Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 60/10

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 60/10 (VG: 4 V 277/10) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Göbel, Prof. Alexy und Dr. Bauer am 10.03.2010 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 4. Kammer – vom heutigen Tag wird mit Ausnahme der darin enthaltenen Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin einen Notreiseausweis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet für die Zeit vom 12.03.2010 bis zum 25.03.2010 zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin ist 16 Jahre alt und wurde in Bremen geboren. Ihr Aufenthalt wird seit ihrer Geburt geduldet. Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30.03.2007 abgelehnt. Am 27.05.2009 hat die Antragstellerin Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt über ihren Widerspruch nicht entschieden worden war. Die Antragsgegnerin hat die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bislang u. a. deshalb abgelehnt, weil die Mutter der Antragstellerin die Ausländerbehörde über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Sofern die Mutter jetzt ernsthafte Bemühungen unternehme, die frühere Täuschung zu revidieren, könne die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Familie in Betracht gezogen werden. Die Antragstellerin besucht zurzeit die Klasse 9b der Wilhelm-Olbers-Schule in Bremen. Sie erbringt dort sehr gute schulische Leistungen; wegen ihrer Leistungs- und Lernbereitschaft ist sie in diesem Schuljahr mit einem Stipendium der Stiftung der Deutschen Wirtschaft ausgezeichnet worden (Schreiben der Schulleitung an die Ausländerbehörde vom 22.02.2010). In der Woche vom 13.03. bis 20.03.2010 fliegen die Klassen 9a und b der Wilhelm-Olbers- Schule zu einem Schüleraustauschvorhaben nach Istanbul. Dort soll die Partnerschule besucht werden, mit der bereits jetzt über eine Internetplattform gemeinsame Unterrichtsprojekte durchgeführt werden. Nachdem keine Regelung mit der Ausländerbehörde erzielt werden konnte, die ihr ausländerrechtlich die Teilnahme an der Klassenfahrt ermöglicht hätte, hat die Antragstellerin am 08.03.2010 beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 12.03.2010 bis zum 25.03.2010 zur Aus- und Wiedereinreise einen Notreiseausweis zu erteilen.

2 ... Das Verwaltungsgericht - 4. Kammer - hat diesen Antrag mit Beschluss vom 10.03.2010 abgelehnt. Dagegen richtet sich die noch am selben Tage erhobene Beschwerde der Antragstellerin. II. Die Beschwerde ist erfolgreich. Die Antragstellerin hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). § 13 Abs. 1 Nr. 2 AufenthVO sieht vor, dass einem Ausländer zur Vermeidung einer unbilligen Härte oder bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Notreiseausweis ausgestellt werden kann, wenn der Ausländer seine Identität glaubhaft gemacht hat und er zum Aufenthalt im oder zur Rückkehr in das Bundesgebiet berechtigt ist. Im vorliegenden Fall besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Antragstellerin an der Klassenfahrt vom 13.03. bis 20.03.2010 nach Istanbul teilnimmt. Dieses Interesse resultiert daraus, dass die Antragstellerin mit der Teilnahme ihre Schulpflicht erfüllt. § 55 Abs. 7 S. 1 BremSchulG bestimmt, dass die Schulpflicht sich auch auf Schulfahrten erstreckt. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass solche Fahrten dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule dienen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Schule mit der konkreten Ausgestaltung der Klassenfahrt erkennbar auch spezifisch pädagogische Interessen verfolgt, nämlich die Förderung des interkulturellen Austausches (vgl. dazu § 12 Abs. 1 S. 2 BremSchulG). Dass die Antragstellerin lediglich im Besitz einer Duldung ist, steht in ihrem Fall nicht der Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 AufenthVO entgegen. Zwar verlangt die Vorschrift, dass der Betreffende ein Aufenthaltsrecht besitzt oder zur Rückkehr in das Bundesgebiet berechtigt ist. Das ist bei geduldeten Ausländern nicht der Fall, so dass diese grundsätzlich von der Erteilung eines Notreiseausweises ausgeschlossen sind. § 13 Abs. 1 Nr. 2 AufenthVO ist indes auf einen Fall wie den der Antragstellerin entsprechend anzuwenden. Das Oberverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 24.06.2009 entschieden, dass in Ausnahmefällen die Erteilung eines Notreiseausweises auch an geduldete Ausländer in Betracht kommt (1 B 193/09 - InfAuslR 2009, 350). Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Zweck von § 13 Abs. 1 Nr. 2 AufenthVO ist es, hier lebenden Ausländern, bei denen wegen fehlender Papiere ein Reisehindernis besteht, die Aus- und Wiedereinreise zu ermöglichen, wenn hierfür ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Der Verordnungszweck differenziert insoweit nicht nach dem Aufenthaltsstatus der Betreffenden. Geduldete Ausländer sind deshalb vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen, weil sie ausreisepflichtig sind und ihnen im Falle der Ausreise eine Wiedereinreise gerade nicht ermöglicht werden soll. Diese Rechtsfolge, die sich aus der Rechtsnatur der Duldung ergibt (vgl. § 60a Abs. 3 AufenthG), kann aber dann nicht ohne weiteres gelten, wenn es um hier geborene, langjährig geduldete ausländische Jugendliche oder Heranwachsende geht. Schon die Tatsache, dass solche Jugendlichen nur geduldet werden, ist rechtlich problematisch, letztendlich aber in dem anhängigen Klageverfahren zu würdigen. Zumindest handelt es sich um atypische Fälle, die der Verordnungsgeber nicht berücksichtigt hat. Es ist nicht Sinn und Zweck der Verordnung, dass solche Jugendliche und Heranwachsende bis zur endgültigen Klärung ihres Aufenthaltsrechts auf die gebotene Teilnahme an schulischen Veranstaltungen verzichten müssen. Insoweit liegt eine Regelungslücke vor, die durch die entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 AufenthVO auch auf lediglich geduldete Ausländer zu schließen ist. § 22 Abs. 2 AufenthVO, der den hier aufgeworfenen Konflikt zwischen Duldungsstatus und der Teilnahme an Klassenfahrten durch das Institut der Schülersammelliste löst, kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Die Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass § 22 Abs. 2 AufenthVO nur für Reisen innerhalb der europäischen Union gilt; dies entspricht ersichtlich auch ihrer Verwaltungspraxis.

3 Das Verwaltungsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss diesem Standpunkt angeschlossen. Für seine Richtigkeit könnte sprechen, dass der Begriff der Schülersammelliste in § 1 Abs. 5 AufenthVO unter Bezugnahme auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts näher definiert wird. Von einer abschließenden Beurteilung sieht das Oberverwaltungsgericht indes mit Rücksicht auf den erheblichen Zeitdruck, unter dem im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ab. In jedem Fall kann dem Verwaltungsgericht aber nicht darin gefolgt werden, dass § 22 Abs. 2 AufenthVO - als speziellere Vorschrift - es verbieten würde, § 13 Abs. 1 AufenthVO in einem Fall wie dem vorliegenden entsprechend anzuwenden. Die unterschiedlichen Voraussetzungen und Anwendungsbereiche der Vorschriften lassen die Annahme eines derartigen Rangverhältnisses nicht zu. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass der im vorliegenden Fall bestehende Konflikt zwischen Schulpflicht und ausländerrechtlichem Status aus seiner Sicht angemessen nur durch ein rechtzeitiges und koordiniertes Zusammenspiel der beteiligten Behörden gelöst werden kann. Ihm erscheint es schwer vorstellbar, dass sich auf diese Weise nicht Lösungen finden lassen, die Planungssicherheit für ins Ausland führende Klassenfahrten gewährleisten und die zudem nicht - wie im vorliegenden Fall - eine 16jährige Schülerin in die Lage bringen, wegen der Teilnahme an einer - von der Schulpflicht erfassten - Schulveranstaltung den Rechtsweg beschreiten zu müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. gez. Göbel gez. Alexy gez. Dr. Bauer

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