im Übrigen bestehen in Hinblick auf die von der Antragsgegnerin angesetzten Gruppengrößen keine Bedenken (vgl. zuletzt ausführlich OVG Bremen, Beschluss vom 9. März 2023 a.a.O. Rn. 30 ff.). c. Die gebildeten Anteilquoten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 13 Abs. 1 KapVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Bei der Bestimmung einer Anteilquote besitzt die Hochschule einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 13 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Das Kapazitätserschöpfungsgebot enthält nicht die Verpflichtung, das Zulassungswesen dergestalt zu optimieren, dass studiengangübergreifend eine möglichst große Gesamtzahl von Bewerbern zum Studium zugelassen werden kann. Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor
22 dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat ist lediglich eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt. In diesen Grenzen bleibt er befugt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen". Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88, juris Rn 13; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09, juris Rn. 30 m. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragsgegnerin festgesetzten Anteilquoten von 65,8% für den Bachelorstudiengang und jeweils 17,10 % für die Masterstudiengänge (vgl. Rektoratsbeschluss vom 8. April 2025, Tabelle "Kapazität der Studiengänge Studienjahr 2025/26", Bl. 112 KU) nicht zu beanstanden Bei einer sachgerechten Verteilung von Ausbildungskapazität zwischen einem grundständigen und einem darauf aufbauenden weiterführenden Studiengang müssen die Belange beider Studiengänge in den Blick genommen werden. Im Verhältnis zwischen Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengängen gehört dazu insbesondere die gesetzgeberische Leitentscheidung, dass der Bachelorabschluss den ersten berufsqualifizierenden Regelabschluss darstellen soll und dem Masterabschluss die Funktion eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses zugedacht ist, der im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Abschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau haben und deshalb von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden soll (VG Osnabrück, Beschluss vom 2. November 2011 - 1 C 15/11, juris Rn. 109 m. w. N.). Daher bedarf es bei einer Reduzierung der Ausbildungskapazität in einem zulassungsbeschränkten Studiengang aufgrund der Einrichtung weiterführender Studiengänge einer eingehenden Abwägung mit den Belangen der Studienbewerber für den grundständigen Studiengang. Eine solche Abwägung ist erfolgt. Das Rektorat hat in seinem Beschluss vom 8. April 2025 ausgeführt, dass die Universität möglichst vielen Bachelor-Studierenden ein Masterstudium ermöglichen möchte. Insbesondere sei in den Berufsfeldern der Gesundheitswissenschaften, in denen Psychologen tätig werden, eine spezialisierte Vertiefung unabdingbar und in der Regel auch Voraussetzung. Dies treffe insbesondere alle therapeutischen und klinischen Berufe für die Bereiche des Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalters. Ein Masterabschluss sei Voraussetzung für die sich anschließende Therapeutenausbildung oder Weiterbildung.
23 Auch sei ein Masterabschluss Promotionsvoraussetzung. Zur Sicherung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sei es damit ebenfalls von enormer Wichtigkeit, ausreichend Studienplätze für Masterprogramme in der Lehreinheit zur Verfügung zu stellen. Durch die Setzung der Anteilquote werde den Masterstudienprogrammen Ausbildungskapazität zur Verfügung gestellt, die dem Bachelorprogramm entsprechend nicht zur Verfügung stehe. In dem Masterstudiengang Psychologie werde mit einer hohen Nachfrage gerechnet. Für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie werde mit einer besonders hohen Nachfrage gerechnet. Wäge man die einzelnen Interessen ab, müssten die Interessen der Bachelor-Studienbewerber hinter denen der Studienbewerber auf die Masterstudiengänge der Psychologie insoweit zurückstehen, als dass die genannten Studienplatzzahlen in den Masterprogrammen zu Lasten des Bachelorprogramms vorgehalten werden müssten. Letztendlich komme es allen zukünftigen Bachelorstudierenden zugute, wenn Ausbildungskapazitäten so aufgeteilt würden, dass ein anschließendes Masterstudium möglich sei, um das eigene Berufsziel zu erreichen. Diese Begründung ist weder willkürlich noch kapazitätsvernichtend, sondern hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin eingeräumten Gestaltungsspielraums, zumal dem grundständigen Bachelorstudiengang weiterhin eine höhere Anteilquote zugewiesen wurde als den Masterstudiengängen. Auch im Verhältnis der beiden Masterstudiengänge zueinander bestehen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Festsetzung, zumal für beide dieselbe Anteilsquote festgelegt wurde. Das Gericht legt im Folgenden die vom Rektorat festgelegten Werte zu Grunde (die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung ohne nähere Begründung geringfügig modifizierte Anteilquoten verwandt). Studiengang Anteilquote Rektorat Kapazitätsberechnung Psy. B.Sc. 0,658 0,66 Psy. M.Sc. "alt" 0,171 0,171 Psy. M.Sc. "neu" 0,171 0,169 d. Demnach ist ein gewichteter Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit Psychologie von 2,6572 anzusetzen. Dieser ergibt sich aus der Summe der anteiligen Curricularanteile der Studiengänge der Lehreinheit. Der anteilige Curricularanteil des Bachelorstudiengangs beträgt nach diesen Maßstäben 1,8920 (2,8755 x 0,658), der des Masterstudiengangs "alt" 0,2422 (1,4167 x 0,1710) und
24 der des Masterstudiengangs "neu" 0,5230 (3,0585 x 0,171), sodass sich der genannte gewichtete Curricularanteil (CA) aller Studiengänge der Lehreinheit Psychologie von 2,6572 (1,8920 + 0,2422 + 0,5230) ergibt. Studiengang Anteilquote Cap anteiliger CA Psy. B.Sc. 0,658 2,8755 1,8920 Psy. M.Sc. "alt" 0,171 1,4167 0,2422 Psy. M.Sc. "neu" 0,171 3,0585 0,5230 5. Schwundberechnung Die Schwundberechnung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmethode (sog. "Hamburger Modell") entspricht, wie die bremischen Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden haben, im Grundsatz den zu stellenden rechtlichen Anforderungen (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 2 B 337/10). Die Antragsgegnerin geht ausweislich der aktualisierten Kapazitätsberechnung zum 30. September 2025 zutreffend von einer Schwundausgleichsquote von 0,9275 (Schwund 1,0782) für den Bachelorstudiengang und jeweils 1 (kein Schwund) für die Masterstudiengänge aus. Es begegnet auch keinen Bedenken, soweit die Antragsgegnerin beim Übergang zwischen einzelnen Fachsemestern eine Erfolgsquote größer als "1" ausgewiesen und in die Berechnung des Schwundfaktors eingestellt hat. Die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung eines "positiven Schwunds" ist darin nicht zu sehen. Die nach § 2 Abs. 9 BremHZG anwendbaren § 15 Abs. 3 Nr. 3, § 17 KapVO schließen allein die kapazitätssenkende Wirkung eines aus der durchschnittlichen Belegung ermittelten Schwundfaktors insgesamt aus. Das bedeutet aber nicht, dass innerhalb der Berechnung des Mittelwerts der Auslastungen eine Kappung der Erfolgsquoten des einzelnen Semesters auf "1" erfolgen muss. Dem steht bereits § 17 KapVO entgegen, wonach in die Schwundberechnung sowohl die zu erwartenden Abgänge als auch die Zugänge einzubeziehen sind. Danach ist es geboten, eine nach dem Verfahren der Saldierung von Zu- und Abgängen bestehende Schwundquote zu ermitteln, und nicht tatsächliche Zugänge in höheren Semestern zum Teil unberücksichtigt zu lassen. Denn sie führen zu gesteigertem Verzehr an Ausbildungsaufwand, der nach der dem Schwundausgleich zugrundeliegenden Logik einer abgangsbedingten Ersparnis an Ausbildungsaufwand ausgleichend gegenübergestellt werden darf (vgl. Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2022 - 7 V 1880/22, Rn. 78 mit weiteren Nachweisen).
25 Auch die Annahme eines Schwundwertes von 1 (kein Schwund) für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da in Hinblick auf den erst zum vergangenen Wintersemester 2024/2025 eingeführten Studiengang keine ausreichend empirisch belegte Werte vorhanden sind (vgl. Studienverlaufsstatistik, Bl. 39 der Kapazitätsunterlagen), ist von der Hochschule anstelle einer konkreten Schwundberechnung eine hinreichend nachvollziehbare Prognose zu verlangen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 7 V 1885/21, juris Rn. 88; anders bei einem neu eingeführten Modellstudiengang: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06, juris Rn. 47). In einem Übergangsstadium, in dem nach Einführung neuer Studiengänge noch keine empirisch belegten Werte vorhanden sind, ist zunächst den Hochschulen ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen, den die Verwaltungsgerichte nicht durch nach eigenem Ermessen selbst geschaffene Werte ersetzen dürfen. Korrekturen können allerdings im Einzelfall angebracht sein, wenn die Gerichte tragfähige Anhaltspunkte dafür haben, dass die Hochschule ihren Prognosespielraum unter Verkennung wesentlicher Fakten ausgefüllt hat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12, juris Rn. 114). Das Gericht hat hier keine tragfähigen Anhaltspunkte, die eine Korrektur des betreffenden Wertes durch konkret begründbare Alternativwerte nahelegen könnten. Ein Abstellen auf die empirisch belegten Werte des früheren Masterstudiengangs "Klinische Psychologie" bei der Antragsgegnerin (der zum Wintersemester 2020/2021 ausgelaufen ist) erscheint nicht zwingend geboten. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf die Unterschiede zum "heutigen" Studiengang hingewiesen: Im Gegensatz zu dem damaligen Masterstudiengang Klinische Psychologie befähige der aktuellen Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie nach dem reformierten Psychotherapeutengesetz zum Erwerb der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut. Der Studiengang sei bundesweit stark nachgefragt. Dies dürfte unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass vor Einrichtung dieser Studiengänge der Weg zum Beruf des Psychotherapeuten über eine lange und teure postgraduale Ausbildung geführt habe. Zudem hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass die Annahme eines Schwundwertes von 1 durch die bisherigen Studierendenzahlen bestätigt werde: Der neue Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie weise bisher keinen Schwund auf. Die gesamte Kohorte sei im 3. Semester noch vollständig. Hinzu kommt,
26 dass auch im "alten" Masterstudiengang Psychologie ein Schwundwert von 1 auf Grundlage verlässlicher empirischer Werte ermittelt wurde. 6. Studienplätze Ausgehend von folgender Deputatsbilanz: 237 SWS Hauptberufliches Personal 230 SWS Deputatsreduzierungen 0 SWS bereinigte Lehraufträge 7 SWS. ergeben sich nach folgender Rechenformel: 2 x Lehrangebot Gewichteter CA aller Studiengänge der Lehreinheit × Anteilquote × Schwundfaktor für den Bachelorstudiengang Psychologie: 474 2,6572 × 0,658 × 1,0782 = 126,55 (aufgerundet) 127 Plätze (+ 7). für die Masterstudiengänge Psychologie: 474 2,6572 × 0,171 × 1 = 30,50 (aufgerundet) jeweils 31 Plätze (+ 1). Denn im Kapazitätsrecht wird bei rechnerischen Ergebnissen bis zu 0,5 abgerundet und bei Ergebnissen ab 0,5 aufgerundet (sogenannte "kaufmännische" Rundung; vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 4. Dezember 2017 - NC 6 K 8950/17, juris Rn. 140). Tatsächlich sind in dem innerkapazitären Verfahren im Bachelorstudiengang Psychologie 120 Personen immatrikuliert worden. Damit stehen hier noch weitere sieben Plätze zur Verfügung. Im Masterstudiengang sind von der Antragsgegnerin jeweils 27 Studienplätze vergeben und angenommen worden. Hier wären demnach jeweils noch vier Plätze zu vergeben.
27 7. Horizontale Substituierbarkeit Da beim Verwaltungsgericht Bremen indes keine Eilverfahren von Antragstellerinnen oder Antragstellern mehr anhängig sind, die ihre Zulassung zu dem Masterstudiengang Psychologie begehren, sind diese in diesem "alten" Masterstudiengang verbleibenden Plätze dem Bachelorstudiengang und dem "neuen" Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie im Wege der sogenannten "horizontalen Substituierbarkeit" zur Verfügung zu stellen. Die Kapazitätsverordnung geht für Berechnungszwecke davon aus, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen in einer Lehreinheit untereinander austauschbar sind. Das bedeutet, dass sich etwaige fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit auf die Höhe der Zulassungszahl nicht auswirken, weil ein knappes Lehrangebot in einem Fach der Lehreinheit durch das reichlicher vorhandene Lehrangebot in den anderen Fächern ausgeglichen wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88, juris Rn. 11). Wird in anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses "ungenutzte" Lehrangebot den Studiengängen, in denen weiterhin ein Engpass besteht, demnach zur Verfügung zu stellen. Allerdings kann umgekehrt die Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch dazu führen, dass eigentlich in einem Studiengang gegebene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch kapazitätswirksame "Überbuchungen" in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit "aufgezehrt" werden. Diese "überbuchten" Studienplätze sind daher im Rahmen der horizontalen Substituierung gegenzurechnen und mit den unbesetzt gebliebenen Studienplätzen zu saldieren (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2018 - 3 Nc 102/17, juris Rn. 68). Für die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang Psychologie orientiert sich die Kammer an der durch das Oberverwaltungsgericht Hamburg vorgenommenen Berechnung (OVG Hamburg, Beschluss vom 5. April 2018, a. a. O.; modifiziert durch OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 80 und Beschluss vom 9. März 2022 - 2 B 491/21, juris). Für die Umrechnung der frei gebliebenen Studienplätze im Masterstudiengang Psychologie müssen die freien Studienplätze zunächst in Semesterwochenstunden pro Jahr (2*SWS) umgewandelt werden. Dies geschieht durch eine studiengangsbezogene Umkehr der Rechenformel, durch die die Aufnahmekapazität bestimmt wird. Dazu ist zunächst die Zahl der freien Studienplätze in einem Studiengang durch Division durch den Schwundfaktor dieses Studiengangs zu korrigieren. Die so ermittelte Zahl ist sodann mit
28 dem Curricularnormwert zu multiplizieren (bzw. mit dem gewichteten Curricularanteil dieses Studiengangs zu multiplizieren und anschließend durch die Anteilquote zu dividieren). 4 (freie Plätze im Masterstudiengang "alt") : 1,00 (Schwundfaktor Master alt") x 1,4167 (CNW Master "alt") = 5,6668 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr). Dieses Zwischenergebnis ist in einem zweiten Schritt in Studienplätze der Zielstudiengänge umzurechnen, indem es durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert und mit dessen Schwundfaktor multipliziert wird. Hierbei hält es die Kammer für gerechtfertigt, dem Zielstudiengang Master Klinische Psychologie und Psychotherapie die Anteilsquote beider Masterstudiengänge zuzuschlagen. Die Antragsgegnerin hat mit der Festlegung von Anteilsquoten nicht nur das Verhältnis der drei Studiengänge untereinander festgelegt, sondern zugleich eine Gewichtung im Verhältnis Bachelor- und Masterprogramme vorgenommen. 5,6668 (ungenutzte Lehrkapazität in SWS pro Jahr) x 0,658 (Anteilquote Bachelor) = 3,7287 x 0,342 (Anteilquoten Master) = 1,938. Auf der Grundlage der Formel 3,7287 (ungenutzte Lehrkapazität) : 2,8755 (CNW Bachelor)) x 1,0782 (Schwundfaktor Bachelor) = 1,4 (abgerundet 1). ergibt sich mithin ein weiterer Studienplatz, der im Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung steht. Auf der Grundlage der Formel 1,938 (ungenutzte Lehrkapazität) : 3,0583 x 1 (Schwundfaktor Master) = 0,6346 (aufgerundet 1). ergibt sich mithin ein weiterer Studienplatz, der im Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie zur Verfügung steht.
29 8. Verbliebene Studienplätze Damit beträgt die Gesamtzahl der für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie verfügbaren Studienplätze 32 (31 nach der gerichtlichen Kapazitätsberechnung + 1 im Wege der horizontalen Substituierung ermittelter). Da die Antragsgegnerin 27 Studienplätze kapazitätswirksam vergeben hat, stehen für die Verteilung zwischen den Antragstellern und Antragstellerinnen der im Tenor genannten Verfahren 5 Studienplätze zur Verfügung. 9. Innerkapazitäre Vergabe Soweit einige Antragstellerinnen und Antragsteller lediglich hilfsweise ein Antrag auf innerkapazitäre Zulassung gestellt haben, ist ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Anhaltspunkte für Fehler der Antragsgegnerin im innerkapazitären Vergabeverfahren sind weder geltend gemacht worden noch anderweitig erkennbar. Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch innerhalb der Kapazitäten auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 4 Abs. 4 der Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang "Klinische Psychologie und Psychotherapie" an der Universität Bremen vom 13. Dezember 2023 - Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 4 der Universität Bremen vom 14. Dezember 2023 - in Verbindung mit § 31 BremStPlVVO) zu. Eine außergewöhnliche Härte liegt nach § 4 Abs. 4 Satz 3 der Aufnahmeordnung insbesondere vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Nach § 31 Abs. 1 Satz 3 BremStPlVVO liegt eine außergewöhnliche Härte auch vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aus sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen an den Studienort gebunden ist. Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob die Antragstellerin einen solchen außergewöhnlichen Härtefall aus familiären Gründen dargelegt hat, weil sie sich nach eigenen Angaben privat an der regelmäßigen Pflege beteilige und ihre erkrankte im Alltag unterstütze. Es fehlt jedenfalls an einem fristgerechten Härtefallantrag bei der Antragsgegnerin. Der von der Antragstellerin erst nach Durchführung des Auswahlverfahrens und nach Übersendung des Ablehnungsbescheides vom 5. August 2025 im Rahmen des Widerspruchs (konkludent) gestellte Antrag auf Anerkennung eines Härtefalles kann keine Berücksichtigung mehr finden. Die Vergabe von Studienplätzen nach der Härtefallquote ist
30 vorweg von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen abzuziehen und grundsätzlich im Auswahlverfahren bzw. dem darauffolgenden Nachrückverfahren zu vergeben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 35 Abs. 3 BremStPlVVO). Auch ein Härtefallantrag kann deshalb nur innerhalb der Ausschlussfrist des § 22 Abs. 2 Satz 3 BremStPlVVO gestellt werden (vgl. § 22 Abs. 5 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 BremStPlVVO). Damit wird insbesondere den praktischen Anforderungen bei der Bewältigung eines Massenverfahrens Rechnung getragen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 7 V 770/23, juris Rn. 21 mit Verweis auf Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 3 Bs 224/11, juris Rn. 17). Die Frist für das Wintersemester 2025 endete am 15. Juli 2025. Der Härtefallantrag der Antragstellerin, soweit ersichtlich erstmals mit dem Widerspruchsschreiben vom 5. August 2025 vorgebracht, wahrte diese Frist nicht. 10. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat eine zusätzliche Kapazität im Umfang von fünf Studienplätzen ermittelt. Diesen zusätzlichen Studienplätzen stehen 17 Antragstellerinnen und Antragsteller gegenüber, sodass eine Kostenteilung angemessen erscheint. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung
31 berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Kommer Lammert Dr. Danne
Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - OVG 5 NC 6/25
30. März 2026
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OVG 5 NC 6/25 | 30. März 2026 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - OVG 5 NC 2/26
30. März 2026
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OVG 5 NC 2/26 | 30. März 2026 |
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