Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 4/26
Leitsatz
Zur Frage, ob das Bundeskanzleramt der Presse Auskunft darüber erteilen muss, welche Strafverfolgungsbehörden und unter welchen Aktenzeichen das Amt wegen eines Ermittlungsverfahrens nach § 188 StGB zu Lasten des Bundeskanzlers kontaktiert haben.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antragsteller begehrt als Redakteur einer Tageszeitung, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft zu folgender Frage zu erteilen:
- 2
Welche Strafverfolgungsbehörden haben wegen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung von Bundeskanzler Friedrich Merz gemäß § 188 StGB als Person des politischen Lebens Kontakt zum Bundeskanzleramt aufgenommen und wie lauten die jeweiligen Aktenzeichen der Ermittlungsverfahren?
- 3
Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren entsprochen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.
- 4
Diese bietet auf der allein maßgeblichen Grundlage des Vorbringens im Beschwerdeverfahren (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO) keinen Anlass, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.
- 5
1. Der Zulässigkeit des Antrags steht das Erfordernis behördlicher Vorbefassung nicht entgegen. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, der streitgegenständliche Antrag sei weiter gefasst als die vorgerichtlichen Anträge. Der Antragsteller hat mit E-Mail vom 18. Juni 2025 u.a. folgende Frage an die Antragsgegnerin gerichtet:
- 6
"In wie vielen Fällen haben Strafverfolgungsbehörden oder sonst zuständige staatliche Stellen seit Amtsantritt von BK Merz Kontakt zum Bundeskanzleramt aufgenommen und mitgeteilt, es werde in einem Verfahren wegen § 188 StGB zulasten des Geschädigten BK Merz ermittelt bzw. es sei beabsichtigt zu ermitteln?"
- 7
Mit E-Mail vom 2. Juli 2025 hat der Antragsteller u.a. die beiden folgenden weiteren Fragen an die Antragsgegnerin gerichtet.
- 8
"1. In wie vielen von den 20 genannten Fällen haben Strafverfolgungsbehörden seit Amtsantritt von Bundeskanzler Merz Kontakt zum Bundeskanzleramt aufgenommen wegen Ermittlungen wegen eines Delikts der Beleidigung gem. § 188 StGB gegen BK Merz als Person des politischen Lebens?
- 9
2. Welche Strafverfolgungsbehörden haben wegen der zu 1.) bezeichneten Ermittlungen wann (Datum Schreiben) Kontakt zum Bundeskanzleramt aufgenommen wie lauten die jeweiligen Aktenzeichen der Ermittlungsverfahren?"
- 10
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist damit "das zeitliche Stadium des Ermittlungsverfahrens" hinreichend deutlich: Es geht um Ermittlungsverfahren seit Amtsantritt des Bundeskanzlers. Ebenso ist hinreichend deutlich, dass die Frage sich nicht (notwendigerweise) auf die Zahl von zwanzig Ermittlungsverfahren beschränkt, die dem Antragsteller auf seine E-Mail vom 18. Juni 2025 mitgeteilt worden sind. Das gegenteilige Vorbringen der Antragsgegnerin blendet aus, dass eine behördliche Vorbefassung bereits mit der E-Mail vom 18. Juni 2025 erfolgt ist.
- 11
Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Grenzen zulässiger Antragsauslegung überschritten, geht fehl. Ein Eingriff in das der Disposition des Anfragenden unterliegende Auskunftsbegehren ist nicht ersichtlich. Der stattgebende Tenor des Verwaltungsgerichts entspricht inhaltlich dem vom Antragsteller erstinstanzlich formulierten Antrag. Inwiefern das Verwaltungsgericht über das Begehren des Antragstellers hinausgegangen sei (vgl. § 88 VwGO), erschließt sich nicht.
- 12
2. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Anordnungsanspruch stehe entgegen, dass es bei dem Auskunftsbegehren nicht um "materielles Verwaltungshandeln" der Antragsgegnerin gehe, dies liege bei dem hier gegebenen, bloß passiven Kontaktiertwerden nicht vor.
- 13
Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegnerin insoweit gefolgt werden kann. Jedenfalls lässt sie unberücksichtigt, dass etwaige Kontaktaufnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden in den Fällen des § 188 StGB eine inhaltliche Befassung des Kanzleramtes nach sich ziehen. Die Antragsgegnerin trägt insoweit selbst vor, dass jedenfalls darüber zu entscheiden sei, ob von dem Widerspruchsrecht nach § 194 Abs. 1 Satz 4 StGB Gebrauch gemacht werde. Dies erfordert eine Bearbeitung des Anschreibens der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde. Auch in der Antwort-Mail der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 1. Juli 2025 wird ausdrücklich ausgeführt, dass Anfragen bzw. Hinweise von Strafverfolgungsbehörden an das Bundeskanzleramt grundsätzlich "in jedem Einzelfall geprüft" würden (VV Bl. 63). Die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsprechung ist für die von ihr vertretene Auffassung im Übrigen unergiebig, denn sie grenzt das Verwaltungshandeln vom Parlamentshandeln ab (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 7 C 6.17 -, NVwZ 2019, 479 ff., juris Rn. 16 f.; Senatsurteil vom 29. November 2016 - OVG 6 B 85.15 -, juris Rn. 18). Darum geht es hier nicht.
- 14
Dem Auskunftsersuchen steht nicht entgegen, dass (allein) die Strafverfolgungsbehörden zuständig seien, Auskünfte zu erteilen. Die Antragsgegnerin entnimmt § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG, wonach über den Antrag auf Informationszugang die Behörde entscheidet, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist, einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach Zuständigkeitskollisionen und -überschneidungen vermieden und das Verfahren bei einer Stelle konzentriert werden solle. Dieser Gedanke sei auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch übertragbar.
- 15
Es kann dahinstehen, ob diesem Ansatz zu folgen ist, obgleich der presserechtliche Auskunftsanspruch verfassungsrechtlich in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankert, für den Bereich der Landesverwaltungen einfachgesetzlich in den Landespressegesetzen ausgestaltet ist, eine dem § 7 IFG vergleichbare Verfahrensnorm dort fehlt und der presserechtliche Auskunftsanspruch überdies ein eigenständiges, auf die besondere Funktion der Presse zugeschnittenes Institut ist, das sich von Informationsfreiheitsansprüchen nach dem IFG unterscheidet. Denn die Argumentation der Antragsgegnerin lässt unberücksichtigt, dass bei Ermittlungsverfahren wegen § 188 StGB die betroffene Person des politischen Lebens im Hinblick auf das bereits erwähnte Widerspruchsrecht nach § 194 Abs. 1 Satz 4 StGB zwingend am Verfahren zu beteiligen ist. Jedenfalls in dieser Konstellation ist mit Blick auf die Frage, ob ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren existiert, keine notwendige (alleinige) Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden wegen größerer Sachnähe anzunehmen. Der jeweiligen Behörde, der der Betroffene angehört, ist es auch möglich, sach- und interessengerecht zu überprüfen, ob und bejahendenfalls welche schutzwürdigen Belange einer Auskunft entgegenstehen.
- 16
Durch die begehrte Nennung des jeweiligen Aktenzeichens wird die Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft jedenfalls vorliegend nicht beeinträchtigt.
- 17
Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugestehen, dass es grundsätzlich in der Befugnis der Strafverfolgungsbehörden liegt zu entscheiden, ob und wann Informationen über laufende Ermittlungsverfahren herausgegeben werden, und dies die Mitteilung des Aktenzeichens einschließt. Denn die Nennung des Aktenzeichens kann bereits für sich genommen Rückschlüsse ermöglichen, etwa ob es sich um bekannte ("Js") oder unbekannte ("UJs") Beschuldigte, eine - je nach Registerzeichen - Ordnungswidrigkeit, Straftat oder Gnadensache handelt und welche Abteilung oder welches Dezernat mit ggf. welcher Sonderzuständigkeit (Deliktsart) die Sache bearbeitet.
- 18
Dies verdeutlicht im vorliegenden Verfahren allerdings zugleich, dass dem Antragsteller durch Nennung des Aktenzeichens keine Kenntnisse über die konkreten Verfahren verschafft werden, die er nicht ohnehin hat. Es geht ausschließlich um Ermittlungsverfahren, die wegen Straftaten nach § 188 StGB zu Lasten des Bundeskanzlers seit seinem Amtsantritt durchgeführt werden. Welche Interessen der Strafverfolgungsbehörden oder der Strafrechtspflege insoweit beeinträchtigt sein sollen, hinter denen der presserechtliche Auskunftsanspruch nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurückzustehen habe, erschließt sich nicht, zumal auch insoweit die Einbeziehung des Bundeskanzlers in das Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen ist.
- 19
Auch der Umstand, dass dem Antragsteller die jeweilige Strafverfolgungsbehörde bekannt wird, führt vor dem dargelegten Hintergrund nicht zu einem anderen Ergebnis.
- 20
Die Darlegungen der Antragsgegnerin zur Beeinträchtigung von Verfahrensrechten der Beschuldigten verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, eine solche Beeinträchtigung sei weder ersichtlich noch dargetan. Die Beschwerde zeigt eine solche Beeinträchtigung nicht auf. Sie beschränkt sich auf abstrakte Ausführungen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zum Schutz der Privatsphäre der Verfahrensbeteiligten und der Unschuldsvermutung. Die Behauptung, diese Rechte seien (potenziell) durch das hiesige Auskunftsersuchen beeinträchtigt, bleibt dagegen substanzlos. Die Antragsgegnerin lässt unberücksichtigt, dass die Angabe der Strafverfolgungsbehörde und des Aktenzeichens keine Rückschlüsse auf den Tatverdächtigen ermöglicht. Inwiefern seine Interessen durch die Preisgabe dieser Informationen beeinträchtigt sein sollen, erschließt sich nicht.
- 21
In dem Auskunftsersuchen liegt auch kein unzulässiger sog. Ausforschungsantrag. Der Umstand, dass mit der Auskunft nach eigenem Bekunden des Antragstellers keine unmittelbare Berichterstattung beabsichtigt sei, es sich vielmehr lediglich um einen Zwischenschritt handele, um weitere Recherchen anzustellen, steht dieser Annahme nicht entgegen.
- 22
Ein unzulässiger Ausforschungsantrag liegt vor, wenn es dem Auskunftspetenten nicht um konkrete Informationen geht. Das ist in der - auch von der Antragsgegnerin zitierten - Rechtsprechung z.B. angenommen worden, wenn keine konkrete Frage gestellt, sondern eine umfassende Einsicht in alle Twitter-Direktnachrichten über einen bestimmten Zeitraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 -, BVerwGE 174, 66 ff., juris Rn. 26) oder wenn die Benennung von Unterlagen aus der sechzehnjährigen Amtszeit der früheren Bundeskanzlerin zu bestimmten "Themen" begehrt wurde (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - OVG 6 S 35/22 -, LKV 2022, 274 f., juris Rn. 7 f.). Darum geht es im vorliegenden Verfahren erkennbar nicht. Vielmehr nimmt das Verwaltungsgericht zu Recht an, das Auskunftsersuchen betreffe die Preisgabe hinreichend konkreter Informationen.
- 23
Darüber hilft auch der von der Antragsgegnerin erwähnte Senatsbeschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 6 S 13.18 - (NJW 2018, 2217 f., juris Rn. 10) nicht hinweg. In jenem Verfahren hat der Senat eine gegenwärtige Berichterstattungsabsicht des dortigen Antragstellers verneint, weil dieser seinem erstinstanzlichen Vorbringen zufolge die Auskünfte vor allem begehrte, um interessierten Kreisen (Forschern, Historikern und Journalisten) zu ermöglichen, kurzfristig entsprechend konkretisierte Anträge zum Zwecke der Recherche zu stellen; die beabsichtigte Berichterstattung somit in erster Linie der weiteren Informationsbeschaffung durch Dritte gedient haben dürfte. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- 24
3. Dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu Unrecht bejaht habe, zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf.
- 25
Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in presserechtlichen Auskunftsverfahren glaubhaft gemacht werden muss, dass über die mit der begehrten Auskunft angesprochene Thematik mit einer für die Annahme eines starken Aktualitätsbezugs und gesteigerten öffentlichen Interesses hinreichenden Resonanz diskutiert werde (vgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2023 - OVG 6 S 34/23 -, ZGI 2023, 240 f., juris Rn. 10, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. März 2018 - 6 VR 3.17 -, NVwZ 2018, 907 ff., juris Rn. 13 a.E.). Zu entsprechender Darlegung genügt es jedenfalls aufzuzeigen, dass die fragliche Thematik Gegenstand des öffentlichen Diskurses gewesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2023, a.a.O., juris Rn. 11).
- 26
Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die im Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Dezember 2025 aufgeführten aktuellen Presseberichte zutreffend angenommen. Darin wird im Wesentlichen darüber berichtet, der jetzige Bundeskanzler habe seit 2021 als Oppositionsführer zahlreiche Strafanzeigen wegen Beleidigung gestellt und dass und auf welche Weise er diese Praxis fortführe, nachdem er Bundeskanzler geworden sei. Dieses Vorgehen wird teilweise bewertet und in einen Kontext mit dem Vorgehen von Mitgliedern der vorherigen Bundesregierung gegen Beleidigungen gestellt. Das entspricht dem von der Antragsgegnerin vermissten "öffentlichen Diskurs", in dessen Kontext auch das hier in Rede stehende Auskunftsersuchen zu sehen ist. Dass die Nennung der Strafverfolgungsbehörden und der Aktenzeichen für sich genommen keinen ausreichenden Informationswert haben mag und in den fraglichen Zeitungsberichten nicht erwähnt werde, ändert daran nichts. Die Antragsgegnerin berücksichtigt nicht, dass mithilfe der hier in Rede stehenden (neuen) Informationen der Diskurs fortgeführt und ggf. um weitere Facetten erweitert werden soll.
- 27
Der Annahme eines Anordnungsgrundes steht nicht entgegen, dass es an einer "konkreten Berichterstattungsabsicht in Bezug auf den Antragsgegenstand" fehle. Die Antragsgegnerin meint, dies sei der Fall, weil die hier erstrebten Auskünfte dem Antragsteller weitere Recherchen bei den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden ermöglichen sollen, daher sei unsicher, ob es zu einer Berichterstattung komme, denn es lasse sich nicht absehen, ob der Antragsteller die Erteilung weiterer Auskünfte durch die Strafverfolgungsbehörden erreichen werde. Dies rechtfertigt nicht die Verneinung eines Anordnungsgrundes.
- 28
Dass nicht feststehen mag, ob und inwieweit der Antragsteller weitere Auskünfte von den Strafverfolgungsbehörden zu der fraglichen Thematik erhalten wird, ändert nichts an der Berichterstattungsabsicht des Antragstellers. Die von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidungen des Senats stehen dazu nicht in Widerspruch.
- 29
Im Beschluss vom 3. August 2017 - OVG 6 S 12.17 - hat der Senat eine gegenwärtige Berichterstattungsabsicht in einem Verfahren verneint, in dem die begehrte Auskunft mit einer weiteren Auskunft verglichen werden sollte, erst wenn der Vergleich zu dem Ergebnis käme, beide Auskünfte wichen voneinander ab, halte der Antragsteller eine Berichterstattungsabsicht für unaufschiebbar und unerlässlich. Hinzu kam, dass es für eine Unrichtigkeit der bereits vorliegenden Auskunft keinerlei Anhaltspunkte gab (juris Rn. 15). Demgegenüber besteht die Berichterstattungsabsicht des Antragstellers im vorliegenden Verfahren unabhängig davon, welchen Inhalt die Informationen, die er von den Strafverfolgungsbehörden erhalten möchte, haben. Hinsichtlich des Beschlusses vom 24. Mai 2018 - OVG 6 S 13.18 - (NJW 2018, 2217 f.) wurde bereits dargelegt, dass der Senat eine gegenwärtige Berichterstattungsabsicht mit der Begründung verneint hat, die erstrebten Auskünfte sollten interessierten Kreisen (Forschern, Historikern und Journalisten) ermöglichen, kurzfristig entsprechend konkretisierte Anträge zum Zwecke der Recherche zu stellen. Eine (eigene) Berichterstattungsabsicht bestand in jenem Fall folglich nicht.
- 30
Die Eilbedürftigkeit des Informationsinteresses des Antragstellers entfällt auch nicht durch die ihm von der Antragsgegnerin im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung bereits erteilten Informationen. Der Antragsteller hat erklärt, er wolle den Verlauf der jeweiligen Ermittlungsverfahren recherchieren. Dass ihm dies durch die von der Antragsgegnerin bereits erteilten allgemeinen Informationen ermöglicht werde, ist nicht ersichtlich.
- 31
Weshalb der Umstand, dass der Antragsteller bereits Anfang 2025 Anfragen wegen Verfahren nach § 188 StGB an die Antragsgegnerin gerichtet habe, in denen der Amtsvorgänger des jetzigen Bundeskanzlers Betroffener gewesen sei, ein Bedürfnis für die Berichterstattung entfallen lasse, erschließt sich nicht. Dass ein Journalist sich über einen längeren Zeitraum einem Thema widmet, rechtfertigt diese Annahme für sich genommen nicht und lässt auch einen Gegenwartsbezug nicht entfallen.
- 32
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
- 33
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.