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StGB § 194 Strafantrag

Strafgesetzbuch

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 4/26
1. April 2026
OVG 6 S 4/26 1. April 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 416/23
24. Februar 2026
VI ZR 416/23 24. Februar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - VI ZR 415/23
24. Februar 2026
VI ZR 415/23 24. Februar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen - 1 B 618/25
5. Februar 2026
1 B 618/25 5. Februar 2026
Beschluss vom Sozialgericht Karlsruhe (14. Kammer) - S 14 SF 2339/25 AB, S 12 AY 2114/25
4. Februar 2026
S 14 SF 2339/25 AB, S 12 AY 2114/25 4. Februar 2026
Urteil vom Landgericht Ravensburg (5. Strafkammer) - 5 NBs 27 Js 1020/25
19. Januar 2026
5 NBs 27 Js 1020/25 19. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat) - 16 W 62/25
30. Dezember 2025
16 W 62/25 30. Dezember 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 ORs 43/25
19. Dezember 2025
1 ORs 43/25 19. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 478/25
16. Dezember 2025
204 StRR 478/25 16. Dezember 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 25 L 2787/25
4. Dezember 2025
25 L 2787/25 4. Dezember 2025