Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 6 N 132/25
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2025 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 333,45 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Klägerin betreibt eine Altenpflegeeinrichtung. Mit der Klage wendet sie sich gegen die Inanspruchnahme für Kosten, die ihr die Bundespolizei für die Ingewahrsamnahme und Rückführung eines entwichenen Heimbewohners mit Gebührenbescheid vom 19. April 2023 auferlegte. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den geleisteten Betrag i.H.v. 333,45 Euro zurückzuzahlen.
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Der hiergegen gerichtete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Die geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
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Ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Dies erfordert eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Das Vorbringen der Beklagten zeigt danach keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei als Betreiberin der Pflegeeinrichtung nicht Schuldnerin der Polizeigebühr im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesgebührengesetzes - BGebG -, da ihr die polizeilichen Maßnahmen individuell nicht zurechenbar seien. Wann eine (gebührenpflichtige) Leistung individuell zurechenbar ist, werde in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 BGebG geregelt. Keiner der dort genannten Zurechnungstatbestände sei erfüllt.
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a) Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG lägen nicht vor. Danach sei eine Leistung individuell zurechenbar, bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen begründet sei. Damit komme als Gebührenschuldner auch derjenige in Betracht, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt sei (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 ff., juris Rn. 22). Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil es nicht ausreiche, dass der Dritte in irgendeiner Form für die Aufsicht über die hilflose Person verantwortlich sei, vielmehr müsse ihm eine öffentlich-rechtliche - also gegenüber der Allgemeinheit bestehende - Aufsichtspflicht zukommen. Daran fehle es.
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Diesen Begründungsansatz (Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Aufsichtspflicht) greift die Beklagte nicht an. Sie macht geltend, ein Heimbetreiber könne zivilrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz der Schäden in Anspruch genommen werden, die ein Heimin-sasse Dritten zufüge (vgl. LG Frankfurt [Oder], Urteil vom 1. November 2017 - 16 S 36/16 -, juris Rn. 20 ff.). Dies sei auf die gebührenrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG übertragbar. Das überzeugt nicht.
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Die Beklagte verkennt, dass es zur Begründung einer öffentlich-rechtlichen Aufsichtspflicht einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Norm bedürfte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 L 158/01 -, NordÖR 2002, 517 ff., juris Rn. 24), die die Beklagte nicht aufzeigt. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich eine öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht nicht aus § 17 Abs. 2 des Berliner Wohnteilhabegesetzes ableiten lasse, befasst sich die Berufungszulassungsbegründung nicht. Die Verkehrssicherungspflicht wird auch nicht deshalb öffentlich-rechtlich, weil sie, wie die Beklagte meint, "gerade zum Schutz Dritter und gegenüber der Allgemeinheit" bestehe.
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Dasselbe gilt für die weiteren von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte der Verletzung einer heimvertraglichen Nebenpflicht und Aufsichtspflicht. Etwaige Pflichtverletzungen hätten stets lediglich privatrechtlichen Charakter.
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b) Ebenso wenig auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt der Hinweis der Beklagten, ein Heimbetreiber könne als sog. Zweckveranlasser für die Kosten der Rückführung eines entwichenen Heimbewohners in Anspruch genommen werden. Denn die Beklagte legt nicht dar, dass der gebührenrechtliche Begriff "Veranlassung" in § 3 Abs. 2 Nr. 3 BGebG stets dann erfüllt ist, wenn ein "Zweckveranlasser" vorhanden ist.
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Bei der Frage des Zweckveranlassers geht es um die gefahrenabwehrrechtliche Verantwortlichkeit. Störer ist danach auch, wer durch sein Verhalten einen Dritten zur Gefahrenverursachung in zurechenbarer Weise "veranlasst", ohne selbst die Gefahrenschwelle zu überschreiten. Die Zurechnung beruht dabei auf einer wertenden Betrachtung von Wirkung und Verantwortungszusammenhang, aber nicht notwendig auf einem Willen, eine konkrete Maßnahme der Behörde auszulösen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. November 2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 ff., juris Rn. 45).
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Demgegenüber verlangt die "Veranlassung" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 BGebG, dass der Betroffene den Einsatz öffentlicher Personal- oder Sachmittel willentlich herbeigeführt hat, sei es durch eigenes Verhalten oder durch den Zustand einer ihm zurechenbaren Sache (VGH Mannheim, Urteil vom 29. September 2020 - 1 S 2999/19 -, juris Rn. 60). Dass dies hier der Fall sei, hat die Beklagte nicht dargelegt.
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Daran ändert auch der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 28. August 2009 - 6 K 125/09 - (NVwZ-RR 2009, 998 ff., juris Rn. 21 ff.) nichts. Darin wurde zwar festgestellt, dass die dortige Klägerin, ebenfalls eine Heimbetreiberin, gefahrenabwehrrechtlich verantwortlicher Zweckveranlasser für einen bereits in der Vergangenheit mehrfach entwichenen Heimbewohner sei. Die Beklagte berücksichtigt jedoch nicht, dass die in jenem Fall bejahte Gebührentragungspflicht auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Gebührengesetzes angenommen wurde. Danach ist Kostenschuldner, wem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist. Dass und weshalb die danach erfolgte "Zurechnung" mit der "Veranlassung" im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 BGebG gleichzusetzen sei, lässt sich den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen.
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2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht begründet dargelegt. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die über das Maß der in vergleichbaren Fällen üblichen Schwierigkeiten in einer Weise hinausgingen, die es erforderlich machte, ein Berufungsverfahren durchzuführen, zeigt das Berufungszulassungsvorbringen nicht auf.
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Dass der Fall eine "vertiefte Auseinandersetzung mit zivilrechtlichen Erwägungen und deren Übertragbarkeit auf das Verwaltungsrecht" erfordere und sich das Verwaltungsgericht nach Einschätzung der Beklagten nicht hinreichend mit etwaigen Pflichtverletzungen der Klägerin auseinandergesetzt habe, begründet für sich genommen keine besonderen Schwierigkeiten. Abgesehen davon trifft der Vortrag auch in der Sache nicht zu.
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3. Die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Hierfür wäre erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diesen Anforderungen wird das Berufungszulassungsvorbringen nicht gerecht.
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Folgende Fragen hält die Beklagte für klärungsbedürftig:
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"Ist die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Betreiberin einer offenen Pflegeeinrichtung geeignet, die individuelle Zurechenbarkeit einer öffentlichen Leistung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG [zu] begründen?
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Ist die Verletzung einer Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus einem Wohn- und Betreuungsvertrag durch die Betreiberin einer offenen Pflegeeinrichtung geeignet, die individuelle Zurechenbarkeit einer öffentlichen Leistung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG [zu] begründen?
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Kann die von § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Pflicht durch eine ausdrückliche oder konkludente Vertragsabrede, insbesondere einen Wohn- und Betreuungsvertrag zwischen der Betreiberin einer offenen Pflegeeinrichtung und einem Heimbewohner, begründet werden?
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Begründet die Aufnahme und über mehrere Jahre fortdauernde Unterbringung eines psychisch schwer erkrankten und unter Betreuung stehenden Heimbewohners in einer offenen Pflegeeinrichtung eine öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht der Betreiberin i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG?
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Verletzt die Betreiberin einer offenen Pflegeeinrichtung eine Verkehrssicherungs-, Neben- oder Aufsichtspflicht, wenn sie sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr darauf beschränkt, den rechtlichen Betreuer eines Heimbewohners über dessen wiederholte Abgängigkeiten zu informieren, ohne dass der Betreuer tätig wird, und der Betreute an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, mindestens elf Mal aus der Einrichtung entlaufen ist und sich durch sein Entlaufen regelmäßig in Situationen versetzt, aus denen er sich infolge seiner Hilfsbedürftigkeit nicht alleine befreien kann?"
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Die Beklagte zeigt nicht auf, dass diese Fragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürften. Dass § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG eine öffentlich-rechtliche Pflicht voraussetzt, greift sie nicht an. Dass die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht und privatrechtliche Verträge für sich genommen keine öffentlich-rechtlichen Pflichten begründen, muss nicht in einem Berufungsverfahren geklärt werden.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 3x
- 1 BvR 830/00 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesgebührengesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- BGebG § 3 Begriffsbestimmungen 11x
- 8 C 12.98 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 109, 272 1x (nicht zugeordnet)
- 16 S 36/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 158/01 1x (nicht zugeordnet)
- NordÖR 2002, 517 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 1208/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 2999/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 125/09 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 2009, 998 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x